RS Lvwg 2016/11/7 405-3/95/1/10-2016

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Veröffentlicht am 07.11.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.11.2016

Index

L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6
BauTG Slbg 1976 §8 Abs1 litb
AVG §13 Abs8

Rechtssatz

Nach dem gemäß § 56 Abs 3 BauTG 2015 im vorliegenden Sachverhalt (die Einleitung des gegenständlichen baurechtlichen Verfahrens erfolgte vor dem 1.7.2016) noch anzu-wendenden § 8 Abs 1 lit b BauTG 1976 dürfen Balkone, Erker u. dgl. höchstens 1,50 m über die Baulinie oder Baufluchtlinie sowie in den Mindestabstand von den Grenzen des Bau vortreten, dies jedoch nur in einer solchen Anzahl und in einem solchen Ausmaß, dass sie nicht selbst den Eindruck einer Front des Baues erwecken, in Verkehrsflächen überdies nur dann, wenn diese mehr als 12 m breit sind.

Es handelt sich dabei um eine Ausnahmebestimmung, die im Allgemeinen restriktiv aus-zulegen ist (vgl. VwGH 10.4.2012, 2012/06/0021). Um die Privilegierung des § 8 Abs 1 lit b BauTG 1976 in Anspruch nehmen zu können, dürfen diese hervortretenden Bauteile im Verhältnis zur Gebäudefront nur untergeordnet in Erscheinung treten. So können zB zwei Dachgauben, welche 41 % der Gesamtlänge einer Gebäudefront ausmachen, in ihrer durch ihre Nähe bewirkten gesamten Erscheinung, nicht als "untergeordnete Bauteile" angesehen werden (VwGH 20.6.2002, 2000/06/0181). Eine Privilegierung von hervortre-tenden Bauteilen kommt jedenfalls nicht in Betracht, wenn sie den Eindruck einer neuen geschlossenen Gebäudefront erwecken, wie z.B. durch eine geschlossene Aneinanderrei-hung von Gebäudevorsprüngen und Balkons oder durch die Schließung eines umlaufenden Balkons, wodurch ein sich horizontal über die gesamte Breite der Fassade erstreckender, bis zum Dach reichender Vorsprung in Stockwerkshöhe entsteht (VwGH 9.9.2008, 2007/06/0050).

Schlagworte

subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung der Baufluchtlinie, hervortretende Bauteile, zulässige Projektsergänzung im Beschwerdeverfahren

Anmerkung

ao Revision, VwGH vom 30.1.2019, Ra 2017/06/0002-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2016:405.3.95.1.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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