RS Lvwg 2019/2/15 405-1/371/1/8-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.02.2019

Index

L67 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg

Norm

GVG 2001 §5

Rechtssatz

Wenn ein Austraghaus langfristig (im konkreten Fall möglicherweise für acht Jahrzehnte) - da durch betriebsfremde Person genutzt - nicht zur Verfügung steht, ist ein agrarstruktureller Mangel gegeben, weil aus diesem Grund der nunmehrige Bewirtschafter nach seinem Auszug und welcher künftige Hofbewirtschafter immer unter einem Dach zusammenleben müssten. Dieser Umstand birgt Konfliktpotential in sich, welches auch geeignet ist, sich auf die Hofbewirtschaftung auszuwirken.

Schlagworte

Grundverkehr, Austraghaus, betriebsfremde Person, Hofübergabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.1.371.1.8.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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