RS Lvwg 2019/2/5 LVwG-000318/2/Gf/RoK

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.02.2019

Norm

Art. 3 VO (EG) 178/2002 (LM-Basis-VO);
§3 LMSVG; §27 VStG
§29a VStG
§44a VStG

Rechtssatz

* Soll dem Bf. zur Last gelegt werden, kontaminierte Lebensmittel durch Lieferung eines von ihm beauftragten, im Bundesland Salzburg ansässigen Spediteur an eine Supermarktfiliale in Oberösterreich in Verkehr gebracht zu haben und findet sich im Spruch kein Hinweis darauf, an welchem Ort die Übergabe der Lebensmittel an den Spediteur erfolgte, wird das Straferkenntnis dem Konkretisierungsgebot nicht gerecht, weil sich dadurch nicht klären lässt, ob die belangte Behörde gemäß § 27 Abs. 1 VStG zur Strafverfolgung örtlich zuständig gewesen ist, zumal nach § 29a letzter Satz VStG in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung auch eine bundesländerübergreifende Abtretung unzulässig ist.

* Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des „Inverkehrbringens“ unterscheidet zunächst Art. 3 Z. 8 LM-Basis-VO zwei Hauptformen, nämlich das (bloße) „Bereithalten“ zum Verkauf einerseits und den „Verkauf“ selbst andererseits, wobei diese unionsrechtliche Bestimmung erst im Zuge der Verweisungskette über § 90 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 und Abs. 5 LMSVG die Qualität eines innerstaatlichen Tatbestandsmerkmals erhält. Auf der Grundlage (vgl. § 3 Z. 9 erster Satz LMSVG) dieser Definition legt sodann § 3 Z. 9 fünfter Satz LMSVG (neben vorangestellten weiteren, hier nicht maßgeblichen Spezialisierungen für Gebrauchsgegenstände, kosmetische Mittel und Wasser zum menschlichen Gebrauch) fest, dass – gleichsam darüber hinaus – „bei ursprünglich auf Grund des Lebensmittelgesetzes“ (LMG – BGBl 86/1975) „erlassenen Verordnungen“ auch ganz spezifische Verhaltensweisen als Inverkehrbringen zu qualifizieren sind (selbst wenn diese weder als ein Bereithalten zum Verkauf oder als Verkauf selbst angesehen werden können). Bezüglich der Konkretisierungpflicht des Tatbestandsmerkmals des „Inverkehrbringens“ im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses folgt aus der Zusammenschau von Art. 3 Z. 8 LM-Basis-VO und § 3 Z. 9 LMSVG insgesamt, dass die Behörde – gleichsam in einem ersten Schritt – zu klären hat, ob fallbezogen auch eine ursprünglich auf Grund des LMG erlassene Verordnung zum Deliktstatbestand zu zählen ist; trifft dies zu, so kommt die Spezialbestimmung des § 3 Z. 9 fünfter Satz LMSVG zum Tragen, d.h., die Tathandlung ist unter jene der dort angeführten speziellen Formen des Inverkehrbringens zu subsumieren und dementsprechend zu konkretisieren. Andernfalls muss die Behörde quasi nur prüfen, ob – was jedenfalls im Zuge der Strafbemessung nicht unerheblich ist – (bloß) eine bestimmte Form des Bereithaltens zum Verkauf oder ein Verkauf selbst (und hier insbesondere, ob ein Inverkehrbringen durch bloßen Versendungsverkauf oder eine unmittelbare Abgabe an Letztverbraucher) vorlag.

Schlagworte

Konkretisierungsgebot, Versendungsauftrag, Inverkehrbringen, Deliktstatbestand, Tathandlung, Hühnerfleisch, Spediteur

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2019:LVwG.000318.2.Gf.RoK

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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