RS Lvwg 2018/12/7 LVwG-M-5/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

07.12.2018

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
StVO 1960 §5 Abs2

Rechtssatz

Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ist ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Das bedeutet, dass den Betroffenen bei Nichtbefolgung unmittelbar, dh unverzüglich ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion droht, beispielsweise die zwangsweise Entkleidung oder Festnahme (vgl VfSlg 10.662/1985).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Befehlsakt; Befolgungsanspruch;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.5.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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