RS Lvwg 2018/12/21 LVwG-AV-1152/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.12.2018

Norm

BAO §4 Abs1
KanalG NÖ 1977 §5 Abs3
KanalG NÖ 1977 §12 Abs3

Rechtssatz

Gemäß § 12 Abs 3 zweiter Satz NÖ Kanalgesetz entsteht die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats, in dem der Anschluss an den Kanal – und zwar im Gegensatz zum Tatbestand des § 12 Abs 1 NÖ Kanalgesetz faktisch – möglich ist (vgl VwGH 95/17/0038). Es kommt bei der Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr nicht darauf an, ob eine Fertigstellungsmeldung nach der NÖ Bauordnung vorliegt oder nicht (vgl VwGH 2002/17/0353).

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Zeitbezogenheit; Abgabenschuld; Geschoßfläche;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1152.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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