Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.12.2018Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 12 Abs 3 zweiter Satz NÖ Kanalgesetz entsteht die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats, in dem der Anschluss an den Kanal – und zwar im Gegensatz zum Tatbestand des § 12 Abs 1 NÖ Kanalgesetz faktisch – möglich ist (vgl VwGH 95/17/0038). Es kommt bei der Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr nicht darauf an, ob eine Fertigstellungsmeldung nach der NÖ Bauordnung vorliegt oder nicht (vgl VwGH 2002/17/0353).
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Zeitbezogenheit; Abgabenschuld; Geschoßfläche;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1152.001.2018Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019