RS Lvwg 2019/1/4 LVwG-S-2599/002-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.01.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.01.2019

Norm

VStG 1991 §46 Abs1a
RHStRÜbk Eur 2005 Art5 Abs3
ZustG §7
ZustG §11 Abs1

Rechtssatz

Art 5 Abs 3 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist im Lichte des Art 6 Abs 1 EMRK zu sehen, wonach Dokumente, die ins Ausland zugestellt werden, in einer dem Empfänger verständlichen Sprache abzufassen bzw. zu übersetzen sind; andernfalls ist eine Zustellung unwirksam. […] Der Mangel der fehlenden Übersetzung ist insbesondere dann geheilt, wenn der [Empfänger] den Inhalt eines in fremder Sprache abgefassten Dokuments tatsächlich verstanden hat oder er der Landessprache mächtig sein muss (vgl Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht² § 11 Rz 7).

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Zustellmangel; Sprache; Übersetzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2599.002.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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