TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/10 LVwG-AV-568/003-2016

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.01.2019

Norm

AWG 2002 §48 Abs2a
DeponieV 2008 Anhang8 Punkt2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der A GmbH, vertreten durch B Rechtsanwalts-Partnerschaft, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. August 2011, ***, betreffend Anpassungsverfahren gemäß
§ 47 Abs. 9 DVO 2008, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1.   Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend geändert wird, als der Spruch zu lauten hat wie folgt:

„Die im Spruchteil II. des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. April 1994, ***, vorgeschriebene Leistung einer Sicherstellung in Form jederzeit fälliger Bankhaftbriefe in der Höhe von insgesamt 500.000,-- ATS (36.337,20 Euro) wird dahingehend angepasst, als diese wertgesicherte Sicherstellung zur Erfüllung der mit den Genehmigungen verbundenen Auflagen und Verpflichtungen für folgende Verfüllabschnitte in der Ablagerungsphase um folgende Beträge erhöht wird:

-    für die Restvolumina im Verfüllabschnitt 2
im Ausmaß von 2.800 m³      11.032,-- Euro

-    für Verfüllabschnitt 3               111.108,-- Euro

Als neue Basis für die Wertsicherung der Sicherstellung wird der Baukostenindex für Straßenbau per 10. April 2010 festgelegt.

Die festgesetzte Erhöhung der Sicherstellung hat der Deponiebetreiber für die in Betrieb befindlichen Abschnitte binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei der Abfallrechtsbehörde zu leisten.

Die Sicherstellung für die Nachsorgephase der Deponie wird um

101.401,80 Euro erhöht.“

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)

§ 48 Abs. 2b Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

§ 47 Abs. 9 Deponieverordnung 2008 (DVO 2008)

Entscheidungsgründe:

1.   Zum bisherigen Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 11. August 2011, ***, wurde die Sicherstellungsleistung betreffend die von der A GmbH auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, betriebenen Deponie im Anpassungsverfahren gemäß § 47 Abs. 9 DVO 2008 wie folgt festgelegt:

„Die Höhe der Sicherstellung wird für das Baurestmassenkompartiment

1)   Für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase mit € 312.227,0,-- festgelegt.
Das ist ein spezifischer Sicherstellungsbetrag für das gesamte Kompartiment von 7,26 €/m³

2)   Für die Nachsorge verbleibt ein Betrag von € 137.738,5

Die Höhe der Sicherstellung ist entsprechend den Vorgaben des § 48 AWG 2002 anzupassen.

Die Indexberechnung hat jährlich nach dem Baukostenindex für Straßenbau zu erfolgen. Die Basis des Baukostenindex Straßenbau wird mit April 2010 neu festgesetzt.

Die Höhe der derzeit geleisteten Sicherstellung beträgt € 36.337,2--

Der Differenzbetrag von € 17.951,-- ist der Behörde mittels Bankhaftbrief sofort vorzulegen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 37ff, u. § 48. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002

§ 47 Abs. 9 Deponieverordnung 2008 – DVO 2008“.

Nach Wiedergabe des Genehmigungsbestandes der verfahrensgegenständlichen Deponie und unter Hinweis auf die Anzeige zur Rückstufung der Verfüllabschnitte 1, 2 und 3 von Reststoffdeponie auf Baurestmassendeponie verwies die belangte Behörde auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 28. September 2010, welchem zu entnehmen sei, dass die derzeit gelegte Sicherstellung zu niedrig bemessen sei und um einen Betrag von
€ 17.951,-- zu erhöhen wäre.

Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der fachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz wäre die Sicherstellung entsprechend den Bestimmungen des AWG 2002 und der Kalkulationsmethoden der DVO 2008 neu festzusetzen. Der Kalkulation sei für das Baurestmassenkompartiment ein Nachsorgezeitraum von 30 Jahren zu Grunde gelegt worden.

Die Anlagenbetreiberin brachte durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Berufung ein und begehrte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass für das Baurestmassenkompartiment ausschließlich die Erhöhung der Sicherstellung in dem aus Anhang 8 Punkt 2 DVO 2008 – unter Zugrundelegung einer maximalen offenen Schüttfläche und einer Gesamtfläche der Oberflächenabdeckung von jeweils 3.750 m² - resultierenden Ausmaß vorgeschrieben werde. In eventu wurde beantragt, dass der Bescheid im angefochtenen Umfang aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Niederösterreich zurückverwiesen werde.

Die Berufung wurde insbesondere begründet, dass der Anlagenbetreiberin die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Sicherstellung sei unrichtig berechnet worden, weil die Berechnung von einer maximalen offenen Schüttfläche im Ausmaß von 5.000 m² ausgehe. Wie der Sachverständige selbst in seiner Stellungnahme vom 28. September 2010 zutreffend anführe, betrage die offene Fläche lediglich 3.750 m².

Eine Nachfrage beim Sachverständigen hätte ergeben, dass das verwendete Berechnungsmodul des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Eingabe der korrekten Daten (3.750 m²) nicht erlaube; vielmehr könne dort nur mindestens eine Fläche von 5.000 m² eingegeben werden.

Das als Hilfsmittel zur Berechnung der Sicherstellung zur Verfügung gestellte Berechnungsmodul entspreche weder dem AWG 2002, noch der DVO 2008. Die vom Deponiebetreiber vorzulegende Sicherstellung müsse keinen bestimmten „Mindestbetrag“ haben, sondern sei im tatsächlich erforderlichen Ausmaß festzusetzen. Bei korrekter Berechnung hätten sich deutlich niedrigere Beträge ergeben.

Weiters wurde vorgebracht, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides undeutlich verfasst worden sei und nicht klar sei, wie die in der Erledigung ausgesprochenen „Festlegungen“ zu verstehen seien, insbesondere ob es sich um normative Feststellungen oder um Leistungsbefehle handelt.

Am 10. Dezember 2014 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich abgehalten, in welcher durch Verlesung des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit der GZ *** und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der GZ LVwG-AB-12-0012, sowie durch Einholung eines Gutachtens des im gerichtlichen Verfahren bestellten Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz Beweis erhoben wurde.

Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz erstattete in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu den von der Verhandlungsleiterin gestellten Beweisthemen unter Zugrundelegung der Akten der Verwaltungsbehörde wie folgt Befund und Gutachten:

1.   Gibt es eine vollständige Trennung zwischen Abschnitt 2 und 3 samt gesonderter Sickerwassererfassung, sodass von zwei Kompartimenten gemäß § 3 Z 32 DVO 2008 auszugehen ist?
Eine vollständige Trennung zwischen der Sickerwasserfassung aus den Abschnitten 2 und 3 ist nicht vorgesehen, weil es sich im gegenständlichen Fall um eine reine Abschnittstrennung im Hinblick auf die Verfüllung und nicht um eine Kompartimentstrennung im Sinne unterschiedlicher Abfallarten handelt.

2.   Wie hoch ist die gemäß § 47 Abs. 9 DVO 2008 zu legende Sicherstellungsleistung auf Grund einer Vergleichsrechnung für das Restvolumen des Abschnittes 2 von 2.800 m³, sowie für den Abschnitt 3 (28.200 m³) in der Ablagerungsphase?

In der Stellungnahme des ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz, ***, vom 28. Dezember 2010, wurde mit einer offenen Schüttfläche von 5.000 m² gerechnet, obwohl die tatsächlich offene Schüttfläche nur 3.750 m² beträgt. Diese Vorgehensweise ist darin zu begründen, dass die vom Ministerium vorgegebenen Berechnungsmodule keine kleineren offenen Abschnitte vorsehen. Zwischenzeitlich wurde mit Schreiben des Lebensministeriums, *** vom 18.3.2011 dieser Umstand insofern relativiert, als das bei Schüttflächen die geringer als 5.000 m² sind, das Berechnungsprogramm entsprechend anzupassen ist. Als Vorschlag wird ein Abschlag in der Zeile „Sonstiges“ dargestellt.

Auf Grund von Korrekturen im Berechnungsmodul kann nunmehr die offene Schüttfläche auch im Berechnungsprogramm auf kleinere Werte als 5.000 m² reduziert werden und es kann somit im gegenständlichen Fall die Eingabe von 3.750 m² erfolgen. Es wurde daher auf dieser Grundlage amtswegig eine Neuberechnung durchgeführt und es wurde somit für die gegenständliche Deponie eine Gesamtsicherstellung für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase mit 280.977 Euro berechnet. Dieser Betrag beinhaltet die Sicherstellung in der verbleibenden Nachsorgephase mit 137.739 Euro. (Diese Berechnung wurde als Beilage 1 der Verhandlungsschrift beigelegt.)

Auf Grund des Umstandes, dass sich die Deponie in der Ablagerungsphase befindet ist für die Neufestsetzung der tatsächlichen Sicherstellungsleistung eine Vergleichsrechnung heranzuziehen, wobei auf Grund der derzeitigen Grundlagen folgende Parameter angesetzt werden:

?        Offene Schüttfläche: 3.750 m²

?        Bewilligtes Deponievolumen (Abschnitte 2 und 3): 62.000 m³

?        Offenes Volumen Abschnitt 2: 2.800 m³

?        Offenes Volumen Abschnitt 3: 28.200 m³

?        Derzeitige Sicherstellungsleistung: € 36.337,20

Somit ergibt sich für die spezifische Sicherstellungsleistung derzeit:

€ 36.337,20 / 62.000 m³ = € 0,59/m³

Entsprechend der Neuberechnung nach dem Berechnungsmodul des Lebensministeriums wäre folgende Sicherstellungsleistung vorgeschrieben:

€ 280.977 / 62.000 m³ = € 4,53/m³

Daraus ergibt sich ein Differenzbetrag von € 3,94/m³

Im Zuge der Vergleichsrechnung wird der Differenzbetrag mit dem noch offenem Schüttvolumen multipliziert und es ergibt sich somit eine tatsächliche Sicherstellungserhöhung für die Abschnitte 2 und 3 von

31.000 m³ x € 3,94 = € 122.140


Auf Grund des Umstandes, dass der Abschnitt 3 derzeit noch nicht ausgebaut ist und für den Abschnitt 2 nur mehr 2.800 m³ offenes Schüttvolumen offen stehen, sind daher die Aufhöhungsbeträge für die Sicherstellungsleistung wie folgt aufzuteilen:

Abschnitt 2: 2.800 m³ x € 3,94/m³ = € 11.032

Abschnitt 3: 28.200 m³ x € 3,94/m³ = € 111.108

(für den Abschnitt 3 ist dieser Erhöhungsbetrag erst ab Fertigstellungsmeldung der Deponiebasis zu hinterlegen)

Hinsichtlich der Nachsorgephase ist festzustellen, dass gemäß der Berechnung in Beilage 2 (für die Abschnitte 2 und 3) für die gemäß § 47 Abs. 9 DVO zu besichernden Abschnitte ein Sicherstellungsbeitrag von € 137.739 vorzuschreiben wäre. Im Hinblick darauf, dass ein Sicherstellungsbeitrag von € 36.337,20 bereits hinterlegt sind, würde sich daher der Nachsorgebetrag € 137.739 - € 36.337,20 auf € 101.401,8 reduzieren. Aus fachlicher Sicht ist jedoch festzustellen, dass die Vorschreibung der Höhe des Nachsorgebetrages in diesem Fall rechtlich zu beurteilen wäre und auf Grund des Umstandes, dass die Ablagerungsphase mit der Vergleichsrechnung berechnet wurde auch eine geringere Sicherstellungsleistung vertretbar wäre.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29. Dezember 2014, LVwG-AB-12-0012, wurde der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wurde, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:

„Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:
„Die mit Spruchteil II. des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. April 1994, ***, vorgeschriebene Leistung einer Sicherstellung in Form jederzeit fälliger Bankhaftbriefe in der Höhe von insgesamt 500.000,-- ATS (36.337,20 Euro) wird dahingehend angepasst, als diese Sicherstellung
wertgesichert zur Erfüllung der mit den Genehmigungen verbundenen Auflagen und Verpflichtungen unbefristet für die Ablagerungsphase und für die Nachsorgephase für diese Deponie mit jeweils 137.739 Euro festgesetzt wird.
Als Basis für die Wertsicherung der Sicherstellung wird der Baukostenindex für Straßenbau per 10. April 2010 festgelegt. Die Sicherstellung ist jährlich wertzusichern.“

Die Verpflichtung der Anpassung der Sicherstellungsleistung für die Nachsorgephase im Verfahren nach § 47 Abs. 9 DVO 2008 begründete das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in dieser Entscheidung unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2012, ***.

Nach § 44 Abs. 1 DVO 2008 könnten die Maßnahmen entsprechend den Bauabschnitten sichergestellt werden, sodass eine entsprechende Aufteilung vom beigezogenen Amtssachverständigen im Gutachten vorgenommen worden sei.

Grundsätzlich sei der Sicherstellungsleistungsbedarf in der Betriebsphase aufgrund der Notwendigkeit einer vermehrten Kontrolle aber in diesem Zeitraum und den daraus resultierenden Kosten höher als jener in der Nachsorgephase. Im gegenständlichen Fall ergebe sich lediglich durch die minimale Größe der Deponie bei der Vergleichsberechnung, dass die Ablagerungsphase geringer zu besichern wäre als die Nachsorgephase, obwohl dies der Kostenwahrheit vollkommen widersprechen würde. Die in der Ablagerungsphase zu legende Sicherheitsleistung könne nicht geringer sein, als jene der Nachsorgephase.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kam deshalb zum Schluss, dass eine Deponie in der Ablagerungsphase zumindest mit jenem Betrag zu besichern sei, welcher für die Nachsorgephase festzusetzen ist. Es würde weder den zitierten gesetzlichen Grundlagen noch dem Zweck der Sicherstellungsleistung entsprechen, wenn diese nach Einstellung des Deponiebetriebes betragsmäßig höher wäre als in der Ablagerungsphase.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2016, ***, wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben und diese Entscheidung auszugsweise wie folgt begründet:

„2.4. Sache des vor dem LVwG angefochtenen Bescheides war die Anpassung der Sicherstellung der gesamten Deponie nach § 47 Abs. 9 DVO 2008. In diesem Zusammenhang ist auf das hg. Erkenntnis vom 21. November 2012, ***, zu verweisen, wonach im Zuge der Anpassung der Sicherstellung nach § 47 Abs. 9 DVO 2008 für in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befindliche Kompartimente zwingend auch gleich die Höhe der Sicherstellung für die Nachsorgekosten festzulegen ist. Der Verwaltungsgerichtshof ging bereits damals davon aus, dass auch die Festlegung auch dieser Kosten zur Sache des Anpassungsverfahrens der Sicherstellungen zählte.

2.5. Das Erkenntnis des LVwG weicht daher in diesem von der revisionswerbenden Partei aufgezeigten Punkt nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab.

3. Als zweite geltend gemachte Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung verweist die Revision auf das ungeklärte Verhältnis zwischen § 47 Abs. 9 DVO 2008 und § 44 Abs. 5 DVO 2008.

In diesem Umfang erweist sich die Revision als zulässig.

3.1. § 48 Abs. 2, 2a und 2b AWG 2002 haben folgenden Wortlaut:

"§ 48. (1) ...

(2) Zugleich mit der Erteilung der Genehmigung hat die Behörde die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge, aufzuerlegen. Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges, wie zB eine ausreichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes. Für den Fall, dass die Maßnahmen betreffend die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen gemäß dem ersten Satz nicht vom Deponieinhaber gesetzt werden, einschließlich für den Fall der Insolvenz des Deponieinhabers, muss die Sicherstellung der Behörde als Vermögenswert für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen.

(2a) Die Berechnung einer Sicherstellung für eine Deponie hat bezogen auf die Auflagen und Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erster Satz im Einzelfall zu erfolgen. ...

(2b) Die Behörde hat die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung, insbesondere die Höhe, zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist, ändern. Eine Änderung der rechtlichen Verpflichtungen kann sich insbesondere durch eine Änderung der Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 über Deponien oder durch eine Änderung des Genehmigungsbescheides ergeben."

3.2. § 44 DVO 2008 und § 47 DVO 2008, der Übergangsbestimmungen beinhaltet, lauten auszugsweise:

"Finanzielle Sicherstellungen

§ 44. (1) Bei der Genehmigung einer Deponie, ausgenommen Bodenaushubdeponien unter 100 000 m3, hat die Behörde dem Deponieinhaber eine angemessene Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Maßnahmen sind entsprechend den Bauabschnitten der Deponie sicherzustellen. Sofern bescheidmäßig eine maximale offene Schüttfläche festgelegt ist, sind die Maßnahmen betreffend die Oberflächenabdeckung entsprechend der offenen, noch nicht endgültig abgedeckten Schüttfläche zu besichern. Die Sicherstellung kann entsprechend den in der Genehmigung festgelegten Deponieabschnitten berechnet und auferlegt werden. Die Sicherstellung ist gemäß Anhang 8 zu berechnen; der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Richtlinien zur Anwendung des Anhangs 8 erstellen.

(2) ...

(5) Nach Herstellung der endgültigen Oberflächenabdeckung, der diesbezüglichen behördlichen Überprüfung und bei voller Funktionsfähigkeit der übrigen technischen Einrichtungen ist die Sicherstellung auf die Kosten der Nachsorge zu verringern. Nach Feststellung der Behörde, dass für die Deponie keine Nachsorgemaßnahmen mehr erforderlich sind (Ende der Nachsorgephase), ist die Sicherstellung freizugeben.

(...)

Übergangsbestimmungen zur Deponieverordnung 1996 und zu Pilotprojekten

§ 47. (...)

(9) Die Behörde hat für Kompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, bis spätestens 31. Oktober 2010 gemäß § 48 Abs. 2b AWG 2002 die bestehenden Sicherstellungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflichtungen unter Anwendung des Anhangs 8 Punkt 2 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Für die Berechnung ist das offene Volumen am 1. Jänner 2008 heranzuziehen. Eine Erhöhung der Sicherstellung hat der Deponieinhaber zum 1. Jänner 2011 zu leisten.

(9a) ..."

3.3. In den Übergangsbestimmungen der DVO 2008 wird nicht ausdrücklich geregelt, wie mit den (nach § 47 Abs. 9 DVO 2008) angepassten Sicherstellungen für am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- und Ablagerungsphase befindliche Kompartimente weiter zu verfahren ist, sobald diese Kompartimente in die Nachsorgephase eintreten. Nach § 44 Abs. 5 DVO 2008 ist zu diesem Zeitpunkt "die Sicherstellung auf die Kosten der Nachfrage zu verringern." In Übergangsfällen, also bei Deponien, für welche die Sicherstellung nach § 47 Abs. 9 DVO 2008 bloß anteilig erhöht wurde, kann es daher vorkommen, dass der für die Ablagerungsphase festgelegte Sicherungsbetrag unter den Kosten der Nachsorge liegt.

§ 44 Abs. 5 DVO 2008 hat keine fixe Koppelung der Sicherstellung für die Ablagerungsphase und der Sicherstellung für die Nachsorgephase zum Inhalt, sondern bildet lediglich den Regelfall ab. In der Regel ist die für die Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen in der Ablagerungsphase zu bemessende Sicherstellung höher als die Sicherstellung für die Nachsorgekosten. Die Regelung, dass ab dem in § 44 Abs. 5 erster Satz DVO 2008 genannten Zeitpunkt die Sicherstellung auf die Kosten der Nachsorge "zu verringern" ist, bezieht sich nur auf einen solchen Sachverhalt.

So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. November 2012, ***, zum Ausdruck gebracht, dass die Formulierung des § 44 Abs. 5 DVO 2008, wonach nach Herstellung der endgültigen Oberflächenabdeckung, der diesbezüglichen behördlichen Überprüfung und bei voller Funktionsfähigkeit der übrigen technischen Einrichtungen die Sicherstellung auf die Kosten der Nachsorge zu verringern sei, begrifflich vorauszusetzen scheine, dass die Sicherstellung für die Nachsorgephase bereits zuvor berücksichtigt worden sei. Die Sicherstellung solle der Behörde zur Verfügung stehen, wenn der Deponiebetreiber - etwa im Falle der Insolvenz - seinen mit der Genehmigung einer Deponie verbundenen Verpflichtungen während des Betriebs oder während der Nachsorgephase nicht nachkomme (vgl. dazu die Erläuternden Bemerkungen in RV 1147 BlgNR XXII GP, 17 zur mit BGBl I Nr. 34/2006 erfolgten Novelle des AWG 2002). Um dies zu gewährleisten, wäre es aber nicht zweckmäßig und sei vom Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt, eine finanzielle Sicherstellung für Maßnahmen der Nachsorgephase erst nach Stilllegung einer Deponie vorzuschreiben.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte es im zitierten Fall mit dem genannten Regelfall einer bereits die Kosten der Nachsorge berücksichtigenden Vorschreibung der Sicherstellung für die Ablagerungsphase zu tun. Diesem Erkenntnis ist eine Aussage für Übergangsfälle, bei denen die Sicherstellung nach § 47 Abs. 9 DVO 2008 bloß anteilig erhöht werden durfte und der für die Ablagerungsphase festgelegte Sicherungsbetrag unter den Kosten der Nachsorge liegt, nicht zu entnehmen. In diesen Fällen ist gerade die - im Erkenntnis genannte - "begriffliche Voraussetzung", dass die Sicherstellung für die Nachsorgephase bereits zuvor berücksichtigt worden sei, nicht gegeben.

Übergangsfälle wie der hier vorliegende, in denen die Sicherstellung für die Ablagerungsphase gering(er) bemessen sein kann und nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Sicherstellung für die Nachsorgephase zuvor berücksichtigt werden konnte, sind von der Regelung des § 44 Abs. 5 DVO daher nicht umfasst. Wenn die Sicherstellung für die Ablagerungsphase niedriger ist als die Sicherstellung für die Nachsorgephase, kann sie auch nicht auf diese Höhe "verringert" werden. Aus § 44 Abs. 5 DVO ist daher nicht zu folgern, dass die Sicherstellung für die Ablagerung jedenfalls gleich hoch wie die Sicherstellung für die Nachsorge zu sein hat und entsprechend erhöht werden muss. Entgegen der Ansicht des LVwG ergibt sich dies weder aus der Rechtslage noch aus der Rechtsprechung.

Wie der Verwaltungsgerichtshof allerdings in dem genannten hg. Erkenntnis ebenfalls ausgesprochen hat, gibt es - entgegen einer in der Revision geäußerten Ansicht - keine Anhaltspunkte dafür, dass der in § 47 Abs. 9 DVO 2008 enthaltenen Wortfolge "Auflagen und Verpflichtungen", hinsichtlich derer die bestehenden Sicherstellungen zu überprüfen und anzupassen sind, ein anderer Begriffsinhalt zu Grunde zu legen wäre, als derselben (in der Folge auch für § 48 Abs. 2b AWG relevanten) Wortfolge in § 48 Abs. 2 und 2a AWG 2002, die ausdrücklich auch auf die "Nachsorge" Bezug nimmt. Gemäß § 47 Abs. 9 DVO 2008 hat die Überprüfung und Anpassung der bestehenden Sicherstellungen unter Anwendung des Anhangs 8 Punkt 2 zum AWG 2002 zu erfolgen. Soweit Anhang 8 Punkt 2 die Berechnung einer Sicherstellung für bestehende Kompartimente gemäß § 47 Abs. 9 DVO 2008 (ua) für Nachsorgemaßnahmen zum Inhalt hat, normiert er lediglich dabei zu berücksichtigende abweichende Zeiträume für näher bezeichnete Deponien, ohne dadurch jedoch die Besicherung von in der Nachsorgephase erforderlichen Maßnahmen in Frage zu stellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2012, 2012/07/0126).

In Fällen wie dem vorliegenden sind die Überprüfung und Anpassung der bestehenden Sicherstellungen für die Ablagerungsphase zum einen und die Nachsorgephase zum anderen daher nach Anhang 8 Punkt 2 zum AWG 2002 jeweils ohne gegenseitige Bezugnahme vorzunehmen. Das LVwG irrte daher, wenn es die Ansicht vertrat, die Höhe der Sicherstellung für die Ablagerungsphase müsse im vorliegenden Fall mindestens gleich hoch wie diejenige für die Nachsorgephase sein.

4. Das angefochtene Erkenntnis erweist sich aber noch unter anderen Aspekten als rechtswidrig.

4.1. Mit dem Bescheid des LH vom 11. August 2011 wurde eine - zusätzlich zur aufrecht erhaltenen, mit Bescheid des LH vom 26. April 1994 aufgetragenen Sicherstellung - zu leistende Sicherstellung festgestellt und der revisionswerbenden Partei die Sicherstellung eines Teils dieser Summe in Form eines Leistungsbefehls (Vorlage eines Bankhaftbriefs) vorgeschrieben.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wählte das LVwG einen anderen Weg; es änderte den Spruch des Bescheides des LH vom 11. August 2011 dahingehend ab, dass in den Konsens des bestehenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides des LH vom 26. April 1994, und zwar in dessen Spruchpunkt II ("alte" Sicherstellung) unmittelbar eingegriffen wurde. Die mit Spruchpunkt II des Bescheides des LH vom 26. April 1994 vorgeschriebene Leistung wurde insofern angepasst, als diese Sicherstellung für die Ablagerungsphase und für die Nachsorgephase mit jeweils dem gleichen (oben wiedergegebenen) Betrag gänzlich neu festgesetzt wurde.

Der normative Inhalt des so gestalteten Spruches weist aber nicht die gebotene Eindeutigkeit auf.

Dem LVwG ist zuzugestehen, dass ein Eingriff in den Teil des rechtskräftigen Bescheides, mit dem die "alte" Sicherstellung festgelegt worden war, im Rahmen eines Anpassungsverfahrens (vor dem Hintergrund des § 68 Abs. 6 AVG in Verbindung mit § 48 Abs. 2b AWG 2002) zulässig erscheint. Allerdings müsste dieser Eingriff und die sprachliche Neugestaltung des bestehenden Spruches zu einem inhaltlich eindeutigen Ergebnis führen. Angesichts der im konkreten Fall vorgenommenen Spruchgestaltung bleibt aber offen, ob das LVwG damit die zahlenmäßigen Beträge der Sicherstellungen des als Leistungsbescheid formulierten Bescheides vom 26. April 1994 austauschen wollte oder ob damit nur die Festsetzung der Beträge vorgenommen, aber noch nicht ihre Leistung aufgetragen werden sollte.

Aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ergibt sich daher nicht in der gebotenen Eindeutigkeit, ob es sich hiebei um einen Leistungsbefehl oder lediglich um eine Feststellung (Festlegung) der adaptierten Beträge der Sicherstellungen handelt.

In beiden denkbaren Fällen stünde der Spruch aber mit der Rechtslage nicht in Übereinstimmung.

4.1.1. Sollte es sich nun beim Spruch nur um eine Feststellung (Festsetzung) der Höhe der Sicherheitsleistung und nicht um die Vorschreibung einer Leistung gehandelt haben, so erwiese sich der Spruch als zu kurz gefasst.

Nach § 48 Abs. 2b AWG 2002 ist die Sicherstellung, insbesondere deren Höhe, zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen ändern. Die Sicherstellung, von der Abs. 2b des § 48 AWG spricht, ist diejenige des Abs. 2 dieser Bestimmung. Demnach hat die Behörde die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Anpassungsverpflichtung des § 48 Abs. 2b AWG 2002 umfasst daher die Pflicht der Behörde, die gegenüber dem Deponiebetreiber in der Vergangenheit ausgesprochene "Auferlegung der Leistung" einer Sicherstellung anzupassen, also eine neue Leistung einer Sicherstellung aufzuerlegen.

Inhalt eines auf § 48 Abs. 2b AWG 2002 gestützten Anpassungsbescheides kann daher nur wieder der Ausspruch der Verpflichtung zur Leistung einer entsprechend angepassten Sicherstellung sein. Die Festlegung einer Sicherstellungssumme ohne Verbindung mit einem Auftrag, etwa zur Hinterlegung eines Bankhaftbriefes in der Höhe der festgelegten Sicherstellung, widerspräche daher dem Gesetz.

4.1.2. Für den Fall, dass das LVwG mit dem Spruch beabsichtigte, die ziffernmäßigen Beträge des Spruchteils II des Bescheides des LH vom 26. April 1994 zu adaptieren, die dortige Leistungsaufforderung aber unverändert zu lassen, also im Ergebnis einen Leistungsbefehl auszusprechen, erwiese sich diese Vorgehensweise ebenfalls als problematisch.

Der (nicht veränderte) Teil des Spruchpunktes II des Bescheides des LH vom 26. April 1994 beinhaltete nämlich die Leistungsfrist; demnach war die "alte" Sicherstellung "bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Bauarbeiten bei der Wasserrechtsbehörde" zu hinterlegen. In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses fehlt nun jeder Hinweis darauf, dass diese Frist auch für die adaptierten Sicherstellungen gelten sollte bzw. was allenfalls unter dem Beginn der Bauarbeiten im gegenständlichen Fall zu verstehen wäre. Abgesehen davon erscheint auch der Auftrag der Hinterlegung bei der Wasserrechtsbehörde nicht als gesetzeskonform; die Sicherstellung muss der (nun zuständigen) Abfallbehörde zur Verfügung stehen.

Darüber hinaus wäre nicht klar, ob die Sicherstellungen für die Ablagerungs- und Nachsorgephase getrennt voneinander durch die Vorlage von Bankhaftbriefen beizubringen wären oder ob die Sicherstellung für beide Phasen in gleicher Höhe festgestellt werden sollte, die Vorlage aber eines Bankhaftbriefes reichte.

4.2. Die rechtliche Argumentation des angefochtenen Erkenntnisses ist - gerade vor dem Hintergrund des vom LVwG eingeholten Gutachtens - schwer nachvollziehbar. Das LVwG folgte dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen offenbar nur teilweise, ohne die dahinter stehenden Gründe nachvollziehbar darzutun. So bleibt unter anderem - für den Fall des Verständnisses des angefochtenen Erkenntnisses als Leistungsauftrag - offen, warum der bereits erlegten "alten" Sicherstellung keine Bedeutung zukommt.

5. Der Vorwurf mangelnder Begründung des Erkenntnisses trifft auch die weitere von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Frage nach dem Verständnis des § 44 Abs. 1 zweiter und vierter Satz DVO 2008. Diesfalls findet sich im angefochtenen Erkenntnis lediglich der Hinweis, dass "sich eine abschnittsweise Betrachtung erübrige", und zwar angesichts des seitens des LVwG dem § 44 Abs. 5 DVO 2008 unterstellten - wie dargestellt: unrichtigen - Verständnisses.

Die Annahme des LVwG, es wäre im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 44 Abs. 1 DVO 2008 überhaupt nicht anwendbar, ist nicht nachvollziehbar. Die die Übergangsfälle regelnde Spezialbestimmung des § 47 Abs. 9 DVO 2008 bezieht sich zwar bei der Berechnung der angepassten Sicherstellung auf das "am 1. Jänner 2008 offene Volumen"; diese Bestimmung bewirkt aber nicht, dass § 44 Abs. 1 DVO 2008 für die Übergangsfälle keine Bedeutung hätte.

Auch bei der Berechnung der angepassten Sicherstellung nach diesem am 1. Jänner 2008 offenen Volumen stellt sich die Frage, ob und in welcher Form bei der Vorschreibung der Sicherstellung auf Bauabschnitte bzw. Deponieabschnitte Rücksicht genommen wird, kann doch auch das am 1. Jänner 2008 offene Volumen so beschaffen sein, dass davon mehrere Bauabschnitte bzw. Deponieabschnitte umfasst sind.

Nach § 61 Abs. 1 AWG 2002 hat der Inhaber der Deponie die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes der Behörde anzuzeigen. Er darf erst nach einer Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen Abfälle in die Deponie oder den Deponieabschnitt einbringen. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass der Begriff des Bauabschnittes, der dem AWG 2002 fremd ist und sich auch in der DVO 2008 nur in § 44 leg. cit. findet, mit dem Begriff des Deponieabschnittes deckungsgleich ist.

Die ersten beiden Sätze des § 44 Abs. 1 DVO 2008 treffen generelle Anordnungen dahingehend, dass und wofür eine Sicherstellung aufzuerlegen ist und dass sie je nachdem, um die Erfüllung welcher Auflagen und Verpflichtungen es sich handelt, entsprechend den Bauabschnitten zu erfolgen hat. Damit wird man dem Gedanken gerecht, dass mit unterschiedlichen Deponieabschnitten auch unterschiedliche Maßnahmen verbunden sein können, was eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Abschnitte auch in Bezug auf die Höhe der Sicherstellung geboten erscheinen lässt. Damit ist aber noch nichts über die Art der Vorschreibung dieser abschnittsweise festgestellten Sicherstellung gesagt.

Die unbedingte und unabhängig vom konkreten Schüttverlauf formulierten Anordnungen der ersten beiden Sätze des § 44 Abs. 1 DVO 2008 werden dann durch die anschließenden beiden Sätze relativiert bzw. konkretisiert. Nach dem dritten Satz des § 44 Abs. 1 DVO ist dann, wenn aufgrund einer bescheidmäßigen Vorschreibung eine bestimmte offene Schüttfläche gar nicht überschritten werden darf, (nur) maximal diese offene Schüttfläche zu besichern. Nur in dem Ausmaß, in dem - bei rechtskonformer Konsumation des Konsenses - tatsächlich eine allenfalls für die Umwelt gefährliche Situation besteht, sollte nach dem Willen des Verordnungsgebers eine entsprechende Besicherung vorgenommen werden.

Dieses Verständnis liegt auch dem vierten Satz des § 44 Abs. 1 DVO 2008 zugrunde, demzufolge die Besicherung nicht nur entsprechend den in der Genehmigung festgelegten, einzelnen Deponieabschnitten zu berechnen ist, sondern auch entsprechend diesen einzelnen Deponieabschnitten auferlegt werden kann. Auch hier kommt zum Ausdruck, dass nur in dem Ausmaß, in dem - bei rechtskonformer Konsumation des Konsenses - tatsächlich eine allenfalls für die Umwelt gefährliche Situation besteht, also nur bei offenen Deponieabschnitten, eine entsprechende Besicherung vorgenommen werden sollte.

Ein Widerspruch zwischen dem zweiten und vierten Satz des § 44 Abs. 1 DVO 2008 besteht bei diesem Verständnis nicht. Die Sicherstellung ist demnach zwar zwingend nach den einzelnen Bauabschnitten (Deponieabschnitten) zu berechnen und bescheidmäßig festzustellen; die konkrete Vorschreibung (Auferlegung; zB durch die Vorlage eines Bankhaftbriefes) hat aber in der Regel erst dann zu erfolgen, wenn der entsprechende Deponieabschnitt auch tatsächlich in Angriff genommen wird.

In diese Richtung ging offenbar auch der vom LVwG nicht weiter verfolgte Hinweis im Gutachten des Sachverständigen, wonach der Erhöhungsbetrag für den Abschnitt 3 erst ab Fertigstellungsmeldung der Deponiebasis (des Abschnittes 3) zu hinterlegen sei.

6. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 8/2014.“

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
09. August 2016, Zl. LVwG-AV-568/001-2016, wurde im fortgesetzten Verfahren wie folgt entschieden:

1.   Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend geändert wird, als der Spruch zu lauten hat wie folgt:

„Die im Spruchteil II. des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. April 1994, ***, vorgeschriebene Leistung einer Sicherstellung in Form jederzeit fälliger Bankhaftbriefe in der Höhe von insgesamt 500.000,-- ATS (36.337,20 Euro) wird dahingehend angepasst, als diese wertgesicherte Sicherstellung zur Erfüllung der mit den Genehmigungen verbundenen Auflagen und Verpflichtungen für folgende Verfüllabschnitte in der Ablagerungsphase um folgende Beträge erhöht wird:

-    für die Restvolumina im Verfüllabschnitt 2
im Ausmaß von 2.800 m³
                             11.032,-- Euro

-    für Verfüllabschnitt 3                                       111.108,-- Euro

Als neue Basis für die Wertsicherung der Sicherstellung wird der Baukostenindex für Straßenbau per 10. April 2010 festgelegt.

Die festgesetzte Erhöhung der Sicherstellung hat der Deponiebetreiber für die in Betrieb befindlichen Abschnitte binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei der Abfallrechtsbehörde zu leisten.

Die Sicherstellung für die Nachsorgephase der Deponie wird um

101.401,80 Euro erhöht.“

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.“

Begründet wurde diese Entscheidung wie folgt:

„Aufgrund der Bindung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich an die Rechtsansicht des Höchstgerichtes im fortgesetzten Beschwerdeverfahren ist die Sicherstellungsanpassungsverpflichtung des § 47 Abs. 9 DVO 2008 für die Ablagerungsphase und die Nachsorgephase der verfahrensgegenständlichen Deponie gesondert zu beurteilen.

Im Anpassungsverfahren nach § 47 Abs. 9 DVO 2008 ist jedenfalls Ausgangsbasis für die Sicherstellungsanpassung das Ergebnis der Vergleichsrechnung nach Anhang 8 Punkt 2 zur DVO 2008.

Nachdem eine abschnittsweise Verfüllung mit Bescheid vom 26. April 1994,
III/1-24.436/26-94, bewilligt wurde, ist in diesem Verfahren zu prüfen, ob von der belangten Behörde die für die Anlagenbetreiberin günstigste der möglichen Berechnungsvarianten des § 44 Abs. 1 DVO 2008 bei der Überprüfung der Höhe der bestehenden Sicherstellung herangezogen wurde. Festzuhalten ist, dass die einzelnen Berechnungsmethoden des § 44 Abs. 1 DVO 2008 nicht vermischt werden können.

Dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz ist zu entnehmen, dass im Hinblick auf die Bestimmung des § 44 Abs. 1 DVO 2008 der Anpassungsbedarf der Sicherstellung bei abschnittsweiser Betrachtung günstiger ist als nach der Methode der maximalen offenen Fläche, sodass für die Ablagerungsphase die Sicherstellungserhöhung abschnittsweise entsprechend der fachlichen Stellungnahme vorzuschreiben war.

Im Hinblick darauf, dass der Verordnungsgeber die Verpflichtung zur Vorlage der Erhöhung der Sicherstellung mit 1. Jänner 2011 in § 47 Abs. 9 DVO 2008 festgelegt hat, war vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Vorlagefrist unter Berücksichtigung der Dauer des Rechtsmittelverfahrens neu zu bestimmen.

Die Erhöhung der Sicherstellung für die Nachsorgephase erfolgte ebenfalls gemäß dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, wobei zu betonen ist, dass – wie das Höchstgericht auch ausgeführt hat – die Anpassungsverpflichtung für diese Betriebsphase losgelöst von der in § 44 Abs. 5 DVO 2008 festgelegten Vorgangsweise besteht.

Unter Berücksichtigung der Legaldefinition des § 3 Z 40 DVO 2008 ist demnach die Sicherstellung für die Nachsorgephase in der vollen Höhe bei Einstellung des Deponiebetriebes zu leisten.“

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2018,
Zl. ***, wurde der Ausspruch hinsichtlich der Festsetzung der Sicherstellung für die Nachsorge der Deponie in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 09. August 2016,
Zl. LVwG-AV-568/001-2016 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben und auszugsweise begründet wie folgt:

24 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, dass das angefochtene Erkenntnis von der hg. Rechtsprechung, nämlich dem genannten Vorerkenntnis (Hinweis auf dessen Punkt 5.), abweiche. Danach sei die Sicherstellung gemäß § 44 Abs. 1 DVO 2008 "zwingend nach den einzelnen Bauabschnitten (Deponieabschnitten) zu berechnen und bescheidmäßig festzustellen". Mit der - pauschal für die gesamte Deponie - vorgenommenen Erhöhung der Sicherstellung für die Nachsorgephase um EUR 101.401,80 habe das Verwaltungsgericht die nach dem Vorerkenntnis zwingende Berechnung und bescheidmäßige Feststellung der Sicherstellung "nach den einzelnen Bauabschnitten (Deponieabschnitten)" in Bezug auf die Nachsorgephase nach wie vor nicht vorgenommen. Ferner habe das Verwaltungsgericht auch nicht der im Vorerkenntnis dargestellten Vorgabe entsprochen, wonach die Sicherstellung für die Nachsorgephase "nach Anhang 8 Punkt 2 zum AWG 2002" (gemeint: DVO 2008) zu berechnen sei.

25 Die Revision ist in Anbetracht dieses Vorbringens

zulässig. Ihr kommt auch Berechtigung zu.

Zur Rechtslage:

     26 § 48 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung

BGBl. I Nr. 9/2011 lautet auszugsweise wie folgt:

     "Bestimmungen für Deponiegenehmigungen

§ 48. (1) Die Einbringung von Abfällen in eine Deponie darf jeweils nur für einen Zeitraum von 20 Jahren genehmigt werden, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeiträume festlegt. Unterbleibt im Genehmigungsbescheid eine Bestimmung des Einbringungszeitraums, dann gilt ein Zeitraum von 20 Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides als festgelegt. Bei Deponien, die am 1. Juli 1996 nach § 29 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes (im Folgenden: AWG 1990), BGBl. Nr. 325/1990, genehmigt oder wasserrechtlich bewilligt waren, endet der Einbringungszeitraum, sofern die Genehmigung nicht anderes normiert, 20 Jahre ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides, nicht aber vor dem 1. Jänner 2004. ... .

(2) Zugleich mit der Erteilung der Genehmigung hat die Behörde die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge, aufzuerlegen. Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges, wie zB eine ausreichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes. Für den Fall, dass die Maßnahmen betreffend die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen gemäß dem ersten Satz nicht vom Deponieinhaber gesetzt werden, einschließlich für den Fall der Insolvenz des Deponieinhabers, muss die Sicherstellung der Behörde als Vermögenswert für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen.

(2a) Die Berechnung einer Sicherstellung für eine Deponie hat bezogen auf die Auflagen und Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erster Satz im Einzelfall zu erfolgen. Sofern keine finanzmathematische Berechnung der Sicherstellung erfolgt, hat die Behörde die Sicherstellung anhand des Baukostenindexes für den Straßenbau wertzusichern; bei einer aufsummierten Steigerung über fünf Prozentpunkte des Baukostenindexes gegenüber der geleisteten Sicherstellung hat der Deponieinhaber die Sicherstellung entsprechend zu erhöhen; sofern Teilbeträge vorgeschrieben sind, ist die Wertsteigerung bei der Bestimmung dieser Teilbeträge zu berücksichtigen. Bei einer Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes muss der Deponieinhaber mit einem Testat eines Wirtschaftsprüfers oder eines für derartige Gutachten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen der Behörde nachweisen, dass die Kosten für die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erster Satz in den Abfallübernahmepreisen im vollen Umfang berücksichtigt sind; weiters ist ein derartiges Testat bei jeder Senkung der Abfallübernahmepreise, jedenfalls aber alle fünf Jahre während der Ablagerungsphase, der Behörde vorzulegen.

(2b) Die Behörde hat die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung, insbesondere die Höhe, zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist, ändern. Eine Änderung der rechtlichen Verpflichtungen kann sich insbesondere durch eine Änderung der Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 über Deponien oder durch eine Änderung des Genehmigungsbescheides ergeben.

..."

27 § 3, § 44 und § 47 DVO 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung BGBl. II Nr. 178/2010 lauten auszugsweise wie folgt:

"Begriffsbestimmungen

§ 3. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

...

2.

Die Ablagerungsphase eines Kompartiments ist der Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen durch die zuständige Behörde bis zu dem Zeitpunkt, an dem entweder das genehmigte Volumen des Kompartiments erreicht ist oder der Einbringungszeitraum endet oder die Stilllegung des Kompartiments angezeigt wird oder die behördliche Schließung des Kompartiments angeordnet wird.

...

                 32.      Ein Kompartiment ist ein Teil der Deponie, der so ausgeführt ist, dass eine vollständig getrennte Ablagerung von Abfällen, einschließlich einer getrennten Deponiesickerwassererfassung, sichergestellt ist. Jedes Kompartiment muss einer bestimmten Deponie(unter)klasse zugeordnet sein. Mehrere Kompartimente eines Deponiekörpers können gemeinsame Einrichtungen aufweisen (zB Rand- und Stützwälle), sofern es dadurch zu keiner Vermischung von Abfällen oder Wechselwirkung zwischen den Sickerwässern verschiedener Kompartimente kommt.

...

                 40.      Nachsorgephase ist der Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase eines Kompartiments bis zum behördlich festgestellten Ende der Nachsorgephase für dieses Kompartiment; die Dauer der Nachsorgephase richtet sich nach dem Zeitraum, in dem für das Kompartiment noch Nachsorgemaßnahmen erforderlich sind.

...

                 53.      Stilllegungsphase ist der Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase eines Kompartiments bis zur behördlichen Abnahme sämtlicher Stilllegungsmaßnahmen für das Kompartiment; die Stilllegungsphase ist ein Teil der Nachsorgephase.

..."

"Finanzielle Sicherstellungen

§ 44. (1) Bei der Genehmigung einer Deponie, ausgenommen Bodenaushubdeponien unter 100 000 m3, hat die Behörde dem Deponieinhaber eine angemessene Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Maßnahmen sind entsprechend den Bauabschnitten der Deponie sicherzustellen. Sofern bescheidmäßig eine maximale offene Schüttfläche festgelegt ist, sind die Maßnahmen betreffend die Oberflächenabdeckung entsprechend der offenen, noch nicht endgültig abgedeckten Schüttfläche zu besichern. Die Sicherstellung kann entsprechend den in der Genehmigung festgelegten Deponieabschnitten berechnet und auferlegt werden. Die Sicherstellung ist gemäß Anhang 8 zu berechnen; der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Richtlinien zur Anwendung des Anhangs 8 erstellen.

...

(5) Nach Herstellung der endgültigen Oberflächenabdeckung, der diesbezüglichen behördlichen Überprüfung und bei voller Funktionsfähigkeit der übrigen technischen Einrichtungen ist die Sicherstellung auf die Kosten der Nachsorge zu verringern. Nach Feststellung der Behörde, dass für die Deponie keine Nachsorgemaßnahmen mehr erforderlich sind (Ende der Nachsorgephase), ist die Sicherstellung freizugeben.

..."

"Übergangsbestimmungen zur Deponieverordnung 1996 und zu Pilotprojekten

§ 47. ...

...

(9) Die Behörde hat für Kompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, bis spätestens 31. Oktober 2010 gemäß § 48 Abs. 2b AWG 2002 die bestehenden Sicherstellungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflichtungen unter Anwendung des Anhangs 8 Punkt 2 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Für die Berechnung ist das offene Volumen am 1. Jänner 2008 heranzuziehen. Eine Erhöhung der Sicherstellung hat der Deponieinhaber zum 1. Jänner 2011 zu leisten.

..."

28 Anhang 8 Punkt 2 DVO 2008 in der Stammfassung lautet

auszugsweise wie folgt:

"2. Vorgaben für die Berechnung einer Sicherstellung für bestehende Kompartimente gemäß § 

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten