TE Lvwg Beschluss 2019/1/15 LVwG-AV-1471/002-2017

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Veröffentlicht am 15.01.2019
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Entscheidungsdatum

15.01.2019

Norm

GewO 1994 §360 Abs4
GewO 1994 §360 Abs5

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H., in ***, ***, vertreten durch B, geb. ***, ***, ***, sowie durch C, geb. ***, ***, ***, und D, geb. ***, ***, ***, gegen den gemäß § 360 Abs. 4 und 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO) erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24. November 2017, ***, den

BESCHLUSS

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24.11.2017, ***, wurde bei der gastgewerblichen Betriebsanlage der A Geschellschaft m.b.H. im Standort ***, ***, die folgende Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme verfügt:

Da eine gesicherte Entfluchtung beim derzeitigen Zustand nicht möglich ist, ist die gesamte Betriebsanlage unverzüglich zu schließen.

Gestützt ist dieser Bescheid auf die Bestimmungen des § 360 Abs. 4 und 5 Gewerbeordnung 1994.

Weiters wurden der A Gesellschaft m.b.H. mit diesem Bescheid Kommissionsgebühren gemäß § 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 im Betrag von € 220,80 vorgeschrieben.

Gegen die mit diesem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden verfügte Schließung der gesamten Betriebsanlage richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 30.11.2017, mit welcher die Aufschiebung des Bescheides bis zum 31.12.2017 zur Organisation von Unterkünften für die Mieter beantragt wird. Außerdem wurde die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels beantragt.

Hinsichtlich des zuletzt angeführten Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist auf die zwischenzeitig ergangene Entscheidung des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich vom 13.12.2017, LVwG-AV-1471/001-2017, zu verweisen, mit welcher der diesbezügliche Antrag in Beschlussform zurückgewiesen worden ist. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der erhobenen Beschwerde gegen die von der Behörde verfügte Schließung der gesamten Betriebsanlage ist von Seiten des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes festzustellen:

Gemäß § 360 Abs. 4 GewO hat die Behörde, um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit oder durch Nichtbeachtung von Anforderungen an Maschinen, Geräte und Ausrüstungen (§ 71) verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stilllegung von Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheits-maßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betriebsinhabers, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.

Gemäß § 360 Abs. 5 GewO sind die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

Anknüpfend an die Bestimmung des § 360 Abs. 5 GewO ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der angefochtene Bescheid – wie dem Verwaltungsakt zu entnehmen ist – nachweislich am 28.11.2017 durch Hinterlegung an die A Gesellschaft m.b.H. zugestellt worden ist. Mit der damit erfolgten Erlassung des Bescheides ist die Frist gemäß § 360 Abs. 5 GewO in Gang gesetzt worden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Grund für die Unzulässigkeit einer Beschwerde und damit Anlass für das Verwaltungsgericht, einen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen, kann insbesondere sein, wenn es sich bei der angefochtenen Erledigung um keinen Bescheid handelt. Ebenso ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsmittel gegen einen schon ex lege außer Kraft getretenen Bescheid jedenfalls zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 05.07.1999, 99/16/0151, sowie Sammlung 2699/77).

Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid vom 24.11.2017 nach der erfolgten Zustellung am 28.11.2017 in seinem auf § 360 Abs. 4 und 5 GewO gestützten Abspruch und dem zwischenzeitigen Verstreichen der Frist von einem Jahr ex lege außer Kraft getreten und gehört diesbezüglich nicht mehr dem Rechtsbestand an. Nicht davon betroffen ist die mit dem Bescheid gleichzeitig vorgenommene Vorschreibung von Kommissionsgebühren.

Es war daher mit der Zurückweisung der (ausschließlich gegen die verfügte Schließung der Betriebsanlage gerichteten) Beschwerde vorzugehen.

Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, da mit Blick auf die klare Rechtslage keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist und die Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Zwangs- und Sicherungsmaßnahme; Schließung; Verfahrensrecht; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1471.002.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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