Entscheidungsdatum
07.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2170938-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.
Demokratische Republik Kongo, vertreten durch: Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) RD Niederösterreich vom 29.08.2017, Zl. 1079522500-150918132, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, stellte am 22.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Sie wurde am 23.07.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Asylgesetz erstbefragt. Ihr Mann und ihr Sohn seien von Soldaten der Regierung getötet und sie von diesen vergewaltigt worden. Ihr Leben sei in Gefahr gewesen, weil ihr Mann Soldat und Parteimitglied der Oppositionspartei "MLC" gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie umgebracht zu werden.
Die Beschwerdeführerin wurde am 22.06.2017 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Lingala niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihr Mann Soldat gewesen sei. Nach den Unruhen im März 2007 sei die ganze Familie nach Brazzaville gezogen. Im April 2014 seien sie dann wieder nach Kinshasa zurückgekehrt. Ihr Mann sei bei der Rückkehr nach Kinshasa angesprochen worden, wieder Soldat zu werden, er habe das aber nicht gewollt. In weiterer Folge seien dann am 29.08.2014 mehrere Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen, würden die Beschwerdeführerin vergewaltigt und ihren Mann sowie ihren ältesten Sohn erschossen haben.
Mit Bescheid des BFA vom 29.08.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde d