TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/12 L501 2202627-1

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Veröffentlicht am 12.09.2018
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Entscheidungsdatum

12.09.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L501 2202627-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX, SVNR. XXXX, gegen den vom Sozialministeriumservice mit Schreiben vom 14.03.2018 versandten Behindertenpass OB XXXX wegen dem Grad der Behinderung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Frau römisch 40 , SVNR. römisch 40 , gegen den vom Sozialministeriumservice mit Schreiben vom 14.03.2018 versandten Behindertenpass OB römisch 40 wegen dem Grad der Behinderung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und §§ 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 43 Abs. 1, 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Grad der Behinderung 60vH beträgt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und Paragraphen eins, Absatz 2, 40, Absatz eins, 41, Absatz eins, 43, Absatz eins, 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Grad der Behinderung 60vH beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Mit einem am 25.10.2017 im Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben beantragte die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Neuausstellung des Behindertenpasses wegen Gültigkeitsablauf.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.02.2018 aus dem Bereich der Allgemeinmediziner wird basierend auf der klinischen Untersuchung am 12.01.2018 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Position

GdB

01

Hörorgan, Einschränkungen des Hörvermögens linkes Ohr taub, entsprechend Audiogramm 2016

12.02.01

50

02

Knieendoprothese links radiologisch nachweisbare Veränderungen, geringgradige passive Funktionseinschränkungen, aktive Belastungsschmerzen mit mäßiggradigen Funktionseinschränkungen unklarer Genese

02.05.20

30

03

Trigdminusneuralgie links nach Operation Akustikusneurinom links Teilentfernung 1996 keine sensomotorischen Defizite, keine neuropathologische Ausfälle, keine Medikation, keine facialisparese typischen Ausfallserscheinungen, postoperative Residuen.

04.04.02

10

 

Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades akute kurzdauernde Episoden ohne sensomotorischen Ausfällen, geringgradige radiologische Veränderungen.

02.01.01

10

 

Dypyetrensche Kontraktur rechts, Rizarthrose rechts geringgradige Funktionseinschränkungen

02.06.26

10

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führendes Leiden ist Punkt 1 das durch die negativen Wechselwirkungen mit den Punkten 2,3,4 und 5 zu keiner Anhebung führt.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten ist insgesamt von einer Verbesserung auszugehen. Frau Dickstein führt selbständig viele Physiotherapien durch und nimmt regelmäßig Schmerztabletten ein. Eine Besserung hinsichtlich Funktion und Belastung des KG ist eingetreten, entsprechender Befund REHA Bad Hofgestein liegt vor, aktuelle orthopädische Befunde liegen seit der letzten Begutachtung nicht vor. Punkt 1 gleichbleibend bzgl. herabgesetztes Hörvermögen; Punkt 2 10% da keine sensomotorische Defizite erkennbar

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Das Vorgutachten wurde noch nach der RVO erstellt, dieses Gutachten nach der EVO wodurch es zu unterschiedlichen Würdigung der Leiden kommen kann.

Gegen den vom Sozialministeriumservice ohne Einhaltung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 14.03.2018 versandten Behindertenpass mit einem eingetragenen GdB von 50 vH erhob die bP fristgerecht Beschwerde, in welcher sie die Herabsetzung ihres Behindertengrades von 80 auf 50 vH monierte; ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, sondern sowohl subjektiv als auch objektiv verschlechtert.

In dem von der belangten Behörde im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.05.2018 aus dem Bereich der Orthopädie wird basierend auf der klinischen Untersuchung am 15.05.2018 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Position

GdB

01

Funktionseinschränkung linkes Kniegelenk nach Revisionsendoprothese 2013 Schmerzen und Bewegungseinschränkung unter regelmäßiger Schmerzmedikation

02.05.20

30

02

Funktionseinschränkung Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen und Bandscheibenvorwölbungen belastungsabhängige Schmerzen, Schmerzmedikation wird eingenommen.

02.01.02

30

03

Abnützung Daumensattelgelenk und Bindegewebsverhärtung in der Hohlhand (Dupuytren¿sche Kontraktur) rechts geringgradige Funktionseinschränkung

02.06.26

10

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Hauptleiden ist das Leiden in Position 1 durch fehlende zusätzliche erhebliche Einschränkung und Geringfügigkeit erhöhen die weiteren Leiden den GdB nicht.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Das beeinspruchte Vorgutachten wurde bereits nach der EVO eingeschätzt, das Erstgutachten aus 1996 nach der RVO, wodurch es zu einer unterschiedlichen Würdigung der Leiden kommen kann. In diesem Gutachten nur die orthopädisch relevanten Leiden eingeschätzt, bei gesondert vorhandenem allgemeinmedizinischen Gutachten, die übrigen Leiden herausgenommen. Wirbelsäulenleiden bei entsprechender Klinik höher als Vorgutachten.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 17.06.2018 aus dem Bereich der Allgemeinmedizinerin wird basierend auf der klinischen Untersuchung am 15.05.2018 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Position

GdB

01

Taubheit links und Schwerhörigkeit rechts Entsprechend der klinischen Hörweite und vorgelegtem Audiogramm vom 03.06.2016 liegt deutliche Taubheit links und eine mittelgradig bis höhergradige Schwerhörigkeit rechts vor, Versorgung mit Hörgerät rechts. Laut Anamnese wird mit Hörgerät eine Hörleistung von 25 % erzielt. Keine Kommunikationsprobleme

12.02.01

50

02

Zustand nach Kniegelenksprothese-Implantierung links bei Gonarthrose links Reizzustand des linken Kniegelenkes und Einschränkung der Beweglichkeit bei der Flexion und Extension

02.05.20

30

03

Zustand nach Teilentfernung des Kopftumors mit Trigeminusneuralgie Zustand nach 3-malige Schädeloperation und Neurinomteilentfernung, postoperativ Halbseitenlähmung, Taubheit links und Trigeminusneuralgie links. Besserung der Lähmungserscheinungen. Wegen der persistenten Trigeminusneuralgie links werden 30 % angenommen

04.01.01

30

04

Fehlhaltung der Wirbelsäule und degenerative Veränderungen Entsprechend den mäßigen radiologischen Veränderungen und rezidivierenden Schmerzen, mit Ausstrahlung in den Beinen, links mehr als rechts, und fraglichen Dysästhesien S1 links wird die MdE auf 30 % angehoben

02.01.02

30

05

Dupuytrenische Kontraktur rechts, Arthrose der Finger- und Zehengelenke, Rhizarthrose rechts Entsprechend den zunehmenden radiologischen Veränderungen, Wetterfühligkeit und rezidivierenden Beschwerden eingeschätzt

02.02.01

20

Gesamtgrad der Behinderung

60 vH

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Pkt. 1 steht nach wie vor im Vordergrund wegen der anhaltenden, massiven Beeinträchtigung im Alltag. Pkt. 2 und 4 betreffen andere Organsystems, wirken sich jedoch auf die Mobilität, Belastbarkeit und Schmerzsituation ungünstig aus und erhöhen um 1 Stufe auf 60 %. Pkt.3 erhöht wegen d. Überschneidung mit Pkt.1 nicht weiter. Pkt 5 ist zu gering und steigert nicht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Schilddrüsenknoten, Geringgradige Harninkontinenz, Zustand nach Kleinfingerfraktur links, Senkspreizfuß beidseits

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Entsprechend den radiologischen Veränderungen, klinischem Befund und rezidivierenden Beschwerden wird der Gesamtgrad der Behinderung auf 60 % angehoben

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

  • -Strichaufzählung
    Zustand nach Akustikusneurinom-Operation mit Trigeminusneuralgie wird, entsprechend der Intensität der Schmerzen und notwendiger Therapie, mit 30 % eingeschätzt

  • -Strichaufzählung
    Entsprechend dem vorgebrachten radiologischen Befund der Wirbelsäule ist die Einschätzung mit 30 % gerechtfertigt

  • -Strichaufzählung
    Zunehmende degenerative Veränderungen der Finger- und Zehengelenke; deshalb Erhöhung der MdE bei Pkt. 5 auf 20 %

  • -Strichaufzählung
    Gesamtgrad der Behinderung wird auf 60 % angehoben, entsprechend der höhergradigen MdE bei Pkt. 3 u.4

In der von der belangten Behörde eingeholten Gesamtbeurteilung vom 25.07.2018 aus dem Bereich der Allgemeinmedizinerin wird im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Position

GdB

01

Taubheit links und Schwerhörigkeit rechts Entsprechend der klinischen Hörweite und vorgelegtem Audiogramm vom 03.06.2016 liegt deutliche Taubheit links und eine mittelgradig bis höhergradige Schwerhörigkeit rechts vor, Versorgung mit Hörgerät rechts. Laut Anamnese wird mit Hörgerät eine Hörleistung von 25 % erzielt. Keine Kommunikationsprobleme

12.02.01

50

02

Zustand nach Kniegelenksprothese-Implantierung links bei Gonarthrose links Reizzustand des linken Kniegelenkes und Einschränkung der Beweglichkeit bei der Flexion und Extension

02.05.20

30

03

Zustand nach Teilentfernung des Kopftumors mit Trigeminusneuralgie Zustand nach 3-malige Schädeloperation und Neurinomteilentfernung, postoperativ Halbseitenlähmung, Taubheit links und Trigeminusneuralgie links. Besserung der Lähmungserscheinungen. Wegen der persistenten Trigeminusneuralgie links werden 30 % angenommen

04.01.01

30

04

Fehlhaltung der Wirbelsäule und degenerative Veränderungen Entsprechend den mäßigen radiologischen Veränderungen und rezidivierenden Schmerzen, mit Ausstrahlung in den Beinen, links mehr als rechts, und fraglichen Dysästhesien S1 links wird die MdE auf 30 % angehoben

02.01.02

30

05

Dupuytrenische Kontraktur rechts, Arthrose der Finger- und Zehengelenke, Rhizarthrose rechts Entsprechend den zunehmenden radiologischen Veränderungen, Wetterfühligkeit und rezidivierenden Beschwerden eingeschätzt

02.02.01

20

06

Funktionseinschränkung linkes Kniegelenk nach Revisionsendoprothese 2013 Schmerzen und Bewegungseinschränkung unter regelmäßiger Schmerzmedikation

02.05.20

30

07

Funktionseinschränkung Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen und Bandscheibenvorwölbungen belastungsabhängige Schmerzen, Schmerzmedikation wird eingenommen

02.01.02

30

08

Abnützung Daumensattelgelenk und Bindegewebsverhärtung in der Hohlhand (Dupuytren¿sche Kontraktur) rechts geringgradige Funktionseinschränkung

02.06.26

10

Gesamtgrad der Behinderung

60 vH

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Pkt. 1 ist das Hauptleiden, mit deutlicher Beeinträchtigung des Alltages. Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und Kniegelenke sind als zusätzliche Erschwernis im Alltag anzusehen und erhöhen um 1 Stufe auf 60 %. Pkt.3 erhöht wegen der Überschneidung mit Pkt.1 nicht weiter. Pkt. 6 und 7 sind mit Pkt. 2 und 4 identisch und können außer Acht gelassen werden. Die Gesundheitsschädigungen unter Pos. 02.06.26 sind in der Pos. 02.02.01 (Pkt. 5) inkludiert. Somit wird Pkt. 8 nicht mehr berücksichtigt. Gesamtgrad der Behinderung: 60 %

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Senkspreizfuß beidseits, Geringgradige Harninkontinenz, Schilddrüsenvergrößerung, Zustand nach Fraktur des 5. Fingers links, Leichte Facialisbeeinträchtigung links ist in der Pos. 04.01.01, bei Zustand nach mehreren Operationen, mitbewertet

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

  • -Strichaufzählung
    Reduzierung der MdE bei Zustand nach Neurinomteilentfernung vor Jahren. Diese wurde, entsprechend den Restbeschwerden und Verminderung des Hörvermögens, unter Pos. 04.01.01 und Pos. 12.02.01 bewertet

  • -Strichaufzählung
    Der Reizzustand des linken Kniegelenkes und degenerative Wirbelsäulenveränderungen wurden weiterhin mit 30 % bewertet

  • -Strichaufzählung
    Zunahme der degenerativen Veränderungen im Bereich der Finger- und Zehengelenke. Somit wird die Pos. 02.02.01, mit 20 % gewählt

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: -

Durch die Reduzierung der MdE, bei vor Jahren operiertem Akustikusneurinom und Einschätzung entsprechend den Restbeschwerden und Verminderung des Hörvermögens, reduziert sich der Gesamtgrad der Behinderung auf 60 %, da die orthopädischen Leiden um 1 Stufe steigern.

Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist beendet werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.08.2018 zur Entscheidung vorgelegt.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden hierauf der bP gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden hierauf der bP gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, sie hat ihren Wohnsitz im Inland.

Aufgrund eines nach der Richtsatzverordnung erstellten Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie (Gesundheitsschädigungen: Trigeminusneuralgie betreffend den 2. Trigeminusast links nach operiertem großem Akustikusneurinom links (Teilentfernung) und partielle periphere Facialisparese links) vom 30.12.1996 wurde von der belangten Behörde die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei einem GdB von 80 vH festgestellt. Bei einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung wurde keine Änderung des GdB erkannt und die im Behindertenpass aufscheinende Befristung in der Folge gestrichen. 2014 wurde aufgrund eines Antrags der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) auf Vornahme einer Zusatzeintragung ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Unfallchirurgie eingeholt, in dem ohne Zuordnung von Funktionseinschränkungen zu Positionsnummern der Anlage der Einschätzungsverordnung die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" aufgrund eines Zustandes nach Knieprothesenwechsel links mit anhaltendem Reiszustand und Bewegungseinschränkung beschrieben wird. Im Hinblick auf die empfohlene Nachuntersuchung wurde der Behindertenpass nach Vornahme der Zusatzeintragung bis 31.03.2018 befristet.

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Position

GdB

01

Taubheit links und Schwerhörigkeit rechts Entsprechend der klinischen Hörweite und vorgelegtem Audiogramm vom 03.06.2016 liegt deutliche Taubheit links und eine mittelgradig bis höhergradige Schwerhörigkeit rechts vor, Versorgung mit Hörgerät rechts. Laut Anamnese wird mit Hörgerät eine Hörleistung von 25 % erzielt. Keine Kommunikationsprobleme

12.02.01

50

02

Zustand nach Kniegelenksprothese-Implantierung links bei Gonarthrose links Reizzustand des linken Kniegelenkes, Einschränkung der Beweglichkeit bei der Flexion und Extension, Schmerzmedikation

02.05.20

30

03

Zustand nach Teilentfernung des Kopftumors mit Trigeminusneuralgie Zustand nach 3-malige Schädeloperation und Neurinomteilentfernung, postoperativ Halbseitenlähmung, Taubheit links und Trigeminusneuralgie links. Besserung der Lähmungserscheinungen. Wegen der persistenten Trigeminusneuralgie links werden 30 % angenommen

04.01.01

30

04

Fehlhaltung der Wirbelsäule und degenerative Veränderungen Entsprechend den mäßigen radiologischen Veränderungen und rezidivierenden Schmerzen mit Ausstrahlung in den Beinen, links mehr als rechts, und fraglichen Dysästhesien S1 links , Schmerzmedikation

02.01.02

30

05

Dupuytren'sche Kontraktur rechts, Arthrose der Finger- und Zehengelenke, Rhizarthrose rechts Entsprechend den zunehmenden radiologischen Veränderungen, Wetterfühligkeit und rezidivierenden Beschwerden eingeschätzt

02.02.01

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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