TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/27 G305 2117951-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2018
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Entscheidungsdatum

27.09.2018

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G305 2117951-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den Antrag der XXXX, vom 26.03.2018, das Bundesverwaltungsgericht wolle das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wiedereröffnen und das unvollständig gebliebene Ermittlungsverfahren gesetzeskonform ergänzen, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den Antrag der römisch 40 , vom 26.03.2018, das Bundesverwaltungsgericht wolle das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wiedereröffnen und das unvollständig gebliebene Ermittlungsverfahren gesetzeskonform ergänzen, zu Recht erkannt:

A)

Der Antrag auf Wiedereröffnung und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens wird als unzulässig abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Erstverfahren:

1.1. Mit Bescheid vom 09.04.2013, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz StGKK) gemäß § 410 Abs. 1 iVm. §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 54 Abs. 1 ASVG aus, dass XXXX, geb. XXXX, (in der Folge: Antragswerberin) auf Grund ihrer Tätigkeit beim XXXX im Zeitraum 03.01.1966 bis 08.04.1998 mit den im Spruch dieses Bescheides näher dargestellten Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei (Spruchpunkt 1.) und dass sie auf Grund ihrer Tätigkeit am XXXX im Zeitraum 01.04.1998 bis 28.04.1998 mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von ATS 14.567,00 gemeldet gewesen sei (Spruchpunkt 2.) und sie weiter auf Grund ihrer Tätigkeit bei XXXX im Zeitraum 15.03.1999 bis 31.12.1999 mit einer Beitragsgrundlage von ATS 142.563,00 und im Zeitraum 01.01.2000 bis 29.02.2000 mit einer Beitragsgrundlage von ATS 32.000,00 gemeldet gewesen sei.1.1. Mit Bescheid vom 09.04.2013, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz StGKK) gemäß Paragraph 410, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 54 Absatz eins, ASVG aus, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , (in der Folge: Antragswerberin) auf Grund ihrer Tätigkeit beim römisch 40 im Zeitraum 03.01.1966 bis 08.04.1998 mit den im Spruch dieses Bescheides näher dargestellten Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei (Spruchpunkt 1.) und dass sie auf Grund ihrer Tätigkeit am römisch 40 im Zeitraum 01.04.1998 bis 28.04.1998 mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von ATS 14.567,00 gemeldet gewesen sei (Spruchpunkt 2.) und sie weiter auf Grund ihrer Tätigkeit bei römisch 40 im Zeitraum 15.03.1999 bis 31.12.1999 mit einer Beitragsgrundlage von ATS 142.563,00 und im Zeitraum 01.01.2000 bis 29.02.2000 mit einer Beitragsgrundlage von ATS 32.000,00 gemeldet gewesen sei.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtete sich der zum 10.05.2013 datierte Einspruch der Antragswerberin an den Landeshauptmann von Steiermark.

1.3. Infolge Zuständigkeitsübergangs am 01.01.2014 legte der Landeshauptmann von Steiermark den gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichteten Einspruch und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens am 07.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

1.4. Mit Beschluss vom 11.09.2014, Zl. G302 2003386-1/2E, hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde auf und wies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zurück.1.4. Mit Beschluss vom 11.09.2014, Zl. G302 2003386-1/2E, hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde auf und wies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zurück.

2. Zweitverfahren:

2.1. Mit Bescheid vom 27.08.2015, Zl. XXXX, stellte die belangte Behörde gemäß § 410 Abs. 1 iVm. den §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 sowie 54 Abs. 1 ASVG fest, dass die Antragswerberin auf Grund ihrer Tätigkeit beim XXXX im Zeitraum 03.01.1966 bis 08.04.1998 mit folgenden Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei (Spruchpunkt 1.):2.1. Mit Bescheid vom 27.08.2015, Zl. römisch 40 , stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 410, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 2 sowie 54 Absatz eins, ASVG fest, dass die Antragswerberin auf Grund ihrer Tätigkeit beim römisch 40 im Zeitraum 03.01.1966 bis 08.04.1998 mit folgenden Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei (Spruchpunkt 1.):

03.01.1966 - 31.12.1966

ATS 22.961,00

(Allg.BG)

ATS 4.418,00

(SZ-BG)

01.01.1967 - 31.12.1967

ATS 26.470,00

(Allg.BG)

ATS 5.293,00

(SZ-BG)

01.01.1968 - 31.12.1968

ATS 30.078,00

(Allg.BG)

ATS 4.881,00

(SZ-BG)

01.01.1969 - 31.12.1969

ATS 34.114,00

(Allg. BG)

ATS 5.536,00

(SZ-BG)

01.01.1970 - 31.12.1970

ATS 37.034,00

(Allg. BG)

ATS 5.997,00

(SZ-BG)

01.01.1971 - 31.12.1971

ATS 40.422,00

(Allg. BG)

ATS 6.544,00

(SZ-BG)

01.01.1972 - 31.12.1972

ATS 44.374,00

(Allg. BG)

ATS 7.859,00

(SZ-BG)

01.01.1973 - 31.12.1973

ATS 53.226,00

(Allg. BG)

ATS 9.221,00

(SZ-BG)

01.01.1974 - 31.12.1974

ATS 59.172,00

(Allg. BG)

ATS 10.662,00

(SZ-BG)

01.01.1975 - 31.12.1975

ATS 74.595,00

(Allg. BG)

ATS 12.873,00

(SZ-BG)

01.01.1976 - 21.10.1976

ATS 68.366,00

(Allg. BG)

ATS 11.875,00

(SZ-BG)

05.01.1977 - 11.01.1977

ATS 1.759,00

(Allg. BG)

ATS 293,00

(SZ-BG)

03.02.1979 - 16.07.1979

ATS 26.230,00

(Allg. BG)

ATS 4.402,00

(SZ-BG)

16.05.1980 - 13.08.1980

ATS 9.547,00

(Allg. BG)

ATS 1.750,00

(SZ-BG)

01.12.1981 - 17.12.1981

ATS 6.113,00

(Allg. BG)

ATS 997,00

(SZ-BG)

18.02.1982 - 23.02.1982

ATS 2.351,00

(Allg. BG)

ATS 392,00

(SZ-BG)

26.11.1984 - 26.12.1984

ATS 14.496,00

(Allg. BG)

ATS 2.364,00

(SZ-BG)

26.02.1985 - 05.06.1985

ATS 23.501,00

(Allg. BG)

ATS 3.960,00

(SZ-BG)

01.11.1989 - 31.12.1989

ATS 33.830,00

(Allg. BG)

ATS 6.108,00

(SZ-BG)

01.01.1990 - 31.12.1990

ATS 214.182,00

(Allg. BG)

ATS 36.199,00

(SZ-BG)

01.01.1991 - 31.12.1991

ATS 230.136,00

(Allg. BG)

ATS 38.856,00

(SZ-BG)

01.01.1992 - 31.12.1992

ATS 242.274,00

(Allg. BG)

ATS 40.880,00

(SZ-BG)

01.01.1993 - 31.12.1993

ATS 254.196,00

(Allg. BG)

ATS 42.868,00

(SZ-BG)

01.01.1994 - 31.12.1994

ATS 264.084,00

(Allg. BG)

ATS 44.516,00

(SZ-BG)

01.01.1995 - 31.12.1995

ATS 274.056,00

(Allg. BG)

ATS 46.176,00

(SZ-BG)

01.01.1996 - 31.12.1996

ATS 276.444,00

(Allg. BG)

ATS 46.074,00

(SZ-BG)

01.01.1997 - 31.12.1997

ATS 22.462,00

(Allg. BG)

ATS 15.151,00

(SZ-BG)

14.01.1998 - 08.04.1998

ATS 65.959,00

(Allg. BG)

ATS 0,00

(SZ-BG)

und dass sie auf Grund ihrer

Tätigkeit am XXXX im Zeitraum 01.04.1998 bis 28.04.1998 mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von ATS 14.567,000 (Allg. BG) zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei (Spruchpunkt 2.) und auf Grund ihrer Tätigkeit bei der XXXX mit folgenden Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei (Spruchpunkt 3.):Tätigkeit am römisch 40 im Zeitraum 01.04.1998 bis 28.04.1998 mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von ATS 14.567,000 (Allg. BG) zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei (Spruchpunkt 2.) und auf Grund ihrer Tätigkeit bei der römisch 40 mit folgenden Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei (Spruchpunkt 3.):

15.03.1999 - 31.12.1999

ATS 142.563,00

(Allg. BG)

ATS 25.520,00

(SZ-BG)

01.01.2000 - 29.02.2000

ATS 32.000,00

(Allg. BG)

ATS 4.930,00

(SZ-BG)

Weiter sprach die belangte Behörde aus, dass mangels Zuständigkeit nicht über Ersatzzeiten oder neutrale Zeiten (Spruchpunkt 4.) und über die höchsten monatlichen Beitragsgrundlagen abgesprochen werde (Spruchpunkt 5.).

2.2. Gegen diesen, der Antragswerberin am 28.08.2015 zugestellten Bescheid richtete sich deren am 25.09.2015 zur Post gegebene (sohin rechtzeitige) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie einerseits auf die Beschwerdegründe "Rechtswidrigkeit des Inhalts", "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" und "Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit" stützte und die sie andererseits mit dem Antrag verband, den angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

2.3. Am 01.12.2015 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 27.08.2015 gerichtete Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung vorgelegt.

Mit hg. Schreiben vom 21.12.2015 wurde der BF der unter einem übermittelte Vorlagebericht und der eingeholte Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen festgesetzter Frist gegeben.

2.4. In ihrer dazu ergangenen, zum 07.01.2016 datierten und am 11.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Stellungnahme brachte die Antragswerberin im Kern vor, wie in der Beschwerdeschrift.

2.5. Mit hg. Schreiben vom 13.01.2016 wurde der belangten Behörde die zum 07.01.2016 datierte Stellungnahme der Antragswerberin zur Kenntnis gebracht und dieser im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Die belangte Behörde ließ die ihr gegebene Gelegenheit zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.

2.6. Zur Klärung noch offener Fragen wurde eine mündliche Verhandlung für den 11.04.2016 anberaumt.

2.7. Am 04.03.2016 erschien die Antragswerberin persönlich vor dem Bundesverwaltungsgericht, um Einsicht in den Gerichtsakt zu nehmen.

2.8. Mit ihrer per Telefax am 07.04.2016 übermittelten Eingabe erstattete sie eine mit selbem Tag datierte ergänzende Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführte, dass es ihr Dienstgeber, XXXX, unterlassen habe, sie ausbildungsadäquat zu beschäftigen und entsprechend ihrer tatsächlichen Arbeitsleistung zu entlohnen. Im Einzelnen sei sie vom XXXX beschäftigt bzw. wie in der im Schriftsatz enthaltenen Tabelle eingereiht worden. Allerdings berücksichtige die Tabelle die diskriminierende Festsetzung des Vorrückungsstichtages mit der Vollendung des 18. Lebensjahres noch nicht. Zur tabellarischen Darstellung ihrer Einreihung XXXX führte sie weiter aus, dass diese mit der (mit dieser Stellungnahme unter einem vorgelegten) Dienstzeitenbestätigung des XXXX vom 31.10.2000 korrespondiere, wonach sie in der gesamten Dienstzeit diskriminierend inadäquat im Dienstzweig XXXX als Vertragsbedienstete beschäftigt gewesen sei. Die ihr ausgezahlte Entlohnung, die sie als "Minder-Entlohnung" bezeichnet, unterschreitet den gebührenden Arbeitsverdienst gemäß § 44 ASVG im Zeitraum 03.01.1966 bis 31.03.1975 und vom 21.06.1977 bis 08.04.1998. Diese "Minder-Entlohnung" habe Minderauszahlungen beim Mutterschaftsgeld, beim Karenzurlaubsgeld, beim Krankengeld, bei der Abfertigung, beim Arbeitslosengeld etc. ausgelöst. Das Verfahren der belangten Behörde sei auch deshalb mangelhaft geblieben, da sie den der BF gemäß § 44 ASVG gebührenden Arbeitsverdienst nicht festgestellt habe und zum Punkt Überstellung auf eine ausbildungsadäquate höherwertige Planstelle die zahllosen Ansuchen und persönlichen Vorsprachen der BF bei den zuständigen Leitungsorganen und Amtsträgern dem angefochtenen Bescheid nicht zu Grunde gelegt habe. Nach der Rechtsprechung des EuGH liege in der Nichtanrechnung von Vordienstzeiten (Schulzeiten, Dienstzeiten etc.) eine rechtswidrige Differenzierung auf Grund des Alters dann vor, dann Vordienstzeiten nur nach Vollendung eines bestimmten Lebensjahres angerechnet werden. Die diesbezüglichen Regelungen in den Dienstbestimmungen des XXXX würden eine Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung sowie für Pensionszeiten erst ab der Vollendung des 18. Lebensjahres vor, woraus eine Altersdiskriminierung resultiere. Vom Vorstehenden ausgehend habe das XXXX als ihre XXXX Vordienstzeiten für die Vorrückung sowie für die Pensionszeiten im Zeitraum vor der Vollendung des 18. Lebensjahres nicht angerechnet, woraus eine Altersdiskriminierung der Antragswerberin resultiere. Im Sinne der aktuellen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs hätte XXXXals Dienstgeberin der Antragswerberin die Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres (von September 1963 bis September 1965 - Besuch der Büroschule; vom 03.01.1966 bis 11.07.1967 - Beschäftigung im Verwaltungsfachdienst im Landesschülerheim 1) nicht berücksichtigt. In der Zeit vom 01.01.2004 bis 31.08.2004 habe sie wegen des Ausschlusses vom Bezug der Notstandshilfe pensionsrechtlich relevante Ersatzzeiten im Ausmaß von 8 Monaten erworben. In Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, GZ: G302 2003386-1/2E, führte die Antragswerberin aus, dass die belangte Behörde es im wiederholten bzw. fortgesetzten Verfahren neuerlich unterlassen habe, ihrer Verpflichtung nachzukommen, die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen der Antragswerberin festzustellen. Im zweiten Rechtsgang habe die belangte Behörde den in mehrfacher Hinsicht rechtswidrigen Bescheid vom 09.04.2013 unter dem neuen Datum 27.08.2015 textgleich erlassen. In der vorliegenden Rechtssache stehe der maßgebliche Sachverhalt nicht fest. Die belangte Behörde habe die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen der Antragswerberin nicht festgestellt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung nicht vorlägen. Auch habe die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt.2.8. Mit ihrer per Telefax am 07.04.2016 übermittelten Eingabe erstattete sie eine mit selbem Tag datierte ergänzende Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführte, dass es ihr Dienstgeber, römisch 40 , unterlassen habe, sie ausbildungsadäquat zu beschäftigen und entsprechend ihrer tatsächlichen Arbeitsleistung zu entlohnen. Im Einzelnen sei sie vom römisch 40 beschäftigt bzw. wie in der im Schriftsatz enthaltenen Tabelle eingereiht worden. Allerdings berücksichtige die Tabelle die diskriminierende Festsetzung des Vorrückungsstichtages mit der Vollendung des 18. Lebensjahres noch nicht. Zur tabellarischen Darstellung ihrer Einreihung römisch 40 führte sie weiter aus, dass diese mit der (mit dieser Stellungnahme unter einem vorgelegten) Dienstzeitenbestätigung des römisch 40 vom 31.10.2000 korrespondiere, wonach sie in der gesamten Dienstzeit diskriminierend inadäquat im Dienstzweig römisch 40 als Vertragsbedienstete beschäftigt gewesen sei. Die ihr ausgezahlte Entlohnung, die sie als "Minder-Entlohnung" bezeichnet, unterschreitet den gebührenden Arbeitsverdienst gemäß Paragraph 44, ASVG im Zeitraum 03.01.1966 bis 31.03.1975 und vom 21.06.1977 bis 08.04.1998. Diese "Minder-Entlohnung" habe Minderauszahlungen beim Mutterschaftsgeld, beim Karenzurlaubsgeld, beim Krankengeld, bei der Abfertigung, beim Arbeitslosengeld etc. ausgelöst. Das Verfahren der belangten Behörde sei auch deshalb mangelhaft geblieben, da sie den der BF gemäß Paragraph 44, ASVG gebührenden Arbeitsverdienst nicht festgestellt habe und zum Punkt Überstellung auf eine ausbildungsadäquate höherwertige Planstelle die zahllosen Ansuchen und persönlichen Vorsprachen der BF bei den zuständigen Leitungsorganen und Amtsträgern dem angefochtenen Bescheid nicht zu Grunde gelegt habe. Nach der Rechtsprechung des EuGH liege in der Nichtanrechnung von Vordienstzeiten (Schulzeiten, Dienstzeiten etc.) eine rechtswidrige Differenzierung auf Grund des Alters dann vor, dann Vordienstzeiten nur nach Vollendung eines bestimmten Lebensjahres angerechnet werden. Die diesbezüglichen Regelungen in den Dienstbestimmungen des römisch 40 würden eine Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung sowie für Pensionszeiten erst ab der Vollendung des 18. Lebensjahres vor, woraus eine Altersdiskriminierung resultiere. Vom Vorstehenden ausgehend habe das römisch 40 als ihre römisch 40 Vordienstzeiten für die Vorrückung sowie für die Pensionszeiten im Zeitraum vor der Vollendung des 18. Lebensjahres nicht angerechnet, woraus eine Altersdiskriminierung der Antragswerberin resultiere. Im Sinne der aktuellen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs hätte XXXXals Dienstgeberin der Antragswerberin die Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres (von September 1963 bis September 1965 - Besuch der Büroschule; vom 03.01.1966 bis 11.07.1967 - Beschäftigung im Verwaltungsfachdienst im Landesschülerheim 1) nicht berücksichtigt. In der Zeit vom 01.01.2004 bis 31.08.2004 habe sie wegen des Ausschlusses vom Bezug der Notstandshilfe pensionsrechtlich relevante Ersatzzeiten im Ausmaß von 8 Monaten erworben. In Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, GZ: G302 2003386-1/2E, führte die Antragswerberin aus, dass die belangte Behörde es im wiederholten bzw. fortgesetzten Verfahren neuerlich unterlassen habe, ihrer Verpflichtung nachzukommen, die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen der Antragswerberin festzustellen. Im zweiten Rechtsgang habe die belangte Behörde den in mehrfacher Hinsicht rechtswidrigen Bescheid vom 09.04.2013 unter dem neuen Datum 27.08.2015 textgleich erlassen. In der vorliegenden Rechtssache stehe der maßgebliche Sachverhalt nicht fest. Die belangte Behörde habe die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen der Antragswerberin nicht festgestellt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung nicht vorlägen. Auch habe die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt.

Abschließend bekräftigte die Antragswerberin den schon in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

2.9. Mit ihrer als "ergänzende Stellungnahme" titulierten Eingabe brachte sie eine zum 31.10.2000 datierte Dienstzeitbestätigung XXXX und ein Schreiben XXXX mit der Festsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 26 VBG 1948 zur Vorlage.2.9. Mit ihrer als "ergänzende Stellungnahme" titulierten Eingabe brachte sie eine zum 31.10.2000 datierte Dienstzeitbestätigung römisch 40 und ein Schreiben römisch 40 mit der Festsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 26, VBG 1948 zur Vorlage.

2.10. Mit Eingabe vom 08.04.2016 ersuchte die Antragswerberin um die Verlegung der für den 11.04.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumten mündlichen Verhandlung, dies mit der Begründung, dass sie erkrankt sei und aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, am 11.04.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht zu erscheinen.

Ein ärztliches Attest war der Vertagungsbitte jedoch nicht beigefügt.

2.11. Am 11.04.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Abwesenheit der Antragswerberin eine mündliche Verhandlung zur Klärung der aufgeworfenen Fragestellungen durchgeführt. Der anwesende Vertreter der belangten Behörde wurde insbesondere zu den Themenkreisen Informationsbeschaffung, Einstufung und Entlohnung der BF und behaupteter Nachkauf von Versicherungszeiten vernommen.

2.12. Am 12.04.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine zum 11.04.2016 datierte, als "Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin" titulierte Eingabe ein, mit der sie eine mit demselben Tag datierte ärztliche Bestätigung der Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, zur Vorlage brachte.2.12. Am 12.04.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine zum 11.04.2016 datierte, als "Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin" titulierte Eingabe ein, mit der sie eine mit demselben Tag datierte ärztliche Bestätigung der Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. römisch 40 , zur Vorlage brachte.

2.13. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 15.04.2016 erging eine Aufforderung an die Antragswerberin, dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung (persönliche Zustellung am 20.04.2016) folgende Nachweise vorzulegen:

* Lohnunterlagen (z.B.: Gehaltszettel) bzw. sonstige Nachweise für ihre Entlohnung bei der Dienstgeberin XXXX in den Jahren 1999 und 2000;* Lohnunterlagen (z.B.: Gehaltszettel) bzw. sonstige Nachweise für ihre Entlohnung bei der Dienstgeberin römisch 40 in den Jahren 1999 und 2000;

* Lohnunterlagen (z.B.: Gehaltszettel) bzw. sonstige Nachweise im Hinblick auf ihre Entlohnung beim XXXX im Zeitraum 1966 bis 1976;* Lohnunterlagen (z.B.: Gehaltszettel) bzw. sonstige Nachweise im Hinblick auf ihre Entlohnung beim römisch 40 im Zeitraum 1966 bis 1976;

* ein detailliertes Vorbringen zum Ausbildungsgang und zu ihrer praktischen Verwendung bei der Dienstgeberin XXXX bzw. XXXX (z.B.:* ein detailliertes Vorbringen zum Ausbildungsgang und zu ihrer praktischen Verwendung bei der Dienstgeberin römisch 40 bzw. römisch 40 (z.B.:

dienstliche und außerdienstliche Zeugnisse, die ihre abgeschlossenen Ausbildungen dokumentieren; Kursbesuchsbestätigungen; Bestellungsdekrete; Verständigung der Dienstgeberin über die Einstufung der Antragswerberin; eigene Erledigungen [z.B.:

Bescheide; Verordnungen etc.] während ihrer Dienstzeit beim XXXX) zu erstatten und Zeugen [z.B.: Vorgesetzte, Kollegen etc.] namhaft zu machen;Bescheide; Verordnungen etc.] während ihrer Dienstzeit beim römisch 40 ) zu erstatten und Zeugen [z.B.: Vorgesetzte, Kollegen etc.] namhaft zu machen;

* ein Vorbringen dazu zu erstatten, ob bzw. wann sie die Einstufung beim XXXX bekämpft hat und Nachweise hiezu;* ein Vorbringen dazu zu erstatten, ob bzw. wann sie die Einstufung beim römisch 40 bekämpft hat und Nachweise hiezu;

* einen Nachweis (Antrag bei der StGKK) über eine Antragstellung gemäß § 68a ASVG zur Nachentrichtung bereits verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung zu erbringen;* einen Nachweis (Antrag bei der StGKK) über eine Antragstellung gemäß Paragraph 68 a, ASVG zur Nachentrichtung bereits verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung zu erbringen;

* einen Nachweis über den Nachkauf von Versicherungszeiten (Antrag;

Verständigungsschreiben; Zahlscheine etc.) zu erbringen;

* sowie sämtliche Ersatzzeiten darzustellen.

2.14. Am 29.04.2016 nahm die Antragswerberin gemeinsam mit ihrem Ehegatten erneut Einsicht in den sie betreffenden Verwaltungsgerichtsakt und ließ umfangreiche Teile des Gerichtsaktes ablichten und sich die Ablichtungen aushändigen.

2.15. Mit ihrer zum 04.05.2016 datierten, am 06.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme brachte die Antragswerberin ein Urkundenkonvolut zur Vorlage, bestehend aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, GZ. 302 2003386-1/2E, eine zum 19.06.2012 datierte Auskunftsliste des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, eine

am 17.03.1999 bei der belangten Behörde eingegangene Anmeldung, eine

am 02.03.2000 bei der belangten Behörde eingegangene Abmeldung, einen Computerausdruck ohne Erläuterung, eine weitere Seite mit nur einer Zeile Computerausdruck ohne Erläuterung, je eine Beitragsgrundlagen-Nachweiskarte für die Jahre 1966, 1967, 1968, 1969, 1970 und 1971, fünf Seiten mit je einer einzigen Zeile Computerausdruck ohne Erläuterung für die Jahre 1972 bis 1976, einen zum 08.02.1966 datierten Dienstvertrag, einen undatierten Nachtrag zum Dienstvertrag vom 08.06.1966, einen undatierten Nachtrag zum Dienstvertrag vom 18.04.1975, ein Empfehlungsschreiben XXXX vom 22.01.1975, eine Dienstanweisung XXXX), eine Dienstanweisung XXXX), eine Dienstzeitenbestätigung der XXXX, einen Antrag vom 31.12.1980 an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien, einen Bescheid vom 24.11.1982 mit dem der nachträgliche Einkauf von Versicherungszeiten für das Kalenderjahr 1965 (das sind 12 Kalendermonate) bewilligt wurde und eine Bestätigung vom 21.12.1987 der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten über die vollständige Bezahlung der Beiträge für das Kalenderjahr 1965.am 02.03.2000 bei der belangten Behörde eingegangene Abmeldung, einen Computerausdruck ohne Erläuterung, eine weitere Seite mit nur einer Zeile Computerausdruck ohne Erläuterung, je eine Beitragsgrundlagen-Nachweiskarte für die Jahre 1966, 1967, 1968, 1969, 1970 und 1971, fünf Seiten mit je einer einzigen Zeile Computerausdruck ohne Erläuterung für die Jahre 1972 bis 1976, einen zum 08.02.1966 datierten Dienstvertrag, einen undatierten Nachtrag zum Dienstvertrag vom 08.06.1966, einen undatierten Nachtrag zum Dienstvertrag vom 18.04.1975, ein Empfehlungsschreiben römisch 40 vom 22.01.1975, eine Dienstanweisung römisch 40 ), eine Dienstanweisung römisch 40 ), eine Dienstzeitenbestätigung der römisch 40 , einen Antrag vom 31.12.1980 an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien, einen Bescheid vom 24.11.1982 mit dem der nachträgliche Einkauf von Versicherungszeiten für das Kalenderjahr 1965 (das sind 12 Kalendermonate) bewilligt wurde und eine Bestätigung vom 21.12.1987 der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten über die vollständige Bezahlung der Beiträge für das Kalenderjahr 1965.

Sodann brachte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst ergänzend vor, dass die belangte Behörde sowohl im ersten, als auch im zweiten Rechtsgang an den rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 10.11.2011, XXXX gebunden gewesen sei. Sie besitze daher einen subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch, dass die belangte Behörde in Bindung an die rechtliche Beurteilung des Aufhebungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, GZ: G302 2003386-1/2E eine "Ersatzentscheidung" treffe. Die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, ihre Bescheide auf den rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Graz und auf den gleichfalls rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, GZ.: G302 2003386-1/2E zu stützen.Sodann brachte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst ergänzend vor, dass die belangte Behörde sowohl im ersten, als auch im zweiten Rechtsgang an den rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 10.11.2011, römisch 40 gebunden gewesen sei. Sie besitze daher einen subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch, dass die belangte Behörde in Bindung an die rechtliche Beurteilung des Aufhebungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, GZ: G302 2003386-1/2E eine "Ersatzentscheidung" treffe. Die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, ihre Bescheide auf den rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Graz und auf den gleichfalls rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vo

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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