Entscheidungsdatum
04.10.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1Spruch
W271 2174029-1/29E
Schriftliche Ausfertigung des am 04.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2017, Zl. XXXX , nach der Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 19.04.2018 und 04.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2017, Zl. römisch 40 , nach der Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 19.04.2018 und 04.10.2018 zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
3. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 und § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.3. Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2 und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 12.07.2015 im Anhaltezentrum Vodernberg einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 14.07.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Spielfeld-AGM durchgeführten Erstbefragung gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am XXXX in der Provinz Daikundi geboren worden und habe Afghanistan im Alter von zwei Jahren in Richtung Quetta, Pakistan, verlassen. Dort habe der BF von 2005 bis 2009 eine Grundschule besucht und sei zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Der BF gab an, über eine Familie zu verfügen: Diese bestehe aus seiner Mutter, einer Schwester und einem Bruder. Sein Vater sei bereits verstorben.Er sei am römisch 40 in der Provinz Daikundi geboren worden und habe Afghanistan im Alter von zwei Jahren in Richtung Quetta, Pakistan, verlassen. Dort habe der BF von 2005 bis 2009 eine Grundschule besucht und sei zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Der BF gab an, über eine Familie zu verfügen: Diese bestehe aus seiner Mutter, einer Schwester und einem Bruder. Sein Vater sei bereits verstorben.
Als Fluchtgrund führte der BF an, dass sein und das Leben seiner gesamten Familie in Afghanistan in Gefahr gewesen sei, weil sein Onkel ihre Grundstücke gewollt und gedroht habe, alle umzubringen, wenn diese nicht nach Pakistan flüchten würden. Daher seien die Eltern des BF nach Pakistan umgezogen, als der BF zwei Jahre alt gewesen sei. Auch dort werde der BF verfolgt und geschlagen, und zwar aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara.
Eine Rückkehr in die Heimat sei wegen des Onkels, aber auch der Zugehörigkeit zu den Hazara ausgeschlossen.
3. Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des BF wurde ein Gutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung eingeholt und dessen Geburtsdatum mit dem XXXX festgelegt.3. Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des BF wurde ein Gutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung eingeholt und dessen Geburtsdatum mit dem römisch 40 festgelegt.
4. Am 01.02.2016 wurde Mitarbeitern der Caritas durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX die Vollmacht zur rechtlichen Vertretung des damals noch minderjährigen BF bis zu seinem 18. Lebensjahr erteilt.4. Am 01.02.2016 wurde Mitarbeitern der Caritas durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 die Vollmacht zur rechtlichen Vertretung des damals noch minderjährigen BF bis zu seinem 18. Lebensjahr erteilt.
5. Am 07.03.2017 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem BFA in Anwesenheit seiner für die Befragung bevollmächtigte Vertreterin und eines Dolmetschers für die Sprache Dari.
Der BF führte im Laufe der Befragung an, in der Provinz Daikundi, im Distrikt Sang-e-Takht, geboren worden zu sein und danach in Pakistan, Quetta, gelebt zu haben. Er habe vier Jahre eine Schule besucht und zuletzt in einem Geschäft gearbeitet, in dem Mobiltelefone verkauft worden seien.
Zu seinen Fluchtgründen betreffend Afghanistan befragt schilderte der BF zusammengefasst, dass er von seiner Mutter erzählt bekommen habe, dass sein Vater und ein Onkel väterlicherseits Grundstückstreitigkeiten gehabt hätten, wobei der Onkel dem Vater überlegen gewesen sei und der Familie mit dem Umbringen gedroht habe, falls diese das Land nicht verlassen würde. Es sei ein Familienstreit gewesen; sein Onkel habe die vom Großvater geerbten Grundstücke alleine haben wollen. Dieser würde bei einer Rückkehr des BF denken, dass er die Ländereien zurückfordern wolle.
Hinsichtlich Pakistan berichtete der BF im Wesentlichen, dass er von einem unbekannten Mann an seiner Arbeitsstelle mehrmals bedroht worden und dies der Grund für seine Ausreise gewesen sei.
6. Mit Bescheid vom 28.09.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.6. Mit Bescheid vom 28.09.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.
7. Der BF erhob am 12.10.2018 gegen sämtliche Spruchpunkte Beschwerde. Darin wurden eine unschlüssige Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung der belangten Behörde sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht.
8. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit Schreiben vom 17.10.2017. Am 19.10.2017 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: "BVwG") ein.
9. Mit Dokumentenvorlage vom 26.01.2018 reichte der BF diverse Zertifikate und eine Schulbesuchsbestätigung nach.
10. Der BF übersandte auch eine Stellungnahme, datiert mit 14.02.2018, an das BVwG. Dort wurde insbesondere vorgebracht, dass dem BF bei einer Rückkehr eine Gefahr aufgrund seiner Angehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie drohe. Dieser würde von seinem Onkel und dessen Kindern verfolgt und allenfalls getötet werden, um eine vom BF zu übende Blutrache vorzubeugen. Hinsichtlich des subsidiären Schutzes sei nicht beachtet worden, dass der BF bereits als kleines Kind nach Pakistan geflohen sei und nur über eine geringfügige Schulbildung verfüge. Die belangte Behörde habe außerdem nicht eruiert, ob die in Pakistan lebende Familie dem BF eine Unterstützung zukommen lassen könne. Eine Neuansiedlung des "minderjährigen" BF in einem anderen Landesteil von Afghanistan sei aufgrund fehlender sozialer Kontakte nicht möglich. Das BFA hätte auch bei richtiger Würdigung des Sachverhaltes zu einer Verletzung des Privatlebens kommen müssen.
11. Das BVwG führte am 19.04.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein einer Vertrauensperson des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF wies zu Beginn der Einvernahme darauf hin, dass es Probleme mit den Dolmetschern bei den bisherigen Befragungen gegeben habe, weil diese Iraner gewesen seien; die Protokolle seien ihm aber rückübersetzt worden und es habe keine Fehler gegeben.
Da der BF ohne rechtliche Vertretung zum Verhandlungstermin erschien, wurde diesem zum Schluss die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme zur Beantwortung eines Fragenkataloges abzugeben. Der BF kam dieser Gelegenheit mit Schreiben vom 01.05.2018 nach.
12. Zum Fall des BF forderte das BVwG eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation an, die am 22.04.2018 beantwortet wurde.
13. Mit Eingabe vom 17.09.2018 übermittelte der BF eine Abschlussbestätigung seines Lehrganges.
14. Am 04.10.2018 fand eine weitere Verhandlung in der Sache in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein einer Rechtsvertreterin des BF statt. Vernommen wurde dabei auch die Vertrauensperson des BF als Zeugin.
15. Anschließend an die Verhandlung wurde die Entscheidung hinsichtlich des bekämpften Bescheides mündlich verkündet: Die Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen, jedoch die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer ausgesprochen und dem BF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.15. Anschließend an die Verhandlung wurde die Entscheidung hinsichtlich des bekämpften Bescheides mündlich verkündet: Die Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen, jedoch die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer ausgesprochen und dem BF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.
16. Das BFA beantragte mit Schreiben vom 18.10.2018 eine schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Person des BF
1.1.1. Der BF trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Der BF ist volljährig (etwa 20), ledig und kinderlos. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Volksgruppenangehöriger der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Den Namen der nächstgelegenen Moschee konnte er nicht nennen. Der BF spricht Dari als Muttersprache, kann die Sprache auch lesen, aber nicht schreiben. Der BF spricht Dari mit einer Färbung, wie die Sprache in Pakistan oder in Kandahar gesprochen wird. Außerdem beherrscht er Englisch und Urdu in Wort und Schrift und spricht ein bisschen Farsi. Der BF spricht besser Englisch als seine Muttersprache. Er legte zwei Englischzertifikate vor, die er 2010 in Pakistan erworben hat.1.1.1. Der BF trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 . Der BF ist volljährig (etwa 20), ledig und kinderlos. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Volksgruppenangehöriger der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Den Namen der nächstgelegenen Moschee konnte er nicht nennen. Der BF spricht Dari als Muttersprache, kann die Sprache auch lesen, aber nicht schreiben. Der BF spricht Dari mit einer Färbung, wie die Sprache in Pakistan oder in Kandahar gesprochen wird. Außerdem beherrscht er Englisch und Urdu in Wort und Schrift und spricht ein bisschen Farsi. Der BF spricht besser Englisch als seine Muttersprache. Er legte zwei Englischzertifikate vor, die er 2010 in Pakistan erworben hat.
1.1.2. Er wurde in der Provinz Daikundi, Distrikt Sang-e-Takht, Dorf XXXX , geboren. Der BF hat seine Geburtsprovinz im Alter von zwei Jahren verlassen und zog danach zusammen mit seiner Familie nach Quetta, Pakistan. Dort besuchte er vier Jahre lang eine Privatschule. Finanziell war das möglich, weil der BF vormittags arbeitete und nachmittags in die Schule ging. Der BF arbeitete in Pakistan von 2013 bis 2015 als Handyverkäufer.1.1.2. Er wurde in der Provinz Daikundi, Distrikt Sang-e-Takht, Dorf römisch 40 , geboren. Der BF hat seine Geburtsprovinz im Alter von zwei Jahren verlassen und zog danach zusammen mit seiner Familie nach Quetta, Pakistan. Dort besuchte er vier Jahre lang eine Privatschule. Finanziell war das möglich, weil der BF vormittags arbeitete und nachmittags in die Schule ging. Der BF arbeitete in Pakistan von 2013 bis 2015 als Handyverkäufer.
1.1.3. Der Vater des BF starb vor rund sieben bis acht Jahren in Pakistan eines natürlichen Todes. Die Mutter und Geschwister des BF leben nach wie vor in Pakistan. Der Familie geht es finanziell nicht gut. Die Mutter des BF ist Putzfrau und arbeitet nebenbei als Schneiderin. Es besteht regelmäßiger Kontakt zur Familie.
In Afghanistan lebt ein Onkel väterlicherseits des BF zusammen mit seinen Söhnen. Der BF hat, seit er zwei Jahre alt ist, keinen Kontakt zu seinem Onkel.
1.1.4. Der BF verließ etwa im April/Mai 2015 Pakistan und reiste am 14.07.2015 in Österreich ein, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Ausreise wurde durch die Mutter des BF organisiert und finanziert, die sich das Geld dafür ausgeborgt hat und zurzeit am Abzahlen der Schulden ist.
1.1.5. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, er war politisch nicht tätig und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat.
1.1.6. Er ist gesund und arbeitsfähig sowie selbsterhaltungsfähig.
1.1.7. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine Verwandten.
1.1.8. Der BF lebt in Österreich von der Grundversorgung und geht keiner bezahlten Beschäftigung nach. Er lebt in einem Grundversorgungsquartier. Dort sorgte er für Ordnung, indem er aufräumt und putzt. Für einige Flüchtlinge hat er auf Englisch "gedolmetscht", das er fließend spricht.
Der BF hat an mehreren Kursen der Bildungsmaßnahme " XXXX " teilgenommen und dabei Deutschkenntnisse auf dem Level A2 erworben. Er hat auch eine entsprechende Sprachprüfung im Juli 2017 abgelegt und ein Sprachzertifikat vorgelegt. Der BF konnte die in der ersten Verhandlung gestellten Fragen auf Deutsch verstehen und diese auch beantworten, wenngleich seine Sätze einige grammatikalische Fehler aufwiesen und die Satzstellung nicht immer korrekt war. Für November 2018 hat der BF die Ablegung einer Deutschprüfung für das Niveau B1 geplant.Der BF hat an mehreren Kursen der Bildungsmaßnahme " römisch 40 " teilgenommen und dabei Deutschkenntnisse auf dem Level A2 erworben. Er hat auch eine entsprechende Sprachprüfung im Juli 2017 abgelegt und ein Sprachzertifikat vorgelegt. Der BF konnte die in der ersten Verhandlung gestellten Fragen auf Deutsch verstehen und diese auch beantworten, wenngleich seine Sätze einige grammatikalische Fehler aufwiesen und die Satzstellung nicht immer korrekt war. Für November 2018 hat der BF die Ablegung einer Deutschprüfung für das Niveau B1 geplant.
Im Rahmen des Projekts " XXXX " erhielt der BF auch Unterricht in Deutsch, Englisch, Mathematik, Bildungsberatung und Berufsorientierung, Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Lern- und Soziale Kompetenz. Mittlerweile nahm er auch an einem Demokratieworkshop teil.Im Rahmen des Projekts " römisch 40 " erhielt der BF auch Unterricht in Deutsch, Englisch, Mathematik, Bildungsberatung und Berufsorientierung, Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Lern- und Soziale Kompetenz. Mittlerweile nahm er auch an einem Demokratieworkshop teil.
Seit 2017 besuchte der BF eine "Übergangsklasse" der XXXX ; er schloss die Übergangsstufe am 29.06.2018 mit einem Notendurchschnitt von 1,6 ab. Nach Abschluss der Übergangsklasse besucht er dort nun die Ausbildung für Mechatronik und schließt diese in gut drei Jahren als Ingenieur ab. Es handelt sich beim Beruf des Mechatronikers um einen Mangelberuf in Österreich.Seit 2017 besuchte der BF eine "Übergangsklasse" der römisch 40 ; er schloss die Übergangsstufe am 29.06.2018 mit einem Notendurchschnitt von 1,6 ab. Nach Abschluss der Übergangsklasse besucht er dort nun die Ausbildung für Mechatronik und schließt diese in gut drei Jahren als Ingenieur ab. Es handelt sich beim Beruf des Mechatronikers um einen Mangelberuf in Österreich.
Der BF betätigt sich in Österreich seit kurz nach seiner Ankunft ehrenamtlich. Er ist Mitglied in einem " XXXX ", mit dessen Mitgliedern er regelmäßig Spenden sammelt, die an Bedürftige verteilt werden. Im Rahmen der ehrenamtlichen Betätigung geht der BF verschiedenen Unternehmungen nach, darunter hilft er bei der Fahrradreparatur, bei Schwimmkursen, nimmt an einem Lauftreff teil. Der BF hat Schwimmen gelernt und bringt es den anderen Flüchtlingen bei. Bei seinem ehrenamtlichen Engagement ist er wegen seiner guten Englisch- und mittlerweile auch Deutschkenntnisse auch als "Dolmetscher" tätig. Der BF gibt auch ehrenamtlich Nachhilfe in Englisch und Mathematik. Er besucht zudem die " XXXX ".Der BF betätigt sich in Österreich seit kurz nach seiner Ankunft ehrenamtlich. Er ist Mitglied in einem " römisch 40 ", mit dessen Mitgliedern er regelmäßig Spenden sammelt, die an Bedürftige verteilt werden. Im Rahmen der ehrenamtlichen Betätigung geht der BF verschiedenen Unternehmungen nach, darunter hilft er bei der Fahrradreparatur, bei Schwimmkursen, nimmt an einem Lauftreff teil. Der BF hat Schwimmen gelernt und bringt es den anderen Flüchtlingen bei. Bei seinem ehrenamtlichen Engagement ist er wegen seiner guten Englisch- und mittlerweile auch Deutschkenntnisse auch als "Dolmetscher" tätig. Der BF gibt auch ehrenamtlich Nachhilfe in Englisch und Mathematik. Er besucht zudem die " römisch 40 ".
Vom XXXX wurde dem BF ein Empfehlungsschreiben ausgestellt, das seine Integration und sein soziales und ehrenamtliches Engagement unterstreicht. Auch eine ehrenamtliche Mitarbeiterin des XXXX verfasste ein Empfehlungsschreiben, worin sie die Integration des BF im Allgemeinen und in ihre eigene Familie im Speziellen sowie seine angenehme Art und Hilfsbereitschaft, hervorhebt. Der BF legte in der zweiten mündlichen Verhandlung zwei weitere Empfehlungsschreiben vor. XXXX attestiert ihm große Bemühungen zur Teilhabe an der Gesellschaft; sie beschreibt ihn als besonnenen, lernbegierigen, hilfsbereiten und bescheidenen Menschen, der mit großem Lerneifer auf sein Ausbildungsziel Mechatroniker hinarbeitet. Weiters bestätigt sie sein sportliches, ehrenamtliches und soziales Engagement. XXXX , der im Verein des BF spielt, attestiert ihm ausgezeichnete Deutschkenntnisse und einen schnellen Integrationserfolg. Dieser beschreibt den BF als ruhigen, besonnenen, unkomplizierten und offenen Menschen und unterstreicht seinen Lerneifer und seine Dankbarkeit für die ihm gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten.Vom römisch 40 wurde dem BF ein Empfehlungsschreiben ausgestellt, das seine Integration und sein soziales und ehrenamtliches Engagement unterstreicht. Auch eine ehrenamtliche Mitarbeiterin des römisch 40 verfasste ein Empfehlungsschreiben, worin sie die Integration des BF im Allgemeinen und in ihre eigene Familie im Speziellen sowie seine angenehme Art und Hilfsbereitschaft, hervorhebt. Der BF legte in der zweiten mündlichen Verhandlung zwei weitere Empfehlungsschreiben vor. römisch 40 attestiert ihm große Bemühungen zur Teilhabe an der Gesellschaft; sie beschreibt ihn als besonnenen, lernbegierigen, hilfsbereiten und bescheidenen Menschen, der mit großem Lerneifer auf sein Ausbildungsziel Mechatroniker hinarbeitet. Weiters bestätigt sie sein sportliches, ehrenamtliches und soziales Engagement. römisch 40 , der im Verein des BF spielt, attestiert ihm ausgezeichnete Deutschkenntnisse und einen schnellen Integrationserfolg. Dieser beschreibt den BF als ruhigen, besonnenen, unkomplizierten und offenen Menschen und unterstreicht seinen Lerneifer und seine Dankbarkeit für die ihm gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten.
Der BF hat freundschaftlichen Kontakt zu Österreichern und Afghanen. In seiner Freizeit geht er mit seinen österreichischen und zum Teil afghanischen Freunden Fußball spielen, "hiken" und Rad fahren. Mit seinen Freunden geht der BF auch ins Kino, um informative Filme anzusehen. Der BF konsumiert eine Tageszeitung und sieht Nachrichten im Fernsehen, um sich weiterzubilden und sich über das tagespolitische Geschehen zu informieren, auch wenn er im Fernsehen nicht alles versteht, weil schnell gesprochen wird. Der BF ist gut in eine österreichische Familie integriert, mit der (und mit deren Hunden) er zahlreichen Freizeitaktivitäten nachgeht.
1.1.9. Der BF ist in Österreich nicht vorbestraft, er war nicht von einer gerichtlichen Untersuchung in Österreich betroffen und hat keine Verwaltungsstrafe begangen.
1.2. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates
1.2.1. Der BF verließ 2015 auf Geheiß seiner Mutter Pakistan. Etwaige Probleme mit einem Mann in der ehemaligen Arbeit des BF, die diesen zu einer Ausreise aus dem Land zwangen, konnten dadurch in Bezug auf Afghanistan nicht festgestellt werden.
Der BF brachte in Bezug auf Afghanistan nicht vor, einer Situation oder Bedrohung durch seinen Onkel väterlicherseits ausgesetzt gewesen zu sein, die existenziell in seine physische oder psychische Integrität eingegriffen hat.
Innerfamiliäre Zwistigkeiten mit einem Onkel des BF führten zur Ausreise der Familie des BF. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Onkel des BF verschiedene Familienmitglieder des BF umgebracht hat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Onkel über maßgeblichen Einfluss bei Kriminellen und in staatsnahen Kreisen verfügt oder er illegal Drogen anbaut. Es konnte nicht festgestellt werden, dass diese frühere familiäre Zwistigkeit eine lebensbedrohliche Situation für den BF darstellt oder diese sich überall in Afghanistan auswirkt.
1.2.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass in Afghanistan gegen den BF persönlich eine integritätsbedrohende Handlung oder Maßnahme, insbesondere wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, Nationalität Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung, gesetzt wurde oder eine solche Handlung oder Maßnahme unmittelbar bevorstand oder er eine solche Bedrohung im Falle seiner Ausweisung nach Afghanistan überall im Land zu befürchten hätte.
Es konnte darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass der BF überall in Afghanistan aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, insbesondere seiner Volks- und Religionszugehörigkeit, seiner Ohrlöcher und seiner Tätowierung, eine persönlich gegen ihn gerichteten Bedrohung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.
1.3. Situation im Herkunftsstaat
1.3.1. Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).
Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).
Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vergleiche USDOS 15.8.2017).
Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).
Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vergleiche AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).
Parteien
Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).
Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018).
Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018).
Parteienlandschaft und Opposition
Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars