Entscheidungsdatum
11.10.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
G306 2180220-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 09.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 09.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
Am 10.06.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.
Am 02.05.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 23.11.2017, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 23.11.2017, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Mit per Mail am 14.12.2017 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF vermittels seiner Rechtsvertretung (RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).Mit per Mail am 14.12.2017 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF vermittels seiner Rechtsvertretung Regierungsvorlage Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sowie jenen des subsidiär Schutzberechtigten, die Aufhebung der Rückkehrentscheidung, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des BF in den Irak, sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sowie jenen des subsidiär Schutzberechtigten, die Aufhebung der Rückkehrentscheidung, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG, die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des BF in den Irak, sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 19.12.2017 bei diesem ein.
Am 09.10.2018 fand an der Außenstelle des BVwG Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der BF sowie die RV teilnahm. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.Am 09.10.2018 fand an der Außenstelle des BVwG Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der BF sowie die Regierungsvorlage teilnahm. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige der Republik Irak. Er ist Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist arabisch.
Der BF ist geschieden und frei von Obsorgeverpflichtungen.
Die BF reiste am 25.10.2014 aus seinem Herkunftsstaat Irak aus und spätestens am 09.06.2015 ins Bundesgebiet ein, wo er am selbigen Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der BF besuchte mehrjährig die Schule im Irak und war bis zuletzt im Herkunftsstaat in der Firma seines Vaters beschäftigt. Der BF wohnte bis zur Ausreise bei seinen in XXXX lebenden Eltern.Der BF besuchte mehrjährig die Schule im Irak und war bis zuletzt im Herkunftsstaat in der Firma seines Vaters beschäftigt. Der BF wohnte bis zur Ausreise bei seinen in römisch 40 lebenden Eltern.
Im Herkunftsstaat halten sich weiterhin Familienangehörige des BF, konkret Vater, Mutter sowie Geschwister auf.
Der BF litt an einer Knieverletzung welche im Bundesgebiet medizinisch behandelt wurde sodass der BF gegenwärtig mehr keine Probleme damit hat.
Der BF ist arbeitsfähig und konnte nicht festgestellt werden, dass er an einer lebensbedrohlichen und/oder sich im Endstadium befindlichen Erkrankung leidet.
Die BF wurde im Irak, konkret in Bagdad, geboren. Dort hielt er sich bis zu seiner gegenständlichen Ausreise auf und ist seine Familie weiterhin dort aufhältig.
Der BF war im Herkunftsstaat in der Lage seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeiten zu sichern.
Der BF hat einen Deutschsprachkurs in Österreich besucht und übt selbständig zu Hause die Deutsche Sprache. Eine Verständigung, ist zur Zeit auf Deutsch nicht möglich. Darüber hinaus hat der BF keine nennenswerten Aktivitäten im Bundesgebiet gesetzt.
Der BF weist keine familiären Bezugspunkte in Österreich auf verfügt jedoch über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Der BF gibt in der mündlichen Verhandlung an, seit ca. 1 1/2 Jahren mit einer polnischen Staatsbürgerin leiert zu sein und diese im Dezember 2018 heiraten zu wollen.
Der BF geht keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach, sondern lebt überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Der BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.
Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten vorgenommenen Ermittlungsverfahrens sowie aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Feststellungen zur Ausreise aus dem Irak und zur Einreise in Österreich, sowie zu dem gegenständlichen Asylantrag ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Muttersprache, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Obsorgefreiheit, zum Familienstand, zum Schulbesuch im Irak, zur Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat, zu den familiären Anknüpfungspunkten im Irak, zur Arbeitsfähigkeit, zum Gesundheitszustand, zur Nichtfeststellbarkeit einer lebensbedrohlichen Erkrankung, zum dauernden Aufenthalt im Irak bis zur gegenständlichen Ausreise, zum Aufenthalt der Familie des BF im Irak, zum Besuch von einem Deutschsprachkurs und der beabsichtigten Heirat, zur sowie zu den sozialen Anknüpfungspunkten getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung.
Zudem werden der beabsichtigten Heirat vom BF in der mündlichen Verhandlung ein ZMR Auszug der Freundin sowie eine Terminbestätigung der Stadt XXXX für den XXXX.2018.Zudem werden der beabsichtigten Heirat vom BF in der mündlichen Verhandlung ein ZMR Auszug der Freundin sowie eine Terminbestätigung der Stadt römisch 40 für den römisch 40 .2018.
Das Fehlen von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich beruht auf dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung.
Das die Deutschsprachkenntnisse des BF sehr bedürftig sind, ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung.
Die Erwerbslosigkeit des BF beruht auf dem Nichtvorbringen von Erwerbstätigkeiten seitens des BF sowie einem Sozialversicherungsauszug und ergibt sich der Bezug von Leistungen aus der staatliche Grundversorgung aus einem Auszug aus dem GVS-Informationssystem.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in diesen, beruht auf den Angaben desselben in dessen Erstbefragung und in seinen Einvernahmen vor der belangten Behörde und auf den Ausführungen in der Beschwerde sowie der nunmehrigen mündlichen Verhandlung.
Wie sich aus der Erstbefragung und den Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde dieser von der belangten Behörde auch zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Dem BF wurde dabei wiederholt seitens des BFA die Möglichkeit geboten in freier Erzählung sowie unter Beantwortung konkreter Fragen, seine Fluchtgründe darzulegen. Diese Möglichkeit wurde dem BF abermals vor dem erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung ermöglicht.
Dabei hat der BF wiederholt unterschiedliche Fluchtgründe angegeben.
1.) Bei der Erstbefragung vom 10.06.2015 gab der BF als Fluchtgrund an, dass er Sunnit sei und diese im Irak von Schiiten verfolgt werden. Außerdem sei er in einer christlichen Frau verliebt die er nicht heiraten dürfe da er Moslem sei. Sonst habe er keine Probleme im Irak. 2.) Bei der Einvernahme vor dem BFA am 02.05.2017 gab der BF als Fluchtgrund im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er Zeuge eines Schussattentates in XXXX geworden sei. Er habe sich das Kennzeichen vom Auto der Täter notiert und habe diese Nummer den Familienangehörigen des Opfers gegeben. Er in Folge von der Polizei befragt und als Zeuge vernommen worden wäre. Er im Anschluss zu seiner Schwester gefahren sei wo er ca. 2 Tage vom Vater darüber in Kenntnis gesetzt geworden wäre, dass man nach ihm gesucht habe. Des Weiteren, dass er vor der Ausreise noch seine Liebe - eine Christin - geheiratet habe und er daher auch von seinem Vater mit dem Tod bedroht worden wäre. 3.) In der Beschwerdeeingabe vom 14.12.2017 macht der BF wiederum seine Wahrnehmung - Zeuge - eines Mordes wurde und dass er aufgrund dessen von den Männer - die den Mord - verübt haben sollen, welche wiederum der schiitischen Miliz angehören würden - bedroht und verfolgt werde. Auch wurde auf die Verfolgung und Drohung von Seiten der Familie des BF - Hochzeit mit einer Christin - eingegangen und dass die Mischehen im Irak höchst gefährlich wären.1.) Bei der Erstbefragung vom 10.06.2015 gab der BF als Fluchtgrund an, dass er Sunnit sei und diese im Irak von Schiiten verfolgt werden. Außerdem sei er in einer christlichen Frau verliebt die er nicht heiraten dürfe da er Moslem sei. Sonst habe er keine Probleme im Irak. 2.) Bei der Einvernahme vor dem