Entscheidungsdatum
12.10.2018Norm
AlVG §11Spruch
G302 2180153-1/10E
G302 2182773-1/10E
Gekürzte Ausfertigung des am 26.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter Josef DEMSCHAR und Mag. Thorsten BAUER als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX, geb. XXXX, gegen die Bescheide der regionalen Geschäftsstelle Bruck/Mur des Arbeitsmarktservice vom 14.11.2017, Zl. XXXX und vom 14.12.2017,
Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidungen bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.09.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, NotstandshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G302.2180153.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019