Entscheidungsdatum
15.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W248 2174295-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1 Verfahrensgang:
1. XXXX , geb. XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer), stellte am 15.08.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.1. römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer), stellte am 15.08.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In seiner Erstbefragung am 15.08.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, am
XXXX in Mazar-e Sharif geboren worden zu sein. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe aufgrund einer Erkrankung seiner Schwester die Schule verlassen und arbeiten müssen. In Österreich wolle er sich weiterbilden, in die Schule gehen und studieren. Im Iran gebe es keine Entwicklungsmöglichkeiten für ihn.römisch 40 in Mazar-e Sharif geboren worden zu sein. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe aufgrund einer Erkrankung seiner Schwester die Schule verlassen und arbeiten müssen. In Österreich wolle er sich weiterbilden, in die Schule gehen und studieren. Im Iran gebe es keine Entwicklungsmöglichkeiten für ihn.
3. Aufgrund bestehender Zweifel am angegebenen Alter des Beschwerdeführers holte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) ein Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung ein. Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX ergibt sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt ( XXXX ) von 18,5 Jahren und somit das spätestmögliche "fiktive" Geburtsdatum XXXX . Das vom Beschwerdeführer behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum sei mit dem festgestellten Mindestalter bzw. "fiktiven" Geburtsdatum nicht vereinbar.3. Aufgrund bestehender Zweifel am angegebenen Alter des Beschwerdeführers holte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) ein Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung ein. Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 ergibt sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt ( römisch 40 ) von 18,5 Jahren und somit das spätestmögliche "fiktive" Geburtsdatum römisch 40 . Das vom Beschwerdeführer behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum sei mit dem festgestellten Mindestalter bzw. "fiktiven" Geburtsdatum nicht vereinbar.
Mit Verfahrensanordnung vom 25.11.2015 erklärte das BFA den Beschwerdeführer für volljährig.
4. Bei der Einvernahme durch das BFA am 05.05.2017 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, sein Vater habe aufgrund seiner Strenggläubigkeit vieles, was der Beschwerdeführer getan habe (wie etwa Fußballspielen oder Surfen im Internet), missbilligt und den Beschwerdeführer als Ungläubigen bezeichnet. Zudem habe sein Vater gewollt, dass der Beschwerdeführer im Syrienkrieg kämpfe. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer, wegen seiner religiösen Einstellung getötet zu werden. Er sei zwar Moslem, doch er akzeptiere gewisse Regeln nicht, so gehe er etwa nicht in die Moschee, bete nicht und nehme an keinen religiösen Veranstaltungen teil. Darüber hinaus würden Hazara in Afghanistan aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und ihrer Religion umgebracht.
Außerdem sei seine Aufenthaltsberechtigungskarte im Iran nicht verlängert worden. Daher habe ihm gedroht, im Syrienkrieg kämpfen zu müssen, um eine Daueraufenthaltsberechtigung zu erhalten. Zudem sei er im Iran wegen seiner Herkunft immer gehänselt und diskriminiert worden, auch in der Schule.
5. Mit Bescheid vom 03.10.2017, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Abschließend wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).5. Mit Bescheid vom 03.10.2017, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Abschließend wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, bei dem Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen und arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung und Berufserfahrungen. Daher sei eine Reintegration in Afghanistan möglich, zumal dem Beschwerdeführer die afghanische Kultur durch seine Familie vermittelt worden sei.In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, bei dem Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen und arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung und Berufserfahrungen. Daher sei eine Reintegration in Afghanistan möglich, zumal dem Beschwerdeführer die afghanische Kultur durch seine Familie vermittelt worden sei.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 03.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der XXXX amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 03.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der römisch 40 amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.
6. Mit Schreiben vom 18.10.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den XXXX , Beschwerde gegen den Bescheid des BFA hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. wegen behaupteter unschlüssiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung und infolgedessen mangelhaftem Ermittlungsverfahren. Darin führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, er sei im Iran aufgrund seiner religiösen Einstellung als Ungläubiger abgestempelt worden.6. Mit Schreiben vom 18.10.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den römisch 40 , Beschwerde gegen den Bescheid des BFA hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. wegen behaupteter unschlüssiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung und infolgedessen mangelhaftem Ermittlungsverfahren. Darin führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, er sei im Iran aufgrund seiner religiösen Einstellung als Ungläubiger abgestempelt worden.
7. Am 19.06.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Vertretung des Beschwerdeführers statt. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. In der Verhandlung führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen ergänzend aus, er würde in Afghanistan aufgrund seines Aufenthalts im Iran wegen seiner Aussprache und Kultur immer in der Gesellschaft diskriminiert und unterdrückt werden.
8. Das nach der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2018 am 29.06.2018 gesamtaktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Dieser gab hierzu jedoch keine Stellungnahme ab.
2 Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1 Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA
* Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2018 sowie Einsichtnahme in die in der Verhandlung vorgelegten Dokumente
* Einsichtnahme in folgende vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
o Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018
o UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (Fassung 16.04.2016)
o Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016
o EASO Country of Origin Information Report Afghanistan, Security Situation, Dezember 2017
o Dossier der Staatendokumentation zu Grundlagen der Stammes- und Clanstruktur (2016)
o U.K. Home Office: Country Policy and Information Note Afghanistan:
Afghans perceived as "Westernised" (Version 1.0 vom 16.01.2018)
2.2 Feststellungen:
2.2.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus Mazar-e Sharif, Provinz Balkh. Im Alter von drei Jahren zog er mit seiner Familie in den Iran. Dort leben noch die Eltern, Geschwister sowie Onkel und Tanten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat zu seiner Familie regelmäßigen Kontakt. Der Beschwerdeführer besuchte bis zu seinem 13. Lebensjahr die Schule. Er war im Iran als Bauhilfsarbeiter und Straßenverkäufer tätig.
Der Beschwerdeführer hält sich seit August 2015 in Österreich auf. Er hat bis auf eine Cousine, zu welcher er keinen Kontakt pflegt, keine Familienangehörigen in Österreich, verfügt hier aber über soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer besuchte mehrere Deutschkurse, hat jedoch noch keine Prüfung abgelegt. Der Beschwerdeführer besuchte als außerordentlicher Schüler das Gymnasium XXXX . Der Beschwerdeführer ist Mitglied im Sportverein XXXX . Zudem nahm der Beschwerdeführer am Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teil. Weiters wurde der Beschwerdeführer in das Projekt "Talente für Österreich" zur Lehrvorbereitung aufgenommen.Der Beschwerdeführer hält sich seit August 2015 in Österreich auf. Er hat bis auf eine Cousine, zu welcher er keinen Kontakt pflegt, keine Familienangehörigen in Österreich, verfügt hier aber über soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer besuchte mehrere Deutschkurse, hat jedoch noch keine Prüfung abgelegt. Der Beschwerdeführer besuchte als außerordentlicher Schüler das Gymnasium römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist Mitglied im Sportverein römisch 40 . Zudem nahm der Beschwerdeführer am Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teil. Weiters wurde der Beschwerdeführer in das Projekt "Talente für Österreich" zur Lehrvorbereitung aufgenommen.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer geht keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer konkreten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt ist oder eine solche im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er im Iran und in Europa gelebt hat, konkret und individuell bzw. dass jedem afghanischen Rückkehrer aus dem Iran oder aus Europa physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Städte Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
2.2.2 Feststellungen zum Herkunftsstaat:
2.2.2.1 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (Gesamtaktualisierung 29.06.2018):
"[...]
Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentsc