TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/18 L517 2198787-1

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Veröffentlicht am 18.10.2018
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Entscheidungsdatum

18.10.2018

Norm

AuslBG §12b
B-VG Art.133 Abs4
  1. AuslBG § 12b heute
  2. AuslBG § 12b gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  4. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2018
  5. AuslBG § 12b gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 12b gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L517 2198656-1/5E

L517 2198787-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern XXXX und XXXXals Beisitzer über die Beschwerde von XXXX StA: Mazedonien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, XXXX vom 04.05.2018,XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter römisch 40 als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern römisch 40 und XXXXals Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 StA: Mazedonien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, römisch 40 vom 04.05.2018,XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idgF, iVm §§ 2, 20d Abs. 1 Z 3, § 12b Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl Nr. 218/1975 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraphen 2, 20 d, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 12 b, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

27.03.2018 - Antrag auf Zulassung des XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei bzw. bP), Staatsangehörigkeit Mazedonien, als sonstige Schlüsselkraft gem. § 12b Z 1 AuslBG im Unternehmen der XXXX27.03.2018 - Antrag auf Zulassung des römisch 40 (in Folge: beschwerdeführende Partei bzw. bP), Staatsangehörigkeit Mazedonien, als sonstige Schlüsselkraft gem. Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG im Unternehmen der römisch 40

04.04.2018 - Schreiben desXXXX(in Folge: belangte Behörde bzw. bB) an Arbeitgeber: Aufforderung zur Stellungnahme bzw. Nachreichung von Unterlagen (Schulzeugnisse, Entlohnung von mind. € 2.565,-/Monat, Zeugnisse über Berufserfahrung Praxisnachweisen, gegebenenfalls Weiterbildungsnachweise)

13.04.2018- Schreiben des Arbeitgebers an bB bzgl. Bestätigung der Entlohnung von € 2.565,-

03.05.2018 - Sitzung des Regionalbeirates

04.05.2018 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft

04.06.2018 - Beschwerde der bP

19.06.2018 - Beschwerdevorlage am BVwG

06.09.2018 - Aktenvermerk betreffend Meldeadresse der bP

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Am 27.03.2018 wurde der Antrag auf Erteilung von Rot-Weiß-Rot Karte von oben genannten Arbeitnehmer als sonstige Schlüsselkraft für die berufliche Tätigkeit als Pflasterer bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gestellt.

Folgende Unterlagen wurden in Kopie in Vorlage gebracht:

  • -Strichaufzählung
    Diplom der Arbeiter Universität XXXX vom 26 09.2016 (Prüfung für "Monteur Bekaton Fliesen")Diplom der Arbeiter Universität römisch 40 vom 26 09.2016 (Prüfung für "Monteur Bekaton Fliesen")

  • -Strichaufzählung
    Bescheinigung vom 11.04.2018 über ein Arbeitsverhältnis vom Februar 2014 bis Oktober 2017 als Installateur von Beton und Betonfliesen im Unternehmen "XXXX XXXX", XXXX-Mazedonien

  • -Strichaufzählung
    ÖSD Zertifikat A1 vom 26.04.2016

  • -Strichaufzählung
    Diplom/Staatliches Abitur vom 16.08.2013

  • -Strichaufzählung
    Arbeiter-Dienstvertrag vom 23.03.2018 als Facharbeiter für
Pflasterungsarbeiten, Mindeststundenlohn: € 14,- brutto

  • -Strichaufzählung
    Arbeitgebererklärung vom 27.03.2018: Berufliche Tätigkeit:
Pflasterer, Genaue Beschreibung der Tätigkeit: Verlegen von Beton/Granitsteinen, Einfassungen etc, Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht

  • -Strichaufzählung
    Wohnrechtsvereinbarung vom 27.03.2018 (unentgeltliche Mitbenutzung), Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft vom 23.03.2018 und 1. Seite des Mietvertrages

Nach Anhörung des Regionalbeirates vom 03.05.2018 wurde mit Bescheid vom 04.05.2018 der Antrag der bP abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 50 nur 36 angerechnet werden hätten können. Für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung hätten 6 Punkte, für die Sprachkenntnisse 10 und für das Alter 20 Punkte angerechnet werden können.

Aus den übermittelten Ausbildungsnachweisen bzw. Berufsschulzeugnissen hätten sich keine Anhaltspunkte für eine weitere Punktevergabe ergeben. Außerdem stelle eine vierjährige Mittelschule mit humanistischem Schwerpunkt keine berufsadäquate Ausbildung dar, weshalb das später erworbene Diplom "Betonfließen Monteur" nicht berücksichtigt werden könne.

Mit ihrer am 04.06.2018 bei der bB fristgerecht eingelangten Beschwerde reichte die bP ein Zeugnis und ein Diplom als Bodenplattenverleger nach.

Mit ihrer dagegen erhobenen Beschwerde, am 04.06.2018 eingelangt, legte die bP folgende Unterlagen vor:

  • -Strichaufzählung
    Fähigkeitszeugnis der Technischen Mittelschule XXXX für Tätigkeit als Bodenplattenverleger (Kopfsteinpflaster) vom 22.05.2018Fähigkeitszeugnis der Technischen Mittelschule römisch 40 für Tätigkeit als Bodenplattenverleger (Kopfsteinpflaster) vom 22.05.2018

  • -Strichaufzählung
    Zeugnis über den Abschluss der 1. Klasse der Fachmittelschule XXXX; Fachrichtung Bauwesen, Geodäsie für den Titel Architektonischer Techniker (Schuljahr 2017/2018)Zeugnis über den Abschluss der 1. Klasse der Fachmittelschule römisch 40 ; Fachrichtung Bauwesen, Geodäsie für den Titel Architektonischer Techniker (Schuljahr 2017/2018)

Im Zuge der Beschwerdevorlage wurde seitens der bB zur Anrechnung der Punkte gemäß §12b Z 1 AuslBG Anlage C ausgeführt, dass die bP als Qualifikationsnachweis für die beabsichtigte Tätigkeit als Pflasterer ein Diplom der Arbeiter Universität XXXX vom 26.09.2016 vorgelegt habe. Am 26.09.2016 habe die bP die Prüfung für "Monteur Bekaton Fliesen" bestanden. Mittels Parteiengehör vom 04.04.2018 seien alle Schulzeugnisse (Jahreszeugnisse), welche dem beigebrachten Diplom vorausgegangen seien, Zeugnisse über Berufserfahrung, Praxisnachweise, sowie gegebenenfalls Weiterbildungsnachweise von der bB bei der bP angefordert worden. Darüber hinaus sei dem Betrieb mitgeteilt worden, dass für eine sonstige Schlüsselkraft unter 30 Jahren eine Entlohnung von mind. 2565 Euro/Monat zu leisten sei. Mit Antwortschreiben von 13.04.2018 sei von der Firma die Entlohnung auf 2565 Euro /Monat erhöht worden; der Aufforderung der bB vorausgehender Jahreszeugnisse vorzulegen, sei aber nicht entsprochen worden. In der Folge sei die Prüfung daher nicht als eine dem österreichischen Lehrabschluss bzw. einem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule vergleichbaren Ausbildung angesehen und seien somit keine Punkte vergeben worden. Betreffend Gesamtpunkteanzahl wurde von der bB klargestellt, dass, obwohl keine anrechenbare Qualifikation im Sinne der Anlage C vorliege, fälschlicherweise 6 Punkte für eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung bei der Fa. XXXX XXXX (Februar 2014 bis Oktober 2017) angerechnet worden seien. Mit der Beschwerde sei ein Fähigkeitszeugnis der Technischen Mittelschule XXXX vom 22.05.2018 für die Tätigkeit als Bodenplattenverleger (Kopfsteinpflaster) vorgelegt worden. Zeugnisse über eine entsprechende Ausbildung seien nicht vorgelegt worden. Beigebracht worden sei ein Zeugnis über den Abschluss der ersten Klasse der Fachmittelschule XXXX; Fachrichtung:Im Zuge der Beschwerdevorlage wurde seitens der bB zur Anrechnung der Punkte gemäß §12b Ziffer eins, AuslBG Anlage C ausgeführt, dass die bP als Qualifikationsnachweis für die beabsichtigte Tätigkeit als Pflasterer ein Diplom der Arbeiter Universität römisch 40 vom 26.09.2016 vorgelegt habe. Am 26.09.2016 habe die bP die Prüfung für "Monteur Bekaton Fliesen" bestanden. Mittels Parteiengehör vom 04.04.2018 seien alle Schulzeugnisse (Jahreszeugnisse), welche dem beigebrachten Diplom vorausgegangen seien, Zeugnisse über Berufserfahrung, Praxisnachweise, sowie gegebenenfalls Weiterbildungsnachweise von der bB bei der bP angefordert worden. Darüber hinaus sei dem Betrieb mitgeteilt worden, dass für eine sonstige Schlüsselkraft unter 30 Jahren eine Entlohnung von mind. 2565 Euro/Monat zu leisten sei. Mit Antwortschreiben von 13.04.2018 sei von der Firma die Entlohnung auf 2565 Euro /Monat erhöht worden; der Aufforderung der bB vorausgehender Jahreszeugnisse vorzulegen, sei aber nicht entsprochen worden. In der Folge sei die Prüfung daher nicht als eine dem österreichischen Lehrabschluss bzw. einem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule vergleichbaren Ausbildung angesehen und seien somit keine Punkte vergeben worden. Betreffend Gesamtpunkteanzahl wurde von der bB klargestellt, dass, obwohl keine anrechenbare Qualifikation im Sinne der Anlage C vorliege, fälschlicherweise 6 Punkte für eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung bei der Fa. römisch 40 römisch 40 (Februar 2014 bis Oktober 2017) angerechnet worden seien. Mit der Beschwerde sei ein Fähigkeitszeugnis der Technischen Mittelschule römisch 40 vom 22.05.2018 für die Tätigkeit als Bodenplattenverleger (Kopfsteinpflaster) vorgelegt worden. Zeugnisse über eine entsprechende Ausbildung seien nicht vorgelegt worden. Beigebracht worden sei ein Zeugnis über den Abschluss der ersten Klasse der Fachmittelschule römisch 40 ; Fachrichtung:

Bauwesen, Geodäsie für den Titel Architektonischer Techniker (Schuljahr 2017/2018). Es seien 10 Punkte für das Sprachzertifikat Niveau A1 und 20 Punkte für das Alter angerechnet worden. Da damit die Mindestpunkteanzahl im Sinne der Anlage C nicht erreicht wurde, sei auch kein Ersatzkraftverfahren durchgeführt worden.

Seitens des erkennenden Gerichtes wurde versucht, eine Stellungnahme bzw. Konkretisierung der Ausbildungsinhalte sowohl im Umfang als auch Inhalt von der bP einzuholen. Dies scheiterte an dem Umstand, dass die bP in Österreich nicht mehr gemeldet ist und auch kein Wohnsitz bzw. eine Abgabestelle im Ausland erhebbar war.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, durch Einholung eines Firmenbuchauszuges, sowie den sonstigen relevanten Unterlagen.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Wie aus dem Sachverhalt als auch den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen ist, wurde zwecks Sachverhaltsergänzung seitens des Gerichtes versucht, weitere Informationen bzgl. des Inhaltes, aber auch des Ausmaßes, im Zusammenhang mit der Ausbildung zum "Monteur Bekaton Fliesen" von der bP zu erlangen.

Bedingt durch den Umstand, dass die bP nicht mehr aufrecht in Österreich gemeldet ist, als auch keine Adresse im Ausland erhoben werden konnte, musste das erkennende Gericht auf Grundlage der vorliegenden Informationen und Unterlagen entscheiden.

Am 27.03.2018 wurde bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte auf Grundlage der einschlägigen Bestimmungen von der bP gestellt.

In der am 27.03.2018 gestellten Arbeitgebererklärung wurde die Tätigkeit als Pflasterer genannt und betreffend Beschreibung "Verlegen von Beton/Granitsteinen, Einfassungen etc." angegeben.

Seitens der bP wurden betreffend Ausbildungsnachweis ein Diplom der Arbeiter Universität XXXX vom 26 09.2016 (Prüfung: Monteur Bekaton Fliesen), ein Diplom/Staatliches Abitur vom 16.08.2013, ein Fähigkeitszeugnis der Technischen Mittelschule XXXX für Tätigkeit als Bodenplattenverleger (Kopfsteinpflaster) vom 22. 05. 2018 und ein Zeugnis über 1. Klasse der Fachmittelschule XXXX; Fachrichtung Bauwesen, Geodäsie für den Titel Architektonischer Techniker (Schuljahr 2017/2018) vorgelegt.Seitens der bP wurden betreffend Ausbildungsnachweis ein Diplom der Arbeiter Universität römisch 40 vom 26 09.2016 (Prüfung: Monteur Bekaton Fliesen), ein Diplom/Staatliches Abitur vom 16.08.2013, ein Fähigkeitszeugnis der Technischen Mittelschule römisch 40 für Tätigkeit als Bodenplattenverleger (Kopfsteinpflaster) vom 22. 05. 2018 und ein Zeugnis über 1. Klasse der Fachmittelschule römisch 40 ; Fachrichtung Bauwesen, Geodäsie für den Titel Architektonischer Techniker (Schuljahr 2017/2018) vorgelegt.

Außer dem Zeugnis über die 1. Klasse der Fachmittelschule XXXX, Fachrichtung Bauwesen, Geodäsie für den Titel Architektonischer Techniker (Schuljahr 2017/2018) sind keine weiteren Unterlagen vorhanden, die das Ausmaß oder den Inhalt einer Ausbildung als Pflasterer wiederspiegeln lassen. Die vorgelegten Diplome bestätigen nach Ansicht des Gerichtes nur die Ablegung einer Prüfung. Rückschlüsse auf Seminare, Kurse bzw. Ausbildungsdauer als auch Inhalte können davon nicht abgeleitet werden.Außer dem Zeugnis über die 1. Klasse der Fachmittelschule römisch 40 , Fachrichtung Bauwesen, Geodäsie für den Titel Architektonischer Techniker (Schuljahr 2017/2018) sind keine weiteren Unterlagen vorhanden, die das Ausmaß oder den Inhalt einer Ausbildung als Pflasterer wiederspiegeln lassen. Die vorgelegten Diplome bestätigen nach Ansicht des Gerichtes nur die Ablegung einer Prüfung. Rückschlüsse auf Seminare, Kurse bzw. Ausbildungsdauer als auch Inhalte können davon nicht abgeleitet werden.

Der Lehrberuf des Pflasterers ist in Österreich mit einer dreijährigen Ausbildungszeit verknüpft. Inhalt dieser spezifischen Ausbildung ist das Verlegen und Versetzen von Steinplatten, Pflastersteinen, Plattenbelägen, Randsteinen und Randbegrenzungen. Pflasterer verlegen auf Grundlage von Skizzen und Verlegeplänen Straßen, Geh- und Radwege usw. Auf Grundlage der vorgenommenen Vermessungen wird der Materialbedarf des beschriebenen Berufes als Pflasterer berechnet.

Aus den von der bP vorgelegten Unterlagen können keine Anhaltspunkte entnommen werden, die als "adäquate Ausbildung als Pflasterer" eine Berücksichtigung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des AuslBG finden. Es liegen keine Beweismittel vor, die für das Gericht den Rückschluss ziehen lassen, dass eine dem Lehrberuf als Pflasterer gleichgestellte Ausbildung in Mazedonien von der bP erfolgreich absolviert wurde.

Wie bereits ausgeführt schlugen Versuche, detailliertere Sachverhaltserhebungen in Zusammenhang mit der angeblich abgelegten Ausbildung, zu erheben, mangels Erreichbarkeit der bP, fehl. Dementsprechend wurde die Beweiswürdigung auf Grundlage der vorliegenden Informationen durchgeführt.

Da keine entsprechenden Anhaltspunkte für eine Anrechnung von Punkten betreffend adäquater Ausbildung vorlagen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich der unterschiedlichen Punktevergabe der im Bescheid vom 04.05.2018 ausgewiesenen Punkteanzahl von 36 und der in der Beschwerdevorlage vom 04.06.2018 angeführten Punkteanzahl von 30 Punkten wird festgehalten, dass diese durch verschiedene Umstände bewirkte fehlerhafte Berechnung keine Auswirkung auf die Tatsache des Nichterreichens der Mindestpunkteanzahl von 50 vH zur Folge hat. Den Ausführungen der bB im Zuge der Beschwerdevorlage, wonach eine Gesamtpunkteanzahl von 30 erreicht wurde, ist zu folgen, da mangels anrechenbarer Qualifikation keine Punkte für eine ausbildungsadäquate Ausbildung vergeben werden können.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • -Strichaufzählung
    Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

  • -Strichaufzählung
    Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgFAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF

  • -Strichaufzählung
    Ausländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG, BGBl Nr. 218/1975 idgFAusländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF

  • -Strichaufzählung
    Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgFNiederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20g AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 g, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

Gemäß § 20g Abs. 5 AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl Nr 218/1975 idgF, lauten:3.4. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, idgF, lauten:

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung [ ...]Paragraph 20 d, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung [ ...]

3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1, [...] erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.3. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,, [...] erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder

2. [...]

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. [...]und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. [...]

Anlage C

Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

 

 

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 10

Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2 4

 

 

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung

10 . 15

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 20

bis 30 Jahre bis 40 Jahre

20 15

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen

75 20

erforderliche Mindestpunkteanzahl

50

Das Begehren der bP ist darauf gerichtet, den beantragten Arbeitnehmer zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft (Pflasterer) zuzulassen. Dafür erforderlich ist, das Erreichen einer Mindestpunktezahl von 50 Punkten in den nach Anlage C vorgegebenen Beurteilungskriterien.

Die bP erfüllt die Voraussetzungen für die Vergabe der in der Anlage C geforderte Mindestpunkteanzahl nicht, da ihr, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, weder für die Qualifikation noch für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung Punkte angerechnet werden können.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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