Entscheidungsdatum
25.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W210 2207425-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2018, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2018, Zl. römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 12.09.2015 unter Umgehung der Einreisebestimmungen mit seiner damaligen Ehefrau und den gemeinsamen minderjährigen Kindern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 13.09.2018 wurde der Beschwerdeführer vor der PI XXXX zu diesem Antrag befragt. Dabei gab er an, dass seine Ehefrau von deren Cousin umworben worden sei, diese hätte kein Interesse gehabt und stattdessen den Beschwerdeführer geheiratet. Der Cousin wäre in seinem Stolz gekränkt gewesen und hätte dem Beschwerdeführer und dessen Frau Probleme gemacht. Bei einer Heimfahrt von einem Einkauf etwa ein Jahr vor der Ankunft der Familie in Österreich seien der Beschwerdeführer und seine Frau von besagtem Cousin und drei weiteren Personen angehalten worden. Der Beschwerdeführer sei niedergeschlagen worden, mit dem Messer am linken Zeigefinger verletzt und gefesselt worden. Seine Ehefrau wäre vergewaltigt worden. Ab diesem Zeitpunkt wäre die Familie laufend bedroht worden. Auch der Versuch über ein Gericht eine Regelung zu finden wäre gescheitert, da der Cousin der Frau finanzielle Möglichkeiten gehabt hätte, alles zu regeln. Die Familie hätte nicht mehr weiter gewusst und sich im Interesse der Kinder zur Flucht entschlossen.2. Am 13.09.2018 wurde der Beschwerdeführer vor der PI römisch 40 zu diesem Antrag befragt. Dabei gab er an, dass seine Ehefrau von deren Cousin umworben worden sei, diese hätte kein Interesse gehabt und stattdessen den Beschwerdeführer geheiratet. Der Cousin wäre in seinem Stolz gekränkt gewesen und hätte dem Beschwerdeführer und dessen Frau Probleme gemacht. Bei einer Heimfahrt von einem Einkauf etwa ein Jahr vor der Ankunft der Familie in Österreich seien der Beschwerdeführer und seine Frau von besagtem Cousin und drei weiteren Personen angehalten worden. Der Beschwerdeführer sei niedergeschlagen worden, mit dem Messer am linken Zeigefinger verletzt und gefesselt worden. Seine Ehefrau wäre vergewaltigt worden. Ab diesem Zeitpunkt wäre die Familie laufend bedroht worden. Auch der Versuch über ein Gericht eine Regelung zu finden wäre gescheitert, da der Cousin der Frau finanzielle Möglichkeiten gehabt hätte, alles zu regeln. Die Familie hätte nicht mehr weiter gewusst und sich im Interesse der Kinder zur Flucht entschlossen.
3. Am 21.03.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Verdachts der gefährlichen Drohung, der Körperverletzung sowie der fortgesetzten Gewaltausübung festgenommen und in weiterer Folge am 22.03.2016 in die Justizanstalt XXXX verbracht. Zudem sprachen die einschreitenden Beamten dem Beschwerdeführer ein Betretungsverbot gemäß § 38 SPG aufgrund von Gewalt gegen Familienmitglieder aus.3. Am 21.03.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Verdachts der gefährlichen Drohung, der Körperverletzung sowie der fortgesetzten Gewaltausübung festgenommen und in weiterer Folge am 22.03.2016 in die Justizanstalt römisch 40 verbracht. Zudem sprachen die einschreitenden Beamten dem Beschwerdeführer ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38, SPG aufgrund von Gewalt gegen Familienmitglieder aus.
4. Der Beschwerdeführer wurde am 22.03.2016 aus der Grundversorgung entlassen, wobei dies mit seiner Festnahme begründet wurde.
5. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , GZ XXXX vom 11.04.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß § 107b Abs. 1 und 2 StGB, mehrerer Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Im Anschluss an die Gerichtsverhandlung wurde der Beschwerdeführer am 11.04.2016 aus der Justizanstalt XXXX entlassen.5. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , GZ römisch 40 vom 11.04.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß Paragraph 107 b, Absatz eins und 2 StGB, mehrerer Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Im Anschluss an die Gerichtsverhandlung wurde der Beschwerdeführer am 11.04.2016 aus der Justizanstalt römisch 40 entlassen.
6. Mit Beschluss des BG XXXX vom 13.04.2016, XXXX wurde eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 382b und e EO erlassen und dem Beschwerdeführer einerseits die Rückkehr in eine näher bezeichnete Liegenschaft, dem Wohnsitz der Familie, sowie der Aufenthalt an der Volksschule XXXX sowie einem Kindergarten in XXXX sowie die Kontaktaufnahme mit seiner Familie verboten.6. Mit Beschluss des BG römisch 40 vom 13.04.2016, römisch 40 wurde eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraphen 382 b und e EO erlassen und dem Beschwerdeführer einerseits die Rückkehr in eine näher bezeichnete Liegenschaft, dem Wohnsitz der Familie, sowie der Aufenthalt an der Volksschule römisch 40 sowie einem Kindergarten in römisch 40 sowie die Kontaktaufnahme mit seiner Familie verboten.
7. Am 05.09.2016 wurde gegen den in Afghanistan aufhältigen Bruder des Beschwerdeführers XXXX , wegen Verdachts auf schwere Nötigung zum Nachteil der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers, bei der PI7. Am 05.09.2016 wurde gegen den in Afghanistan aufhältigen Bruder des Beschwerdeführers römisch 40 , wegen Verdachts auf schwere Nötigung zum Nachteil der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers, bei der PI
XXXX Anzeige erstattet.römisch 40 Anzeige erstattet.
8. Am 13.09.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe, den er am 15.09.2018 widerrief.
9. Der Beschwerdeführer wurde am 29.09.2016 aus der Grundversorgung entlassen, wobei dies mit seinem unbekannten Aufenthalt begründet wurde.
10. Gemäß der Meldung der PI XXXX vom 09.06.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer am 08.06.2017 abermals eine Wegweisung und ein Betretungsverbot bezüglich Gewalt in Wohnungen gemäß § 38 a SPG ausgesprochen.10. Gemäß der Meldung der PI römisch 40 vom 09.06.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer am 08.06.2017 abermals eine Wegweisung und ein Betretungsverbot bezüglich Gewalt in Wohnungen gemäß Paragraph 38, a SPG ausgesprochen.
11. Am 20.06.2017 erhielt die belangte Behörde durch die BH Freistadt GZ XXXX das schriftliche Betretungsverbot und anhängigen Bericht der PI XXXX .11. Am 20.06.2017 erhielt die belangte Behörde durch die BH Freistadt GZ römisch 40 das schriftliche Betretungsverbot und anhängigen Bericht der PI römisch 40 .
12. Am 01.07.2017 wurde der Beschwerdeführer von Beamten des LKA OÖ wegen Verdacht nach §§ 15, 75 StGB festgenommen und in weiterer Folge am 03.07.2017 in die Justizanstalt Linz verbracht.12. Am 01.07.2017 wurde der Beschwerdeführer von Beamten des LKA OÖ wegen Verdacht nach Paragraphen 15, 75, StGB festgenommen und in weiterer Folge am 03.07.2017 in die Justizanstalt Linz verbracht.
13. Am 03.07.2017 ging die Berichterstattung des LKA XXXX GZ XXXX bezüglich versuchten Mordes an der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers an die belangte Behörde ein.13. Am 03.07.2017 ging die Berichterstattung des LKA römisch 40 GZ römisch 40 bezüglich versuchten Mordes an der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers an die belangte Behörde ein.
14. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 13 Abs. 2 AsylG vom 06.07.2017 wurde der Beschwerdeführer am 12.07.2017 über den Verlust seines legalen Aufenthaltsrechtes nachweislich in Kenntnis gesetzt.14. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG vom 06.07.2017 wurde der Beschwerdeführer am 12.07.2017 über den Verlust seines legalen Aufenthaltsrechtes nachweislich in Kenntnis gesetzt.