TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/29 W218 2208186-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.10.2018
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Entscheidungsdatum

29.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §17 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 17 heute
  2. BFA-VG § 17 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 17 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 17 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W218 2208184-1/3E

W218 2208188-1/3E

W218 2208180-1/3E

W218 2208182-1/3E

W218 2208186-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. TAURER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX (BF1), 2.) XXXX , geb. XXXX (BF2), 3.) XXXX , geb. XXXX (BF3), 4.) XXXX , geb. XXXX (BF4) und 5.) XXXX , geb. XXXX (BF5) alle StA. Afghanistan, BF3, BF4 und BF5 gesetzlich vertreten durch BF2 und alle vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion St. Georgen im Attergau, vom 09.10.2018, Zl. 1.) 1123789510-180798325/BMI-EAS_WEST, 2.) 1123790805-180798317/BMI-EAST_WEST, 3.) 1123667801-180798333/BMI-EAST_WEST, 4.) 1123667910-180798341/BMI-EAST_WEST und 5.) 1159504100-180798350/BMI-EAST_WEST jeweils wegen § 68 Abs. 1 AVG,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. TAURER über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 (BF1), 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 (BF2), 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 (BF3), 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 (BF4) und 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 (BF5) alle StA. Afghanistan, BF3, BF4 und BF5 gesetzlich vertreten durch BF2 und alle vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion St. Georgen im Attergau, vom 09.10.2018, Zl. 1.) 1123789510-180798325/BMI-EAS_WEST, 2.) 1123790805-180798317/BMI-EAST_WEST, 3.) 1123667801-180798333/BMI-EAST_WEST, 4.) 1123667910-180798341/BMI-EAST_WEST und 5.) 1159504100-180798350/BMI-EAST_WEST jeweils wegen Paragraph 68, Absatz eins, AVG,

A)

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß § 68 Abs. 1 AVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Die Anträge, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, werden als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer XXXX (BF1) und seine Ehefrau XXXX (BF2), sowie deren gemeinsame Kinder XXXX , (BF3) und XXXX , (BF4), alle Staatsangehörige Afghanistans, reisten illegal in Österreich ein und stellten am 22.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. XXXX (BF5) wurde am XXXX in Österreich geboren und wurde für sie am XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.1. Der Erstbeschwerdeführer römisch 40 (BF1) und seine Ehefrau römisch 40 (BF2), sowie deren gemeinsame Kinder römisch 40 , (BF3) und römisch 40 , (BF4), alle Staatsangehörige Afghanistans, reisten illegal in Österreich ein und stellten am 22.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch 40 (BF5) wurde am römisch 40 in Österreich geboren und wurde für sie am römisch 40 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Diesen Antrag begründete der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass sein Leben in Afghanistan aufgrund einer Grundstücksstreitigkeit in Gefahr wäre. Nachdem sein Onkel väterlicherseits von den Feinden getötet worden sei, sei die Familie in den Iran geflohen. Die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und die Fünftbeschwerdeführerin beriefen sich auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers.

2. Mit Bescheid des BFA vom 17.01.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde in Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.2. Mit Bescheid des BFA vom 17.01.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde in Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Dieser Bescheid wurde mangels erhobenen Rechtsmittel rechtskräftig. Die Beschwerdeführer verließen Österreich Richtung Deutschland und wurden am 13.08.2018 nach Österreich rücküberführt.

3. Am 22.08.2018 stellten die Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurden der BF1 und die BF2 am 23.08.2018 einvernommen und gab der BF1 an, sein Vater sei inzwischen vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden, von seinen Feinden ausfindig gemacht und getötet worden. Aufgrund der Angst, er und seine Familie würden nach Afghanistan abgeschoben werden und ihr Leben wäre in Gefahr, seien sie nach Deutschland geflüchtet. Der BF1 komme zudem aus XXXX , welches einer der gefährlichsten Orte Afghanistans sei. Die BF2, der BF3, die BF4 und die BF5 brachten keine eigenen Fluchtgründe vor.3. Am 22.08.2018 stellten die Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurden der BF1 und die BF2 am 23.08.2018 einvernommen und gab der BF1 an, sein Vater sei inzwischen vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden, von seinen Feinden ausfindig gemacht und getötet worden. Aufgrund der Angst, er und seine Familie würden nach Afghanistan abgeschoben werden und ihr Leben wäre in Gefahr, seien sie nach Deutschland geflüchtet. Der BF1 komme zudem aus römisch 40 , welches einer der gefährlichsten Orte Afghanistans sei. Die BF2, der BF3, die BF4 und die BF5 brachten keine eigenen Fluchtgründe vor.

4. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.09.2018 und am 03.10.2018 gab BF1 unter anderem an, er habe fünf Tage nach Erhalt des negativen Bescheides erfahren, dass sein Vater vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Da dieser nicht wieder illegal in den Iran einreisen habe können, sei er nach Kabul gereist, um einen Reisepass zu erhalten, um legal in den Iran zurückzureisen. Dort sei er von den Feinden getötet worden und habe der BF1 nun Angst um sein Leben und das seiner Familie. Als BF1 von der Ermordung seines Vaters erfahren habe, sei er mit seiner Familie nach Deutschland weitergereist, um dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, da er Angst hatte, abgeschoben zu werden. Der BF1 bringt zudem vor, er habe nicht vor, Österreich zu verlassen, da er mit seiner Familie nicht zurück nach Afghanistan reisen könne, da Afghanistan nicht sicher sei.

5. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG bestehe. Den Beschwerdeführern wurde zudem ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.5. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG bestehe. Den Beschwerdeführern wurde zudem ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

6. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF1 bereits im Alter von 11 Jahren Afghanistan aufgrund von Grundstückstreitigkeiten in Richtung Iran verlassen habe und sein Vater dieses Jahr getötet worden sei. Das Leben der Beschwerdeführer sei aufgrund eines beabsichtigten Vergeltungsaktes in Gefahr. Der afghanische Staat sei nicht fähig ausreichend Schutz zu bieten, um seine Staatsbürger bezüglich etwaiger Grundstückstreitigkeiten zu schützen. Eine Verfolgung aufgrund von Blutrache sei durchaus asylrelevant und wäre der BF1 aufgrund der Zugehörigkeit zu einer "bestimmten sozialen Gruppe" einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens ausgesetzt. Die BF2 sei zudem bereits im Iran geboren und habe sie ihr ganzes Leben bis zur Flucht im Iran verbracht. Die belangte Behörde hätte sich daher inhaltlich mit dem Fluchtvorbringen beschäftigen müssen. Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde, es habe sich die Lage im Herkunftsstaat nicht entscheidungsrelevant geändert, würden die zahlreichen Medienberichte - welche auszugsweise zitiert werden - ein gegenteiliges Bild aufzeigen. Die belangte Behörde habe es zudem unterlassen, Feststellungen betreffend der prekären Situation der Frauen und Kinder in Afghanistan zu treffen. Die belangte Behörde habe es unterlassen eine verfahrenstechnisch zwingend vorgesehene Einzelfallprüfung in Hinblick auf die Frage, ob eine Abschiebung nach Afghanistan eine massive Verletzung gem. Art. 2 und 3 sowie 8 EMRK bedeuten würde, durchzuführen. Die allgemeine Sicherheitslage hätte sich im gesamten Land sehr wohl verschlechtert und stelle dies eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes dar.6. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF1 bereits im Alter von 11 Jahren Afghanistan aufgrund von Grundstückstreitigkeiten in Richtung Iran verlassen habe und sein Vater dieses Jahr getötet worden sei. Das Leben der Beschwerdeführer sei aufgrund eines beabsichtigten Vergeltungsaktes in Gefahr. Der afghanische Staat sei nicht fähig ausreichend Schutz zu bieten, um seine Staatsbürger bezüglich etwaiger Grundstückstreitigkeiten zu schützen. Eine Verfolgung aufgrund von Blutrache sei durchaus asylrelevant und wäre der BF1 aufgrund der Zugehörigkeit zu einer "bestimmten sozialen Gruppe" einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens ausgesetzt. Die BF2 sei zudem bereits im Iran geboren und habe sie ihr ganzes Leben bis zur Flucht im Iran verbracht. Die belangte Behörde hätte sich daher inhaltlich mit dem Fluchtvorbringen beschäftigen müssen. Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde, es habe sich die Lage im Herkunftsstaat nicht entscheidungsrelevant geändert, würden die zahlreichen Medienberichte - welche auszugsweise zitiert werden - ein gegenteiliges Bild aufzeigen. Die belangte Behörde habe es zudem unterlassen, Feststellungen betreffend der prekären Situation der Frauen und Kinder in Afghanistan zu treffen. Die belangte Behörde habe es unterlassen eine verfahrenstechnisch zwingend vorgesehene Einzelfallprüfung in Hinblick auf die Frage, ob eine Abschiebung nach Afghanistan eine massive Verletzung gem. Artikel 2 und 3 sowie 8 EMRK bedeuten würde, durchzuführen. Die allgemeine Sicherheitslage hätte sich im gesamten Land sehr wohl verschlechtert und stelle dies eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes dar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige von Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen. Ihre Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest. Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und lebten mit BF3 und BF4 bis zu ihrer Ausreise im Iran. Der BF1 verließ seinen Herkunftsstaat Afghanistan im Alter von 11 Jahren, die BF2, der BF3 und die BF4 wurden im Iran geboren und die BF5 in Österreich. Der BF1 erhielt in Afghanistan religiösen Unterricht und hat im Iran in einem Geschäft gearbeitet und später als Fliesenleger.

Der BF1, die BF2, der BF3 und die BF4 reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 22.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, die BF5 wurde am XXXX in Österreich geboren und wurde am 10.07.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gem. § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gestellt. Diese Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden vom 17.01.2018 als unbegründet abgewiesen. Diese Bescheide wurden nachweislich am 23.01.2018 zugestellt und wurde von den Beschwerdeführern kein Rechtsmittel erhoben.Der BF1, die BF2, der BF3 und die BF4 reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 22.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, die BF5 wurde am römisch 40 in Österreich geboren und wurde am 10.07.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gestellt. Diese Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden vom 17.01.2018 als unbegründet abgewiesen. Diese Bescheide wurden nachweislich am 23.01.2018 zugestellt und wurde von den Beschwerdeführern kein Rechtsmittel erhoben.

Die Beschwerdeführer reisten nach Erhalt der negativen Bescheide weiter nach Deutschland und wurden am 13.08.2018 nach Österreich rücküberstellt.

Das Ermittlungsverfahren aufgrund des Folgeantrages ergab, dass keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden und sich die individuelle Situation für die Beschwerdeführer hinsichtlich ihres Herkunftsstaates Afghanistan nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen ist.

Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer hat sich auf die bereits im abgeschlossenen Verfahren behandelten Aspekte nicht geändert. Es kann nicht festgestellt werden, dass im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Afghanistan diesen ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK) droht.Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer hat sich auf die bereits im abgeschlossenen Verfahren behandelten Aspekte nicht geändert. Es kann nicht festgestellt werden, dass im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Afghanistan diesen ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK) droht.

Den Beschwerdeführern steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Mazar-e Sharif, Herat oder Kabul zur Verfügung.

Im österreichischen Bundesgebiet befinden sich der Bruder des BF1 mit seiner Ehefrau und seinen Kindern, doch befinden sich diese noch in einem laufenden Asylverfahren, welches noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde. Der BF1 und die BF2 gehen in Österreich keiner Beschäftigung nach. Weder der BF1 noch die BF2 verfügen über ein Einkommen und ein Vermögen. Der BF1 und die BF2 sind strafrechtlich unbescholten.

Im gegenständlichen Verfahren ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die beschwerdeführenden Parteien betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person der beschwerdeführenden Parteien gelegenen Umständen.

Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat festgestellt werden.

Eine Tötung des Vaters, 5 Tage, nachdem die beschwerdeführenden Parteien ihren negativen Bescheid erhalten haben, konnte nicht glaubhaft gemacht werden und würde auch nichts an einer mangelnden asylrelevanten Verfolgung ändern.

Im Hinblick auf den rechtskräftigen Erstbescheid konnte auch keine Änderung des Sachverhalts festgestellt werden. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich im Verhältnis zu den im Erstbescheid im Jänner 2018 getroffenen Feststellungen nicht in einem Ausmaß geändert, dass dadurch eine Änderung des Sachverhaltes eingetreten wäre.

Es existieren keine Umstände, welcher einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstehen.

Zur relevanten Situation in Afghanistan:

Hinsichtlich der relevanten Situation in Afghanistan wird zunächst prinzipiell auf die Länderfeststellungen der belangten Behörde zu Afghanistan verwiesen. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.

Ergänzend wird Folgendes festgestellt:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

Anschläge in Nangarhar 11.9.2018

Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag wäh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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