Entscheidungsdatum
06.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W124 1412726-3/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat bereits am XXXX einen Asylantrag eingebracht.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat bereits am römisch 40 einen Asylantrag eingebracht.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: BAA) vom XXXX , Zl. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 ASylG 2005 abgewiesen und dem BF der Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den festgestellten Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: BAA) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ASylG 2005 abgewiesen und dem BF der Status eines Asylberechtigten sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den festgestellten Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , rechtskräftig mit XXXX , abgewiesen.Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , abgewiesen.
Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bezüglich der Feststellung der tatsächlichen von ihm nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Abschiebung gem. § 46a Abs. 1a FPG und daraus resultierend die Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. § 46a Abs. 2 FPG.Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bezüglich der Feststellung der tatsächlichen von ihm nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Abschiebung gem. Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG und daraus resultierend die Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG.
Mit Schreiben vom XXXX wurde dem BF bestätigt, dass aus derzeitiger Sicht seitens der zuständigen Bezirkshauptmannschaft gegen ihn keine fremdenpolizeiliche Maßnahme durchgeführt werde.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem BF bestätigt, dass aus derzeitiger Sicht seitens der zuständigen Bezirkshauptmannschaft gegen ihn keine fremdenpolizeiliche Maßnahme durchgeführt werde.
Dem Aktenvermerk vom XXXX ist zu entnehmen, dass bis dato von der Botschaft Afghanistans kein Ersatzreisedokument ausgestellt worden sei, daher wurde die Duldung des BF nach § 46a Abs. 1a FPG festgestellt.Dem Aktenvermerk vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass bis dato von der Botschaft Afghanistans kein Ersatzreisedokument ausgestellt worden sei, daher wurde die Duldung des BF nach Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG festgestellt.
Am XXXX wurde dem BF die von ihm beantragte Karte für Geduldete übermittelt.Am römisch 40 wurde dem BF die von ihm beantragte Karte für Geduldete übermittelt.
Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach den §§ 28a Abs. 1 SMG und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt. Gem. § 43a Abs. 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach den Paragraphen 28 a, Absatz eins, SMG und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt. Gem. Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Mit Schreiben vom XXXX stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG. Dabei erklärte er, dass der afghanische Staat nicht ausreichend für die Sicherheit seiner Bürger sorgen könne und die afghanische Botschaft daher keine Heimreisezertifikate ausstelle. Er sei seit XXXX in Österreich geduldet, sei gut in die österreichische Gesellschaft integriert, habe Deutschkurse besucht und die Deutschprüfung Niveau A2 am XXXX bestanden. Er stelle keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, und es bestehe keine Rückkehrentscheidung.Mit Schreiben vom römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG. Dabei erklärte er, dass der afghanische Staat nicht ausreichend für die Sicherheit seiner Bürger sorgen könne und die afghanische Botschaft daher keine Heimreisezertifikate ausstelle. Er sei seit römisch 40 in Österreich geduldet, sei gut in die österreichische Gesellschaft integriert, habe Deutschkurse besucht und die Deutschprüfung Niveau A2 am römisch 40 bestanden. Er stelle keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, und es bestehe keine Rückkehrentscheidung.
Dem Schreiben beigefügt war das Prüfungszeugnis Niveaustufe A2 vom
XXXX .römisch 40 .
Mit Schreiben vom XXXX wurde der BF darüber informiert, dass eine Beweisaufnahme im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot stattgefunden habe und ihm die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der BF darüber informiert, dass eine Beweisaufnahme im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot stattgefunden habe und ihm die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt.
Die Stellungnahme des BF erfolgte mit Schriftsatz vom XXXX . Darin führte er aus, dass er am XXXX in Österreich eingereist sei und am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe. Am XXXX habe der damalige Asylgerichtshof eine rechtskräftig negative Erkenntnis über seinen Asylverfahren erlassen. Da seitens der damaligen Fremdenrechtsbehörde kein Heimreisezertifikat von der afghanischen Botschaft erlangt werden habe können, sei ihm am XXXX die Duldungseigenschaft zugesprochen worden. Er habe in Afghanistan vier Jahre die Volksschule besucht und danach eine fünfjährige Lehre als Mechaniker absolviert. Er sei traditionell verheiratet und habe mit seiner in Afghanistan lebenden Ehefrau einen Sohn. Im Bundesgebiet selber habe er keine Familienmitglieder. Er gehe derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach, sein Lebensunterhalt bestreite er durch die Grundversorgung. Ab dem XXXX werde er ein WG Zimmer beziehen, den dazugehörigen Mietvertrag lege er bei. Wie bereits in seinem Asylverfahren erläutert, werde er in seinem Herkunftsstaat politisch seitens der Taliban verfolgt, da sein Vater für ausländische Truppen tätig gewesen sei und wegen Verrats von den Taliban getötet worden sei. Daher hätten diese es auch auf ihn abgesehen. Im Jahr XXXX habe er bereits die A2 Prüfung abgelegt. Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom XXXX , sei er zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, mit einem Nachsehen von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden.Die Stellungnahme des BF erfolgte mit Schriftsatz vom römisch 40 . Darin führte er aus, dass er am römisch 40 in Österreich eingereist sei und am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe. Am römisch 40 habe der damalige Asylgerichtshof eine rechtskräftig negative Erkenntnis über seinen Asylverfahren erlassen. Da seitens der damaligen Fremdenrechtsbehörde kein Heimreisezertifikat von der afghanischen Botschaft erlangt werden habe können, sei ihm am römisch 40 die Duldungseigenschaft zugesprochen worden. Er habe in Afghanistan vier Jahre die Volksschule besucht und danach eine fünfjährige Lehre als Mechaniker absolviert. Er sei traditionell verheiratet und habe mit seiner in Afghanistan lebenden Ehefrau einen Sohn. Im Bundesgebiet selber habe er keine Familienmitglieder. Er gehe derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach, sein Lebensunterhalt bestreite er durch die Grundversorgung. Ab dem römisch 40 werde er ein WG Zimmer beziehen, den dazugehörigen Mietvertrag lege er bei. Wie bereits in seinem Asylverfahren erläutert, werde er in seinem Herkunftsstaat politisch seitens der Taliban verfolgt, da sein Vater für ausländische Truppen tätig gewesen sei und wegen Verrats von den Taliban getötet worden sei. Daher hätten diese es auch auf ihn abgesehen. Im Jahr römisch 40 habe er bereits die A2 Prüfung abgelegt. Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom römisch 40 , sei er zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, mit einem Nachsehen von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden.
Dem Schreiben beigelegt waren
Mietvertrag aus dem hervorgeht, dass der Mietzins €150,- pro Monat beträgt
Prüfungsbestätigung "A2 Grundstufe Deutsch" vom 29.09.2011
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt I.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom XXXX , Zl. XXXX , der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach den §§ 28a Abs. 1 SMG und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt worden sei. Gem. § 43a Abs. 3 StGB sei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden.Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach den Paragraphen 28 a, Absatz eins, SMG und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt worden sei. Gem. Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB sei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden.
Die Tatbegehung, nämlich die Teilnahme am Suchtgifthandel, rechtfertige die Annahme, dass der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Der BF habe keine familiären oder sozialen Beziehungen zu Österreich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung i