Entscheidungsdatum
07.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W271 2201763-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ) XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2018, Zl. XXXX , nach der Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 01.10.2018 und 12.10.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ) römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2018, Zl. römisch 40 , nach der Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 01.10.2018 und 12.10.2018 zu Recht:
A)
1. Die Beschwerde gegen die gegen Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde gegen die gegen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
2. Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird wie folgt abgeändert: "Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."2. Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird wie folgt abgeändert: "Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
3. Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben.3. Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, stellte am 12.11.2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Linz/PAZ Linz einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 13.11.2015 durchgeführten Erstbefragung gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am XXXX geboren worden, spreche seine Muttersprache Dari und habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an einer Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Der BF gab an, über eine Familie zu verfügen: Diese bestehe aus seinen Eltern, vier Brüdern und zwei Schwestern. In Österreich befinde sich seit ca. zwei Monaten ein Cousin des BF.Er sei am römisch 40 geboren worden, spreche seine Muttersprache Dari und habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an einer Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Der BF gab an, über eine Familie zu verfügen: Diese bestehe aus seinen Eltern, vier Brüdern und zwei Schwestern. In Österreich befinde sich seit ca. zwei Monaten ein Cousin des BF.
Als letzte Wohnadresse nannte er "Logar, XXXX , XXXX ". In der Provinz Logar habe der BF auch zwölf Jahre lang eine Schule besucht und vier Jahre lang eine Universität. Er habe zuletzt keinen Beruf ausgeübt und habe Lehrer werden wollen. Der BF machte keine Angaben zu anderen früheren Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnissen. Vor eineinhalb Monaten habe er dann Afghanistan über den Iran verlassen und sich nicht in Pakistan aufgehalten.Als letzte Wohnadresse nannte er "Logar, römisch 40 , römisch 40 ". In der Provinz Logar habe der BF auch zwölf Jahre lang eine Schule besucht und vier Jahre lang eine Universität. Er habe zuletzt keinen Beruf ausgeübt und habe Lehrer werden wollen. Der BF machte keine Angaben zu anderen früheren Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnissen. Vor eineinhalb Monaten habe er dann Afghanistan über den Iran verlassen und sich nicht in Pakistan aufgehalten.
Als Fluchtgrund führte der BF an, dass er, als er vor ca. eineinhalb Monaten mit seinem jüngeren Cousin gespielt habe, plötzlich die Taliban gekommen seien und diesen hätten mitnehmen wollen. Der BF habe sich dazwischen gestellt. Da viele Leute anwesend gewesen seien und die Polizei gekommen sei, hätten die Taliban die beiden schlussendlich nicht mitgenommen. Im Nachhinein habe der BF einen Anruf der Taliban erhalten, die ihm mit dem Umbringen gedroht