TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/7 W271 2170765-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.2018
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Entscheidungsdatum

07.11.2018

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W271 2170765-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlicher Vertreter: Amt der Tiroler Landesregierung, vertreten durch Mag. Lara WEBER, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, Zl. XXXX , nach der Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 15.02.2018 und 01.08.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlicher Vertreter: Amt der Tiroler Landesregierung, vertreten durch Mag. Lara WEBER, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, Zl. römisch 40 , nach der Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 15.02.2018 und 01.08.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 28.10.2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der BF im Beisein eines Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am XXXX in Esfahan, Iran, geboren worden und habe dort acht Jahre lang eine Grundschule besucht. Der BF gab an, über eine Familie zu verfügen: Diese bestehe aus seinen Eltern, einem Bruder und drei Schwestern.Er sei am römisch 40 in Esfahan, Iran, geboren worden und habe dort acht Jahre lang eine Grundschule besucht. Der BF gab an, über eine Familie zu verfügen: Diese bestehe aus seinen Eltern, einem Bruder und drei Schwestern.

Als Fluchtgrund führte der BF an, dass sein Vater und seine Onkel vor seiner Geburt Probleme mit den Taliban gehabt hätten, weshalb der Vater des BF nach Persien ausgewandert sei. Von der Geburt des BF an sei der Vater ca. 15 Jahre im Iran geblieben. Sein Vater habe dann vor kurzem beschlossen, wieder nach Afghanistan zu gehen, in der Hoffnung, dass sich dort wieder alles normalisiert habe. Aber nach der Ankunft in Afghanistan habe dieser die Gefahr gemerkt und den Beschluss gefasst, wieder in den Iran zurückzukehren. Nach der Rückkehr habe sich der Vater, vor ca. 25 Tagen, vorgenommen, nach Österreich auszuwandern.

3. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 14.09.2016 wurde das Land XXXX als Jugendwohfahrtsträger mit der Obsorge des minderjährigen BF betraut.3. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 14.09.2016 wurde das Land römisch 40 als Jugendwohfahrtsträger mit der Obsorge des minderjährigen BF betraut.

4. Am 12.05.2017 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: "BFA") in Anwesenheit einer gesetzlichen Vertreterin, einer Vertrauensperson und eines Dolmetschers für die Sprache Farsi.

Er führte an, in XXXX , Mazar e-Sharif, Balkh, geboren worden und im Alter von zwei Jahren mit seiner Familie in den Iran gezogen zu sein. Der BF habe dort 12 Jahre gelebt, ehe die Familie nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Ca. zwei Monate habe sich diese bei einer Tante in Mazar e-Sharif und dann eine bis eineinhalb Wochen in Kunduz, XXXX , aufgehalten. Der BF habe acht Jahre lang im Iran eine Schule besucht und ca. zwei Jahre in einer Druckerei gearbeitet.Er führte an, in römisch 40 , Mazar e-Sharif, Balkh, geboren worden und im Alter von zwei Jahren mit seiner Familie in den Iran gezogen zu sein. Der BF habe dort 12 Jahre gelebt, ehe die Familie nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Ca. zwei Monate habe sich diese bei einer Tante in Mazar e-Sharif und dann eine bis eineinhalb Wochen in Kunduz, römisch 40 , aufgehalten. Der BF habe acht Jahre lang im Iran eine Schule besucht und ca. zwei Jahre in einer Druckerei gearbeitet.

Zu seinen Fluchtgründen befragt schilderte der BF zusammengefasst, dass sein Vater seit seinem 16. Lebensjahr ein Kämpfer gewesen sei. Zuerst habe dieser sein Heimatland gegen die sowjetischen Besatzungsgruppen verteidigt, nach dem Sturz des Najbullah-Regimes habe er gemeinsam mit Abdul Ali Mazari gegen die Taliban gekämpft. In der Region habe es auch verschiedene Gruppierungen gegeben, die gegeneinander gekämpft hätten. Im Zuge der Auseinandersetzungen seien auch viele Verwandte des BF durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppierungen getötet worden. Sein Vater sei daraufhin mit der Familie in den Iran geflohen. Als sie 12 Jahre später wieder zurückgekehrt seien, hätten die Feinde von ihrem Aufenthalt erfahren und die Familie habe nach zwei Monaten erneut aus Afghanistan flüchten müssen. Dem BF drohe, da er der Sohn seines Vaters sei, umgebracht zu werden. Außerdem würden Schiiten und Hazara in Afghanistan schikaniert werden und er würde aufgrund seiner westlichen Einstellung als ungläubig eingestuft und getötet werden.

5. Mit Schreiben vom 16.05.2017 übersandte der BF eine Stellungnahme an das BFA. Darin wurde darauf hingewiesen, dass der BF aufgrund seiner westlichen Einstellung und seiner Situation als Minderjähriger mit einer Gefährdung seiner Person bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu rechnen habe.

6. Mit Bescheid vom 22.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Dieser erhielt gemäß § 8 AsylG subsidiären Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.08.2018 (Spruchpunkt II. und III.). Diese Spruchpunkte erwuchsen in Rechtskraft. Die belangte Behörde begründete die Gewährung des subsidiären Schutzes mit der Minderjährigkeit, dem Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte und mangels Selbsterhaltungsfähigkeit im Falle einer Rückkehr des BF. Der subsidiäre Schutz wurde bis zum 22.08.2020 verlängert.6. Mit Bescheid vom 22.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Dieser erhielt gemäß Paragraph 8, AsylG subsidiären Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.08.2018 (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.). Diese Spruchpunkte erwuchsen in Rechtskraft. Die belangte Behörde begründete die Gewährung des subsidiären Schutzes mit der Minderjährigkeit, dem Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte und mangels Selbsterhaltungsfähigkeit im Falle einer Rückkehr des BF. Der subsidiäre Schutz wurde bis zum 22.08.2020 verlängert.

7. Der BF erhob am 11.09.2017 gegen Spruchpunkt I. des Bescheides Beschwerde. In der Beschwerde wurde vorgetragen, dass dem BF aufgrund einer "Merkmalskombination" (unter Anführung entsprechender Judikatur) Asyl zuzuerkennen wäre.7. Der BF erhob am 11.09.2017 gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides Beschwerde. In der Beschwerde wurde vorgetragen, dass dem BF aufgrund einer "Merkmalskombination" (unter Anführung entsprechender Judikatur) Asyl zuzuerkennen wäre.

8. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit Schreiben vom 13.09.2017. Am 15.09.2017 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: "BVwG") ein.

9. Das BVwG führte am 15.02.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und einer Rechtsvertreterin der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, ARGE Rechtsberatung, bevollmächtigt durch den gesetzlichen Vertreter des BF (Vollmacht vom 29.01.2018), eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu Beginn der mündlichen Vernehmung wies der BF darauf hin, dass es Probleme mit dem - aus dem Iran stammenden - Dolmetscher in der Erstbefragung gegeben habe: Der BF habe drei bis vier Sätze gesprochen und der Dolmetscher habe eine Zusammenfassung daraus gemacht. Außerdem sei er nicht im Iran geboren worden und der Fluchtgrund sei falsch. Seine Onkel hätten mit dem Vorfall überhaupt nichts zu tun. Es habe auch keine Probleme mit den Taliban gegeben.

10. Der BF übermittelte am 05.03.2017 eine weitere Stellungnahme zur "Asylrelevanz des Fluchtvorbringens". Darin wurden mehrere Themenbereiche (Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie und zur ethnischen Volksgruppe der Hazara sowie Verfolgung aufgrund einer "westlichen" Orientierung und aus religiösen Gründen aufgrund unterstellter Apostasie) angesprochen.

11. Das BVwG forderte zum Fall des BF eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation an, die am 20.04.2018 beantwortet wurde.

12. Mit Eingabe vom 02.07.2018 übermittelte das BVwG dem BF die aktualisierte Version des Länderinformationsblattes (Stand: 29.06.2018) zur Kenntnis.

13. Am 05.07.2018 fand eine weitere Verhandlung in der Sache in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein einer Rechtsvertreterin der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, ARGE Rechtsberatung, statt.

14. Von der Beschwerdeseite langten am 03.08.2018 weitere Integrationsunterlagen ein.

15. Das Bundesministerium für Inneres erstattete am 22.10.2018 eine Urkundenvorlage und übermittelte eine Passkopie des BF, einen Auszug mit ersichtlichem Ein- und Ausreisestempel sowie ein Flugticket für einen Flug zwischen IKA (Teheran) und VIE (Wien) am 28.07.2018.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Person des BF

1.1.1. Der BF trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Der BF ist minderjährig (etwa 17), ledig und kinderlos. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Volksgruppenangehöriger der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er spricht Dari und Farsi auf Muttersprachenniveau, Deutsch, Englisch und ein bisschen Arabisch. Er kann lesen und schreiben. Der BF ist mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten seines Herkunftslandes Afghanistan sehr gut vertraut. Er befand sich immer im Kreis der Hazara und Schiiten und kam erst in Österreich in Kontakt mit anderen Volksgruppen.1.1.1. Der BF trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 . Der BF ist minderjährig (etwa 17), ledig und kinderlos. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Volksgruppenangehöriger der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er spricht Dari und Farsi auf Muttersprachenniveau, Deutsch, Englisch und ein bisschen Arabisch. Er kann lesen und schreiben. Der BF ist mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten seines Herkunftslandes Afghanistan sehr gut vertraut. Er befand sich immer im Kreis der Hazara und Schiiten und kam erst in Österreich in Kontakt mit anderen Volksgruppen.

1.1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, wo der BF geboren wurde. Herkunftsort des BF ist Mazar-e Sharif. Der BF lebte bis zu seinem 14. Lebensjahr mit seiner Familie in Esfahan ( XXXX , Straße XXXX Nr. XXXX ), Iran; die Familie des BF lebt nach wie vor an dieser Adresse. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Familie des BF für zwei Monate nach Afghanistan zurückkehrte, bevor sie sich zur Ausreise entschloss. Die Familie des BF entschied sich im Iran zur Ausreise. An der iranisch-türkischen Grenze wurde der BF von seinen Angehörigen getrennt und führte die Reise alleine fort. Die Ausreise wurde durch Ersparnisse des Vaters finanziert und bis in die Türkei von diesem organisiert. Von dort an war der BF für seine Weiterreise nach Österreich selbst verantwortlich.1.1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, wo der BF geboren wurde. Herkunftsort des BF ist Mazar-e Sharif. Der BF lebte bis zu seinem 14. Lebensjahr mit seiner Familie in Esfahan ( römisch 40 , Straße römisch 40 Nr. römisch 40 ), Iran; die Familie des BF lebt nach wie vor an dieser Adresse. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Familie des BF für zwei Monate nach Afghanistan zurückkehrte, bevor sie sich zur Ausreise entschloss. Die Familie des BF entschied sich im Iran zur Ausreise. An der iranisch-türkischen Grenze wurde der BF von seinen Angehörigen getrennt und führte die Reise alleine fort. Die Ausreise wurde durch Ersparnisse des Vaters finanziert und bis in die Türkei von diesem organisiert. Von dort an war der BF für seine Weiterreise nach Österreich selbst verantwortlich.

Der BF kehrte im Juli 2018 für 23 Tage nach Esfahan zurück, um seine Angehörigen, Bekannten und Freunde zu besuchen.

1.1.3. Die Familie des BF (Eltern und vier Geschwister) lebt nach wie vor in Esfahan, Iran. Der Vater des BF ist aktuell als Gelegenheitsarbeiter tätig, die Mutter als Hausfrau. Beide Elternteile haben gesundheitliche Probleme. Der BF hat Kontakt zu seiner Familie.

1.1.4. Der BF besuchte im Iran fünf Jahre lang eine Grundschule und drei Jahre eine weitere Schule. Während seiner Schulzeit begann er, in einer Druckerei zu arbeiten. Dort druckte er Logos und Bilder auf Textilien und erhielt dafür Taschengeld.

1.1.5. Der BF verfügt über Verwandte in seinem Herkunftsstaat: In Mazar-e Sharif lebt eine Tante mütterlicherseits mit ihrem Ehemann und fünf Kindern. Diese leben von den Erträgen der eigenen Landwirtschaft.

Im Iran leben außerdem ein Onkel väterlicherseits (Esfahan), eine Tante väterlicherseits (Teheran) und ein Onkel mütterlicherseits (Mashad). In Teheran leben auch weitere Cousins des BF.

1.1.6. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, er war politisch nicht tätig und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat.

1.1.7. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

1.1.8. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine Verwandten.

1.1.9. Derzeit lebt der BF in Österreich von der Grundversorgung und geht keiner Beschäftigung nach. Er bekommt EUR XXXX vom Staat; seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes erhält er zusätzlich EUR XXXX . Er schloss in diesem Jahr die 5. Klasse eines Gymnasiums als außerordentlicher Schüler ab; nebenbei holt er den Pflichtschulabschluss nach. Der BF hat drei ÖSD-Sprachprüfungen abgelegt (Niveau A1 bis B1). Er erhält weiterhin Nachhilfe in Deutsch von mehreren Personen auf B2-Niveau. Er konnte den überwiegenden Teil der gestellten Fragen in den mündlichen Verhandlungen bereits vor der Übersetzung durch die Dolmetscherin verstehen. Er hat zur Erläuterung einiger Antworten auch deutsche Sätze formuliert.1.1.9. Derzeit lebt der BF in Österreich von der Grundversorgung und geht keiner Beschäftigung nach. Er bekommt EUR römisch 40 vom Staat; seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes erhält er zusätzlich EUR römisch 40 . Er schloss in diesem Jahr die 5. Klasse eines Gymnasiums als außerordentlicher Schüler ab; nebenbei holt er den Pflichtschulabschluss nach. Der BF hat drei ÖSD-Sprachprüfungen abgelegt (Niveau A1 bis B1). Er erhält weiterhin Nachhilfe in Deutsch von mehreren Personen auf B2-Niveau. Er konnte den überwiegenden Teil der gestellten Fragen in den mündlichen Verhandlungen bereits vor der Übersetzung durch die Dolmetscherin verstehen. Er hat zur Erläuterung einiger Antworten auch deutsche Sätze formuliert.

Nach Abschluss der Matura möchte der BF Arzt werden. Er hat einen Erste-Hilfe-Kurs und eine zweitägige Rehasporttrainer-Fortbildung absolviert. Zudem wirkte er bei theaterpädagogischen Projekten mit und engagierte sich mehrfach ehrenamtlich (Flurreinigung, freiwilliger Helfer bei einem Lauf etc.). Der BF hat österreichische Freunde und kaum afghanische. In seiner Freizeit unternimmt er mit diesen Freunden etwas, geht Fußball spielen oder in einen Eislaufverein trainieren.

1.1.10. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF mangels Kenntnis der afghanischen Lebensweise in Afghanistan Probleme bekommen würde.

Der BF schätzt die Fortschrittlichkeit und die liberale Haltung in Österreich betreffend verschiedene Grundrechte, wie die Möglichkeit, gegen Politik zu protestieren. Er schätzt die gelebte Religionsfreiheit, den Respekt gegenüber allen Menschen von Geburt an sowie die Gleichberechtigung von Mann und Frau und Kinderrechte. Außerdem schätzt er die Sicherheit in Österreich. Der BF respektiert - auch auf sexueller Ebene - alle Ansichten und Neigungen. Er lehnt die Ansicht der Afghanen "Zuerst Religion, dann das Gesetz" ab. Der BF ist der Ansicht, wegen seiner äußerlichen Erscheinung, seines Verhaltens und Kleidung sowie wegen seines Respekts vor Frauen und anderen Ansichten in Afghanistan von anderen Menschen als "westlicher Rückkehrer" erkannt zu werden. Er beschrieb die Einstellung der Afghanen gegenüber Frauen so, dass diese aus seiner Sicht schlecht behandelt werden. Er denkt nicht so und sieht darin den Unterschied zwischen seiner Einstellung und jener der anderen Menschen, die in Afghanistan leben.

1.1.11. Der BF ist schiitischer Moslem. Seit der BF in Österreich ist, hat sein Interesse an der Religionsausübung nachgelassen. Eine Apostasie ist beim BF nicht eingetreten. Der BF respektiert alle Religionen.

1.1.12. Der BF ist in Österreich nicht vorbestraft, er war nicht von einer gerichtlichen Untersuchung in Österreich betroffen und hat keine Verwaltungsstrafe begangen.

1.1.13. Der BF lebt im Bundesgebiet als subsidiär Schutzberechtigter. Die belangte Behörde begründete die Gewährung des subsidiären Schutzes mit der Minderjährigkeit und dem Fehlen eines familiären oder sonstigen sozialen Auffangnetzes im Falle einer Rückkehr des BF. Der zunächst bis 22.08.2018 gewährte subsidiäre Schutz wurde bis zum 22.08.2020 verlängert.

1.2. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates

1.2.1. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan durch private oder staatliche Akteure einer lebensbedrohlichen oder seine körperliche oder geistige Integrität beeinträchtigenden Gefahr aufgrund seiner Eigenschaft als Sohn seines Vaters ausgesetzt ist.

1.2.2. Es konnte darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, insbesondere wegen seiner Volks- und Religionszugehörigkeit bzw. seinem abnehmenden Interesse an der Religionsausübung, in der keine Apostasie zu erblicken ist, seiner Eigenschaft als Afghane, der lange Zeit im Iran verbrachte, seiner Eigenschaft als "verwestlichter" Rückkehrer aus Europa und seiner Eigenschaft als Minderjähriger, in Afghanistan eine speziell gegen ihn gerichteten Bedrohung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Afghanistan gegen den BF persönlich eine Handlung oder Maßnahme wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, seiner Religionszugehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Gesinnung oder seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe gesetzt wurde oder eine solche Handlung oder Maßnahme unmittelbar bevorstand.

1.3. Situation im Herkunftsstaat

1.3.1. Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vergleiche USDOS 15.8.2017).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).

Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vergleiche AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).

Parteien

Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).

Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018).

Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018).

Parteienlandschaft und Opposition

Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018).Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vergleiche Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018).

Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 6.5.2018).Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) Ausschussbericht 18.11.2017; vergleiche AAN 6.5.2018).

Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 11.10.2017).Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vergleiche AAN 11.10.2017).

Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.5.2017).Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vergleiche Ausschussbericht 29.5.2017).

Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 15.1.2016; vgl. AB 29.5.2017).Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram Ausschussbericht 15.1.2016; vergleiche Ausschussbericht 29.5.2017).

Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 21.8.2017).Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vergleiche AAN 21.8.2017).

Friedens- und Versöhnungsprozess

Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen.Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vergleiche TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vergleiche Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vergleiche TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen.

Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018).

Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018). (Auszug aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 2. "Politische Lage")Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vergleiche Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anmerkung erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anmerkung Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vergleiche TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018). (Auszug aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 2. "Politische Lage")

(Auszug aus folgender Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018 [in Folge:

"LIB"], Pkt. 3. "Politische Lage")

1.3.2. Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

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(Darstellung Staatendokumentation beruhend auf den INSO-Zahlen aus den Jahren 2015, 2016, 2017).

Im Vergleich folgt ein monatlicher Überblick der sicherheitsrelevanten Vorfälle für die Jahre 2016, 2017 und 2018 in Afghanistan (INSO o.D.)

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(Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO o.D.)

Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).

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(Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UNGASC 15.3.2016, UNGASC 9.3.2017, UNGASC 27.2.2018)

Es folgt ein Jahresvergleich der sicherheitsrelevanten Vorfälle, die von der UN und der NGO INSO in den Jahren 2015, 2016 und 2017 registriert wurden:

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(Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO (o.D.), UN GASC 15.3.2016, UNGASC 9.3.2017, UNGASC 27.2.2018)

Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018).

Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).

Bild kann nicht dargestellt werden

(Darstellung der Staatendokumentation)

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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