Entscheidungsdatum
13.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W200 2121896-2/42E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz über die Säumnisbeschwerde von XXXX , 01.01. XXXX , StA.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz über die Säumnisbeschwerde von römisch 40 , 01.01. römisch 40 , StA.
Afghanistan, am 10.02.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht, im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vom 03.02.2015 gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, AZ 1051114101 zu Recht erkannt:
A) I. Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz vom 03.02.2015A) römisch eins. Der Antrag von römisch 40 auf internationalen Schutz vom 03.02.2015
wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen.wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird der Antrag von römisch 40 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
IV. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 idgF erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.römisch vier. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005 idgF erlassen. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist.
V. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für seine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch fünf. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für seine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger der pashtunischen Volksgruppe, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, verheiratet und Vater von sechs Kindern zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, dass sein Onkel, der auch sein Schwiegervater sei, Chauffeur der Familie XXXX sei, der jetzt Regierungsmitglied sei. Deshalb sei er vor ca. einem Jahr von den Taliban entführt und im Gebiet XXXX für fünf Tag festgehalten worden. Sie hätten ihn mit dem Umbringen bedroht, falls er ihnen seinen Onkel nicht übergeben werde. Sie hätten mit dessen Hilfe die Familie XXXX töten wollen. Nach seiner Freilassung aufgrund einer Bürgschaft von anderen sei er geflohen.In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, verheiratet und Vater von sechs Kindern zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, dass sein Onkel, der auch sein Schwiegervater sei, Chauffeur der Familie römisch 40 sei, der jetzt Regierungsmitglied sei. Deshalb sei er vor ca. einem Jahr von den Taliban entführt und im Gebiet römisch 40 für fünf Tag festgehalten worden. Sie hätten ihn mit dem Umbringen bedroht, falls er ihnen seinen Onkel nicht übergeben werde. Sie hätten mit dessen Hilfe die Familie römisch 40 töten wollen. Nach seiner Freilassung aufgrund einer Bürgschaft von anderen sei er geflohen.
Am 10.02.2016 erhob der BF eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.Am 10.02.2016 erhob der BF eine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
Im Rahmen der am 13.04.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverh