Entscheidungsdatum
14.11.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W271 2195264-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS sowie die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, Gauermanngasse 2, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Post-Control-Kommission vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS sowie die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, Gauermanngasse 2, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Post-Control-Kommission vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die XXXX (kurz: "Beschwerdeführerin") teilte der Post-Control-Kommission (kurz: "belangte Behörde" oder "PCK") mit Schreiben vom 02.02.2017 mit, demnächst eine Online Briefmarke anbieten zu wollen und legte ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: "AGB") dazu vor. Es handle sich dabei um eine weitere Möglichkeit der Freimachung. Dies stelle eine weitere Alternative zu bereits existierenden Arten der Freimachung dar. Aus Sicht der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um ein neues Produkt bzw. eine eigene Postdienstleistung gemäß PMG, weil die Art der Entgeltentrichtung die Universaldienstzugehörigkeit nicht in Frage stellen könne. Ein Kunde könne die Online Briefmarke als registrierter Nutzer der online-Services der Beschwerdeführerin bestellen, bekomme eine PDF-Datei mit der Online Briefmarke übermittelt und könne diese am eigenen Drucker ausdrucken. Nach Anbringen der ausgedruckten Briefmarke auf der Briefsendung könne diese bei einem postalischen Zugangspunkt iSd § 6 PMG aufgegeben werden. Demgegenüber würde die (hier verfahrensgegenständliche) Online Paketmarke bereits seit 01.11.2010 als vergünstigtes Online Produkt mit speziellen Produktfeatures (Formatabhängigkeit, personalisiert durch verpflichtende Absender- und Empfängerangabe, beschränkte kurze Gültigkeit, Avisodaten) außerhalb des Universaldienstes angeboten. Die Beschwerdeführerin habe damit auf den direkten Wettbewerb mit anderen Paketanbietern in Österreich wie1. Die römisch 40 (kurz: "Beschwerdeführerin") teilte der Post-Control-Kommission (kurz: "belangte Behörde" oder "PCK") mit Schreiben vom 02.02.2017 mit, demnächst eine Online Briefmarke anbieten zu wollen und legte ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: "AGB") dazu vor. Es handle sich dabei um eine weitere Möglichkeit der Freimachung. Dies stelle eine weitere Alternative zu bereits existierenden Arten der Freimachung dar. Aus Sicht der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um ein neues Produkt bzw. eine eigene Postdienstleistung gemäß PMG, weil die Art der Entgeltentrichtung die Universaldienstzugehörigkeit nicht in Frage stellen könne. Ein Kunde könne die Online Briefmarke als registrierter Nutzer der online-Services der Beschwerdeführerin bestellen, bekomme eine PDF-Datei mit der Online Briefmarke übermittelt und könne diese am eigenen Drucker ausdrucken. Nach Anbringen der ausgedruckten Briefmarke auf der Briefsendung könne diese bei einem postalischen Zugangspunkt iSd Paragraph 6, PMG aufgegeben werden. Demgegenüber würde die (hier verfahrensgegenständliche) Online Paketmarke bereits seit 01.11.2010 als vergünstigtes Online Produkt mit speziellen Produktfeatures (Formatabhängigkeit, personalisiert durch verpflichtende Absender- und Empfängerangabe, beschränkte kurze Gültigkeit, Avisodaten) außerhalb des Universaldienstes angeboten. Die Beschwerdeführerin habe damit auf den direkten Wettbewerb mit anderen Paketanbietern in Österreich wie
XXXX oder XXXX reagiert, um wettbewerbsfähig zu bleiben.römisch 40 oder römisch 40 reagiert, um wettbewerbsfähig zu bleiben.
2. Mit Schreiben vom 07.06.2017, XXXX , teilte die RTR-GmbH im Auftrag der PCK der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit, dass es sich bei der Online Briefmarke voraussichtlich nicht um ein neues, eigenständiges Produkt, sondern "nur" um eine zusätzliche Art der Freimachung handle. Die Frankierung mittels Online Briefmarke ändere nach derzeitigem Stand nichts an der Beurteilung, ob die betreffende Sendung zum Universaldienst zähle. Dies gelte aus Sicht der PCK aber auch für die bereits angebotene Paketmarke. Ein wesensmäßiger Unterschied zu "normalen", nicht mit der Online Paketmarke freigemachten Paketen könne nicht festgestellt werden, weil die Produkte aus Sicht der Nutzerinnen und Nutzer in den meisten Fällen austauschbar seien. Daran würde nichts ändern, dass die Preisgestaltung nicht an das Gewicht, sondern an Maße anknüpfe und Absender sowie Empfänger anzugeben seien. Bei den mittels Paketmarke freigemachten, Paketen handle es sich daher um Paketsendungen bis 10 kg, die an einem Zugangspunkt abgegeben werden können und ebenso wie herkömmlich freigemachte Pakete einem Grundbedürfnis der Nutzerinnen und Nutzer entsprechen würden, weshalb sie als Teil des Universaldienstes zu klassifizieren seien.2. Mit Schreiben vom 07.06.2017, römisch 40 , teilte die RTR-GmbH im Auftrag der PCK der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit, dass es sich bei der Online Briefmarke voraussichtlich nicht um ein neues, eigenständiges Produkt, sondern "nur" um eine zusätzliche Art der Freimachung handle. Die Frankierung mittels Online Briefmarke ändere nach derzeitigem Stand nichts an der Beurteilung, ob die betreffende Sendung zum Universaldienst zähle. Dies gelte aus Sicht der PCK aber auch für die bereits angebotene Paketmarke. Ein wesensmäßiger Unterschied zu "normalen", nicht mit der Online Paketmarke freigemachten Paketen könne nicht festgestellt werden, weil die Produkte aus Sicht der Nutzerinnen und Nutzer in den meisten Fällen austauschbar seien. Daran würde nichts ändern, dass die Preisgestaltung nicht an das Gewicht, sondern an Maße anknüpfe und Absender sowie Empfänger anzugeben seien. Bei den mittels Paketmarke freigemachten, Paketen handle es sich daher um Paketsendungen bis 10 kg, die an einem Zugangspunkt abgegeben werden können und ebenso wie herkömmlich freigemachte Pakete einem Grundbedürfnis der Nutzerinnen und Nutzer entsprechen würden, weshalb sie als Teil des Universaldienstes zu klassifizieren seien.
3. Die Beschwerdeführerin trat mit Schreiben vom 26.07.2017 der Ansicht der PCK entgegen und legte ihre Ansicht dar, warum es sich bei der Paketmarke nicht um eine Leistung des Universaldienstes gemäß § 6 Abs. 3 PMG handle. Diese Bestimmung definiere das Mindestangebot an Postdienstleistungen im Universaldienst, wobei es sich um Leistungen handle, die allgemein zur Aufrechterhaltung der postalischen Grundversorgung als notwendig angesehen würden. Die bestehenden Produkte "Paket Österreich" und "Paket International" bis 10 kg würden diese Vorgaben erfüllen und die Grundversorgung abdecken. Ein weiteres (Online-)Paket-Produkt im Universaldienst sei weder für die Aufrechterhaltung der Grundversorgung erforderlich, noch werde es seitens der Nutzer besonders nachgefragt. Bei insgesamt XXXX Mio. Paketen, welche die Beschwerdeführerin XXXX transportiert habe, sei nur XXXX -mal die Online-Paketmarke genutzt worden, was XXXX % entspreche. Für die Online-Paketmarke seien lediglich XXXX Nutzer registriert, was XXXX % der erwachsenen Bevölkerung ab 20 Jahren entspreche. Von einer Nachfrage könne nicht gesprochen werden; dies zeige vielmehr, dass das Produkt von den Nutzern nicht als essentiell für die Grundversorgung wahrgenommen werde. Bei der seit November 2010 angebotenen Paketmarke handle es sich um ein Produkt, das ein Zusatzgebot zum Mindestangebot im Rahmen der Grundversorgung darstelle. Das Paket müsse quaderförmig sein; weder die spezielle Beförderung noch die Zusatzleistungen Wert und Nachnahme seien möglich. Die Paketmarke sei keine Freimachungsmethode für "Paket National" und "Paket International".3. Die Beschwerdeführerin trat mit Schreiben vom 26.07.2017 der Ansicht der PCK entgegen und legte ihre Ansicht dar, warum es sich bei der Paketmarke nicht um eine Leistung des Universaldienstes gemäß Paragraph 6, Absatz 3, PMG handle. Diese Bestimmung definiere das Mindestangebot an Postdienstleistungen im Universaldienst, wobei es sich um Leistungen handle, die allgemein zur Aufrechterhaltung der postalischen Grundversorgung als notwendig angesehen würden. Die bestehenden Produkte "Paket Österreich" und "Paket International" bis 10 kg würden diese Vorgaben erfüllen und die Grundversorgung abdecken. Ein weiteres (Online-)Paket-Produkt im Universaldienst sei weder für die Aufrechterhaltung der Grundversorgung erforderlich, noch werde es seitens der Nutzer besonders nachgefragt. Bei insgesamt römisch 40 Mio. Paketen, welche die Beschwerdeführerin römisch 40 transportiert habe, sei nur römisch 40 -mal die Online-Paketmarke genutzt worden, was römisch 40 % entspreche. Für die Online-Paketmarke seien lediglich römisch 40 Nutzer registriert, was römisch 40 % der erwachsenen Bevölkerung ab 20 Jahren entspreche. Von einer Nachfrage könne nicht gesprochen werden; dies zeige vielmehr, dass das Produkt von den Nutzern nicht als essentiell für die Grundversorgung wahrgenommen werde. Bei der seit November 2010 angebotenen Paketmarke handle es sich um ein Produkt, das ein Zusatzgebot zum Mindestangebot im Rahmen der Grundversorgung darstelle. Das Paket müsse quaderförmig sein; weder die spezielle Beförderung noch die Zusatzleistungen Wert und Nachnahme seien möglich. Die Paketmarke sei keine Freimachungsmethode für "Paket National" und "Paket International".
Die Paketmarke erfülle zudem nicht das Gewichtskriterium des Universaldienstes. Das Gewicht einer Sendung sei neben der "Notwendigkeit für die Grundversorgung" maßgeblich für die Zuordnung zum Universaldienst. Davon hänge auch die korrekte Einhebung und Abfuhr der Umsatzsteuer ab (Pakete im Universaldienst bis 10 kg dürfen nicht, Pakete über 10 kg müssen mit Umsatzsteuer belegt werden). Die Paketmarke sei hingegen so konzeptioniert, dass das Gewicht unerheblich sei und auch nicht erhoben werde; maßgeblich seien nur die Abmessungen der Sendung. Nähme man eine Zuordnung zum Universaldienst vor, seien die ordnungsgemäße Einhebung und Abfuhr der Umsatzsteuer nicht möglich. Es müsse der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer unternehmerischen Freiheit vorbehalten sein, in ihrem Produktportfolio auch Produkte vorzusehen, die nicht gewichtssondern formatabhängig seien. Die Paketmarke sei nicht zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung notwendig und sei kein Produkt des Universaldienstes.
4. Am 27.07.2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe nicht vermitteln wollen, davon auszugehen, dass eine fixe Zahl an Nutzern bzw. aufgegebenen Sendungen maßgeblich für die Zurechnung einer Postdienstleistung zur Grundversorgung sei. Sie habe lediglich darstellen wollen, dass die Paketmarke, bezogen auf das Gesamt-Paketvolumen, d.h. in Relation zu anderen Paket-Produkten, nur wenig nachgefragt werde. Außerdem wurde mitgeteilt, dass die gedruckte Paketmarke in den letzten Monaten ausgelaufen sei und quasi nur mehr auf dem Papier existiere. Mit 01.08.2017 würden die AGB Paketmarke entsprechend angepasst werden.
5. Am 22.08.2017 teilte die RTR-GmbH im Namen der PCK der Beschwerdeführerin neuerlich ihre Ansicht mit, dass sie die Paketmarke dem Universaldienst zuordne. Dies, weil keine über den "Normalfall" der Paketzustellung hinausgehende Leistung vorliege und im Wesentlichen die Produkte aus Sicht der Nutzerinnen und Nutzer austauschbar seien. Ob der Preis an die Maße oder das Gewicht geknüpft werde, sei für die Zugehörigkeit zum Universaldienst nicht ausschlaggebend, weil auch Pakete, deren Preis an gewisse Maße gebunden sei, weniger als 10 kg wiegen können. Dies möge daher für die Beschwerdeführerin ein praktisches Problem bei der Abführung der Umsatzsteuer darstellen, sei jedoch in postrechtlicher Hinsicht unbeachtlich. Auch bei den Briefen gebe es Preisklassen, die sowohl auf die Maße als auch auf das Gewicht abstellten. Die Beschwerdeführerin wurde daher darum ersucht, die AGB für die Paketmarke anzuzeigen.
6. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 28.08.2017 um Fristerstreckung für die Vorlage der AGB und um Erlassung eines Feststellungsbescheids. Die Frage der Zuordnung eines Postdienstes zum Universaldienst habe neben der Verpflichtung zur Anzeige der AGB weitere postrechtliche (etwa §§ 6 Abs. 5, 20 Abs. 3 und 4, 21 PMG), aber auch umsatzsteuerrechtliche Folgen. Es bestehe daher ein rechtliches Interesse an einer durch das Bundesverwaltungsgericht nachprüfbaren Entscheidung. Für den Fall, dass die PCK ihren Rechtsstandpunkt beibehalte, wurde daher darum ersucht, der Beschwerdeführerin die Anzeige der AGB Paketmarke mit Bescheid gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 PMG aufzutragen.6. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 28.08.2017 um Fristerstreckung für die Vorlage der AGB und um Erlassung eines Feststellungsbescheids. Die Frage der Zuordnung eines Postdienstes zum Universaldienst habe neben der Verpflichtung zur Anzeige der AGB weitere postrechtliche (etwa Paragraphen 6, Absatz 5, 20, Absatz 3 und 4, 21 PMG), aber auch umsatzsteuerrechtliche Folgen. Es bestehe daher ein rechtliches Interesse an einer durch das Bundesverwaltungsgericht nachprüfbaren Entscheidung. Für den Fall, dass die PCK ihren Rechtsstandpunkt beibehalte, wurde daher darum ersucht, der Beschwerdeführerin die Anzeige der AGB Paketmarke mit Bescheid gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, PMG aufzutragen.
7. Mit Eingabe vom 18.09.2017 übermittelte die Beschwerdeführerin die AGB Paketmarke (gültig ab 01.08.2017) und eine Stellungnahme. Neuerlich wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie ihrer Universaldienstverpflichtung bereits mit den Diensten "Paket Österreich" und "Paket International" nachkomme. Der darüberhinausgehende Postdienst, die Paketmarke, sei nicht Bestandteil des Mindestangebots und zähle nicht zum Universaldienst. Außerdem begehrte die Beschwerdeführerin die Erlassung eines Feststellungsbescheids nach § 56 AVG zur Klärung der Frage, ob der Dienst Paketmarke Bestandteil des Universaldienstes ist.7. Mit Eingabe vom 18.09.2017 übermittelte die Beschwerdeführerin die AGB Paketmarke (gültig ab 01.08.2017) und eine Stellungnahme. Neuerlich wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie ihrer Universaldienstverpflichtung bereits mit den Diensten "Paket Österreich" und "Paket International" nachkomme. Der darüberhinausgehende Postdienst, die Paketmarke, sei nicht Bestandteil des Mindestangebots und zähle nicht zum Universaldienst. Außerdem begehrte die Beschwerdeführerin die Erlassung eines Feststellungsbescheids nach Paragraph 56, AVG zur Klärung der Frage, ob der Dienst Paketmarke Bestandteil des Universaldienstes ist.
Der Feststellungsantrag wurde später mit Bescheid vom 03.04.2018, XXXX , mangels Feststellungsinteresses zurückgewiesen, weil die Angelegenheit bereits im Rahmen des hier gegenständlichen Aufsichtsverfahrens zu XXXX entschieden wurde.Der Feststellungsantrag wurde später mit Bescheid vom 03.04.2018, römisch 40 , mangels Feststellungsinteresses zurückgewiesen, weil die Angelegenheit bereits im Rahmen des hier gegenständlichen Aufsichtsverfahrens zu römisch 40 entschieden wurde.
8. Die RTR-GmbH verwies mit einem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 11.10.2017, XXXX , auf § 20 Abs. 4 PMG, wonach die Regulierungsbehörden den angezeigten AGB, in denen die angebotenen Dienste und vorgesehenen Entgelte zu regeln sind, binnen zwei Monaten widersprechen könne, wenn diese im Widerspruch zum PMG, den §§ 379 und 864a ABGB oder den §§ 6 und 9 KSchG stünden. In diesem Schreiben wies die RTR-GmbH darauf hin, dass mehrere Formulierungen der vorgelegten AGB dem Prüfmaßstab nicht zu entsprechen schienen. Unter einem habe die Beschwerdeführerin jene - nunmehr verfahrensgegenständlichen - Produkte, die zum Universaldienst gehören würden, nicht entsprechend gekennzeichnet.8. Die RTR-GmbH verwies mit einem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 11.10.2017, römisch 40 , auf Paragraph 20, Absatz 4, PMG, wonach die Regulierungsbehörden den angezeigten AGB, in denen die angebotenen Dienste und vorgesehenen Entgelte zu regeln sind, binnen zwei Monaten widersprechen könne, wenn diese im Widerspruch zum PMG, den Paragraphen 379 und 864 a ABGB oder den Paragraphen 6 und 9 KSchG stünden. In diesem Schreiben wies die RTR-GmbH darauf hin, dass mehrere Formulierungen der vorgelegten AGB dem Prüfmaßstab nicht zu entsprechen schienen. Unter einem habe die Beschwerdeführerin jene - nunmehr verfahrensgegenständlichen - Produkte, die zum Universaldienst gehören würden, nicht entsprechend gekennzeichnet.
9. Am 25.10.2017 übermittelte die Beschwerdeführerin überarbeitete AGB und verwies neuerlich auf ihre Ansicht, die Paketmarke sei nicht Bestandteil des Universaldienstes. Daher sei auch keine Kennzeichnung dieser Produkte als Universaldienst erforderlich.
10. Mit Schreiben vom 06.11.2017 verwies die Beschwerdeführerin darauf, mit der Vorlage der AGB keine "Anzeige" gemäß § 20 Abs. 1 PMG erstattet zu haben. Sie erklärte, eine "allenfalls doch als solche betrachtete Anzeige hiermit sicherheitshalber" zurückzuziehen. Das Schreiben enthielt weitere Erklärungen zur Produktgruppe Paketmarke. Die Beschwerdeführerin regte an, die PCK könne - um den aus ihrer Sicht rechtmäßigen Zustand herzustellen - einen aufsichtsbehördlichen Auftrag zur Kennzeichnung als Universaldienst gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 PMG erteilen.10. Mit Schreiben vom 06.11.2017 verwies die Beschwerdeführerin darauf, mit der Vorlage der AGB keine "Anzeige" gemäß Paragraph 20, Absatz eins, PMG erstattet zu haben. Sie erklärte, eine "allenfalls doch als solche betrachtete Anzeige hiermit sicherheitshalber" zurückzuziehen. Das Schreiben enthielt weitere Erklärungen zur Produktgruppe Paketmarke. Die Beschwerdeführerin regte an, die PCK könne - um den aus ihrer Sicht rechtmäßigen Zustand herzustellen - einen aufsichtsbehördlichen Auftrag zur Kennzeichnung als Universaldienst gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, PMG erteilen.
11. Infolge der Zurückziehung der Anzeige der AGB wurde das Prüfverfahren zu XXXX eingestellt.11. Infolge der Zurückziehung der Anzeige der AGB wurde das Prüfverfahren zu römisch 40 eingestellt.
12. Die RTR-GmbH teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.11.2017 im Auftrag der PCK mit, dass ein Aufsichtsverfahren gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 PMG eingeleitet worden sei. In den derzeit veröffentlichten AGB zur Paketmarke seien keine Produkte als Universaldienste gekennzeichnet worden. Dies, obwohl die fünf, nunmehr auch vor dem Bundesverwaltungsgericht verfahrensgegenständlichen, Produkte dem Universaldienst zuzurechnen seien, sofern sie maximal 10 kg wiegen würden. Somit bestünden Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 20 Abs. 1 und 2 PMG (vgl. dazu VwGH 28.02.2014, 2011/03/0192). Im Auftrag der PCK forderte die RTR-GmbH die Beschwerdeführerin dazu auf, die aufgezeigten Leistungsmängel längsten binnen eines Monats abzustellen und räumte ihr die Möglichkeit ein, eine Stellungnahme zu diesem Sachverhalt abzugeben.12. Die RTR-GmbH teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.11.2017 im Auftrag der PCK mit, dass ein Aufsichtsverfahren gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, PMG eingeleitet worden sei. In den derzeit veröffentlichten AGB zur Paketmarke seien keine Produkte als Universaldienste gekennzeichnet worden. Dies, obwohl die fünf, nunmehr auch vor dem Bundesverwaltungsgericht verfahrensgegenständlichen, Produkte dem Universaldienst zuzurechnen seien, sofern sie maximal 10 kg wiegen würden. Somit bestünden Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz eins und 2 PMG vergleiche dazu VwGH 28.02.2014, 2011/03/0192). Im Auftrag der PCK forderte die RTR-GmbH die Beschwerdeführerin dazu auf, die aufgezeigten Leistungsmängel längsten binnen eines Monats abzustellen und räumte ihr die Möglichkeit ein, eine Stellungnahme zu diesem Sachverhalt abzugeben.
13. Am 22.12.2017 replizierte die Beschwerdeführerin. Sie erklärte unter Wiederholung ihrer bisherigen Argumentation ihre Ansicht, dass es sich bei der Paketmarke nicht um eine Universaldienstleistung handle.
14. Die PCK forderte die Beschwerdeführerin mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX , XXXX , auf, hinsichtlich der im Spruch genannten Produktgruppen folgende Produkte inklusive deren (Entgelt-)Bestandteilen in den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) inklusive Produkt- und Preisverzeichnisse eindeutig als Universaldienstleistungen zu kennzeichnen, sofern diese Postsendungen bis maximal 10 kg betreffen sowie die diesbezüglichen AGB inklusive Produkt- und Preisverzeichnisse der Regulierungsbehörde gemäß § 20 Abs. 1 PMG bis spätestens 20.03.2018, einlangend bei der belangten Behörde, anzuzeigen:14. Die PCK forderte die Beschwerdeführerin mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , auf, hinsichtlich der im Spruch genannten Produktgruppen folgende Produkte inklusive deren (Entgelt-)Bestandteilen in den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) inklusive Produkt- und Preisverzeichnisse eindeutig als Universaldienstleistungen zu kennzeichnen, sofern diese Postsendungen bis maximal 10 kg betreffen sowie die diesbezüglichen AGB inklusive Produkt- und Preisverzeichnisse der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 20, Absatz eins, PMG bis spätestens 20.03.2018, einlangend bei der belangten Behörde, anzuzeigen:
* Paketmarke aus dem Frankierautomaten: PM 45, PM 70 und PM 120
* Online Paketmarke Österreich (Standard): PM 45, PM 70 und PM 120
* Online Paketmarke Deutschland: PM 45, PM 70 und PM 120
* Online Paketmarke alle anderen EU-Länder: PM 45, PM 70 und PM 120
* Zusatzleistungen Online (Österreich): Persönliche Zustellung
Begründend führte die belangte Behörde nach einer kurzen Wiedergabe des Verfahrensablaufs aus, dass der Universaldienstbetreiber gemäß § 20 Abs. 1 PMG für Dienste im Universaldienstbereich AGB zu erlassen habe. In diesen seien die angebotenen Dienste zu regeln und die vorgesehenen Entgelte festzulegen. Die AGB seien zudem in geeigneter Form zu veröffentlichen (§ 20 Abs. 2 PMG). Hieraus ergebe sich auch eine Pflicht zur Kennzeichnung der Universaldienste als solche in den AGB. Vorliegendenfalls seien weder die AGB Paketmarke angezeigt worden, noch sei eine Kennzeichnung der Universaldienstprodukte erfolgt.Begründend führte die belangte Behörde nach einer kurzen Wiedergabe des Verfahrensablaufs aus, dass der Universaldienstbetreiber gemäß Paragraph 20, Absatz eins, PMG für Dienste im Universaldienstbereich AGB zu erlassen habe. In diesen seien die angebotenen Dienste zu regeln und die vorgesehenen Entgelte festzulegen. Die AGB seien zudem in geeigneter Form zu veröffentlichen (Paragraph 20, Absatz 2, PMG). Hieraus ergebe sich auch eine Pflicht zur Kennzeichnung der Universaldienste als solche in den AGB. Vorliegendenfalls seien weder die AGB Paketmarke angezeigt worden, noch sei eine Kennzeichnung der Universaldienstprodukte erfolgt.
Gemäß § 6 Abs. 1 PMG sei der Universaldienst ein Mindestangebot an Postdiensten, die allgemein zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer als notwendig angesehen werden, die flächendeckend im Bundesgebiet angeboten werden und zu denen alle Nutzerinnen und Nutzer zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben. Gemäß § 6 Abs. 2 PMG umfasse der Universaldienst folgende Leistungen:Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, PMG sei der Universaldienst ein Mindestangebot an Postdiensten, die allgemein zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer als notwendig angesehen werden, die flächendeckend im Bundesgebiet angeboten werden und zu denen alle Nutzerinnen und Nutzer zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, PMG umfasse der Universaldienst folgende Leistungen:
1. Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung von Postsendungen bis 2 kg,
2. Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung von Postpaketen bis 10 kg,
3. Dienste für Einschreib- und Wertsendungen.
§ 6 Abs. 3 PMG lege weiters fest, dass der Universaldienst sowohl im Inland als auch grenzüberschreitend jene Leistungen umfasse, die zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer notwendig seien. Der VwGH habe in seiner Entscheidung vom 28.02.2014, 2011/03/0192, festgehalten, dass diese Bestimmung so zu verstehen sei, dass damit Leistungen erfasst werden sollten, die über das Mindestangebot iSd § 6 Abs. 2 PMG hinausgehen würden. Daher sei es nicht in jedem Fall ausreichend, wenn den Nutzerinnen und Nutzern bloß irgendeine Form der Abholung, der Sortierung, des Transports und der Zustellung von Postsendungen bis 2 kg, Postpaketen bis 10 kg sowie von Diensten für Einschreib- und Wertsendungen zur Verfügung stehe, sondern es seien vom Universaldienstbetreiber auch weitere Postdienstleistungen als Universaldienstleistungen anzubieten, sofern diese Postdienstleistungen zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer notwendig seien. Als Beispiele nenne der VwGH etwa besondere Formen der Zustellung oder des Transports. Von einem solcherart notwendigen Dienst könne dann ausgegangen werden, wenn die Inanspruchnahme des jeweiligen Dienstes von einer breiten Gruppe von Nutzerinnen und Nutzern nachgefragt werde und ein Ausschluss von der Nutzung dieses Dienstes zu spürbaren Nachteilen für die Betroffenen führen würde, wie dies etwa bei einer Einschränkung wirtschaftlicher Teilhabemöglichkeiten der Fall sein könnte.Paragraph 6, Absatz 3, PMG lege weiters fest, dass der Universaldienst sowohl im Inland als auch grenzüberschreitend jene Leistungen umfasse, die zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer notwendig seien. Der VwGH habe in seiner Entscheidung vom 28.02.2014, 2011/03/0192, festgehalten, dass diese Bestimmung so zu verstehen sei, dass damit Leistungen erfasst werden sollten, die über das Mindestangebot iSd Paragraph 6, Absatz 2, PMG hinausgehen würden. Daher sei es nicht in jedem Fall ausreichend, wenn den Nutzerinnen und Nutzern bloß irgendeine Form der Abholung, der Sortierung, des Transports und der Zustellung von Postsendungen bis 2 kg, Postpaketen bis 10 kg sowie von Diensten für Einschreib- und Wertsendungen zur Verfügung stehe, sondern es seien vom Universaldienstbetreiber auch weitere Postdienstleistungen als Universaldienstleistungen anzubieten, sofern diese Postdienstleistungen zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer notwendig seien. Als Beispiele nenne der VwGH etwa besondere Formen der Zustellung oder des Transports. Von einem solcherart notwendigen Dienst könne dann ausgegangen werden, wenn die Inanspruchnahme des jeweiligen Dienstes von einer breiten Gruppe von Nutzerinnen und Nutzern nachgefragt werde und ein Ausschluss von der Nutzung dieses Dienstes zu spürbaren Nachteilen für die Betroffenen führen würde, wie dies etwa bei einer Einschränkung wirtschaftlicher Teilhabemöglichkeiten der Fall sein könnte.
Der VwGH führe jedoch nicht für jede Postdienstleistung im Einzelnen eine Prüfung anhand des Grundbedürfnisses der Nutzerinnen und Nutzer durch. Eine solche Prüfung sei wohl nur dann erforderlich, wenn eine über den "Normalfall" der Zustellung hinausgehende Leistung vorliege, wie etwa besondere Formen der Zustellung oder des Transportes. Grundsätzlich gelte daher, dass Dienste, die unter den Leistungskatalog des § 6 Abs. 2 PMG fallen würden, Dienste im Universaldienstbereich seien.Der VwGH führe jedoch nicht für jede Postdienstleistung im Einzelnen eine Prüfung anhand des Grundbedürfnisses der Nutzerinnen und Nutzer durch. Eine solche Prüfung sei wohl nur dann erforderlich, wenn eine über den "Normalfall" der Zustellung hinausgehende Leistung vorliege, wie etwa besondere Formen der Zustellung oder des Transportes. Grundsätzlich gelte daher, dass Dienste, die unter den Leistungskatalog des Paragraph 6, Absatz 2, PMG fallen würden, Dienste im Universaldienstbereich seien.
Im Fall der Paketmarke sei nicht ersichtlich, warum dieser Dienst ein über den "Normalfall" der Zustellung hinausgehender Dienst sein soll. Es handle sich um eine standardmäßige Zustellung von einem Ort zum anderen, die weder besonders schnell, noch besonders sorgfältig, oder auf sonstige Weise, anders als eine herkömmliche Zustellung im Universaldienstbereich verlaufe. Dass sich der Preis anhand der Maße und nicht anhand des Gewichts bestimme, sei aus Sicht der Nutzerinnen und Nutzer wohl nur insofern relevant, als sie im konkreten Fall das für sie günstigste Produkt auswählen würden. Es mache die mit Paketmarke versendeten Pakete aber nicht zu einem wesensmäßig anderen Produkt als das schon in § 6 Abs. 2 Z 2 PMG genannte Paket. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich dabei aus Nutzersicht um austauschbare Paket-Produkte handle. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Paketmarke nur mittels Frankierautomaten oder online bezahlt werden könne und bei der Online-Paketmarke bereits (bei deren Erwerb) Angaben über Empfänger und Absender gemacht werden müssten. Diese Eigenschaften mögen die Paketmarke für gewisse Kundengruppen besonders attraktiv machen und der Beschwerdeführerin einen Arbeitsschritt ersparen, gesamt gesehen stehe aber genau dasselbe Nutzerbedürfnis dahinter: Die Entrichtung des Entgelts für den standardmäßigen Transport eines Pakets von einem Ort zum anderen.Im Fall der Paketmarke sei nicht ersichtlich, warum dieser Dienst ein über den "Normalfall" der Zustellung hinausgehender Dienst sein soll. Es handle sich um eine standardmäßige Zustellung von einem Ort zum anderen, die weder besonders schnell, noch besonders sorgfältig, oder auf sonstige Weise, anders als eine herkömmliche Zustellung im Universaldienstbereich verlaufe. Dass sich der Preis anhand der Maße und nicht anhand des Gewichts bestimme, sei aus Sicht der Nutzerinnen und Nutzer wohl nur insofern relevant, als sie im konkreten Fall das für sie günstigste Produkt auswählen würden. Es mache die mit Paketmarke versendeten Pakete aber nicht zu einem wesensmäßig anderen Produkt als das schon in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, PMG genannte Paket. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich dabei aus Nutzersicht um austauschbare Paket-Produkte handle. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Paketmarke nur mittels Frankierautomaten oder online bezahlt werden könne und bei der Online-Paketmarke bereits (bei deren Erwerb) Angaben über Empfänger und Absender gemacht werden müssten. Diese Eigenschaften mögen die Paketmarke für gewisse Kundengruppen besonders attraktiv machen und der Beschwerdeführerin einen Arbeitsschritt ersparen, gesamt gesehen stehe aber genau dasselbe Nutzerbedürfnis dahinter: Die Entrichtung des Entgelts für den standardmäßigen Transport eines Pakets von einem Ort zum anderen.
Da die AGB Paketmarke keine über den Normalfall des Transports oder der Zustellung hinausgehende Leistung vorsehen würden, könne eine vertiefte Prüfung des Grundbedürfnisses der Nutzerinnen und Nutzer entfallen (womit auch die Nutzerzahlen nicht relevant seien). Somit sei die Paketmarke - sofern sie Pakete bis maximal 10 kg betreffe - (neben der Barzahlung als eine weitere Form der Bezahlung) als Leistung des Universaldienstes zu qualifizieren. Damit sei