TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/16 W197 2202609-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W197 2106232-1/20E

W197 2106235-1/14E

W197 2106229-1/12E

W197 2106231-1/11E

W197 2202609-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX und 5.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 31.03.2015 (ad 1. - 4.) respektive 03.07.2018 (ad 5.), Zln. 1047453007/140257435 (ad 1.), 1047453105/140257449 (ad 2.), 1047453203/140257457 (ad 3.), 1047453301/140257473 (ad 4.) sowie 1118730910-160829811 (ad 5.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und 5.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 31.03.2015 (ad 1. - 4.) respektive 03.07.2018 (ad 5.), Zln. 1047453007/140257435 (ad 1.), 1047453105/140257449 (ad 2.), 1047453203/140257457 (ad 3.), 1047453301/140257473 (ad 4.) sowie 1118730910-160829811 (ad 5.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2018 zu Recht erkannt:

I. Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) mj. XXXX wie auch 4.) mj. XXXX und 5.) mj. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird unter einem festgestellt, dass damit sowohl 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) mj. XXXX als auch 4.) mj. XXXX und 5.) mj. XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 wie auch 4.) mj. römisch 40 und 5.) mj. römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F. jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird unter einem festgestellt, dass damit sowohl 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 als auch 4.) mj. römisch 40 und 5.) mj. römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien ist Afghanistan. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Gattin des Erstbeschwerdeführers und Mutter der gemeinsamen minderjährigen Kinder, der Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer. Sie gehören alle der Volksgruppe der Tadschiken sowie dem sunnitischen Islam an. Am 06.12.2014 stellten die Erst- bis Viertgenannten einen Antrag auf internationalen Schutz; die Antragstellung für den am XXXX im Bundesgebiet nachgeborenen Fünftasylwerber erfolgte über seine gesetzliche Vertreterin am 14.06.2016.1.1. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien ist Afghanistan. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Gattin des Erstbeschwerdeführers und Mutter der gemeinsamen minderjährigen Kinder, der Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer. Sie gehören alle der Volksgruppe der Tadschiken sowie dem sunnitischen Islam an. Am 06.12.2014 stellten die Erst- bis Viertgenannten einen Antrag auf internationalen Schutz; die Antragstellung für den am römisch 40 im Bundesgebiet nachgeborenen Fünftasylwerber erfolgte über seine gesetzliche Vertreterin am 14.06.2016.

1.2. Mit den nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ebenso abgewiesen (Spruchpunkt I.) wie auch jene auf Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde den Rechtsmittelwerbern gemäß §§ 57 und 55 leg. cit. die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen verwehrt, sowie gegen diese jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. wurde zudem festgestellt, demzufolge die Abschiebung der Asylwerber nach Afghanistan gemäß § 46 leg. cit. zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise der Antragsteller gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg. cit. mit zwei Wochen angesetzt (Spruchpunkt III.).1.2. Mit den nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien gem. Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) wie auch jene auf Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde den Rechtsmittelwerbern gemäß Paragraphen 57 und 55 leg. cit. die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen verwehrt, sowie gegen diese jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg. cit. wurde zudem festgestellt, demzufolge die Abschiebung der Asylwerber nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg. cit. zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise der Antragsteller gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg. cit. mit zwei Wochen angesetzt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, wonach die Genannten nicht glaubwürdig dartun hätten können, dass ihnen im Herkunftsstaat tatsächlich asylrelevante Verfolgung drohe. Darüber hinaus wären die beschwerdeführenden Parteien keinerlei individuellen Umständen ausgesetzt, die für eine extreme Notlage oder unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland sprechen würden. Auch sonst wären im Verfahren keinerlei sonstige Hinweise auf eine Verletzung beziehungsweise Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG hervorgetreten. Aufgrund der erst sehr kurzen Aufenthaltsdauer wären zudem zwischenzeitlich keine rechtlich relevanten Anknüpfungspunkte entstanden respektive Hinweise in diese Richtung hervorgetreten. Familiäre Bezüge in Österreich außerhalb der allesamt im Verfahren befindlichen Angehörigen wären nicht existent, weshalb die in Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte der Asylwerber im Falle ihrer Ausweisung nicht berührt würden. Zudem habe die Familie ihr gesamtes bisheriges Leben in Afghanistan verbracht, weshalb in einer Abwägung das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes der Rechtsmittelwerber in Österreich klar überwiege.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, wonach die Genannten nicht glaubwürdig dartun hätten können, dass ihnen im Herkunftsstaat tatsächlich asylrelevante Verfolgung drohe. Darüber hinaus wären die beschwerdeführenden Parteien keinerlei individuellen Umständen ausgesetzt, die für eine extreme Notlage oder unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland sprechen würden. Auch sonst wären im Verfahren keinerlei sonstige Hinweise auf eine Verletzung beziehungsweise Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG hervorgetreten. Aufgrund der erst sehr kurzen Aufenthaltsdauer wären zudem zwischenzeitlich keine rechtlich relevanten Anknüpfungspunkte entstanden respektive Hinweise in diese Richtung hervorgetreten. Familiäre Bezüge in Österreich außerhalb der allesamt im Verfahren befindlichen Angehörigen wären nicht existent, weshalb die in Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte der Asylwerber im Falle ihrer Ausweisung nicht berührt würden. Zudem habe die Familie ihr gesamtes bisheriges Leben in Afghanistan verbracht, weshalb in einer Abwägung das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes der Rechtsmittelwerber in Österreich klar überwiege.

1.3. Gegen sämtliche Punkte dieser Bescheide erhoben die rechtsfreundlich vertretenen Antragsteller fristgerecht Beschwerde.

1.4. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.09.2018, zu der ein Vertreter der belangten Behörde entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin sowie des Erstgenannten im Beisein einer Dolmetscherin, sowie durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Erstinstanz, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde von der Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen ihre auf ein selbstbestimmtes Leben gerichtete Einstellung ("westliche Gesinnung") vorgebracht.

So würde sich die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich ohne männliche Begleitung und unverschleiert frei bewegen können - eine Aktivität, wie sie in Afghanistan aufgrund diverser Anfeindungen und Diskriminierungen durch das muslimisch geprägte Gesellschaftssystem für Frauen generell ebenso völlig undenkbar gewesen wäre wie der Besuch von Bildungseinrichtungen. Ein Aufenthalt außerhalb des Hauses sei ausschließlich mit einer Burka unter permanenter Begleitung ihres Gatten, dem Erstantragsteller, möglich gewesen. Im Gegensatz dazu genieße sie hier im Bundesgebiet ihre völlig uneingeschränkte Bewegungsfreiheit mit sämtlichen damit verbundenen Möglichkeiten. Darüber hinaus würde eine Vielzahl regelmäßiger persönlicher Kontakte mit Vertretern der autochthonen Bevölkerung zu einem stetigen Zuwachs an Deutschkenntnissen führen, was im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch durch eine entsprechende Gesprächsführung mit dem entscheidenden Richter ohne Einbindung der anwesenden Dolmetscherin hinreichend belegt werden konnte.

Ihre diesbezüglichen Angaben wurden von ihrem Gatten, dem Erstbeschwerdeführer, bestätigt. Letztgenannter brachte etwa sinngemäß eine inhaltlich übereinstimmende Weltanschauung glaubhaft zum Ausdruck, indem er vor allem das Ziel eines eigenbestimmten Lebens seiner Familienangehörigen hervorstrich. In Afghanistan sei er etwa dazu gezwungen gewesen aufgrund der ständig drohenden Gefahr von Übergriffen auf Gattin und Kinder sämtliche, auch alltägliche, Wege wie etwa Kleidungs- und Nahrungsmitteleinkäufe, selbst vorzunehmen, zumal es seine Frau, sogar komplett verhüllt in einer Burka, nicht gewagt hätte, das Haus alleine ohne seine Begleitung zu verlassen. Umso größer wäre im Vergleich dazu die Bewegungsfreiheit hier im Bundesgebiet, wo es der Zweitgenannten auch eigenständig ohne seine Mitwirkung möglich sei, angstfrei überallhin zu gehen und ungehindert ein selbstbestimmtes Leben zu führen. So nehme das Paar mittlerweile auch regelmäßig das Angebot an Deutschkursen wahr, gingen die zwei der drei minderjährigen Kinder erfolgreich zur Schule beziehungsweise Kindergarten und werde das jüngste in Bälde diesem Beispiel folgen. Inwieweit die minderjährige Tochter einmal ihre Religion ausüben wolle, sei dieser ebenso frei gestellt wie das Tragen des Kopftuches. Diesbezüglich nehme er auch bei seiner Ehefrau, der Zweitantragstellerin, keinerlei wie auch immer gearteten Einfluss. Hinsichtlich der gemeinsamen minderjährigen Kinder, den Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführern, wurden seitens ihrer gesetzlichen Vertreter keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

2.1 Zu den Personen:

Die beschwerdeführenden Parteien sind afghanische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Tadschiken sowie dem sunnitischen Islam an. Ihre Identität steht fest. Sie sind unbescholten.

Über die Gründe, warum die beschwerdeführenden Parteien ihr Herkunftsland verlassen haben, werden keine Feststellungen getroffen, zumal die Parteien im Verlauf ihrer öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf deren Erörterung verzichtet haben. Bei der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um eine Frau, die an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Mit ihrer Flucht nach Österreich wollte sie auch ihre Vorstellungen über die einer Frau zustehenden Rechte verwirklichen und nach diesen Maßstäben ihr weiteres Leben gestalten. Sie hat dementsprechend inzwischen eine auf ein selbstbestimmtes Leben gerichtete Einstellung angenommen und verinnerlicht. Auf Grund dieser "westlichen Gesinnung" unterliegt sie in Afghanistan einem realen Risiko, von privater Seite ausgehende Verfolgung zu erleiden, wobei ihr in Bezug auf diese Verfolgung weder effizienter staatlicher Schutz noch eine innerstaatliche Fluchtalternative zukommt.

2.2. Zur Situation in der Islamischen Republik Afghanistan:

Zur allgemeinen Lage:

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist insgesamt nach wie vor volatil; immer wieder erschüttern Attentate das Land und treiben regierungsfeindliche Kräfte ihr Unwesen. Die konkrete Beurteilung der Sicherheitslage variiert von Provinz zu Provinz stark. Die Hauptstadt Kabul und mehrere Provinzhauptstädte, stehen jedoch überwiegend unter staatlichem Einfluss und sind vergleichsweise sicher. Die Taliban haben keine größeren Versuche mehr unternommen, Provinzhauptstädte einzunehmen.

Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018 [in Folge: "LIB"], Pkt. 1. "Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen" und 3. "Sicherheitslage").

Rebellengruppen

Allgemeines

Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015. Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium.

Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden.

Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit.

Taliban und ihre Offensive

Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban. Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen. Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung.

Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt. Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben. Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten. Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan).

Der derzeitige Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. Hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour.

Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet. Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente. Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar.

IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat

Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert. Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete. Anfangs wuchs der IS schnell. Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand.

Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar. Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen. Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen. Der IS hatte mit Verlusten zu kämpfen. Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan.

Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen. Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan.

Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan.

Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander.

(Auszüge aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 3. "Sicherheitslage")

Grundversorgungs- und Wirtschaftslage

Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist. Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können.

Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten. Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig. Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe.

Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 21 "Grundversorgung und Wirtschaft").

Rechtsschutz und Justizwesen in Afghanistan

Im Bereich des Rechtsschutzes und des Justizwesens in Afghanistan gibt es legislative Fortschritte; dennoch gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen und werden Dispute überwiegend außerhalb des formellen Justizsystems gelöst. Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, in den ländlichen Gebieten aber schwächer ausgeprägt. Dem Justizsystem mangelt es an Leistungsfähigkeit, teils mangels qualifizierten Personals (insbesondere in ländlichen Gebieten), teils wegen der eingeschränkten Zugänglichkeit von Gesetzestexten; die Situation bessert sich jedoch. Innerhalb des Gerichtswesens ist auch Korruption vorhanden und sind Richterinnen und Richter und Anwältinnen und Anwälte oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffnete Gruppen.

(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 4. "Rechtsschutz/Justizwesen")

Sicherheitsbehörden in Afghanistan

Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der afghanischen Nationalpolizei (ANP), die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Sie stehen unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten (etwa die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums.

Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) haben - wenn auch unbeständig - Fortschritte gemacht. Sie führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Ihnen gelang im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beeinträchtigten dennoch die Schlagkraft. Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban.

Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen; dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt.

Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan Local Police (ALP). Die (Afghan National Police (ANP) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig. Ihre primäre Aufgabe ist die Bekämpfung der Aufständischen. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen.

Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert, davon 4.228 Frauen.

Die monatlichen Ausfälle (umfasst alle geplanten und ungeplanten Ausfälle von Pensionierungen über unerlaubte Abwesenheit bis hin zu Gefallenen) der ANDSF liegen bei 2.4% - eine leichte Erhöhung gegenüber dem Dreijahresmittel von 2.2%.

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten. 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind.

Die Personalstärke der ALP beträgt etwa 28.800 Mann; zusätzlich autorisiert sind weitere 30.000 Mann, welche nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind. Aufgabe der ALP ist, Sicherheit innerhalb von Dörfern und ländlichen Gebieten zu gewährleisten - indem die Bevölkerung vor Angriffen durch Aufständische geschützt wird, Anlagen gesichert und lokale Aktionen gegen Rebellen durchgeführt werden.

Die monatlichen Ausfälle der ANP betragen über die letzten Jahre relativ stabil durchschnittlich 1.9%.

Afghanische Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit verantwortlich, primär bekämpft sie den Aufstand im Inneren (USDOS 13.4.2016).

Mit Stand 31. Mai 2016 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 171.000 Mann, inklusive 7.100 Mann in den Luftstreitkräften (Afghan Air Force - AAF); etwa 820 Frauen sind in der ANA, inklusive AAF. Die Ausfälle in der ANA sind je nach Einheit unterschiedlich. Die allgemeine Ausfallsquote lag unter 3%, gegenüber 2,5% in der letzten Berichtsperiode. Die Einheiten der Luftstreitkräfte und der afghanischen Spezialeinheiten (ASSF) hielten weiterhin die niedrigsten Ausfallsquoten und die höchsten Verbleibquoten aller ANDSF-Teile.

Die Vereinigten Staaten von Amerika errichteten fünf Militärbasen in: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul.

Resolute Support Mission

Die "Resolute Support Mission" ist eine von der NATO-geführte Mission, die mit 1. Jänner 2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene, sowie in höheren Ebenen der Armee und Polizei. Die personelle Stärke der Resolute Support Mission beträgt 13.000 (durch NATO und anderen Partnernationen). Das Hauptquartier ist in Kabul (Bagram), mit vier weiteren Niederlassungen in: Mazar-e-Sharif, Herat, Kandahar und Laghman.

(Auszug aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 5. "Sicherheitsbehörden")

Folter und unmenschliche Behandlung

Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Art. 29). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt.Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Artikel 29,). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt.

Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders in Gefahr, misshandelt zu werden. In jüngerer Vergangenheit wurden im Zusammenhang mit Häftlingen, die im Zuge des bewaffneten Konfliktes in Afghanistan festgenommen wurden, grobe Missstände aufgedeckt.

Im Jänner 2015, startete Präsident Ghani einen Nationalen Aktionsplan zur Eliminierung von Folter; das dafür zuständige Komitee wurde im Mai 2015 gegründet. Im November 2015, war das Justizministerium dabei ein neues Anti-Folter-Gesetz zu erarbeiten. Von diesem wird erwartet, weitläufige Bestimmungen zur Wiedergutmachung für Folteropfer zu enthalten. Human Rights Watch zufolge, gab es im Jahr 2016 diesbezüglich keine weiteren Entwicklungen.

Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Aussagen und Geständnisse, die durch Zwang erlangt worden sind, ungültig sind. Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer gewahrt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass sich afghanische Richter/innen bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Allerdings scheint sich die Lage dieser Häftlinge insgesamt verbessert zu haben: rund 35% der Befragten gaben an, gefoltert worden zu sein (im Gegensatz zu 49% im UNAMA-Bericht von Januar 2013).

Im Juni 2015 gab der NDS wiederholt Anweisungen betreffend des Folterverbots, speziell zum Erhalt von Geständnissen.

(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 6. "Folter und unmenschliche Behandlung")

Binnenflüchtlinge

Allgemeines

Einem Bericht des Internationalen Währungsfonds (IWF) zufolge, verkomplizieren rückkehrende Flüchtlinge die Situation der bereits mehr als eine Million Binnenvertriebenen, deren Anzahl sich aufgrund des Aufstandes im Jahr 2016 erhöht hat. Nach Meinung des IWF wird dies die Kapazitäten des Landes überfordern.

Die Zahl der Internvertriebenen im Jahr 2017 betrug 9.759 (Stand 4. Februar 2017). 636.503 Menschen wurden insgesamt im Jahr 2016 aufgrund des Konfliktes vertrieben. Mehr als die Hälfte dieser Menschen (56%) waren Kinder unter 18 Jahren. Von Binnenvertreibung betroffen waren 31 Provinzen in unterschiedlichem Ausmaß; alle 34 Provinzen beherbergten Binnenvertriebene. Im Jahr 2016 stammten die meisten Binnenvertriebenen aus den Provinzen Kunduz, Uruzgan, Farah und Helmand. Gleichzeitig nahmen die Provinzen Helmand, Takhar, Farah, Kunduz und Kandahar die meisten Binnenvertriebenen auf. Viele Menschen suchen also in der Nähe ihrer Heimat Schutz. Binnenvertriebene tendieren dazu aus ländlichen Gebieten in die Provinzhauptstädte zu ziehen, oder in die angrenzenden Provinzen zu gehen. Sobald der Konflikt zu Ende ist, versuchen sie bald wieder nach Hause zu kehren.

Der verhängnisvollste Monat war Oktober, in welchem die Taliban mehrere Provinzhauptstädte gleichzeitig angriffen: Kunduz City, Farah City, Maimana, und Lashkar Gah. Der Anstieg der IDP-Zahlen ist auch auf den Rückzug internationaler Truppen zurückzuführen, die durch Luftangriffe unterstützten; mittlerweile haben die Taliban ihre Angriffstaktik geändert und sind zu Bodenoffensiven übergegangen. Bodenoffensiven sind nicht nur die Ursache für Tote und Verletzte innerhalb der Zivilbevölkerung, sondern zwingen die Menschen aus ihren Heimen zu fliehen.

Im Rahmen von humanitärer Hilfe wurden Binnenvertriebene, je nach Region und Wetterbedingungen, unterschiedlich unterstützt: Bargeld, Paket für Familien, winterliche Ausrüstung, Nahrungspakete, Hygienepakete, Decken, Zelte, und andere Pakete, die keine Nahrungsmittel enthielten usw. Auch wurde Aufklärung in Bereichen wie Hygiene betrieben.

Unterschiedliche Organisationen, wie z.B. das Internationale Rote Kreuz (IRC) oder das Welternährungsprogramm (WFP) usw. sind je nach Verantwortungsbereichen für die Verteilung von Gütern zuständig.

Dazu zählten: Nahrung, Zelte, sowie andere Güter, die keine Nahrungsmittel waren.

UNHCR unterstützt Rückkehrer/innen mit finanziellen Beihilfen in vier Geldausgabezentren, außerdem mit Transiteinrichtungen und elementaren Gesundheitsleistungen. Zusätzlich wurden sie in anderen Bereichen aufgeklärt, wie z.B. Schuleinschreibungen, Gefahren von Minen etc.

2017

Im Jänner 2017 wurde ein humanitärer Plan für US$ 550 Millionen aufgestellt, mit dem Ziel im Jahr 2017 die vulnerabelste und marginalisierteste Bevölkerung des Landes zu unterstützen. Ziel sind strategische und lebensnotwendige Interventionen: Nahrung, Unterkunft, Gesundheitsvorsorge, Ernährung, sauberes Wasser und Hygiene. Im Rahmen des "Afghanistan 2017 Humanitarian Response Plan" sollen etwa 5,7 Millionen Menschen erreicht werden.

2016

Im September 2016 suchten die Vereinten Nationen um 152 Millionen US Dollar an, um lebensnotwendige Hilfe für Internvertriebenen, nicht-dokumentierten Rückkehrer/innen und registrierten Flüchtlingen bieten zu können. Von den zugesagten 42 Millionen US Dollar wurden 40,2 Millionen US Dollar bereits entgegengenommen. Somit stand die gesamte humanitäre Unterstützung für Afghanistan im November 2016 bei 401 Millionen US Dollar.

Flüchtlinge in Afghanistan

Laut UNHCR sind derzeit in Afghanistan rund 55.000 registrierte Flüchtlinge (darunter viele pakistanische Staatsangehörige) und ca. 300 Asylwerber. Der Großteil der Menschen aus Pakistan ist im Juni 2014 vor Auseinandersetzungen aus der Nord-Waziristan-Region nach Afghanistan geflüchtet.

(Auszug aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 20. "Binnenflüchtlinge")

1.5.2. Lage der Heimatprovinz bzw. dem Heimatdistrikt des Beschwerdeführers in Afghanistan:

Kapisa

Kapisa ist eine Provinz in Zentralafghanistan. Kapisa grenzt an die Provinzen Panjshir, Laghman, Kabul und Parwan und ist in sieben Distrikte unterteilt. Die Provinzhauptstadt ist Mahmud-e Raqi. Die Landwirtschaft stellt die Haupteinnahmequelle in dieser Region dar.

Die Einwohnerzahl wird auf 441.010 geschätzt. Die größte ethnische Gruppe sind die Tadschiken, gefolgt von Paschtunen, Pashai, Nuristani und Kuchi.

Hintergründe zu dem Konflikt

Kapisa war Berichten aus dem Jahr 2015 zufolge gesellschaftlich gespalten. Im Süden sympathisierten die Bewohner mit den AGEs und im Norden mit der Partei Jamiat-e Islami.

Im April 2015 waren die drei Distrikte mit der unsichersten Lage Alasai, Tagab und Nejrab. Im Jahr 2015 gab es in diesen Distrikten die meisten Opferzahlen. Der südliche Distrikt Tagab ist durch relativ leicht befahrbare Straßenpässe mit den Distrikten Surobi in Kabul und Badpakh in Laghman verbunden. Daher ist die Region zu einem wichtigen Stützpunkt für AGEs geworden. Die Taliban kontrollierten 2014 einen wichtigen Teil einer Autobahn, die nach Kabul führte.

Der US-Streitkräfte beschreiben die Taliban in dieser Gegend als disziplinierte Truppen, die in der Lage waren, frei zu operieren. 2014 und Anfang 2015 wurde berichtet, dass die Taliban in Tagab und Alasay beinahe die gesamte Kontrolle, inklusive über die dort stationierte ANSF, halten. Im Jahr 2015 schlossen die Justizbehörden in Tagab und Alasay aufgrund von Sicherheitsrisiken. Stattdessen wurden Talibangerichte eingeführt. Strafen konnten nach der Scharia auch Hinrichtungen oder Verstümmelungen sein. Im Jahr 2015 klagten die Bewohner von Tagab und Alasay über den Mangel an medizinischen Einrichtungen. Vor allem schwangere Frauen litten unter den schlechten humanitären Bedingungen. (Hinweis: Näheres hierzu vgl. S. 166)Der US-Streitkräfte beschreiben die Taliban in dieser Gegend als disziplinierte Truppen, die in der Lage waren, frei zu operieren. 2014 und Anfang 2015 wurde berichtet, dass die Taliban in Tagab und Alasay beinahe die gesamte Kontrolle, inklusive über die dort stationierte ANSF, halten. Im Jahr 2015 schlossen die Justizbehörden in Tagab und Alasay aufgrund von Sicherheitsrisiken. Stattdessen wurden Talibangerichte eingeführt. Strafen konnten nach der Scharia auch Hinrichtungen oder Verstümmelungen sein. Im Jahr 2015 klagten die Bewohner von Tagab und Alasay über den Mangel an medizinischen Einrichtungen. Vor allem schwangere Frauen litten unter den schlechten humanitären Bedingungen. (Hinweis: Näheres hierzu vergleiche Sitzung 166)

Im Dezember verbreiteten sich Gerüchte über Anwesenheit des IS. Regierungsquellen berichteten, dass der IS Drohungen verbreitet und ein IED mit der Flagge des IS auf dem Basar entschärft wurde.

Die Gewalt in den nördlichen Distrikten im Jahr 2015 war mehr mit politischen Spannungen zwischen Hezb-e Islami und Jamiat-e Islami verbunden. Laut Informationen aus dem Jahr 2016 galt Kapisa als eine der Hochburgen von Hezb-e Islami. Die Bewegung kontrollierte Kämpfer in der Provinz, hatte jedoch keine ausgeprägten territorialen Ansprüche, wie z.B. die Taliban.

Laut ISW waren ab März 2017 ein Großteil von Tagab und kleine Teile von Nijrab und Alasay unter der Kontrolle der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten