Entscheidungsdatum
16.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L525 2170851-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA: Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.8.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.8.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsbürger - stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 31.8.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dieser am 2.9.2015 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründend befragt führte der Beschwerdeführer aus, am 30.8.2011 hätte sich seine Frau aus einem sehr persönlichen Grund, der ihm peinlich sei, scheiden lassen. Es sei ihm sehr peinlich, dass sich seine Frau von ihm scheiden habe lassen. Aus diesem Grund habe er beschlossen, seine Heimat zu verlassen. Dies sei sein einziger Fluchtgrund. Im Falle der Rückkehr habe er nichts zu befürchten.
Der Beschwerdeführer wurde am 3.8.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Er sei gesund und stehe nicht in ärztlicher Behandlung oder nehme Medikamente. Er habe bei der Erstbefragung dir Wahrheit gesagt aber er wisse nicht, was genau übersetzt worden sei. Er verfüge über - näher angeführte Verwandtschaft - in Pakistan. Er habe zehn Jahre die Schule besucht und habe dann eine Ausbildung zum Schneider gemacht, aber nie als solcher gearbeitet. Er habe dann als Chauffeure bei einer privaten Firma gearbeitet. Er habe keinen Militärdienst geleistet. Er spreche Urdu und Punjabi, ein wenig Englisch und sehr gut Griechisch. Er habe von seinem Lohn leben können. Er sei in Rawalpindi geboren und dort aufgewachsen. Sein Vater sei früh verstorben und sei Lehrer gewesen. Seine Mutter sei ebenfalls Lehrerin gewesen und in Pension. Seine Mutter verfüge über das Familienhaus, dieses sei aber in einem schlechten Zustand. Er habe 2005 geheiratet und habe zwei Kinder. Seine Frau hätte sich scheiden lassen und sei wieder verheiratet. Er habe oft versucht seine Ex-Frau zu erreichen. Ein Cousin habe ihm mitgeteilt, dass sie sich habe scheiden lassen. Er sei seiner Ex-Frau gegenüber nicht unterhaltspflichtig. Er habe früher jeden Tag mit seiner Mutter telefoniert. Seit April (Anm.: 2017) habe er keinen Kontakt mehr. Er habe auch in "Karaji" und Lahore gelebt. Er habe Pakistan im Jahr 2008 verlassen. Letztes Jahr im Ramadan habe seine Tochter einen schweren Unfall gehabt. Sie habe seitdem Probleme mit den Augen. Konkret zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer an, er wolle nicht lügen, er habe keine richtigen Gründe. Er habe sein Leben schon ruiniert, er bleibe lieber hier, als dass er zurückgehe. Er habe alles erzählt. Er arbeite in einem Altersheim für zwei oder drei Tage. Er beziehe Grundversorgung und verdiene mit seiner Arbeit dazu. Er besuche keinen Deutschkurs, er bringe es sich selbst bei. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung der Stadt Imst vom 25.7.2017 vor, wonach der Beschwerdeführer bei gemeinnützigen Hilfstätigkeiten seit Juli 2016 regelmäßig helfe und bis dato ca. 189 Stunden eingesetzt worden sei und eine Arbeitsbestätigung des Betagtenheim Imst vom 26.7.2017, wonach der Beschwerdeführer als Reinigungskraft arbeite.Der Beschwerdeführer wurde am 3.8.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Er sei gesund und stehe nicht in ärztlicher Behandlung oder nehme Medikamente. Er habe bei der Erstbefragung dir Wahrheit gesagt aber er wisse nicht, was genau übersetzt worden sei. Er verfüge über - näher angeführte Verwandtschaft - in Pakistan. Er habe zehn Jahre die Schule besucht und habe dann eine Ausbildung zum Schneider gemacht, aber nie als solcher gearbeitet. Er habe dann als Chauffeure bei einer privaten Firma gearbeitet. Er habe keinen Militärdienst geleistet. Er spreche Urdu und Punjabi, ein wenig Englisch und sehr gut Griechisch. Er habe von seinem Lohn leben können. Er sei in Rawalpindi geboren und dort aufgewachsen. Sein Vater sei früh verstorben und sei Lehrer gewesen. Seine Mutter sei ebenfalls Lehrerin gewesen und in Pension. Seine Mutter verfüge über das Familienhaus, dieses sei aber in einem schlechten Zustand. Er habe 2005 geheiratet und habe zwei Kinder. Seine Frau hätte sich scheiden lassen und sei wieder verheiratet. Er habe oft versucht seine Ex-Frau zu erreichen. Ein Cousin habe ihm mitgeteilt, dass sie sich habe scheiden lassen. Er sei seiner Ex-Frau gegenüber nicht unterhaltspflichtig. Er habe früher jeden Tag mit seiner Mutter telefoniert. Seit April Anmerkung, 2017) habe er keinen Kontakt mehr. Er habe auch in "Karaji" und Lahore gelebt. Er habe Pakistan im Jahr 2008 verlassen. Letztes Jahr im Ramadan habe seine Tochter einen schweren Unfall gehabt. Sie habe seitdem Probleme mit den Augen. Konkret zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer an, er wolle nicht lügen, er habe keine richtigen Gründe. Er habe sein Leben schon ruiniert, er bleibe lieber hier, als dass er zurückgehe. Er habe alles erzählt. Er arbeite in einem Altersheim für zwei oder drei Tage. Er beziehe Grundversorgung und verdiene mit seiner Arbeit dazu. Er besuche keinen Deutschkurs, er bringe es sich selbst bei. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung der Stadt Imst vom 25.7.2017 vor, wonach der Beschwerdeführer bei gemeinnützigen Hilfstätigkeiten seit Juli 2016 regelmäßig helfe und bis dato ca. 189 Stunden eingesetzt worden sei und eine Arbeitsbestätigung des Betagtenheim Imst vom 26.7.2017, wonach der Beschwerdeführer als Reinigungskraft arbeite.
Mit Bescheid des BFA vom 29.8.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 29.8.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Die belangte Behörde stellte zunächst fest, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, er stamme aus Pakistan, spreche Urdu und Punjabi und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Er sei geschieden, habe zwei Kinder und sei illegal nach Österreich eingereist. Er sei gesund. Er werde in Pakistan weder gesucht, noch habe der Beschwerdeführer eine Verfolgung behauptet. Gründe, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, seien nicht hervorgekommen. Ein schützenswertes Privatleben habe nicht festgestellt werden können.
Mit Schriftsatz vom 17.9.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nach Wiedergabe des bisherigen Vorbringens führte die Beschwerde aus, auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers werde die gegenständliche Beschwerde erhoben und werde auf die bisher vorgebrachten Gründe verwiesen. Der Beschwerdeführer habe aus seiner Sicht ein geschlossenes Vorbringen erstattet und eine nachvollziehbare Furcht vor Verfolgung durch eine Privatperson dargelegt. Staatlicher Schutz stehe im nicht zur Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht werde ersucht den gegenständlichen Fall noch einmal zu prüfen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, des subsidiär Schutzberechtigten bzw. einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG zuzusprechen.
Mit Schreiben vom 28.9.2017 legte der Beschwerdeführer ein