Entscheidungsdatum
16.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L525 2143264-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2.12.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9.11.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2.12.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9.11.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 11.5.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 12.5.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, in seiner Heimatstadt "Bala Chinar" habe er die Schule abbrechen müssen. Es sei ihnen finanziell sehr schlecht gegangen, da sein Vater krank sei und nicht arbeiten könne. Es gäbe außerdem immer wieder Anschläge und die Sicherheitslage sei allgemein sehr schlecht. Aus diesem Grund habe er sein Heimatland verlassen.
Der Beschwerdeführer wurde am 30.11.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, er sei gesund und seine Muttersprache sei Paschtu. Er befinde sich in Grundversorgung und alle seine Daten würden stimmen. Vor dem Jahr 2013 habe er in Parachinar gelebt, danach in einer grenznahen Ortschaft namens Kharlachi gelebt, diese sei ca. 16 km von Parachinar entfernt. Seiner Familie gehe es gut. Sein Vater arbeite als Landwirt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, im Jahr 2013 habe ein Cousin gemeinsam mit zwei anderen Personen Mitglieder eine Familie umgebracht. Nach diesem Vorfall habe diese Familie eine Anzeige erstattet. Zu dieser Zeit seien die Täter bereits geflüchtet gewesen und sei der Vater des Beschwerdeführers in Haft genommen worden. Nach einiger Zeit seien die Täter, darunter sein Cousin, festgenommen worden. Nachdem sie Beschwerde eingelegt hätten, sei der Vater aus der Haft entlassen worden und sei die Familie und der Beschwerdeführer dann umgezogen. Der Vater sei krank, sein Bruder sei psychisch gestört und sei der Beschwerdeführer der älteste Sohn der Familie, er sei für die Familie verantwortlich. Zu dieser Zeit sei dem Vater mitgeteilt worden, dass aus Rache für die Morde jemand aus der Familie des Beschwerdeführers sterben müsse. Danach habe die Familie mit ihm geredet und hätte die Mutter dem Beschwerdeführer empfohlen wegzugehen. Er sei dann einige Zeit in anderen Orten untergekommen und aufgrund der ständigen Wohnsitzwechsel hätte die Mutter ihm empfohlen das Land zu verlassen.
Mit Bescheid des BFA vom 2.12.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 2.12.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, eine asylrelevante Verfolgung sei nicht glaubhaft gemacht worden, Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz seien nicht hervorgekommen, eine maßgebliche Integration habe nicht festgestellt werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.1.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte die Beschwerde aus, die belangte Behörde hätte nur ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Soweit die belangte Behörde nämlich ausführte, zuerst würden nach dem paschtunischen Gewohnheitsrecht der Täter, dann in der väterlichen Linie Ersatzopfer gesucht werden, so sei dem entgegenzuhalten, dass der Cousin eben im Gefängnis sitze und nicht greifbar sei. Der Onkel sei unmittelbar nach dem Vorfall untergetaucht und auch nicht greifbar. Der kranke Vater sei kein passendes Ersatzopfer und auch der kranke Bruder nicht. Die Angaben des Beschwerdeführers würden sich mit der vorgelegten Bestätigung einer Organisation zur Hilfe von Blutracheopfern übereinstimmen. Dem Beschwerdeführer könne auch nicht zugemutet werden außerhalb seines Stammesgebietes zu leben, da er dort mit Verfolgung aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit zu rechnen hätte.
Das erkennende Gericht führte am 9.11.2018 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, wobei ihm im Zuge der Ladung die wesentlichen Länderfeststellungen mitübermittelt wurden. Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Verhandlung eine Bestätigung über die Teilnahme an regelmäßig stattfindenden Begegnungstreffen vom 1.2.2017 vom Verein für Solidarität und Willkommenskultur in Deutschlandsberg, einen Vordienstvertrag der Stefan Wohndesign GmbH in Wien, sowie ein Schreiben der gleichen Firma, wonach sie den Beschwerdeführer gerne eine Chance zum Arbeiten geben würden. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Fotos von seinem Privatleben mit seiner in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als Zeugin einvernommenen Lebensgefährtin vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum schiitischen Islam und zur Volksgruppe der Paschtunen und zum Stamm der Turi. Der Beschwerdeführer stammt aus der Region um Parachinar. Der Beschwerdeführer hat die Schule besucht und abgeschlossen. Danach half der Beschwerdeführer in der väterlichen Landwirtschaft und im Geschäft des Vaters. Die Familie des Beschwerdeführers lebt im Dorf Khalachi, in der Nähe von Parachinar. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt und telefoniert einmal in einem bis zwei Monate mit ihnen.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Mai 2015 in Österreich. Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs abgeschlossen, kann sich aber in einfachem Deutsch verständigen. Der Beschwerdeführer steht im Bezug der Grundversorgung und lebt mit seiner Lebensgefährtin und drei ihrer sechs Kinder seit April 2017 zusammen. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin, eine philippinische Staatsangehörige, verbringt mit ihren Freunden die Freizeit und gehen dabei zB Billardspielen oder Essen oder begleitet der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin in die Kirche. Der Beschwerdeführer begleitet seine Lebensgefährtin zu Terminen. Der Beschwerdeführer hilft bei der Hausarbeit und mit den Kindern. Sie verbringen auch Zeit zu Hause.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.
Eine berücksichtigungswürdige Integration konnte nicht festgestellt werden.
1.2 Länderfeststellungen:
Sicherheitslage
Zentrales Problem für die innere Sicherheit Pakistans bleibt die Bedrohung durch
Terrorismus und Extremismus. Seit Jahren verüben die Taliban und andere terroristische
Organisationen schwere Terroranschläge, von denen vor allem die Provinzen Khyber
Pakhtunkhwa und Belutschistan, aber auch pakistanische Großstädte wie Karatschi, Lahore
und Rawalpindi betroffen sind. Die Terroranschläge richten sich vor allem gegen
Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der
Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt
konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie z. B. die Sufis (AA 10.2017a).
Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2013 kontinuierlich zurückgegangen,
wobei der Rückgang 2017 nicht so deutlich ausfiel wie im Jahr zuvor und auch nicht alle
Landesteile gleich betraf. In Belutschistan und Punjab stieg 2017 die Zahl terroristischer
Anschläge, die Opferzahlen gingen jedoch im Vergleich zum Vorjahr auch in diesen
Provinzen zurück (PIPS 1.2018 S 21f).
Die pakistanischen Taliban hatten in einigen Regionen an der Grenze zu Afghanistan über
Jahre eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versucht, ihre extrem konservative
Interpretation der Scharia durchzusetzen (AA 20.10.2017). Seit Ende April 2009, als die
Armee die vorübergehende Herrschaft der Taliban über das im Norden Pakistans gelegene
Swat-Tal mit einer Militäraktion beendete,