TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/19 W227 2154769-4

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Veröffentlicht am 19.11.2018
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Entscheidungsdatum

19.11.2018

Norm

B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
PrivSchG §19 Abs1
PrivSchG §21 Abs1
PrivSchG §21 Abs3
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W227 2154769-4/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des Schulvereins der XXXX vom 1. Februar 2017 gegen die (damalige) Bundesministerin für Bildung (nunmehr: Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über den am 3. November 2015 gestellten Subventionsantrag und über die Beschwerde des Schulvereins der XXXX vom 19. März 2018 gegen den - die Subventionsanträge vom 3. November 2016 und 20. November 2017 abweisenden - Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 15. Februar 2018, Zl. BMBWF-15.691/0007-Präs.12/2018, zu Recht:

A)

1. Der Subventionsantrag vom 3. November 2015 wird gemäß § 21 Abs. 1 Privatschulgesetz (PrivSchG) abgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen den - die Subventionsanträge vom 3. November 2016 und 20. November 2017 abweisenden - Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (der Schulverein einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft) brachte am 3. November 2015 bei der (damaligen) Bundesministerin für Bildung und Frauen einen Antrag um Subventionierung der von ihm geführten Privatschulen gemäß § 21 PrivSchG für das Schuljahr 2015/2016 ein.

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sie den Status einer eingetragenen Bekenntnisgemeinschaft hätten, jedoch noch nicht den Status einer aner-kannten Kirche. Daher hätten sie keinen Anspruch auf Förderungen ihrer Schulen von Seiten des Kultusamtes. Da aber alle ihre Schulen das Öffentlichkeitsrecht hätten und sie seit vielen Jahren Schüler ohne Ansehen ihrer Religion oder Nationalität unterrichten würden, ihr Dachverband und alle Schulen nicht auf Gewinn ausgerichtet seien und sie daher einen sinnvollen und wertvollen Beitrag zum gesellschaftlichen Leben leisten würden, seien sie als freie Privatschulen einzuordnen.

2. In Folge erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde zum am 3. November 2015 gestellten Subventionsantrag.

Mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2017, Zl. W227 2154769-1/6E, beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die (damalige) Bundesministerin für Bildung, den versäumten Bescheid betreffend den am 3. November 2015 gestellten Subventionsantrag gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG binnen acht Wochen zu erlassen. Dieses Erkenntnis wurde der Bundesministerin für Bildung am selben Tag zugestellt.

3. Am 3. November 2016 stellte der Beschwerdeführer einen Subventionsantrag gemäß § 21 PrivSchG für das Schuljahr 2016/2017 und am 20. November 2017 einen für das Schuljahr 2017/2018.

4. Mit Bescheid vom 15. Februar 2018, Zl. BMBWF-15.691/0007-Präs.12/2018, wies der (nunmehrige) Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemäß § 21 Abs. 1 PrivSchG die Subventionsanträge des Beschwerdeführers vom 3. November 2015, 3. November 2016 und 20. November 2017 ab und gewährte den betroffenen Privatschulen keine Subventionen zum Personalaufwand. Begründend führte der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung nur aus, dass die grundsätzliche Voraussetzung der finanziellen Bedeckbarkeit nicht gegeben sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2018 zugestellt.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Begründend führte er zusammengefasst aus, der angefochtene Bescheid sei willkürlich und unsachlich begründet worden. Das Fehlen eines Rechtsanspruches darauf, dass überhaupt Mittel zum Zwecke der Subventionierung zur Verfügung gestellt werden, dürfe nicht zum Schluss verleiten, die Verteilung vorhandener Förderungsmittel könne nach Belieben und die abweisende Erledigung der gestellten Subventionsanträge könne begründungslos erfolgen. Alle Subventionsvoraussetzungen seien jedenfalls gegeben.

6. In Folge legte der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Säumnis-beschwerde (erneut) und die Bescheidbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Mit Erkenntnis vom 28. September 2018, Zl. W227 2154769-3/5E, hob das Bundesver-waltungsgericht, den Bescheid vom 15. Februar 2018 betreffend den am 3. November 2015 gestellten Subventionsantrag gemäß § 27 VwGVG - aufgrund Ablaufs der achtwöchigen Nachholfrist - wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf.

Weiters ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den zuständigen Leiter der "Gruppe II/A: Personalcontrolling, Legistik und Schulrecht" des Bundesministeriums für Bildung, Wissen-schaft und Forschung, um Übermittlung des Rechenwerks zur Überprüfung der ersten Stufe des Subventionsverfahren nach § 21 Abs. 1 PrivSchG.

8. Dazu teilte der Leiter der "Gruppe II/A: Personalcontrolling, Legistik und Schulrecht" Folgendes mit:

"Bezüglich der Frage des Rechenwerks kann ich ihnen folgende Informationen übermitteln:

Im Bereich der mittleren und höheren Schulen ist das das DB [Detailbudget] 30.02.10. Als weiteres Gliederungselement des Bundesvoranschlags sind Mittelverwendungs- und Auf-bringungsgruppen vorgesehen. Eine davon ist der Personalaufwand. Ein solches Gliederungs¬-element wird heranzuziehen sein, wenn es darum geht, ob der Gesetzgeber Mittel für Subventionen zum Personalaufwand vorgesehen hat.

In den Jahren 2016 und 2017 wurde das DB 30.02.10 jeweils überschritten. Insofern sind die Budgetressourcen mehr als zur Gänze ausgeschöpft.

DB 30.02.10 gesamt:

Jahr

Finanzierungsvoranschlag

Erfolg

2016

496.358.000

506.174.374,40

2017

514.164.000

519.648.297,43

Im System der Haushaltsverrechnung (HV-SAP) ist für die Bindung der Personalausgaben und personalähnlichen Ausgaben (das sind im Bereich der konfessionellen Privatschulen insbesondere die Zahlungen für Lehrpersonen gemäß § 19 Abs. 3 PrivSchG) das ‚Kontrollobjekt Personal' eingerichtet. Eine Auswertung für das Jahr 2017 ergibt:

 

Euro

Anteil

Budget

487.622.000,00

 

Zahlung

493.044.290,05

101%

davon konfessionell

349.594.728,91

72%

Rest

138.027.271,09

28%

Zahlung nicht konfessionell

143.449.561,14

 

Die für Personalzahlungen im DB 30.02.10 vorgesehenen Mittel sind somit nicht für Subventionen für konfessionelle Privatschulen ausgeschöpft, es werden aber aus diesem Detailbudget auch nicht-konfessionelle Privatschulen subventioniert, und zwar über das vorhandene Ausmaß an verfügbaren Mitteln hinaus."

9. Nach Vorhalt dieser Mitteilung äußerte sich der Beschwerdeführer zusammengefasst dahingehend, dass deren Richtigkeit außer Streit gestellt werden könne. Die Verteilung vorhandener Förderungsmittel dürfe jedoch nicht nach Belieben und die abweisende Erledigung der gestellten Subventionsanträge dürfe nicht begründungslos erfolgen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist der Schulverein einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft.

Am 3. November 2015 stellte er einen (ersten) Subventionsantrag nach § 21 Abs. 1 PrivSchG für das Schuljahr 2015/2016.

Am 3. November 2016 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Subventionsantrag gemäß § 21 PrivSchG für das Schuljahr 2016/2017 und am 20. November 2017 einen (dritten) für das Schuljahr 2017/2018.

Der Bundesfinanzgesetzgeber stellte weder für die vorangegangenen Jahre noch für das Jahr 2018 Mittel für die vom Beschwerdeführer angestrebten Subventionierungen zur Verfügung.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten, insbesondere aus Folgendem:

Dass der Schulverein eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft ist, ergibt sich aus dem am 15. November 2018 unter

https://www.bundeskanzleramt.gv.at/religiose-bekenntnisgemeinschaften abgerufenen Registerauszug.

Dass der Bundesfinanzgesetzgeber keine Mittel für die vom Beschwerdeführer angestrebten Subventionierungen zur Verfügung stellte, basiert auf den oben unter Punkt 8. wiedergegebenen schlüssigen Ausführungen des zuständigen Leiters der "Gruppe II/A:

Personalcontrolling, Legistik und Schulrecht", die auch der Beschwerdeführer außer Streit stellte. Daraus ist klar ersichtlich, dass in den Jahren 2016 und 2017 das Detailbudget 30.02.10 jeweils überschritten wurde, weshalb die Budgetressourcen mehr als zur Gänze - und damit auch im Jahr 2018 - ausgeschöpft sind.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Abweisung (Spruchpunkt I)

3.1.1. Gemäß § 17 Abs. 2 PrivSchG sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.

Unter konfessionellen Privatschulen sind nach § 17 Abs. 2 PrivSchG die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und von ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden.

Gemäß § 18 Abs. 1 PrivSchG sind als Subvention den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind (einschließlich des Schulleiters und der von den Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen), soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht.

Nach § 19 Abs. 1 PrivSchG sind die Subventionen zum Personalaufwand nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zu gewähren:

a) durch Zuweisung von Bundeslehrern oder Bundesvertragslehrern durch den Bund als lebende Subventionen an die Schule, soweit es sich nicht um eine in lit. b genannte Schule handelt, oder

b) durch Zuweisung von Landeslehrern oder Landesvertragslehrern durch das Land als lebende Subventionen an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen.

Nach § 19 Abs. 2 PrivSchG sind die Kosten der Subventionen zum Personalaufwand auch in den Fällen des Abs. 1 lit. b vom Bund zu tragen.

Ist die Zuweisung eines Lehrers nach Abs. 1 nicht möglich, so hat gemäß § 19 Abs. 3 PrivSchG der Bund für den unterrichtenden Lehrer eine Vergütung in der Höhe der Entlohnung zu leisten, die diesem Lehrer zustehen würde, wenn er entsprechend der Art der betreffenden Schule entweder Bundes- oder Landesvertragslehrer wäre. Erfüllt dieser Lehrer die Anstellungserfordernisse nicht, ist die Vergütung in der Höhe der Entlohnung festzusetzen, die in gleichartigen Fällen in der Regel Bundes(Landes)vertragslehrern gegeben wird. Der Bund hat auch die für einen solchen Lehrer für den Dienstgeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften anfallenden Leistungen bis zu der der Vergütung entsprechenden Höhe zu ersetzen. Durch die Zahlung der Vergütung wird ein Dienstverhältnis zum Bund nicht begründet.

Gemäß § 21 Abs. 1 PrivSchG kann der Bund für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter § 17 fallen, nach Maßgabe der aufgrund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn

a) die Schule einem Bedarf der Bevölkerung entspricht,

b) mit der Führung der Schule nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt wird,

c) für die Aufnahme der Schüler nur die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmsbe-dingungen maßgebend sind und

d) die Schülerzahl in den einzelnen Klassen nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liegt.

3.1.2. Aus dem Umstand, dass § 21 Abs. 3 PrivSchG hinsichtlich der Art der Subventionierung nur auf § 19 Abs. 1 PrivSchG, nicht aber auf § 19 Abs. 3 PrivSchG verweist, folgt, dass das Gesetz - soweit ein im Wege der hoheitlichen Verwaltung zu vollziehendes Verfahren in Rede steht - eine Subventionierung ausschließlich im Wege der Zuweisung von Lehrern als "lebende Subventionen" (§ 19 Abs. 1 PrivSchG), deren Kosten vom Bund zu tragen sind, vorsieht (VwGH 28.03.2002, 95/10/0265).

Während bei der Subventionierung von konfessionellen Privatschulen, gleichgültig, ob diese konfessionelle Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung oder ob diese konfessionelle Privatschulen mit Organisationsstatut sind, ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Subvention in dem im Gesetz näher bestimmten Ausmaß besteht (vgl. § 17 Abs. 1 PrivSchG: "sind [...] zu gewähren"; § 18 Abs. 1 PrivSchG: "Als Subvention sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, [...] soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht."), besteht ein solcher Rechtsanspruch für nicht-konfessionelle Privatschulen nicht (vgl. § 21 Abs. 1 PrivSchG: "kann [...] gewähren"); ob letzterenfalls nämlich überhaupt zu verteilende Subventionsmittel vorhanden sind, hängt vom jeweiligen Bundesfinanzgesetz ab (vgl. VwGH 20.06.1994, 90/10/0075; 28.03.2002, 95/10/0265; 28.03.2002, 95/10/0256).

Das Subventionsverhältnis nach § 21 Abs. 1 PrivSchG ist mehrstufig geregelt (siehe dazu Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 2c mit Verweis auf VwGH 20.06.1994, 90/10/0075):

In einer ersten Stufe sind die Mittel vom Bundesfinanzgesetzgeber zur Verfügung zu stellen, weshalb dem Subventionswerber ein von den zur Verfügung gestellten Mitteln unabhängiger Anspruch nicht zukommt.

In einer zweiten Stufe hat der Gesetzgeber dem Subventionswerber für nichtkonfessionelle Privatschulen einen Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Verteilungsverfahren eingeräumt und dieses der hoheitlichen Verwaltung zugeordnet, weshalb die Verteilung vorhandener Förderungsmittel nicht nach Belieben erfolgen darf und eine abweisende Erledigung eines Subventionsantrages zu begründen ist.

In einer dritten Stufe erfolgt sodann die Zuweisung der konkreten Lehrer als lebender Subventionen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnte eine stattgebende Entscheidung, zumal es um die Zuweisung von Lehrern als "lebender Subvention" geht, nur in der Zukunft (nach der Entscheidung) ihre Wirkung entfalten. Im Hinblick auf den "Einjährigkeitsgrundsatz" betreffend das Bundesfinanzgesetz (Art. 51 B-VG) endet dessen Rechtsfolgenbereich - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - jeweils mit dem Ende des Jahres, für das es erlassen wurde. Eine Entscheidung über ein Subventionsansuchen, die "nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel" zu ergehen hat, könnte somit nur dann (wenn solche Mittel zur Verfügung stehen) stattgebend sein, wenn jenes Bundesfinanzgesetz angewendet wird, das im Zeitpunkt der Entscheidung in Geltung steht (vgl. VwGH 28.03.2002, 95/10/0256).

3.1.3. Fallbezogen stellte der Beschwerdeführer Subventionsanträge zum Personalaufwand nach § 21 Abs. 1 PrivSchG für die Schuljahre 2015/2016, 2016/2017 und 2017/2018. Diese Schuljahre sind mittlerweile abgelaufen.

Da - wie oben ausgeführt -ausschließlich die Zuweisung von Lehrern als lebende Subvention (nach Maßgabe der nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz zur Verfügung stehenden Mittel) vorgesehen ist, sind die Subventionsbegehren des Beschwerdeführers für die Schuljahre 2015/2016, 2016/2017 und 2017/2018 faktisch nicht mehr möglich. Bereits daran scheitern die Subventionsanträge des Beschwerdeführers (vgl. wieder VwGH 28.03.2002, 95/10/0256).

Abgesehen davon stellte der Bundesfinanzgesetzgeber - wie oben festgestellt - weder dieses Jahr noch die Jahre davor Mittel für die vom Beschwerdeführer angestrebten Subventionierungen zur Verfügung, weshalb bereits die erste Stufe des Subventionsverhältnisses nach § 21 Abs. 1 PrivSchG (jeweils) nicht erfüllt war.

Die Subventionsanträge des Beschwerdeführers für die Schuljahre 2015/2016, 2016/2017 und 2017/2018 waren daher abzuweisen.

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Dass hier die Subventionsanträge für die Schuljahre 2015/2016, 2016/2017 und 2017/2018 abzuweisen waren, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Entscheidungspflicht, lebende Subvention, nichtkonfessionelle
Privatschule, Personalaufwand, Rechtsanspruch, Säumnisbeschwerde,
Schuljahr, Schulverein, Subventionen, Zeitablauf,
Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W227.2154769.4.00

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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