TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/20 W266 2165097-1

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Veröffentlicht am 20.11.2018
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Entscheidungsdatum

20.11.2018

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W266 2165095-1/10E

W266 2165096-1/9E

W266 2165097-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER über die Beschwerden von 1.)XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX und 3.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Afghanistan, 3.) gesetzlich vertreten durch 1.) und 2.), alle vertreten durch Verein Menschenrechte, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 27.6.2017, Zlen. 1.) XXXX, 2.) XXXX und 3.) XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.06.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER über die Beschwerden von 1.)XXXX, geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, 3.) gesetzlich vertreten durch 1.) und 2.), alle vertreten durch Verein Menschenrechte, gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 27.6.2017, Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.06.2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin (die minderjährige Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin) reisten spätestens 9.11.2015 am illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet.

In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 9.11.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger, im Iran geboren und aufgewachsen und mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet zu sein sowie mit ihr eine gemeinsame Tochter zu haben. Er habe im Iran zehn Jahre die Schule besucht und danach gearbeitet.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er und seine Familie im Iran keine Zukunft gehabt hätten. Als Afghane sei es im Iran schwer und der Beschwerdeführer hätte gerne eine gute Zukunft gehabt. Ursprünglich hätte die Familie die Entscheidung getroffen, nach Afghanistan zurückzukehren, nachdem aber der Vater des Erstbeschwerdeführers kurz dort gewesen sei und gesehen habe, dass es dort auch keine Arbeit gegeben habe und es zwischen den Volksgruppen ständig Probleme gebe, hätten sie sich zur Flucht nach Europa entschlossen. Der Vater des Erstbeschwerdeführers habe in Afghanistan auch eine Schusswunde erlitten.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 9.11.2015 an, sie sei in Afghanistan geboren und als Kleinkind in den Iran gekommen, wo sie aufgewachsen sei.

Zu ihren Fluchtgründen gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie habe mit ihrem Ehemann zusammengearbeitet und nachdem dieser einen Bandscheibenvorfall erlitten habe und nicht mehr arbeiten habe können, habe ihre Zukunft schlecht ausgesehen, weshalb sie nach Österreich geflüchtet seien.

Die Drittbeschwerdeführerin wurde im Iran geboren und reiste zusammen mit ihren Eltern nach Österreich ein, wo auch für sie ein Asylantrag gestellt wurde.

Der Erstbeschwerdeführer wurde am 16.12.2016 vom Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden BFA oder belangte Behörde) befragt. Im Zuge dieser Befragung gab er an, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam zu bekennen. Er habe nach dem Schulbesuch als Tischler und in einer Fabrik gearbeitet, welche Ziegel hergestellt habe. Seine Eltern seien vor seiner Geburt in den Iran geflüchtet.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sich alle seine Fluchtgründe auf den Iran beziehen würden. Er habe sich dort nur illegal aufgehalten, was ein großes Problem gewesen sei. Würde der Erstbeschwerdeführer im Iran festgenommen werden, würde er als Kämpfer nach Syrien geschickt oder nach Afghanistan abgeschoben werden. Der zweite Grund sei gewesen, dass er vor seiner Flucht eine Affäre mit seiner nunmehrigen Frau gehabt habe und deren Verwandten (ihre Eltern seien bereits verstorben), insbesondere ihr ältester Bruder, damit nicht einverstanden gewesen wären. Der Erstbeschwerdeführer habe sich und seine Frau versteckt, weil sie vom Bruder seiner Ehefrau verfolgt und mit dem Tode bedroht worden seien.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.12.2016 an, sie sei in Afghanistan geboren und mit ihren Eltern im Kleinkindalter (3-4 Jahre) in den Iran geflohen. Sie gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Schiitin. Sie habe drei Jahre eine Schule besucht und erst, als sie den Erstbeschwerdeführer geheiratet habe, habe sie in derselben Fabrik gearbeitet wie dieser. Ihre Eltern seien verstorben und der älteste Bruder habe das Sorgerecht für die Zweitbeschwerdeführerin gehabt.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sich alle Fluchtgründe auf den Iran beziehen würden. Sie sei von ihrem ältesten Bruder oft bedroht worden. Des Weiteren habe sie sich illegal im Iran aufgehalten und es habe die Gefahr bestanden, dass der Erstbeschwerdeführer nach Syrien in den Krieg geschickt werden könnte. Zur Bedrohung durch ihren ältesten Bruder gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass dieser nach dem Tod der Eltern die Obsorge über die Zweitbeschwerdeführerin erhalten habe und er immer gewollt habe, dass die Zweitbeschwerdeführerin alles mache, was er ihr sage, widrigenfalls habe er sie geschlagen. Weiters habe er die Zweitbeschwerdeführerin verheiraten wollen, was diese nicht gewollt habe. Deshalb habe der Bruder die Zweitbeschwerdeführerin bedroht. Sie habe bereits seit 1-2 Jahren eine Affäre mit dem Erstbeschwerdeführer gehabt. Dieser habe einmal bei ihrem Bruder um die Hand der Zweitbeschwerdeführerin angehalten, aber dieser habe abgelehnt, weshalb sie zu einer Tante des Erstbeschwerdeführers geflohen seien und sich dort versteckt hätten. Im Islam sei eine Affäre verboten, weshalb sie geheiratet hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Angst gehabt, dass ihr Bruder sie in Afghanistan oder im Iran finden könne, daher seien sie, sobald sie die nötigen Mittel für die Flucht erspart hätten, nach Europa geflohen. Eine Flucht nach Afghanistan sei nicht möglich gewesen, da ihr Bruder die Zweitbeschwerdeführerin dort finden habe können.

Für die Drittbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, es wurde auf jene der Zweitbeschwerdeführerin verwiesen.

Die belangte Behörde hat mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 27.6.2017 die Anträge auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Den beschwerdeführenden Parteien wurde jeweils gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 3.7.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).Die belangte Behörde hat mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 27.6.2017 die Anträge auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Den beschwerdeführenden Parteien wurde jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 3.7.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen den Spruchpunkt I. dieser Bescheide wurde für alle drei Beschwerdeführer durch die amtswegig beigegebene Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde erhoben.Gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide wurde für alle drei Beschwerdeführer durch die amtswegig beigegebene Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde erhoben.

Am 24.5.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu welcher die Beschwerdeführer und deren Rechtsvertreter anwesend waren. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.

In der Verhandlung wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nochmals umfassend zu den Flucht- und Beschwerdegründen befragt und es wurde die Gelegenheit gegeben zu den Länderberichten und sonstigen Unterlagen betreffend die Lage in Afghanistan Stellung zu nehmen. Davon wurde in der gesetzten Frist von 14 Tagen nicht Gebrauch gemacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens insbesondere durch Einsicht in die behördlichen Verwaltungsakte, die vorgelegten und eingeholten Länderberichte und Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 24.5.2018 steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Zu den Personalien der beschwerdeführenden Parteien:

Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch genannten Namen und Geburtsdaten, sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Hazara an und bekennen sich zum schiitischen Islam. Die Identitäten stehen nicht fest.

Der Erstbeschwerdeführer wurde in Teheran, Iran geboren und ist auch dort aufgewachsen. Afghanistan hat er noch nie besucht. Er hat im Iran zehn Jahre eine Schule besucht und danach als Tischler und in einer Ziegelfabrik gearbeitet.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Afghanistan geboren und ist im Alter von 3-4 Jahren mit ihrer Familie in den Iran geflohen. Dort hat sie drei Jahre eine Schule besucht. Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin sind verstorben und der älteste Bruder der Zweitbeschwerdeführerin hat die Vormundschaft für diese übernommen. Bis zu ihrer Flucht innerhalb des Irans lebte die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrem Bruder und arbeitete, als Schneiderin bzw. Friseurin. Nach der Heirat mit dem Erstbeschwerdeführer und der Geburt der Drittbeschwerdeführerin hat sie in derselben Ziegelfabrik wie der Erstbeschwerdeführer gearbeitet.

Zur Situation der beschwerdeführenden Parteien in Österreich:

Die Beschwerdeführer reisten spätestens am 9.11.2015 illegal nach Österreich ein. Allen wurde in Österreich der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Die Beschwerdeführer leben im Familienverband in XXXX, XXXX, Niederösterreich.Die Beschwerdeführer leben im Familienverband in römisch 40 , römisch 40 , Niederösterreich.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat in Österreich Deutschkurse (vom AMS) besucht, aber noch kein Zertifikat erworben. Weiters hat sie einen Werte- und Orientierungskurs sowie ein Projekt zur Vorbereitung auf weitere Bildung besucht. Neben den Deutschkursen kümmert sie sich um die Drittbeschwerdeführerin und ist im Haushalt tätig. Sie lebt vom Verdienst des Erstbeschwerdeführers und von der Grundversorgung. Der Tagesablauf der Zweitbeschwerdeführerin gestaltet sich folgendermaßen: Am Vormittag besucht sie meist einen Deutschkurs, der sieben oder acht Stunden dauert. Zwischen 15:00 Uhr und 17:00 Uhr kocht sie, manchmal auch mit dem Erstbeschwerdeführer gemeinsam, das Abendessen. Die Drittbeschwerdeführerin wird meist vom Erstbeschwerdeführer in den Kindergarten gebracht und abgeholt. Am Abend werden meist die Vorkommnisse des Tages besprochen, und nach dem Essen geht die Zweitbeschwerdeführerin meist schlafen.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat Zugriff auf das Bankkonto, welches auf den Namen des Erstbeschwerdeführers lautet und kann Geld abheben, es gibt aber nur eine Bankomatkarte in der Familie, welche auf den Erstbeschwerdeführer lautet. Sie besitzt ein eigenes Mobiltelefon, auf welchem sie auch den "WhatsApp "Messenger installiert hat. Sie kleidet sich deutlich lockerer als in Afghanistan und hat das Kopftuch in Österreich abgelegt. Sie wünscht sich, ihren Schulabschluss nachzuholen und den Beruf einer Friseurin zu erlernen, hat sich aber noch nicht konkret darüber informiert und hat auch bisher keine konkreten Schritte in diese Richtung gesetzt.

Die Beschwerdeführer haben nur gemeinsame Freunde, darunter auch Österreicher.

Die Drittbeschwerdeführerin besucht derzeit einen Kindergarten in XXXX.Die Drittbeschwerdeführerin besucht derzeit einen Kindergarten in römisch 40 .

Zu den Fluchtgründen:

Festzuhalten ist, dass sich sämtliche vorgebrachten Fluchtgründe aller Beschwerdeführer auf den Iran beziehen.

Dem Erstbeschwerdeführer droht aufgrund seiner konsenslosen Heirat mit der Zweitbeschwerdeführerin in Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung durch Verwandte der Zweitbeschwerdeführerin, insbesondere durch ihren ältesten Bruder.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Erstbeschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.

Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, aufgrund der Tatsache, dass er sein ganzes Leben im Iran verbracht sowie sich zuletzt in Europa aufgehalten hat, einer psychischen und/oder physischen Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jeder aus dem Iran nach Afghanistan zurückkehrende Afghane aus diesem Grund physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.

Der Erstbeschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde sie dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst Probleme.

Der Zweitbeschwerdeführerin droht in Afghanistan aufgrund der Heirat mit dem Erstbeschwerdeführer gegen den Willen ihres ältesten Bruders durch diesen keine asylrelevante Verfolgung.

Auch hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin kann nichtfestgestellt werden, dass ihr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde sie dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst Probleme. Die Zeitbeschwerdeführerin war und ist nicht politisch tätig und gehörte bzw. gehört keiner politischen Partei an. Sie hat eine sehr kurze schulische Ausbildung erhalten und hat bereits im Iran als Schneiderin und Friseurin sowie in einer Ziegelfabrik gearbeitet. Die Zweitbeschwerdeführerin hat ihren Herkunftsstaat nicht aufgrund einer gezielten Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Einstellung verlassen. Auch wäre die Zweitbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht in Gefahr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus einem der vorgenannten Gründe bedroht bzw. verfolgt zu werden. Insbesondere droht der Zweitbeschwerdeführerin keine aktuelle und konkrete Bedrohung alleine aufgrund ihres Geschlechts oder wegen ihres Lebensstils.

Die Zweitbeschwerdeführerin pflegt in Österreich zwar einen aufgeschlosseneren und "westlicheren" Lebensstil als in Afghanistan, diesen hat sie aber noch nicht verinnerlicht. In Österreich trägt sie moderne Kleidung und hat das Kopftuch abgelegt. Sie wünscht sich, in Österreich den Beruf der Friseurin zu erlernen und dann in diesem Umfeld zu arbeiten. Tatsächliche Bemühungen in diese Richtung hat sie jedoch, wie bereits ausgeführt, bisher nicht an den Tag gelegt. Für die Drittbeschwerdeführerin wünscht sie sich eine angemessene Schulbildung. Ihr genereller Tagesablauf unterscheidet sich nur unwesentlich von jenem vor ihrer Ausreise nach Österreich und sie ist in einigen Bereichen noch von ihrem Ehemann abhängig.

Insgesamt kann daher festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin zwar in Ansätzen in Österreich wie eine "westliche" Frau lebt und diese Möglichkeit auch der Drittbeschwerdeführerin zukommen lassen will, sie diese Lebensweise aber noch nicht verinnerlicht hat, so dass es ihr nicht mehr zumutbar wäre, diese Lebensweise in Afghanistan ablegen zu müssen. Trotz der erkennbaren Ansätze einer westlich geprägten Frau, lebt die Zweitbeschwerdeführerin auch in Österreich noch großteils nach dem in Afghanistan vorherrschenden Frauenbild, insbesondere hinsichtlich der (finanziellen) Abhängigkeit vom Ehemann und der traditionellen Aufgaben der Frau (Haushalt und Kindererziehung). Eine drohende, asylrelevante Verfolgung in Afghanistan aufgrund westlicher Orientierung kann daher nicht festgestellt werden.

Hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin kann ebenfalls keine konkrete Bedrohung oder die Gefahr einer solchen aus den Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Einstellung festgestellt werden. Insbesondere wäre es ihr möglich, in Afghanistan, jedenfalls in den Großstädten wie Kabul oder Mazar-e Sharif, auch als Mädchen eine Schule zu besuchen. Auch eine asylrelevante Verfolgungsgefahr wegen einer "westlichen Orientierung" kann hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin nicht festgestellt werden, da sie eine solche jedenfalls nicht verinnerlicht hat.

Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, ergänzt durch eine Kurzinformation vom 22.08.2018 [Schreibfehler teilweise korrigiert]):

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt 3/ Sicherheitslage)

Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018

Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vergleiche IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vergleiche BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018).

IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018

Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vergleiche BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vergleiche NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vergleiche RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vergleiche Reuters 16.8.2018b).

Kämpfe in den Provinzen Ghazni, Baghlan und Faryab

Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden (AB 15.8.2018; vgl. Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018).Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden Ausschussbericht 15.8.2018; vergleiche Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018).

Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vgl. Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vergleiche Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).

Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vgl. CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vgl. ANSA 14.8.2018).Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vergleiche CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vergleiche ANSA 14.8.2018).

IS-Angriff auf schiitische Moschee in Gardez-Stadt in Paktia 3.8.2018

Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vgl. Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vergleiche Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).

IS-Angriff vor dem Flughafen in Kabul 22.7.2018

Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vgl. France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018).Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vergleiche France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018).

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan:

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielten Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östliche Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).

Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).

Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).

Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).

Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018).

Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018), von denen zur Veranschaulichung hier auszugsweise einige Beispiele wiedergegeben werden sollen (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste enthält öffentlichkeitswirksame (high-profile) Vorfälle sowie Angriffe bzw. Anschläge auf hochrangige Ziele und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit).

• Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung (MRRD) in Kabul: Am 11.6.2018 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingangstor des MRRD zwölf Menschen getötet und 30 weitere verletzt. Quellen zufolge waren Frauen, Kinder und Mitarbeiter des Ministeriums unter den Opfern (AJ 11.6.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (Reuters 11.6.2018; Gandhara 11.6.2018).

• Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vgl. Gandhara 30.5.2018)• Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vergleiche Gandhara 30.5.2018)

• Angriff auf Polizeistützpunkte in Ghazni: Bei Taliban-Anschlägen auf verschiedene Polizeistützpunkte in der afghanischen Provinz Ghazni am 21.5.2018 kamen mindestens 14 Polizisten ums Leben (AJ 22.5.2018).

• Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vgl. Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).• Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vergleiche Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).

• Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vgl. Tolonews 9.5.2018).• Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vergleiche Tolonews 9.5.2018).

• Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vgl. APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vgl. Tolonews 30.4.2018b).• Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vergleiche APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vergleiche Tolonews 30.4.2018b).

• Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vgl. AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a).• Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vergleiche AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a).

• Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).• Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).

• Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verlet

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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