Entscheidungsdatum
20.11.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W226 2178349-1/11E
W226 2178354-1/10E
W226 2186163-1/14E
W226 2178352-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX geb. XXXX , 2.) XXXX geb. XXXX , 3.) XXXX geb. XXXX und 4.) XXXX geb. XXXX , alle StA: Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2017, Zlen. 1.) 15-1060225703-150429387, 2.) 15-1060226003-150429395, 3.) 15-1060225801-150429409 und 4.) 15-1060225910-150429417 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.09.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 geb. römisch 40 und 4.) römisch 40 geb. römisch 40 , alle StA: Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2017, Zlen. 1.) 15-1060225703-150429387, 2.) 15-1060226003-150429395, 3.) 15-1060225801-150429409 und 4.) 15-1060225910-150429417 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.09.2018, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. derA) römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der
angefochtenen Bescheide werden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm 55 Abs. 1 AsylG wird XXXX jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz eins, AsylG wird römisch 40 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1 Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), Stiefvater des volljährigen Drittbeschwerdeführers (im Folgenden: BF3) und Vater der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4). Die BF2 ist die Mutter des BF3 und der BF4. Das Vorbringen der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die BF auf dieselben Verfolgungsgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller BF abzuhandeln war.
Die BF sind Staatsangehörige der Ukraine. Der BF1 gehört der russischen, die restlichen BF der ukrainischen Volksgruppe an. Die BF sind Angehörige der Zeugen Jehovas.
1.2. Die BF reisten am 27.04.2015 legal mittels Flugzeug und in Besitz eines österreichischen Schengenvisums in das Bundesgebiet ein und stellten am 28.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.3. Am selben Tag fand eine Erstbefragung von BF1, BF2 und BF3 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
Der BF1 gab zum Grund für das Verlassen des Herkunftslandes an, dass nahe der Stadt XXXX , in der er mit seiner Familie gewohnt habe, die Frontlinie verlaufe, über welche gegenseitige Kampfangriffe seitens der Separatisten und der ukrainischen Armee stattfinden würden. Beide Seiten hätten ihn aufgefordert die Waffe in die Hand zu nehmen, also für eine der beiden Seiten Partei zu ergreifen. Da ihm dies aufgrund seiner Religion nicht erlaubt sei und er dies nicht wolle, habe er das umkämpfte Gebiet verlassen. Er sei Mitte Dezember 2014 mit seiner Familie nach XXXX zu einem Freund gefahren und dort bis zu seiner Ausreise geblieben. In XXXX habe er auch nicht leben können, da die Einheimischen erfahren hätten, dass sie aus dem Gebiet XXXX kommen würden und sie beschimpft und bedroht hätten. Er habe dann jemanden in XXXX kontaktiert und gefragt, ob er mit seiner Familie zu ihm ziehen könne. Dieser habe ihm aber davon abgeraten, da viele Bewohner der Stadt im Krieg die Verwandten verloren hätten und es zu gefährlich werden könne. Ihnen sei nichts anderes übrig geblieben als die Ukraine zu verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte er um das Leben seiner Familie und dass er mit Gewalt dazu gezwungen werde an Kampfhandlungen teilzunehmen.Der BF1 gab zum Grund für das Verlassen des Herkunftslandes an, dass nahe der Stadt römisch 40 , in der er mit seiner Familie gewohnt habe, die Frontlinie verlaufe, über welche gegenseitige Kampfangriffe seitens der Separatisten und der ukrainischen Armee stattfinden würden. Beide Seiten hätten ihn aufgefordert die Waffe in die Hand zu nehmen, also für eine der beiden Seiten Partei zu ergreifen. Da ihm dies aufgrund seiner Religion nicht erlaubt sei und er dies nicht wolle, habe er das umkämpfte Gebiet verlassen. Er sei Mitte Dezember 2014 mit seiner Familie nach römisch 40 zu einem Freund gefahren und dort bis zu seiner Ausreise geblieben. In römisch 40 habe er auch nicht leben können, da die Einheimischen erfahren hätten, dass sie aus dem Gebiet römisch 40 kommen würden und sie beschimpft und bedroht hätten. Er habe dann jemanden in römisch 40 kontaktiert und gefragt, ob er mit seiner Familie zu ihm ziehen könne. Dieser habe ihm aber davon abgeraten, da viele Bewohner der Stadt im Krieg die Verwandten verloren hätten und es zu gefährlich werden könne. Ihnen sei nichts anderes übrig geblieben als die Ukraine zu verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte er um das Leben seiner Familie und dass er mit Gewalt dazu gezwungen werde an Kampfhandlungen teilzunehmen.
Weiters gab der BF1 an, er habe von 1984 bis 1994 eine Grundschule in XXXX besucht und zuletzt als Kraftfahrer gearbeitet. Seine Muttersprache sei Russisch, er spreche auch Ukrainisch. Sein Bruder würde noch in der Ukraine wohnen. Er habe mit seiner Familie in der Gebiet Donezk, in der Stadt XXXX gelebt.Weiters gab der BF1 an, er habe von 1984 bis 1994 eine Grundschule in römisch 40 besucht und zuletzt als Kraftfahrer gearbeitet. Seine Muttersprache sei Russisch, er spreche auch Ukrainisch. Sein Bruder würde noch in der Ukraine wohnen. Er habe mit seiner Familie in der Gebiet Donezk, in der Stadt römisch 40 gelebt.
Im Zuge der Erstbefragung gab die BF2 zum Grunde für das Verlassen des Herkunftsstaates an, dass im Osten der Ukraine, wo sie gelebt hätten, Krieg herrsche. Einige Male habe man versucht ihren Mann zu töten. Es sei lebensgefährlich dort zu leben und sie habe auch Angst um ihren Sohn. Es habe die Gefahr bestanden, dass ihr Mann und ihr Sohn zum Kämpfen gezwungen werden würden. Ihre Religion würde dies nicht zulassen. Ihr Mann sei in Russland geboren und sie seien im Gebiet Donezk gemeldet. Viele Ukrainer hätten im Krieg Verwandte verloren, daher hätten sie nirgends in der Ukraine sicher leben können. Dann hätten sie die Entscheidung getroffen, das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte sie, dass ihr Mann getötet werde. Gegen einige Glaubensbrüder sei bereits ein Strafverfahren eingeleitet worden. Als Militärverweigerer komme man ins Gefängnis.
Weiters gab die BF2 an, sie habe von XXXX bis XXXX die Grundschule in XXXX besucht und zuletzt als Verkäuferin gearbeitet. Ihre Muttersprache sei Russisch, sie spreche auch Ukrainisch. Zudem habe sie noch ihre Eltern und eine Schwester.Weiters gab die BF2 an, sie habe von römisch 40 bis römisch 40 die Grundschule in römisch 40 besucht und zuletzt als Verkäuferin gearbeitet. Ihre Muttersprache sei Russisch, sie spreche auch Ukrainisch. Zudem habe sie noch ihre Eltern und eine Schwester.
Im Zuge der Erstbefragung gab der BF3 zum Grunde für das Verlassen des Herkunftsstaates an, dass im Osten der Ukraine Krieg herrsche. Die Stadt XXXX , in der sie gelebt hätten, sei tagsüber von der ukrainischen Armee und in der Nacht von den Seperatisten kontrolliert worden. Ständig hätten Kampfhandlungen stattgefunden. Es sei für sie dort lebensgefährlich gewesen. Im Dezember des letzten Jahres seien sie von XXXX nach XXXX gegangen. Sie hätten aber auch dort nicht leben können. Die Menschen hätten sie gehasst, weil sie aus dem Kriegsgebiet stammen würden. Da er schon fast volljährig sei, habe die Gefahr bestanden, dass er mit Gewalt für Kampfhandlungen eingesetzt werde oder ins Gefängnis komme. Seine Religion schreibe ihm aber vor, militärisch und politisch neutral zu bleiben. Bei einer Rückkehr befürchte er in die Armee eingezogen zu werden und dass sich alles wiederhole bzw. noch schlimmer werde.Im Zuge der Erstbefragung gab der BF3 zum Grunde für das Verlassen des Herkunftsstaates an, dass im Osten der Ukraine Krieg herrsche. Die Stadt römisch 40 , in der sie gelebt hätten, sei tagsüber von der ukrainischen Armee und in der Nacht von den Seperatisten kontrolliert worden. Ständig hätten Kampfhandlungen stattgefunden. Es sei für sie dort lebensgefährlich gewesen. Im Dezember des letzten Jahres seien sie von römisch 40 nach römisch 40 gegangen. Sie hätten aber auch dort nicht leben können. Die Menschen hätten sie gehasst, weil sie aus dem Kriegsgebiet stammen würden. Da er schon fast volljährig sei, habe die Gefahr bestanden, dass er mit Gewalt für Kampfhandlungen eingesetzt werde oder ins Gefängnis komme. Seine Religion schreibe ihm aber vor, militärisch und politisch neutral zu bleiben. Bei einer Rückkehr befürchte er in die Armee eingezogen zu werden und dass sich alles wiederhole bzw. noch schlimmer werde.
Weiters gab der BF3 an, er habe von XXXX bis XXXX die Grundschule (zuerst in XXXX und zuletzt in XXXX ) besucht. Seine Muttersprache sei Russisch, er spreche auch Ukrainisch und Englisch.Weiters gab der BF3 an, er habe von römisch 40 bis römisch 40 die Grundschule (zuerst in römisch 40 und zuletzt in römisch 40 ) besucht. Seine Muttersprache sei Russisch, er spreche auch Ukrainisch und Englisch.
Die ukrainischen Inlands- und Auslandsreisepässe der BF und die ukrainische Geburtsurkunde des BF3 wurden sichergestellt.
1.4. Am 17.07.2017 wurden der BF1, die BF2 und der BF3 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), niederschriftlich einvernommen.
Der BF1 gab an, psychisch und physisch gesund zu sein. Er habe keine Krankheiten und sei nicht in Behandlung. Er habe vor ca. einem Jahr eine Gesprächstherapie gemacht, habe aber die Krise überwunden. Er habe seinen ukrainischen Führerschein in Österreich umschreiben lassen. Er habe von XXXX bis XXXX gemeinsam mit seiner Familie in XXXX gelebt. Sein Halbbruder lebe in XXXX und er stehe mit diesem in Kontakt. Er habe eine Ausbildung zum Automechaniker gemacht, diese aber nicht abgeschlossen. Einen offiziellen Militärdienst habe er nicht abgeschlossen. Er sei aus familiären Gründen (Krankheit der Eltern) befreit gewesen. Er habe als selbstständiger Kraftfahrer (Möbeltransporte) gearbeitet. Zudem sei er als Autohändler tätig gewesen und habe mit gebrauchten Autos gehandelt. Bis 2014 habe er ein gutes Leben und ein gutes Einkommen gehabt. Sein letzter Autoverkauf sei im November 2014 gewesen. Im Juli 2014 sei die Situation eskaliert und die Kampfhandlungen hätten begonnen. Der Schwiegervater lebe in den USA, die Schwiegermutter in der Ukraine, aber sie hätten keinen Kontakt. Die Wohnung würde noch ihnen gehören. Im schlimmsten Fall würden sie dort bzw. bei Verwandten wieder leben können.Der BF1 gab an, psychisch und physisch gesund zu sein. Er habe keine Krankheiten und sei nicht in Behandlung. Er habe vor ca. einem Jahr eine Gesprächstherapie gemacht, habe aber die Krise überwunden. Er habe seinen ukrainischen Führerschein in Österreich umschreiben lassen. Er habe von römisch 40 bis römisch 40 gemeinsam mit seiner Familie in römisch 40 gelebt. Sein Halbbruder lebe in römisch 40 und er stehe mit diesem in Kontakt. Er habe eine Ausbildung zum Automechaniker gemacht, diese aber nicht abgeschlossen. Einen offiziellen Militärdienst habe er nicht abgeschlossen. Er sei aus familiären Gründen (Krankheit der Eltern) befreit gewesen. Er habe als selbstständiger Kraftfahrer (Möbeltransporte) gearbeitet. Zudem sei er als Autohändler tätig gewesen und habe mit gebrauchten Autos gehandelt. Bis 2014 habe er ein gutes Leben und ein gutes Einkommen gehabt. Sein letzter Autoverkauf sei im November 2014 gewesen. Im Juli 2014 sei die Situation eskaliert und die Kampfhandlungen hätten begonnen. Der Schwiegervater lebe in den USA, die Schwiegermutter in der Ukraine, aber sie hätten keinen Kontakt. Die Wohnung würde noch ihnen gehören. Im schlimmsten Fall würden sie dort bzw. bei Verwandten wieder leben können.
Zu seinem Fluchtgrund gab er an, er sei von Soldaten der ukrainischen Armee im Dezember 2014 angehalten worden. Er sei um 4:00 in der Früh mit zwei Bekannten am Weg gewesen um Lebensmittel in XXXX zu kaufen. Sie hätten Schüsse bzw. Bombeneinschläge gehört und seien am Weg angehalten worden, hätten aussteigen und sich auf den Boden legen müssen. Es sei ihn vorgeworfen worden, dass sie nicht kämpfen würden. Am Ende hätten sie weiterfahren können. Sie hätten sich entschlossen nach XXXX zu ziehen. Ein Freund habe ihm geholfen. Im August 2014 hätten sie sich als Flüchtlinge bzw. Vertriebene beim Meldeamt in XXXX (bei der Adresse des Freundes) angemeldet und im Dezember, als sie nach XXXX gekommen seien, seien sie bereits angemeldet gewesen. Im Dezember habe er mit seinem Freund telefoniert und dieser habe ihm gesagt, dass eine unbekannte Person zu ihm gekommen sei. Der Freund sei zum BF1 und seinem Aufenthaltsort befragt worden. Sie hätten dann bei diesem Freund in XXXX gewohnt. Die Hausmeisterin habe ihm auch erzählt, dass nach ihm gefragt worden wäre. Dann seien die zwei Leute von den Sicherheitsbehörden auch zu ihm gekommen und hätten ihn befragt. Die Leute hätten gesagt, sie würden wissen wo der BF1 lebe und wo er registriert sei. Er sei auch von zwei Leuten aufgefordert worden zu den Sicherheitsbehörden zu gehen um sich anzumelden. Die Leute der Staatssicherheit hätten gesagt, er müsse zur Militärbehörde gehen. Der BF1 sei dann zur Polizei gegangen und habe den Vorfall geschildert. Er sei von zwei Personen der Sicherheitsbehörde bedroht worden. Er habe der Polizei seinen Pass gezeigt und sei gefragt worden, ob er aus XXXX sei. Er habe dies bestätigt und die Polizei habe gesagt, dass er hier nichts verloren habe. Die Situation sei von Tag zu Tag schlechter geworden und er habe nicht gewollt, dass sein Freund wegen ihm Probleme bekomme. Auch seien die Kinder beleidigt worden und seien ihnen Zettel zugesteckt worden, auf denen "Was habt ihr hier in XXXX verloren", gestanden sei.Zu seinem Fluchtgrund gab er an, er sei von Soldaten der ukrainischen Armee im Dezember 2014 angehalten worden. Er sei um 4:00 in der Früh mit zwei Bekannten am Weg gewesen um Lebensmittel in römisch 40 zu kaufen. Sie hätten Schüsse bzw. Bombeneinschläge gehört und seien am Weg angehalten worden, hätten aussteigen und sich auf den Boden legen müssen. Es sei ihn vorgeworfen worden, dass sie nicht kämpfen würden. Am Ende hätten sie weiterfahren können. Sie hätten sich entschlossen nach römisch 40 zu ziehen. Ein Freund habe ihm geholfen. Im August 2014 hätten sie sich als Flüchtlinge bzw. Vertriebene beim Meldeamt in römisch 40 (bei der Adresse des Freundes) angemeldet und im Dezember, als sie nach römisch 40 gekommen seien, seien sie bereits angemeldet gewesen. Im Dezember habe er mit seinem Freund telefoniert und dieser habe ihm gesagt, dass eine unbekannte Person zu ihm gekommen sei. Der Freund sei zum BF1 und seinem Aufenthaltsort befragt worden. Sie hätten dann bei diesem Freund in römisch 40 gewohnt. Die Hausmeisterin habe ihm auch erzählt, dass nach ihm gefragt worden wäre. Dann seien die zwei Leute von den Sicherheitsbehörden auch zu ihm gekommen und hätten ihn befragt. Die Leute hätten gesagt, sie würden wissen wo der BF1 lebe und wo er registriert sei. Er sei auch von zwei Leuten aufgefordert worden zu den Sicherheitsbehörden zu gehen um sich anzumelden. Die Leute der Staatssicherheit hätten gesagt, er müsse zur Militärbehörde gehen. Der BF1 sei dann zur Polizei gegangen und habe den Vorfall geschildert. Er sei von zwei Personen der Sicherheitsbehörde bedroht worden. Er habe der Polizei seinen Pass gezeigt und sei gefragt worden, ob er aus römisch 40 sei. Er habe dies bestätigt und die Polizei habe gesagt, dass er hier nichts verloren habe. Die Situation sei von Tag zu Tag schlechter geworden und er habe nicht gewollt, dass sein Freund wegen ihm Probleme bekomme. Auch seien die Kinder beleidigt worden und seien ihnen Zettel zugesteckt worden, auf denen "Was habt ihr hier in römisch 40 verloren", gestanden sei.
Nach Vorhalt der Behörde, dass ukrainische Staatsbürger, welcher einer laut ukrainischen Gesetzgebung aktiven religiösen Gemeinschaft angehören, deren religiöse Überzeugung keinen Waffengebrauch zulasse, einen Wehrersatzdienst ableisten könnten; gab der BF1 an, dass dies stimmen würde und die offizielle Information sei. Dies würde allerdings nicht gelten, es gelte nur, wo man herkomme. Niemand achte auf die religiöse Einstellung. In der Ukraine herrsche Willkür. Er sei nicht zum Militär gegangen, da er aus Donezk sei. Im Falle einer Rückkehr hätte er Probleme mit den Sicherheitsbehörden oder dem Militär.
Wegen seiner Religion sei er von staatlicher Seite nicht verfolgt worden. Die BF4 habe keine eigenen Fluchtgründe. Für die Kinder würden die gleichen Gründe gelten. Die BF4 sei gesund.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich gab er an, dass sie seit einem Jahr selbstständig für ihren Unterhalt aufkommen würden. Er arbeite als Hausmeister und bekomme 240 EUR im Monat. Sie würden 550 EUR für die Wohnung bezahlen und würden keinen staatlichen Zuschuss bekommen. Er sei auch selbstständig als Plakatierer tätig gewesen. Er wolle eine Reinigungsfirma aufbauen.
Die BF2 gab an, keine physischen oder psychischen Probleme zu haben. Sie und die BF4 hätten keine Krankheiten. Ihre Mutter lebe in der Ukraine, aber sie habe keinen Kontakt. Sie habe 11 Jahre lang die Grundschule besucht und in verschiedenen Firmen gearbeitet (im Immobilienhandel, in der Zentrale eines Taxiunternehmens, in einem Geschäft für Damenunterwäsche bzw. als Verkäuferin bis Ende Juni 2014). Der Familie sei es gut gegangen und sie hätten keine finanziellen Probleme gehabt. Die Wohnung in der Heimat würden sie noch besitzen. Ihre Muttersprache sei Russisch, in der Schule habe sie aber Ukrainisch gesprochen.
Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass es gegen ihre Person keine Übergriffe gegeben habe. Es habe Krieg gegeben und ihr Mann sei aufgefordert worden sich beim Militär zu melden. Zudem wäre der BF3 bald volljährig geworden und sie habe nicht gewollt, dass er zum Militär gehe. Sie hätten täglich Informationen gehabt, dass Leute entführt oder getötet werden würden. Es gebe keine staatlichen Strukturen in der Heimat. Da ihr Mann und zukünftig ihr Sohn vom Militärdienst bedroht wären, hätten sie das Land verlassen. In XXXX habe es indirekt Probleme gegeben. Als sie gesagt hätten, aus welcher Region sie stammen würden, hätten sie sich in dem Staat nicht mehr weiter entwickeln können. Es herrsche eine negative Einstellung gegenüber den Leuten aus der Krisenregion. Befragt, warum der BF1 als Zeuge Jehova keinen Wehrersatzdienst geleistet habe, gab die BF2 an, dass es solche Regelungen gebe. Alle jungen Männer bis zum 27. Lebensjahr treffe der Wehrdienst. In einer Krisenregion werde niemand nach dem Alter gefragt und keine Alternative angeboten. Bei einer Rückkehr befürchte sie, in der Wohnung aufgrund der Kampfhandlungen verletzt oder getötet zu werden.Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass es gegen ihre Person keine Übergriffe gegeben habe. Es habe Krieg gegeben und ihr Mann sei aufgefordert worden sich beim Militär zu melden. Zudem wäre der BF3 bald volljährig geworden und sie habe nicht gewollt, dass er zum Militär gehe. Sie hätten täglich Informationen gehabt, dass Leute entführt oder getötet werden würden. Es gebe keine staatlichen Strukturen in der Heimat. Da ihr Mann und zukünftig ihr Sohn vom Militärdienst bedroht wären, hätten sie das Land verlassen. In römisch 40 habe es indirekt Probleme gegeben. Als sie gesagt hätten, aus welcher Region sie stammen würden, hätten sie sich in dem Staat nicht mehr weiter entwickeln können. Es herrsche eine negative Einstellung gegenüber den Leuten aus der Krisenregion. Befragt, warum der BF1 als Zeuge Jehova keinen Wehrersatzdienst geleistet habe, gab die BF2 an, dass es solche Regelungen gebe. Alle jungen Männer bis zum 27. Lebensjahr treffe der Wehrdienst. In einer Krisenregion werde niemand nach dem Alter gefragt und keine Alternative angeboten. Bei einer Rückkehr befürchte sie, in der Wohnung aufgrund der Kampfhandlungen verletzt oder getötet zu werden.
Für die BF4 habe sie keine eigenen Asylgründe vorzubringen. Für diese würden die gleichen Gründe gelten. Die Kinder hätten keine gesundheitlichen Probleme.
Zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich gab sie an, dass sie in einem Hotel arbeite. Sie hätten eine eigene Wohnung. Sie verdiene 1.150 EUR Netto/Monat.
Der BF3 gab an, keine physischen oder psychischen Probleme zu haben. Er leide an keinen Krankheiten. Er habe die ersten sieben Jahre in XXXX gelebt, dann habe seine Mutter seinen jetzigen Stiefvater kennengelernt und sie seien nach Donezk gezogen. Seine Großmutter lebe in der Heimat, aber er habe keinen Kontakt. Seinen biologischen Vater habe er nie gesehen. Er habe von XXXX bis XXXX die Grund- bzw. Mittelschule in XXXX bzw. in XXXX besucht. Er habe keinen Militärdienst geleistet. Er habe zu Freunden in der Heimat via Internet Kontakt. Er beherrsche die Sprache seines Heimatlandes und sei mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut. Sie seien in der Schule nicht direkt verfolgt worden, aber es seien oft Anmerkungen seitens der Lehrer erfolgt und manche Schüler hätten eine ablehnende Haltung gegenüber Leuten aus dem Osten der Ukraine gehabt.Der BF3 gab an, keine physischen oder psychischen Probleme zu haben. Er leide an keinen Krankheiten. Er habe die ersten sieben Jahre in römisch 40 gelebt, dann habe seine Mutter seinen jetzigen Stiefvater kennengelernt und sie seien nach Donezk gezogen. Seine Großmutter lebe in der Heimat, aber er habe keinen Kontakt. Seinen biologischen Vater habe er nie gesehen. Er habe von römisch 40 bis römisch 40 die Grund- bzw. Mittelschule in römisch 40 bzw. in römisch 40 besucht. Er habe keinen Militärdienst geleistet. Er habe zu Freunden in der Heimat via Internet Kontakt. Er beherrsche die Sprache seines Heimatlandes und sei mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut. Sie seien in der Schule nicht direkt verfolgt worden, aber es seien oft Anmerkungen seitens der Lehrer erfolgt und manche Schüler hätten eine ablehnende Haltung gegenüber Leuten aus dem Osten der Ukraine gehabt.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, es gebe seit 2014 Konflikte zwischen der Ukraine und den Separatisten. An ihrem Wohnort sei die Frontlinie verlaufen. Fast täglich seien Menschen gestorben. Er sei mit den Eltern nach XXXX gezogen und in der Schule habe es immer Probleme gegeben. Die Leute in XXXX würden glauben, dass die Menschen aus dem Osten Schuld daran wären und man sei immer mit den Vorwürfen konfrontiert. Zu Hause seien ca. vier Mal Mitarbeiter der Sicherheitsbehörde vorbeigekommen. Sie seien auch schon in die Wohnung gekommen, als sie noch gar nicht in XXXX gewesen seien. Sein Vater habe einmal mit den Leuten gesprochen und die Freunde hätten ihnen gesagt, dass nach der Ausreise die Leute noch einmal dort gewesen seien und nach ihnen gefragt hätten. Sie hätten gewollt, dass sich der Vater sofort bei der Militärbehörde melde. Das Gespräch im Stiegenhaus sei sehr laut gewesen. Die Personen hätten auch nach dem Alter und der Tätigkeit des BF3 gefragt. Der Vater sei auch zur Polizei gegangen, aber diese habe ihn nicht ernst genommen. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass der Militärdienst ein Problem werde. Das mit dem Zivildienst klappe nicht mehr. Er wolle als Zeuge Jehovas nicht im Militär dienen. Nach Vorhalt, dass laut ukrainischer Gesetzgebung Leute, welche aktiven religiösen Gemeinschaften angehören würden, deren Überzeugung keinen Waffengebrauch zulasse, einen Ersatzdienst ableisten könnten, gab der BF3 an, dass man als Zeuge Jehova Zivildienst leisten könne. Junge Menschen würden dies vor Gericht zu eigenen Gunsten bekämpfen müssen. Es sei die Frage, ob man den Prozess gewinne. Bei einer Rückkehr fürchte er um das Leben seiner Familie und dass er mit Gewalt dazu gezwungen werde, an den Kampfhandlungen teilnehmen zu müssen. Er würde von den Militärbehörden sicher dazu aufgefordert werden seinen Militärdienst zu leisten. Dies, obwohl er Zeuge Jehovas sei.Zu seinen Fluchtgründen gab er an, es gebe seit 2014 Konflikte zwischen der Ukraine und den Separatisten. An ihrem Wohnort sei die Frontlinie verlaufen. Fast täglich seien Menschen gestorben. Er sei mit den Eltern nach römisch 40 gezogen und in der Schule habe es immer Probleme gegeben. Die Leute in römisch 40 würden glauben, dass die Menschen aus dem Osten Schuld daran wären und man sei immer mit den Vorwürfen konfrontiert. Zu Hause seien ca. vier Mal Mitarbeiter der Sicherheitsbehörde vorbeigekommen. Sie seien auch schon in die Wohnung gekommen, als sie noch gar nicht in römisch 40 gewesen seien. Sein Vater habe einmal mit den Leuten gesprochen und die Freunde hätten ihnen gesagt, dass nach der Ausreise die Leute noch einmal dort gewesen seien und nach ihnen gefragt hätten. Sie hätten gewollt, dass sich der Vater sofort bei der Militärbehörde melde. Das Gespräch im Stiegenhaus sei sehr laut gewesen. Die Personen hätten auch nach dem Alter und der Tätigkeit des BF3 gefragt. Der Vater sei auch zur Polizei gegangen, aber diese habe ihn nicht ernst genommen. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass der Militärdienst ein Problem werde. Das mit dem Zivildienst klappe nicht mehr. Er wolle als Zeuge Jehovas nicht im Militär dienen. Nach Vorhalt, dass laut ukrainischer Gesetzgebung Leute, welche aktiven religiösen Gemeinschaften angehören würden, deren Überzeugung keinen Waffengebrauch zulasse, einen Ersatzdienst ableisten könnten, gab der BF3 an, dass man als Zeuge Jehova Zivildienst leisten könne. Junge Menschen würden dies vor Gericht zu eigenen Gunsten bekämpfen müssen. Es sei die Frage, ob man den Prozess gewinne. Bei einer Rückkehr fürchte er um das Leben seiner Familie und dass er mit Gewalt dazu gezwungen werde, an den Kampfhandlungen teilnehmen zu müssen. Er würde von den Militärbehörden sicher dazu aufgefordert werden seinen Militärdienst zu leisten. Dies, obwohl er Zeuge Jehovas sei.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich gab er an, dass er eine Kochlehre mache und im ersten Lehrjahr 645 EUR bekomme.
Im Zuge der Einvernahme legten die BF folgende Unterlagen vor: