TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/20 W204 2174232-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2018
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Entscheidungsdatum

20.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

1.) W204 2133919-1/33E

2.) W204 2133921-1/33E

3.) W204 2133923-1/26E

4.) W204 2133924-1/26E

5.) W204 2133927-1/26E

6.) W204 2174232-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK

1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag. Irene Oberschlick, Rechtsanwältin in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag. Irene Oberschlick, Rechtsanwältin in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag. Irene Oberschlick, Rechtsanwältin in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag. Irene Oberschlick, Rechtsanwältin in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch Mag. Irene Oberschlick, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Mag. Irene Oberschlick, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch Mag. Irene Oberschlick, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Mag. Irene Oberschlick, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch Mag. Irene Oberschlick, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:5.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Mag. Irene Oberschlick, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

6.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch Mag. Irene Oberschlick, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:6.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Mag. Irene Oberschlick, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die im Spruch genannte Beschwerdeführerin zu 1.) (im Folgenden: BF1) reiste gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern, den Beschwerdeführern zu 3.) bis 5.) (im Folgenden: BF3 bis BF5), allesamt Staatsangehörige Afghanistans, in das Bundesgebiet ein und stellte für sich und für die BF3 bis BF5 als gesetzliche Vertreterin am XXXX gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die im Spruch genannte Beschwerdeführerin zu 1.) (im Folgenden: BF1) reiste gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern, den Beschwerdeführern zu 3.) bis 5.) (im Folgenden: BF3 bis BF5), allesamt Staatsangehörige Afghanistans, in das Bundesgebiet ein und stellte für sich und für die BF3 bis BF5 als gesetzliche Vertreterin am römisch 40 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.

I.2. Im Rahmen der am XXXX vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich erfolgten Erstbefragung gab die BF1 an, verheiratet zu sein und der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Als Fluchtgrund gab die BF an, sie sei ihrem Cousin versprochen gewesen, den sie jedoch nicht hätte heiraten wollen, da er älter als sie sei. Sie sei mit ihrem Geliebten nach Kabul geflüchtet und habe diesen dort geheiratet. Nach einem Jahr sei sie von ihrem Cousin gefunden worden. Aus Angst um ihr Leben hätte sie gemeinsam mit ihrer Familie Afghanistan Richtung Iran verlassen, wo sie illegal aufhältig gewesen seien.römisch eins.2. Im Rahmen der am römisch 40 vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich erfolgten Erstbefragung gab die BF1 an, verheiratet zu sein und der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Als Fluchtgrund gab die BF an, sie sei ihrem Cousin versprochen gewesen, den sie jedoch nicht hätte heiraten wollen, da er älter als sie sei. Sie sei mit ihrem Geliebten nach Kabul geflüchtet und habe diesen dort geheiratet. Nach einem Jahr sei sie von ihrem Cousin gefunden worden. Aus Angst um ihr Leben hätte sie gemeinsam mit ihrer Familie Afghanistan Richtung Iran verlassen, wo sie illegal aufhältig gewesen seien.

I.3. Der im Spruch genannte Beschwerdeführer zu 2.) (im Folgenden: BF2), ebenfalls Staatsangehöriger Afghanistans, stellte seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nach illegaler Einreise am XXXX.römisch eins.3. Der im Spruch genannte Beschwerdeführer zu 2.) (im Folgenden: BF2), ebenfalls Staatsangehöriger Afghanistans, stellte seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nach illegaler Einreise am römisch 40 .

I.4. Im Rahmen der am XXXX vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich erfolgten Erstbefragung gab der BF2 an, verheiratet zu sein und der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Zum Fluchtgrund befragt führte der BF2 aus, seine Frau hätte mit ihrem Cousin verheiratet werden sollen. Um dem zu entgehen, sei die BF1 gemeinsam mit dem BF2 und weiteren Familienmitgliedern nach Kabul gegangen, wo sie geheiratet hätten. In Kabul sei die BF1 von ihren Cousins geschlagen worden, weswegen sie in den Iran geflüchtet seien, wo sie über keine Papiere verfügt hätten.römisch eins.4. Im Rahmen der am römisch 40 vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich erfolgten Erstbefragung gab der BF2 an, verheiratet zu sein und der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Zum Fluchtgrund befragt führte der BF2 aus, seine Frau hätte mit ihrem Cousin verheiratet werden sollen. Um dem zu entgehen, sei die BF1 gemeinsam mit dem BF2 und weiteren Familienmitgliedern nach Kabul gegangen, wo sie geheiratet hätten. In Kabul sei die BF1 von ihren Cousins geschlagen worden, weswegen sie in den Iran geflüchtet seien, wo sie über keine Papiere verfügt hätten.

I.5. Am XXXX wurden die BF1 und der BF2 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Die BF wurden dabei u.a. zu ihrem Gesundheitszustand, ihrer Identität, ihren Lebensumständen in Afghanistan, ihren Familienangehörigen und ihren Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die sie bewogen, ihre Heimat zu verlassen, gaben die BF an, der Onkel der BF1 hätte gewollt, dass sie ihren Cousin heirate, woraufhin sie mit dem BF2 nach Kabul gegangen sei. Dort sei die BF1 ungefähr ein Jahr später von ihren Cousins in ihrer Wohnung geschlagen worden. Es sei auch damit gedroht worden, den BF2 und die BF1 umzubringen. Nachdem der BF2 von der Arbeit nach Hause gekommen sei, hätten sie mithilfe eines Freundes des BF2 Kabul nach Herat verlassen, von wo sie in den Iran gegangen seien.römisch eins.5. Am römisch 40 wurden die BF1 und der BF2 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Die BF wurden dabei u.a. zu ihrem Gesundheitszustand, ihrer Identität, ihren Lebensumständen in Afghanistan, ihren Familienangehörigen und ihren Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die sie bewogen, ihre Heimat zu verlassen, gaben die BF an, der Onkel der BF1 hätte gewollt, dass sie ihren Cousin heirate, woraufhin sie mit dem BF2 nach Kabul gegangen sei. Dort sei die BF1 ungefähr ein Jahr später von ihren Cousins in ihrer Wohnung geschlagen worden. Es sei auch damit gedroht worden, den BF2 und die BF1 umzubringen. Nachdem der BF2 von der Arbeit nach Hause gekommen sei, hätten sie mithilfe eines Freundes des BF2 Kabul nach Herat verlassen, von wo sie in den Iran gegangen seien.

Als Beilage zur Niederschrift wurden diverse Integrationsunterlagen genommen.

I.6. Am XXXX wurden die BF erneut mündlich einvernommen und ihnen Parteiengehör zu den zuvor übermittelten Länderinformationen gewährt, wobei der BF2 angab, Hazara seien nicht sicher in Afghanistan. Die BF1 führte aus, dass es für Frauen in Afghanistan nicht sicher sei.römisch eins.6. Am römisch 40 wurden die BF erneut mündlich einvernommen und ihnen Parteiengehör zu den zuvor übermittelten Länderinformationen gewährt, wobei der BF2 angab, Hazara seien nicht sicher in Afghanistan. Die BF1 führte aus, dass es für Frauen in Afghanistan nicht sicher sei.

I.7. Mit den im Spruch zu 1.) bis 5.) genannten Bescheiden vom XXXX, den BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellt, wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.7. Mit den im Spruch zu 1.) bis 5.) genannten Bescheiden vom römisch 40 , den BF am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt, wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte die Behörde aus, dass der von den BF in Hinblick auf ihre Verfolgung vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei, da das Vorbringen teilweise widersprüchlich und unplausibel sei, sodass der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass eine Rückkehr nach Kabul oder Mazar-e Sharif möglich und zumutbar sei, zumal die BF bereits in Kabul gelebt und bewiesen hätten, dass es ihnen auch ohne familiäres oder soziales Netz möglich gewesen sei, in einer ihnen unbekannten Stadt zu leben. Zudem verfüge der BF2 über ein soziales Netzwerk in Kabul. Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Art. 8 EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.Begründend führte die Behörde aus, dass der von den BF in Hinblick auf ihre Verfolgung vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei, da das Vorbringen teilweise widersprüchlich und unplausibel sei, sodass der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dass eine Rückkehr nach Kabul oder Mazar-e Sharif möglich und zumutbar sei, zumal die BF bereits in Kabul gelebt und bewiesen hätten, dass es ihnen auch ohne familiäres oder soziales Netz möglich gewesen sei, in einer ihnen unbekannten Stadt zu leben. Zudem verfüge der BF2 über ein soziales Netzwerk in Kabul. Gemäß Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK fü

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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