TE Bvwg Beschluss 2018/11/21 L516 2209466-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2018
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Entscheidungsdatum

21.11.2018

Norm

BFA-VG §17 Abs1 Z1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BFA-VG § 17 heute
  2. BFA-VG § 17 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 17 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 17 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L516 2209466-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Pakistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, GF: XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, GF: römisch 40 , beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 16.03.2017 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, nachdem ein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 14.11.2013 vollumfänglich rechtskräftig abgewiesen wurde.

2. Der Beschwerdeführer wurde zu dem verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag am 16.03.2017 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 24.05.2017 und 14.06.2018 wurde der Beschwerdeführer vom BFA niederschriftlich einvernommen.

3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides). Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wies das BFA den Antrag gemäß § 8 Abs 1 AsylG ebenso wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt II). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer des Weiteren keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkte III), erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV) und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI).3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides). Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wies das BFA den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ebenso wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch zwei). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer des Weiteren keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkte römisch drei), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs).

Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 15.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

1.1. Der Beschwerdeführer hält sich - bis auf eine Unterbrechung zwischen 07.12.2016 und 16.03.2017 - seit 14.11.2013 als Asylwerber in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat bei den Einvernahmen vor dem BFA und in der Beschwerde angegeben, mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX, geb XXXX in einer Lebensgemeinschaft zu leben. Er gab des Weiteren in der Beschwerde an, dass er XXXX am XXXX nach islamischen Recht geheiratet habe, diese schwer krank sei und auf die Betreuung und Pflege durch den Beschwerdeführer angewiesen sei. Dazu wurden mit der Beschwerde ein Ehevertrag sowie medizinische Unterlagen vorgelegt.1.1. Der Beschwerdeführer hält sich - bis auf eine Unterbrechung zwischen 07.12.2016 und 16.03.2017 - seit 14.11.2013 als Asylwerber in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat bei den Einvernahmen vor dem BFA und in der Beschwerde angegeben, mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb römisch 40 in einer Lebensgemeinschaft zu leben. Er gab des Weiteren in der Beschwerde an, dass er römisch 40 am römisch 40 nach islamischen Recht geheiratet habe, diese schwer krank sei und auf die Betreuung und Pflege durch den Beschwerdeführer angewiesen sei. Dazu wurden mit der Beschwerde ein Ehevertrag sowie medizinische Unterlagen vorgelegt.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers gegenüber dem BFA und in der Beschwerde und den dazu mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Rechtsgrundlage

3.1. Gemäß § 17 Abs 1 Z 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Zum vorliegenden Fall

3.2. Aufgrund der mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen erachtet das Bundesverwaltungsgericht weitere Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers für erforderlich. Es ist daher gegenwärtig nicht auszuschließen, dass bei einer genaueren Prüfung letztlich eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten würde, weshalb gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.3.2. Aufgrund der mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen erachtet das Bundesverwaltungsgericht weitere Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers für erforderlich. Es ist daher gegenwärtig nicht auszuschließen, dass bei einer genaueren Prüfung letztlich eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde, weshalb gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen.

Zu B)

Revision

5. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (vgl VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).5. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, Ermittlungsverfahren, Privat-
und Familienleben, real risk, reale Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L516.2209466.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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