TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/22 W135 2200801-1

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Veröffentlicht am 22.11.2018
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Entscheidungsdatum

22.11.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W135 2200801-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. iur. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 30.05.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. iur. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 30.05.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte bereits mehrere Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) ein, welche stets mangels Erreichen eines Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H., zuletzt rechtskräftig mit Bescheid des Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.06.2015, abgewiesen wurden.

Der Beschwerdeführer brachte am 09.01.2018 einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein und legte diesem neue fachärztliche Befunde bei.

Die belangte Behörde holte ein allgemeinärztliches Sachverständigengutachten ein, welches am 17.04.2018, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.04.2018, erstellt wurde. Der Sachverständige hält darin wie folgt fest:

"Anamnese:

Letzte hierortige Einstufung 4-2015 mit 30 % (Depressio) bzw. 2014-12 mit 30% (Depressio

30, Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 20, Psoriasis 20, Innenohrstörung 20,

Tinnitus 10, arterieller Bluthochdruck 10), mitgebrachte Kopie

TE, Hämorrhoiden, Arthroskopie linkes Knie wegen Meniskusläsion

2006 Hörsturz links

Arterielle Hypertonie bekannt - derzeit mit fallweiser medikamentöser Therapie ausreichend eingestellt.

Wegen der Schilddrüse müsse er seit 2015 Medikamente nehmen.

Psoriasis seit dem 25. LJ. Auf den Unterschenkeln und Ellbogen, unter Salbentherapie gebessert

Derzeitige Beschwerden:

Der Antragswerber klagt "über psychische Probleme seit den Spielereien mit dem AMS die quälen mich obwohl ich kooperativ bin. Er habe jeden Prozess gewonnen, aber trotzdem immer Probleme, er habe Ängste, er habe Pech gehabt, dadurch sei sein Leben ruiniert worden. Zum Ausgleich mache er viel Bewegung, gehe ca. 100 km, in der Woche und Gymnastik. Psychotherapie alle 2-3 Wochen. Wenn es lauter sei könne er nicht Gespräche führen

Schmerzen habe er keine

Letzter Krankenhausaufenthalt 2015 wegen Hämorrhoidenoperation. Bezüglich der psychischen Beschwerden 2011 die Baumgartner Höhe aufgesucht."

Keine spezifizierte Allergie bekannt

Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert.

Lt. eigenen Angaben mit öffentlichen VM zur ho. Untersuchung gekommen.

Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel:

Ramipril, Alna Ret., Trittico, Daflon, Thiamazol, Agaffin, Prosta Urgenin, Hädensa

Sozialanamnese:

seit ca. 2003 arbeitslos als techn. Angestellter, geschieden seit ca. 2016, 3 erw. Kinder, 5 Enkel, lebt alleine in einer Mietwohnung mit Lift einige Stufen sind zu überwinden, kein Pflegegeld, Die Anamneseerhebung bedingt durch mangelndes Sprachverständnis erschwert (ehemalig kroat. Staatsbürger), seit ca. 1990 in Österreich.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Ladislaus Undesser, Facharzt für innere Medizin:

Arterielle Hypertonie (instabil)

Hypercholesterolämie

Anhaltende psychische Störung F 22.0

Rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode F

33.1

Immunhyperthyreose Typ M. Basedow

Hyperthyreose

Prostatahypertrophie

Polypenknospen im Colon transversum

Zustand nach Hörsturz (2006bds.,mehr links)

Psoriasis vulgaris (Zustand nach Puwa-Therapie)

Markagargliosen frontal links mehr als rechts, möglicherweise vaskulärer Genese Kleines Glioseareal links frontal

Vertigo

Gefäßschiingen im Bereich des Meatus acusticus und des inneren Gehörganges bds.

Multisegmentale Bandscheibenläsionen - Prolaps LWK 4/LWK 5 mit Bedrängung von 15 im Neurorecessus links, Prolaps LWK 5/ SWK 1

Verlagerung von SI links

Osteochondrosis 1.2/1.3, L4/S1

Lumbago-Attacken seit 28 Jahren

Schlafstörungen

Paroxysmale Panikattacken

Tinnitus aurium

Zustand nach Hörsturz 2004

Zustand nach Chlamydien - Infekt (2004)

Psychogene Sexualfunktionsstörung

Schluckbeschwerden

Kognitive Störungen (vor allem Konzentrationsstörungen)

Rupt. men. med. gen. sin. 2014

Rupt. lig. cruc. ant. gen. sin. 2014

2017-9 Psychosoziales Zentrum ESRA, Dr. XXXX , FÄ für Psychiatrie:2017-9 Psychosoziales Zentrum ESRA, Dr. römisch 40 , FÄ für Psychiatrie:

Anhaltende wahnhafte Störung F 22.0

Rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode F

33.1

Immunhyperthyreose Typ M. Basedow

Seit einigen Wochen ist der Wahn aus Juxtaposition wieder in den Vordergrund getreten.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Nahezu 59 jähriger AW in gutem AZ, athletisch, kommt alleine zur Untersuchung, Rechtshänder

Ernährungszustand:

guter Ernährungszustand BMI: 27,68

Größe: 170,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: 140/90

Klinischer Status - Fachstatus:

Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose, geringe psoriatische Effloreszenzen bis 1 cm Größe prätibial beidseits

Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute:

unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal,

Brillenträger PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiß: saniert, Hörvermögen unauffällig

Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche

Thorax: symmetrisch,

Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min

Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer

Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, NL bds. frei

Extremitäten:

OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken- und

Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Faustschluß beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.

UE: blande Narbenverhältnisse nach Arthroskopie linkes Knie, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal.

Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme

PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.

Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 10 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz Schober: , Ott: unauffällig, altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur,

Gesamtmobilität - Gangbild:

kommt mit Halbschuhen unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits gut möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten nahezu vollständig durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen.

Status Psychicus:

Bewußtsein klar. gut kontaktfähig, Allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig, Affekt dysthym

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos.Nr.

GdB %

1

Rezidivierende depressive Störung mit psychotischer Symptomatik und Panikstörung Heranziehung dieser Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da chronifiziert mit regelmäßig erfolgter medikamentöser und Psycho-Therapie

03.06.01

30

2

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Zustand nach Bandscheibenprolaps L4-5 mit wiederkehrenden Lumboischialgien mit geringer Funktionsstörung und ohne manifeste radikuläre Ausfälle

02.01.01

20

3

Schuppenflechte Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da milde Ausprägung

01.01.02

20

4

Gering bis mittelgradige Innenohrstörung beidseits bei Gefäßschlingen im Bereich des Meatus acusticus Tabelle Kolonne 2 Zeile 3

12.02.01

20

5

Tinnitus beidseits Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur intermittierend auftretend

12.02.02

10

6

Arterieller Bluthochdruck

05.01.01

10

7

Immunhyperthyreose Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da durch Schilddrüsenmedikation kompensiert

09.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2-4 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige

Leidensbeeinflussung vorliegt

Leiden 5-7 erhöht nicht, da geringe funktionelle Relevanz.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Hypercholesterinämie, gutartige Prostatahypertrophie, Polypenknospen ohne Malignität, Gliosen ohne maßgebliche Funktionseinschränkungen, Zustand nach erfolgreicher operierter Meniskus - und Kreuzbandläsion des linken Knies sowie Zustand nach Chlamydieninfekt erreichen keinen Grad der Behinderung.

Ein einschätzungsrelevanter Vertigo und Schluckbeschwerden sind nicht ausreichend durch fachärztliche Befunde belegt.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

erstmalige Berücksichtigung von Leiden 7

..."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer zum Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens Parteiengehör gewährt und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Mit am 11.05.2018 bei der belangten Behörde eingebrachtem Schreiben brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, ein sehr gut integrierter österreichischer Staatsbürger zu sein, weshalb die Feststellung eines schweren Sprachverständnisses nicht nachvollzogen werden könne. Der Sachverständige sei als Allgemeinmediziner nicht in der Lage seine psychische Diagnose korrekt zu beurteilen. Seine Grunderkrankung sei nicht allein durch eine grobe allgemeinmedizinische Momentaufnahme zu beurteilen. Besondere Belastungen würden jederzeit zu einer akuten Krankheitssymptomatik führen. Dieses Verhalten könne dabei durch Ereignisse oder Belastungen in polarisiertes Wahngeschehen übergehen. Er befinde sich seit drei Jahren in der Ambulanz ESRA Psychosoziales Zentrum in regelmäßiger Betreuung und habe diesbezügliche Befunde vorgelegt, auf welche weiter eingegangen werden solle. Zudem sei sein Leiden an der Wirbelsäule zu gering bewertet worden.

Der Beschwerdeführer schloss seiner Stellungnahme einen CT-Befund der Wirbelsäule vom 15.09.2004 und einen Röntgenbefund der Brust- und Lendenwirbelsäule vom 08.09.2004 an.

Die belangte Behörde legte die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände des Beschwerdeführers dem bereits mit dem Fall des Beschwerdeführers befassten Sachverständigen mit dem Ersuchen um neuerliche Überprüfung vor. In seiner Stellungnahme vom 29.05.2018 führte der Arzt für Allgemeinmedizin Folgendes aus:

"Der Antragswerber gab im Rahmen des Parteiengehörs vom 11.05.2018 an, dass er mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei, da seine Leiden zu gering eingeschätzt worden seien.

Beigelegt wurde ein CT Befund der Wirbelsäule (DZU) vom 15.09.2004, der den Verdacht auf einen links paramedianen Prolaps 1.4/5 mit Beeinträchtigung der Wurzeltasche 1.5 links bei zusätzlich breitbasigen medianen Protrusionen in diesem Segment, und Segment L5-S1 beschreibt - ohne Hinweis auf Vertebrostenose. Ein weiterer Befund wurde bis jetzt noch nicht vorgelegt - insbesondere werden die, darüber hinausgehend geltend gemachten Beschwerden, nicht durch entsprechende aktuelle fachärztliche Befunde untermauert.

Die vom Antragsteller beim Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden wurden von allgemeinmedizinischer Seite unter Beachtung der vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Befunde zur Kenntnis genommen und einer richtsatzgemäßen Einschätzung unterzogen.

Der neu vorgelegte aber länger zurückliegende CT- und Röntgenbefund zeigt keine Veränderungen auf, die eine höhere Einstufung rechtfertigen würden.

Insgesamt beinhalten die nachgereichten Einwendungen daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden."

Mit angefochtenem Bescheid vom 30.05.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, welches als schlüssig erkannt werde und wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Einwendungen im Zuge des gewährten Parteiengehörs seien nicht geeignet gewesen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Diesbezüglich verwies die belangte Behörde auf die eingeholte Stellungnahme des bereits befassten Sachverständigen. Mit dem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 17.04.2018 und die Stellungnahme vom 29.05.2018 übermittelt.Mit angefochtenem Bescheid vom 30.05.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, welches als schlüssig erkannt werde und wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Einwendungen im Zuge des gewährten Parteiengehörs seien nicht geeignet gewesen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Diesbezüglich verwies die belangte Behörde auf die eingeholte Stellungnahme des bereits befassten Sachverständigen. Mit dem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 17.04.2018 und die Stellungnahme vom 29.05.2018 übermittelt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10.07.2018 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Er bringt darin im Wesentlichen vor, dass seine psychische Belastung viel schwerer und ernster sei als sie im Bescheid beurteilt worden sei. Anbei sende er neue fachärztliche Befunde vom Psychosozialen Zentrum vom 04.06.2018, einen AMS Bescheid und seine diesbezügliche Stellungnahme.

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.07.2018 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Beim Beschwerdeführer liegen folgende dauernde Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionseinschränkung 1. um führende Leiden handelt:

1. Rezidivierende depressive Störung mit psychotischer Symptomatik und Panikstörung

2. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

3. Schuppenflechte

4. Gering bis mittelgradige Innenohrstörung beidseits bei Gefäßschlingen im Bereich des Meatus acusticus

5. Tinnitus beidseits

6. Arterieller Bluthochdruck

7. Immunhyperthyreose

Der Gesamtgrad der beim Beschwerdeführer vorliegenden Behinderung beträgt 30 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen - im Akt einliegenden - Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde veranlassten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 17.04.2018, welches oben im Detail wiedergegeben wurde. Der Arzt für Allgemeinmedizin geht darin auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. Die vom ärztlichen Sachverständigen herangezogenen Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung und die gewählten Rahmensätze stimmen mit den diesbezüglichen Kriterien der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie mit dem Untersuchungsbefund überein und sind schlüssig und nachvollziehbar.

Die Funktionseinschränkung Rezidivierende depressive Störung mit psychotischer Symptomatik und Panikstörung, welche ordnungsgemäß der Position 03.06.01 zugeordnet wurde, wurde vom Sachverständigen mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz mit 30 v.H. bewertet (die dazu in der Anlage zur Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: "Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert"), was vor dem Hintergrund der Begründung für die Wahl dieses Rahmensatzes, Chronifizierung mit regelmäßig erfolgter medikamentöser und Psycho-Therapie, der vom Sachverständigen aufgenommenen Anamnese und des Untersuchungsbefundes schlüssig nachvollziehbar ist. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgelegten fachärztlichen Befunde, einerseits des Psychosozialen Zentrums vom 15.09.2018 und andererseits eines Facharztes für Innere Medizin vom 18.12.2017, sind in die Beurteilung des Sachverständigen entsprechend eingeflossen.

Zu dem mit Beschwerdeerhebung vorgelegten aktuellen fachärztlichen Befund des Psychosozialen Zentrums vom 04.06.2018 ist auszuführen, dass aus diesem die Diagnose einer "Rezidivierenden depressiven Störung, derzeit remittiert F33.4" hervorgeht, wohingegen in dem mit Antrag vorgelegten fachärztlichen Befund des Psychosozialen Zentrums vom 15.09.2017 noch die Diagnose "Rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode F33.1" angeführt ist. Bei Vergleich dieser beiden vorgelegten Befunde ist insofern von einer Verbesserung der beim Beschwerdeführer auch im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde festgestellten depressiven Störung auszugehen, da es bei den Kriterien für die Klassifizierung einer depressiven Störung nach F33.4 darauf ankommt, dass in den letzten Monaten keine depressiven Symptome bestanden haben. Der Zusatz "derzeit remittiert" im aktuellen Befund vom 04.06.2018 weist auf eine Verbesserung hin.

Dem vorgelegten Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) ist für eine Einschätzung des psychischen Leidens nach der Einschätzungsverordnung nichts abzugewinnen, da es im konkreten Verfahren vor dem AMS ausschließlich um den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe und der im Fall des Beschwerdeführers offenbar im Raum stehenden Frage der Arbeitsfähigkeit geht, welche im Übrigen vom AMS als gegeben angenommen wird.

Die Funktionseinschränkung Degenerative Wirbelsäulenveränderungen wurde von dem beigezogenen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 17.04.2018 der Position 02.01.01 (Wirbelsäule;

Funktionseinschränkungen geringen Grades) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, die beim Rahmensatz von 10 bis 20 v.H. die Parameter "Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage), Mäßige radiologische Veränderungen, Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben, Keine Dauertherapie erforderlich" vorsieht. Der Sachverständige hat hierbei den oberen Rahmensatz von 20 v.H. gewählt und dies nachvollziehbar damit begründet, dass ein Zustand nach einem Bandscheibenvorfall L4-5 mit wiederkehrenden Lumboischialgien mit geringer Funktionsstörung und ohne manifeste radikuläre Ausfälle vorliegt. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zum Sachverständigengutachten vom 17.04.2018 vorgelegten CT- und Röntgenbefunde aus dem Jahr 2004 wurden dem Sachverständigen ergänzend vorgelegt und zeigen die - im Übrigen schon länger zurückliegenden - Befunde im Vergleich zum vorliegenden Gutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.04.2018 fußt, keine Veränderungen auf, welche zu einer höheren Einstufung nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung führen würden.

Die übrigen Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers wurden - wie bereits eingangs festgehalten - vom Sachverständigen ebenfalls unter die richtige Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung unter entsprechender Berücksichtigung der Kriterien und der dafür vorgesehenen Rahmensätze bzw. festen Sätze eingestuft und eingeschätzt.

Es ist auch als schlüssig anzusehen, wenn der Sachverständige vermeint, dass der Grad des führenden Leidens "Rezidivierende depressive Störung mit psychotischer Symptomatik und Panikstörung" in Höhe von 30 v.H. durch die Leiden 2 bis 4 wegen fehlender maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und durch die Leiden 5 bis 7 wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht wird.

Die Ausführungen im Sachverständigengutachten wurden im Rahmen der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Es wurden auch keine medizinischen Befunde vorgelegt, die das vorliegende Sachverständigengutachten entkräften könnten.

Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 17.04.2018 ist daher vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtensergebnisses und der erfolgten Beurteilung des Sachverständigen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§. 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

..."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) lauten auszugsweise:

"Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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