TE Bvwg Beschluss 2018/11/27 W265 2209963-1

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Veröffentlicht am 27.11.2018
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Entscheidungsdatum

27.11.2018

Norm

BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BEinstG Art. 2 § 14 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 14 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 31.07.2016 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  4. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  5. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  8. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.05.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  9. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  10. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 24.08.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  11. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1999 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  12. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  13. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  14. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 2 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 2 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.05.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  5. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  6. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1993
  8. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 3 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 3 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  3. BEinstG Art. 2 § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  4. BEinstG Art. 2 § 3 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W265 2209963-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX , mit welchem der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) bewilligt wurde, gemäß § 28 VwGVG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom römisch 40 , mit welchem der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) bewilligt wurde, gemäß Paragraph 28, VwGVG beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins römisch fünf, e, r, w, a, l, t, u, n, g, s, g, e, r, i, c, h, t, s, v, e, r, f, a, h, r, e, n, s, g, e, s, e, t, z, (VwGVG) infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) Der Antrag langte dort am 20.08.2018 ein und wurden diesem Antrag medizinische Befunde beigelegt.Der Beschwerdeführer stellte beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) Der Antrag langte dort am 20.08.2018 ein und wurden diesem Antrag medizinische Befunde beigelegt.

Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 21.09.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 10.09.2018, hält als "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" fest wie folgt:

"Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Anhaltend mittelschweres Asthma Unterer Rahmensatz bei immer wiederkehrender Atemnot und auch nächtlichen Asthmaanfällen trotz Therapie, multiple Allergien

06.05.03

50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H."

Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde festgehalten, dass der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel behinderungsbedingt zumutbar sei. Haltegriffe für den sicheren Transport können uneingeschränkt benützt werden. Das sichere Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen kurzer Wegstrecken sei möglich, es bestehe keine Gehbehinderung. Im Bedarfsfall sei die Unterstützung durch eine Gehhilfe (Stock) zulässig. Es würden weder cardio/pulmonale noch intellektuelle Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen.

Mit Bescheid vom 24.09.2018 stellte die belangte Behörde die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und den Grad der Behinderung mit 50 vH fest.

Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf das im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten vom 21.09.2018.

Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, nach Rücksprache mit seiner Lungenfachärztin wolle er darauf hinweisen, dass bei Punkt "Zusammenfassung relevanter Befunde" die SOLL-Werte übernommen worden seien und nicht die IST-Werte. Er ersuche um Überprüfung des festgestellten Grades der Behinderung. Hinsichtlich Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte der Beschwerdeführer aus, dass er auf Grund von Asthma (pulmonale Erkrankung) eine Behinderung von 50 v.H. aufweise, wodurch ihm nicht verständlich sei, warum keine Befreiung der öffentlichen Verkehrsmittel vorliege.

Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers ersuchte die belangte Behörde die Fachärztin für Innere Medizin um ein ergänzendes Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage.

Im Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 20.10.2018 wird als "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" wie folgt festgehalten:

"Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz bei nachweislich eingeschränkter Lungenfunktion, wesentlich eingeschränkte pulmonale Leistungsbreite, häufige nächtliche Anfälle und Kurzatmigkeit bei geringster Belastung

06.05.03

70

Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H."

Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, aufgrund der eingeschränkten pulmonalen Leistungsbreite bei Asthma bronchiale, der rasch auftretenden Kurzatmigkeit und der Häufigkeit der Anfälle sei das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400 m nicht immer zumutbar. Eine Gehbehinderung bestehe nicht, Niveauunterschiede können überwunden werden und eine Teilnahme am öffentlichen Leben (Aufenthalt unter größeren Menschenansammlungen wie z.B. im Innenraum eines Fahrzeuges) seien behinderungsbedingt möglich.

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 25.10.2018 wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die belangte Behörde stellte die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und den Grad der Behinderung mit 70 vH festgestellt.

Mit E-Mail vom 12.11.2018 erhob der Beschwerdeführer "Beschwerde" und führte im Wesentlichen aus, im Sachverständigengutachten werde ausgeführt, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm nicht immer zumutbar. Das Zurücklegen einer Wegstrecke von ca. 100 Meter gestalte sich bereits sehr schwierig, er müsse mehrmals Pausen einlegen.

Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 21.11.2018 wurde nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegen würden. Der Beschwerdeführer werde den Behindertenpassantrag und den Parkausweisantrag übermitteln. Der Beschwerdeführer werde die "Beschwerde" vom 12.11.2018 zurückziehen.

Mit Vorlagebericht vom 22.11.2018 wurde die Beschwerde samt Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte ho. am selben Tage ein.

Mit E-Mail vom 23.11.2018 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 12.11.2018 zwecks Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer beantragte am 20.08.2018 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Sozialministeriumservice vom 25.10.2018 wurde die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten betreffend den Beschwerdeführer ab 20.08.2018 festgestellt. Darüber hinaus stellte die Behörde einen Grad der Behinderung von 70 v.H. fest.

Der Beschwerdeführer hat bisher keinen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt. Mangels diesbezüglicher Antragstellung des Beschwerdeführers erfolgte bisher kein gesonderter Abspruch der belangten Behörde über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Vorausstellungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".

Mit E-Mail vom 23.11.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seine Beschwerde zwecks Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zurückziehe.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über das bisherige Verwaltungsgeschehen basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass bisher kein gesonderter Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich der Frage des aktuellen Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ergangen ist, gründet sich auf den Umstand, dass ein solcher Bescheid der belangten Behörde dem vorgelegten Verwaltungsakt betreffend das Verfahren nach dem BEinstG nicht zu entnehmen ist. Dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 21.11.2018 ist entnehmen, dass der Beschwerdeführer nunmehr erst einen Behindertenpassantrag und den Parkausweisantrag stellen werde.

Die Beschwerde richtet sich in ihrem Betreff zwar gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 25.10.2018, in inhaltlicher Hinsicht lässt der Beschwerdeführer allerdings keinen Zweifel daran, dass die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass begehrt wird.

Die Zurückziehung der Beschwerde per E-Mail vom 23.11.2018 ist dem Wortlaut des Vorbringens eindeutig und lässt keine andere Interpretation zu.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) -betreffend die Einstellung des Verfahrens:

Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem § 45 Abs 4 BBG ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert Paragraph 45, Absatz 3,, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem Paragraph 45, Absatz 4, BBG ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG).Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG).

Mit der mit Einschreiben vom 23.11.2018 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung des Rechtsmittels ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.Mit der mit Einschreiben vom 23.11.2018 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung des Rechtsmittels ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W265.2209963.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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