Entscheidungsdatum
28.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W201 2209921-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, vom 22.10.2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, vom 22.10.2018, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I.) Der Beschwerde wird in Bezug auf den Spruchpunkt VIII. (Einreiseverbot) teilweise stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes auf 1 Jahr herabgesetzt.römisch eins.) Der Beschwerde wird in Bezug auf den Spruchpunkt römisch acht. (Einreiseverbot) teilweise stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes auf 1 Jahr herabgesetzt.
II.) In Bezug auf die Spruchpunkte I. bis VII. wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei.) In Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sieben. wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der paschtunischen Volksgruppe an, reiste am 17.04.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, er habe seine Heimat aufgrund der Taliban verlassen müssen, da sein Vater und sein Bruder in der Nationalarmee gedient hätten und die Familie bedroht worden sei.
Im Rahmen der Einvernahme beim BFA am 18.01.2018 gab der Beschwerdeführer zu, in der Erstbefragung falsche Angaben gemacht zu habe. Er habe immer schon nach Europa gewollt, er wolle ein besseres Leben führen. Andere Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates gebe es nicht.
Er habe nie Probleme mit der Polizei oder Behörden gehabt, er sei nie wegen seiner Religion, Rasse, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden.
Am 20.08.2018 fand aufgrund einer Umstrukturierung des BFA und Änderung der Zuständigkeit eine neuerliche Einvernahme vor dem BFA statt.
Auch in dieser wiederholte der Beschwerdeführer seine Angaben, dass er Afghanistan nur verlassen habe, weil er dort keine Zukunft habe. Sein Vater sei zwar bei der Armee, die Familie habe aber keine Probleme deswegen.
2. Mit Bescheid des BFA vom 22.10.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen (II.) und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (V.), der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (VI.), festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (VII.) und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (VIII.)2. Mit Bescheid des BFA vom 22.10.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen (römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (römisch fünf.), der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (römisch sechs.), festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (römisch sieben.) und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (römisch acht.)
Zu den Gründen des Verlassens des Herkunftsstaats wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Fluchtgründe vorgebracht hat.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 19.11.2018 eingebrachte Beschwerde.
Angesichts der prekären Sicherheitslage in Afghanistan hätte die belangte Behörde zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen können. Der Beschwerdeführer sei im Falle seiner Rückkehr der ernsthaften Gefahr ausgesetzt, Opfer von willkürlicher Gewalt zu werden.
Auch die Länderfeststellungen seien unzureichend. Die Lage in Afghanistan sei derart schlecht, dass bei einer Rückführung die Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bestehe. Ebenso werde auf das Gutachten Stahlmann verwiesen, wonach allein aufgrund der Anwesenheit in Afghanistan ein ernsthafter Schaden hinsichtlich des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit zu befürchten sei.Auch die Länderfeststellungen seien unzureichend. Die Lage in Afghanistan sei derart schlecht, dass bei einer Rückführung die Gefahr der Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bestehe. Ebenso werde auf das Gutachten Stahlmann verwiesen, wonach allein aufgrund der Anwesenheit in Afghanistan ein ernsthafter Schaden hinsichtlich des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit zu befürchten sei.
Der Beschwerdeführer sei in Österreich gut integriert. Er spreche gut Deutsch. Die Rückkehrentscheidung stelle einen unzulässigen Eingriff gegen Art. 8 EMRK dar.Der Beschwerdeführer sei in Österreich gut integriert. Er spreche gut Deutsch. Die Rückkehrentscheidung stelle einen unzulässigen Eingriff gegen Artikel 8, EMRK dar.
Die Dauer des Einreiseverbotes erscheine unverhältnismäßig hoch.
Das BVwG werde ersucht subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu den Bescheid der Erstbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen, in eventu die ausgesprochene Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das verhängte Einreiseverbot aufzuheben bzw die Dauer herabzusetzen. Weiters werde um Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, führt den im Spruch genannten Namen, ist Paschtune, sunnitischer Moslem und wurde in Pakistan geboren. Seine Identität steht fest.
Im Sommer 2012 reiste der Beschwerdeführer mit seiner Familie wieder nach Afghanistan. Der Beschwerdeführer verbrachte die Zeit bis zu seiner Ausreise 2015 aus Afghanistan im Dorf XXXX in der ProvinzIm Sommer 2012 reiste der Beschwerdeführer mit seiner Familie wieder nach Afghanistan. Der Beschwerdeführer verbrachte die Zeit bis zu seiner Ausreise 2015 aus Afghanistan im Dorf römisch 40 in der Provinz
XXXX .römisch 40 .
Der Beschwerdeführer hat 9 Jahre lang die Schule besucht, er spricht muttersprachlich Paschtu, aber auch Urdu und ein wenig Dari. Er ist ledig und hat keine Kinder. In Afghanistan arbeitete er als Kellner. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Heimatort des Beschwerdeführers in Afghanistan leben nach wie vor seine Eltern, seine 2 Brüder und seine Schwester. Die Familie besitzt dort landwirtschaftliche Grundstücke und lebt von deren Verpachtung. Weiters leben in Afghanistan 3 Onkeln und 5 Tanten mütterliche