TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/3 W180 2209021-1

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Veröffentlicht am 03.12.2018
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Entscheidungsdatum

03.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs1
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8c
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W180 2209021-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.01.2018, Zahl II/4-DZ/17-8214983010, nach Beschwerdevorentscheidung der Agrarmarkt Austria vom 13.09.2018, Zahl II/4-DZ/17-10910693010, betreffend Direktzahlungen 2017, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Flächenweitergabe mit der laufenden NummerXXXX stattgegeben wird.

II. Die Agrarmarkt Austria hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2017" beantragten die beschwerdeführende Partei, eine Ehegemeinschaft, als Übernehmer und XXXX, Betriebsnummer (BNr.) XXXX, als Übergeber die Übertragung von 4,2338 Zahlungsansprüchen ohne Flächenweitergabe auf der Rechtsgrundlage "Kauf ohne Flächenweitergabe". Der von Übernehmer und Übergeber jeweils mit 06.04.2017 datierte Übertragungsantrag langte am 13.04.2017 bei der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) ein und wurde die laufende Nummer (lfd. Nr.) XXXX zugeordnet.

2. Die beschwerdeführende Partei stellte am 02.05.2017 online einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

3. Mit Bescheid vom 12.01.2018 gewährte die AMA der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen in der Höhe von EUR 6.187,13. Der Übertragungsantrag mit der lfd. Nr. XXXX, im Spruch des Bescheides bezeichnet als "[Antrag auf] Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Rechtsgrundlage: Kauf/Übergabe/Schenkung), Übergeber BNr.: XXXX; 4,2338 ZA beantragt" (Hervorhebung durch Unterstreichung durch das Gericht) wurde abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass auf Grundlage der Mehrfachanträge-Flächen 2016 und 2017 keine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nachgewiesen werden konnte (Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 lit. l und m VO 1307/2013; § 7 Abs. 2 Z. 3 DIZA-VO).

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, online erhobene Beschwerde vom 19.01.2018, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Übertragung der Zahlungsansprüche als Kauf ohne Flächenübertragung beantragt worden sei. Dies ergebe sich eindeutig aus dem verwendeten Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen". Die von der AMA erfasste und im Bescheid angeführte Rechtsgrundlage "Kauf/Übergabe/Schenkung" sei hingegen falsch. Der Übertragung der Zahlungsansprüche sei daher stattzugeben.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018 gewährte die AMA der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen in der Höhe von EUR 6.127,17, woraus eine Rückforderung in der Höhe von EUR 59,96 resultierte. Aus der Begründung des Bescheides geht diesbezüglich hervor, dass sowohl die Basisprämie als auch die Greeningprämie wegen Überschreitung der Nettoobergrenze gemäß Anhang III VO 1307/2013 um 0,7 % gekürzt wurden; zudem wurde der Prozentsatz, der den Wert der Greeningprämie in Abhängigkeit vom durchschnittlichen Zahlungsanspruchswert bestimmt, von 45,1 % im Vorbescheid auf 44,7 % abgesenkt. Der Übertragungsantrag mit der lfd. Nr. XXXX wurde neuerlich und mit gleichlautender Begründung wie im angefochtenen Bescheid abgewiesen.

6. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei den Vorlageantrag vom 20.09.2018, in dem sie ihr Beschwerdevorbringen wiederholte.

7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 07.11.2018 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Rahmen der Beschwerdevorlage im Wesentlichen Folgendes aus: Die in Rede stehende Übertragung sei von der AMA bislang abgewiesen worden, da keine Flächenwanderung zwischen Übergeber und Übernehmer nachvollziehbar war. Bei der gegenständlichen Übertragung sei jedoch ein Erfassungsfehler der AMA vorgelegen. Dieser sei nunmehr behoben worden; die Rechtsgrundlage sei auf "Kauf ohne Flächenweitergabe" korrigiert worden. Wäre die AMA noch für die Erlassung eines neuen Bescheides zuständig, würde sie der Übertragung mit der lfd. Nr. XXXX für das Antragjahr 2017 - unter Berücksichtigung des erforderlichen Abzugs in die Nationale Reserve - stattgeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit bei der AMA am 13.04.2018 eingelangtem Formular (lfd. Nr. XXXX) beantragten der Inhaber des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeber sowie die beschwerdeführende Partei als Übernehmer die Übertragung von 4,2338 Zahlungsansprüchen ohne Flächenweitergabe (angeführte Rechtsgrundlage "Kauf ohne Flächenweitergabe").

Die beschwerdeführende Partei stellte am 02.05.2017 online einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. Dass die beschwerdeführende Partei und der Inhaber des Betriebes mit der BNr. XXXX mit dem Übertragungsantrag mit der lfd. Nr. XXXX die Übertragung von 4,2338 Zahlungsansprüchen ohne Flächenweitergabe beantragten, geht unzweifelhaft aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Antragsformular hervor. Die belangte Behörde räumt selbst ein, dass es diesbezüglich zu einem Erfassungsfehler gekommen und der Antrag fälschlich als Übertragung mit Flächenweitergabe bearbeitet worden sei. Der Gerichtsentscheidung wird daher die Beantragung einer Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Flächenweitergabe zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...].

Artikel 34

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.

[...]

(4) Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 25

Übertragung von Ansprüchen

1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

[...].

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16.06.2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 8

Mitteilung von Übertragungen

(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit."

§§ 8c und 19 Abs. 3 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 47/2014, lauten:

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 8c. Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen an andere Betriebsinhaber übertragen, werden

1. bei einer mit Wirksamkeit bis einschließlich für das Kalenderjahr 2017 erfolgenden Übertragung 50 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche und

2. bei einer mit Wirksamkeit ab dem Kalenderjahr 2018 erfolgenden Übertragung 30 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche

der nationalen Reserve zugeschlagen."

"§ 19. [...] (3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

§ 7 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:

1. die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,

2. die Art der Übertragung,

3. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder - gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche - in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt, und

4. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften. [...]."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche gemäß Art. 32 VO (EU) 1307/2013.

Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte gemäß Art. 24 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2015. Seither können die Zahlungsansprüche gemäß Art. 34 VO (EU) 1307/2013 von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber übertragen werden. Gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 sind Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.

Von dieser Möglichkeit hat die beschwerdeführende Partei im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht und hat - gemeinsam mit dem Übergeber der Zahlungsansprüche - einen Antrag auf Übertragung von 4,2338 Zahlungsansprüchen gestellt, wobei die Übertragung der Zahlungsansprüche ohne Flächenweitergabe gewählt wurde.

Auf Grund eines Erfassungsfehlers seitens der belangten Behörde wurde der Antrag jedoch als Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe bearbeitet und der Antrag mit dem angefochtenen Bescheid (und mit der Beschwerdevorentscheidung) abgewiesen, da keine Flächenwanderung zwischen Übergeber und Übernehmer festgestellt werden konnte.

Wie sich auf den Feststellungen ergibt, beantragte die beschwerdeführende Partei aber die Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Flächenweitergabe, weshalb der Beschwerde stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend zu ändern war, dass dem Übertragungsantrag mit der lfd. Nr. XXXX stattzugeben ist. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG war der belangten Behörde aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen. Dabei wird die belangte Behörde auch zu beachten haben, dass bei einer Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Flächen mit Wirksamkeit für das gegenständliche Antragsjahr 2017 gemäß § 8c Z. 1 MOG 2007 50% der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche an die Nationale Reserve abzuführen sind. Nach Berechnung der im Antragsjahr 2017 nach Übertragung zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche sind in einem weiteren Schritt die der beschwerdeführenden Partei zu gewährenden Direktzahlungen neu zu berechnen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da das Verfahren rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen unstrittig sind. Das Gericht konnte so aufgrund der schriftlichen Vorbringen entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

3.4. Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 02.08.2017, Ra 2017/05/0101).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Berechnung, Bescheidabänderung,
Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Flächenweitergabe, INVEKOS, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Nachweismangel, Neuberechnung,
Rückforderung, Übertragung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche,
Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W180.2209021.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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