Entscheidungsdatum
03.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W144 2174445-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb., StA. von Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 geb., StA. von Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein männlicher, lediger Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, hat seinen eigenen Angaben zufolge am 9. oder 10. Oktober 2015 sein Heimatland verlassen und sich über Pakistan, den Iran, die Türkei und Bulgarien letztlich ins österreichische Bundesgebiet begeben, wo er am 29.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Zur Person des BF liegen keine Eurodac-Treffermeldungen vor.
Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Im Verlauf seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die LPD Steiermark vom 29.10.2015 gab der BF neben seinen Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, dass er 12 Jahre die Grundschule besucht habe und zuletzt Schüler gewesen sei. Seine Eltern, seine zwei Schwestern und sein Bruder würden im Herkunftsland oder einem anderen Drittstaat leben. Seine Familie besitze ein Haus und sein Vater versorge als Landwirt die Familie. Der BF habe Afghanistan verlassen, weil er ein Mädchen geliebt habe und von ihren Eltern bei ihr zu Hause erwischt worden sei. Er sei von der Familie geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Das Ganze habe sich wiederholt bzw. sei er von der Familie massiv bedroht worden.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 10.08.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der BF im Wesentlichen an, er sei gesund, nehme aber Medikamente gegen einen zu niedrigen Blutdruck. Davon habe er Kopfschmerzen. Er sei ledig sowie kinderlos und habe zuletzt in Kapisa, Distrikt XXXX , bei seinen Eltern gewohnt. Seine Eltern, seine zwei Schwestern und sein Bruder seien seit einigen Tagen in Kabul aufhältig, davor hätten sie in XXXX gewohnt. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und die Universitätsreife erlangt. Zwei Jahre lang habe er neben der Schule als Pizzakoch gearbeitet. Aus Afghanistan sei er geflüchtet, weil er von der Familie seiner Freundin bei ihr zu Hause erwischt und verprügelt worden sei. Sie hätten auch mit einem Messer auf ihn einstechen wollen, aber er habe mit Hilfe seiner Freundin, die die Türe versperrt habe, aus dem Fenster fliehen können. Seine Freundin sei nach seiner Flucht ohne Erbarmen verprügelt worden. Nachdem er ausgereist sei, sei auch seine Familie einige Male von der Familie seiner Freundin bedroht worden. Seine Familie halte sich versteckt. Näher zu seiner Freundin befragt, gab der BF im Wesentlichen an, sie hätten sich vor etwa drei bis vier Jahren in der Schule kennen gelernt und seien seitdem ein Paar gewesen. Sie hätten immer telefoniert und einander zwei Mal gesehen, einmal vor der Schule und das andere Mal bei ihr zu Hause, als der BF erwischt worden sei. Im Zuge einer näheren Beschreibung des Tages, an welchem der BF seine Freundin besucht habe, gab er an, der Bruder und der Vater des Mädchens hätten ihn angegriffen und die Türe zugemacht. In diesem Moment sei der BF aus dem Fenster gesprungen und sie hätten das Messer hinter ihm nachgeworfen. Zu seinem Leben in Österreich führte der BF aus, er lebe von der Grundversorgung, lerne Deutsch, besuche einen Deutschkurs und spiele mit seinen Freunden Fußball und Volleyball. Er besuche gelegentlich eine Österreicherin, mit der er Deutsch lerne.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 10.08.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der BF im Wesentlichen an, er sei gesund, nehme aber Medikamente gegen einen zu niedrigen Blutdruck. Davon habe er Kopfschmerzen. Er sei ledig sowie kinderlos und habe zuletzt in Kapisa, Distrikt römisch 40 , bei seinen Eltern gewohnt. Seine Eltern, seine zwei Schwestern und sein Bruder seien seit einigen Tagen in Kabul aufhältig, davor hätten sie in römisch 40 gewohnt. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und die Universitätsreife erlangt. Zwei Jahre lang habe er neben der Schule als Pizzakoch gearbeitet. Aus Afghanistan sei er geflüchtet, weil er von der Familie seiner Freundin bei ihr zu Hause erwischt und verprügelt worden sei. Sie hätten auch mit einem Messer auf ihn einstechen wollen, aber er habe mit Hilfe seiner Freundin, die die Türe versperrt habe, aus dem Fenster fliehen können. Seine Freundin sei nach seiner Flucht ohne Erbarmen verprügelt worden. Nachdem er ausgereist sei, sei auch seine Familie einige Male von der Familie seiner Freundin bedroht worden. Seine Familie halte sich versteckt. Näher zu seiner Freundin befragt, gab der BF im Wesentlichen an, sie hätten sich vor etwa drei bis vier Jahren in der Schule kennen gelernt und seien seitdem ein Paar gewesen. Sie hätten immer telefoniert und einander zwei Mal gesehen, einmal vor der Schule und das andere Mal bei ihr zu Hause, als der BF erwischt worden sei. Im Zuge einer näheren Beschreibung des Tages, an welchem der BF seine Freundin besucht habe, gab er an, der Bruder und der Vater des Mädchens hätten ihn angegriffen und die Türe zugemacht. In diesem Moment sei der BF aus dem Fenster gesprungen und sie hätten das Messer hinter ihm nachgeworfen. Zu seinem Leben in Österreich führte der BF aus, er lebe von der Grundversorgung, lerne Deutsch, besuche einen Deutschkurs und spiele mit seinen Freunden Fußball und Volleyball. Er besuche gelegentlich eine Österreicherin, mit der er Deutsch lerne.
Unter einem legte der BF nachstehende Unterlagen vor:
* Kopie der Tazkira
* Kopie des Führerscheins
* Kopie eines Schreibens betreffend den Fluchtgrund
* Kopie eines Fotos seiner Freundin
* ein Unterstützungsschreiben vom 05.08.2016
Mit Schreiben vom 07.03.2017 wurde ein Deutsch-Lernpass für den BF in Vorlage gebracht.
Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 22.06.2017 vor dem BFA gab der BF im Wesentlichen an, es gehe ihm zwar gut, aber er habe immer noch Blutdruckprobleme, stehe in ärztlicher Behandlung und nehme Medikamente. Seit der letzten Einvernahme habe er keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt, weil das Handy des Vaters nicht mehr funktioniere. Er wisse nicht, wo sich seine Angehörigen derzeit aufhalten. Zu seinem Leben in Österreich führte er aus, er besuche einen Deutschkurs für das Niveau A1, wolle die Sprache noch besser lernen und im nächsten Jahr die Prüfung ablegen, um in die Berufsschule aufgenommen zu werden. Außerdem mähe er den Rasen im Kindergarten, habe einige österreichische Freunde und Bekannte sowie eine österreichische Wahlmutter gefunden. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor der Regierung. Im Falle einer Rückkehr würde ihm vorgeworfen werden, dass er aus einem Land komme, wo Ungläubige seien. Man werde ihn den Feinden überlassen, die ihn zerstückeln werden.
Unter einem legte der BF nachstehende Unterlagen vor:
* fünf Empfehlungs- bzw. Unterstützungsschreiben
* Teilnahmebestätigung über den Besuch eines Deutschkurses seit 13.07.2016
Mit Bescheid vom 05.10.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.), und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 05.10.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde zusammengefasst zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der BF die von ihm vorgebrachte Bedrohung von Seiten der Angehörigen seiner angeblichen Geliebten nicht glaubhaft machen habe können und sonstige asylrelevante Fluchtgründe von ihm nicht vorgebracht worden seien. In Bezug auf den II. Spruchpunkt wurde festgehalten, dass die Sicherheitslage in der Heimatprovinz Kapisa volatil und nicht ausreichende Versorgung vorhanden sei, weshalb dem BF eine Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden könne. Ihm stehe jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung, zumal Kabul eine für Normalbürger vergleichsweise sichere und über den Flughafen gut erreichbare Stadt sei, der BF als arbeitsfähiger und gesunder Mann mit Schulbildung zumutbare Lebensbedingungen vorfinde und zudem über familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul verfüge. Es bestünden sohin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dem BF im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan unmenschliche Behandlung drohe. Zu Spruchpunkt III. wurde erwogen, dass der BF zwar schon Anstrengungen zur Integration in Österreich unternommen habe, er jedoch den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht habe, wo seine Angehörigen nach wie vor leben würden, und er sich erst seit knapp zwei Jahren in Österreich aufhalte. Trotz seiner Integrationsbemühungen sei kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens gegeben und überwiege das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen die privaten Interessen des BF.Begründend wurde zusammengefasst zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der BF die von ihm vorgebrachte Bedrohung von Seiten der Angehörigen seiner angeblichen Geliebten nicht glaubhaft machen habe können und sonstige asylrelevante Fluchtgründe von ihm nicht vorgebracht worden seien. In Bezug auf den römisch zwei. Spruchpunkt wurde festgehalten, dass die Sicherheitslage in der Heimatprovinz Kapisa volatil und nicht ausreichende Versorgung vorhanden sei, weshalb dem BF eine Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden könne. Ihm stehe jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung, zumal Kabul eine für Normalbürger vergleichsweise sichere und über den Flughafen gut erreichbare Stadt sei, der BF als arbeitsfähiger und gesunder Mann mit Schulbildung zumutbare Lebensbedingungen vorfinde und zudem über familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul verfüge. Es bestünden sohin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dem BF im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan unmenschliche Behandlung drohe. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde erwogen, dass der BF zwar schon Anstrengungen zur Integration in Österreich unternommen habe, er jedoch den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht habe, wo seine Angehörigen nach wie vor leben würden, und er sich erst seit knapp zwei Jahren in Österreich aufhalte. Trotz seiner Integrationsbemühungen sei kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens gegeben und überwiege das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen die privaten Interessen des BF.
Der Bescheid wurde dem BF am 11.10.2017 durch Hinterlegung zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde, in welcher im Wesentlichen moniert wurde, dass die Länderfeststellungen zu wenige Informationen bezogen auf Kabul enthalten würden, weshalb auf diverse Berichte (UNAMA, BAMF, UNOCHA) aus den Jahren 2016 und 2017, auf einen Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen an die Generalversammlung vom 03.03.2017, auf einen Vortrag von Thomas Ruttig vom April 2017 und auf einen in einem Asylmagazin veröffentlichten Beitrag von Friederike Stahlmann verwiesen werde. Anhand dieser Berichte und den Länderfeststellungen sei klar ersichtlich, dass dem BF eine Niederlassung in Afghanistan nicht zumutbar sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul bestehe nicht, weil eine Befriedigung der Grundbedürfnisse des BF nicht gesichert sei, zumal er auf keine familiären oder sonstigen sozialen Kontakte in Kabul zurückgreifen könne. Zudem trat der BF der Beweiswürdigung des BFA entgegen und legte die Gründe dafür näher dar. Dem BF drohe in Afghanistan sohin aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Personen, die gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte sowie zur Zugehörigkeit der sozialen Gruppe von Männern, die gegen gesellschaftliche Sitten verstoßen haben, Verfolgung durch Privatpersonen. Staatlicher Schutz würde ihm nicht gewährt werden. Zudem handle es sich um staatliche Verfolgung, weil der Bruder der Freundin des BF im staatlichen Sicherheitsdienst arbeite. Dem BF hätte sohin der Status eines Asylberechtigten, in eventu eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Aus näher dargelegten Gründen wurde angeregt, dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen betreffend Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie im Zusammenhang mit der Zumutbarkeitsprüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative zur Vorabentscheidung vorzulegen. Schließlich wurde zu Spruchpunkt III. geltend gemacht, dass das BFA den diesbezüglich entscheidungsrelevanten Sacherhalt nicht erhoben habe, nicht nachvollziehbar begründet habe, warum gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, und der BF aufgrund seiner Integration in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt werde. Der Beschwerde wurde ein Konvolut von Unterlagen zum Nachweis der Integrationsbemühungen angeschlossen.Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde, in welcher im Wesentlichen moniert wurde, dass die Länderfeststellungen zu wenige Informationen bezogen auf Kabul enthalten würden, weshalb auf diverse Berichte (UNAMA, BAMF, UNOCHA) aus den Jahren 2016 und 2017, auf einen Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen an die Generalversammlung vom 03.03.2017, auf einen Vortrag von Thomas Ruttig vom April 2017 und auf einen in einem Asylmagazin veröffentlichten Beitrag von Friederike Stahlmann verwiesen werde. Anhand dieser Berichte und den Länderfeststellungen sei klar ersichtlich, dass dem BF eine Niederlassung in Afghanistan nicht zumutbar sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul bestehe nicht, weil eine Befriedigung der Grundbedürfnisse des BF nicht gesichert sei, zumal er auf keine familiären oder sonstigen sozialen Kontakte in Kabul zurückgreifen könne. Zudem trat der BF der Beweiswürdigung des BFA entgegen und legte die Gründe dafür näher dar. Dem BF drohe in Afghanistan sohin aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Personen, die gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte sowie zur Zugehörigkeit der sozialen Gruppe von Männern, die gegen gesellschaftliche Sitten verstoßen haben, Verfolgung durch Privatpersonen. Staatlicher Schutz würde ihm nicht gewährt werden. Zudem handle es sich um staatliche Verfolgung, weil der Bruder der Freundin des BF im staatlichen Sicherheitsdienst arbeite. Dem BF hätte sohin der Status eines Asylberechtigten, in eventu eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Aus näher dargelegten Gründen wurde angeregt, dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen betreffend Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie im Zusammenhang mit der Zumutbarkeitsprüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative zur Vorabentscheidung vorzulegen. Schließlich wurde zu Spruchpunkt römisch drei. geltend gemacht, dass das BFA den diesbezüglich entscheidungsrelevanten Sacherhalt nicht erhoben habe, nicht nachvollziehbar begründet habe, warum gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, und der BF aufgrund seiner Integration in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt werde. Der Beschwerde wurde ein Konvolut von Unterlagen zum Nachweis der Integrationsbemühungen angeschlossen.
Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 15.01.2018 wurden ÖSD-Zertifikate für die Niveaus A1 und A2 in Vorlage gebracht.
Per E-Mail vom 14.08.2018 übermittelte das Arbeitsmarktservice NÖ die Beschäftigungsbewilligung für das Lehrverhältnis des BF.
Am 17.10.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher ein Konvolut von Unterlagen betreffend die Integration des BF vorgelegt und der BF zu seinem Fluchtgrund sowie zu seinen Lebensumständen in Österreich und in Afghanistan befragt wurde.
In einer schriftlichen Stellungnahme vom 30.10.2018 wurde das Fluchtvorbringen des BF wiederholt und zur Asylrelevanz auf die UNHCR-Richtlinien 2018, zwei Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts aus den Jahren 2014 und 2015 und einen EASO-Bericht vom Dezember 2017 verwiesen. Unter Verweis auf eine Stellungnahme von Amnesty International vom 05.02.2018, ein Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018, eine Entscheidung des französischen Asylgerichtshofes vom 09.03.2018, einen Entschließungsantrag des Europäischen Parlaments vom 11.12.2017, EASO-Berichten vom August und Dezember 2017, UNHCR-Anmerkungen vom Dezember 2016, die UNHCR-Richtlinien 2018 und eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 12.10.2018 wurde vorgebracht, dem BF stehe aufgrund der schlechten Sicherheitslage, der erschöpften Aufnahmeressourcen und des für ihn fehlenden sozialen Netzwerkes keine zumutbare interne Fluchtalternative in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif zur Verfügung, weshalb ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Zumindest sei dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen, zumal er seit über drei Jahren in Österreich lebe, sich überdurchschnittlich gut integriert habe, Deutsch spreche und seit September 2018 Lehrling sei.In einer schriftlichen Stellungnahme vom 30.10.2018 wurde das Fluchtvorbringen des BF wiederholt und zur Asylrelevanz auf die UNHCR-Richtlinien 2018, zwei Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts aus den Jahren 2014 und 2015 und einen EASO-Bericht vom Dezember 2017 verwiesen. Unter Verweis auf eine Stellungnahme von Amnesty International vom 05.02.2018, ein Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018, eine Entscheidung des französischen Asylgerichtshofes vom 09.03.2018, einen Entschließungsantrag des Europäischen Parlaments vom 11.12.2017, EASO-Berichten vom August und Dezember 2017, UNHCR-Anmerkungen vom Dezember 2016, die UNHCR-Richtlinien 2018 und eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 12.10.2018 wurde vorgebracht, dem BF stehe aufgrund der schlechten Sicherheitslage, der erschöpften Aufnahmeressourcen und des für ihn fehlenden sozialen Netzwerkes keine zumutbare interne Fluchtalternative in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif zur Verfügung, weshalb ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Zumindest sei dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen, zumal er seit über drei Jahren in Österreich lebe, sich überdurchschnittlich gut integriert habe, Deutsch spreche und seit September 2018 Lehrling sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der ledige BF ist ein Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der Religionsgemeinschaft der Sunniten an. Er besuchte in Afghanistan 12 Jahre lang die Grundschule, arbeitete zwei Jahre lang als Pizzakoch und beherrscht die Sprache Dari in Wort und Schrift. Der BF lebte vor seiner Ausreise aus Afghanistan zuletzt im Haus seiner Eltern in einem Dorf in der Provinz Kapisa. Seine Eltern, seine zwei Schwestern und sein Bruder verließen im August 2016 das Haus in der Provinz Kapisa und ließen sich in Kabul nieder. Nicht festgestellt werden kann, dass die Familie des BF mittlerweile Kabul verlassen hat.
1.2. Der BF ist arbeitsfähig und leidet abgesehen von Kopfschmerzen und niedrigem Blutdruck an keinen Krankheiten. In Österreich ist der BF strafrechtlich unbescholten. Er lebt nicht in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er beteiligt sich aktiv an Integrationsprojekten bzw. -aktivitäten, wie etwa beim Begegnungscafé, bei der Anlage eines Gemüsegartens, bei Reinigungsaktionen in seinem Wohnort, durch diverse Hilfstätigkeiten bei Veranstaltungen, durch regelmäßiges Rasenmähen oder beim Umbau eines Vereinslokales. Er besuchte mehrere Deutschkurse und bestand am XXXX und am XXXX ÖDS-Deutschprüfungen für die Niveaus A1 sowie A2. Im Schuljahr 2017/2018 besuchte er als außerordentlicher Schüler den zweiten Jahrgang einer Höheren Lehranstalt und Fachschule für wirtschaftliche Berufe. Seit Juli 2017 lebt der BF im Haus einer österreichischen Pensionistin, unterstützt sie bei anfallenden Haus- und Gartenarbeiten und wird von ihr als familienähnliches Mitglied behandelt. Im November und Dezember 2017 nahm er an der 12-teiligen Dialogreihe " XXXX " teil. Seit dem 01.09.2018 absolviert der BF eine Lehre als Restaurantfachmann und erledigt die ihm übertragenen Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit des Lehrberechtigten. Bis zum Beginn der Lehre bezog der BF Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. In seiner Freizeit spielt er mit seinen Freunden Fußball und Volleyball.1.2. Der BF ist arbeitsfähig und leidet abgesehen von Kopfschmerzen und niedrigem Blutdruck an keinen Krankheiten. In Österreich ist der BF strafrechtlich unbescholten. Er lebt nicht in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er beteiligt sich aktiv an Integrationsprojekten bzw. -aktivitäten, wie etwa beim Begegnungscafé, bei der Anlage eines Gemüsegartens, bei Reinigungsaktionen in seinem Wohnort, durch diverse Hilfstätigkeiten bei Veranstaltungen, durch regelmäßiges Rasenmähen oder beim Umbau eines Vereinslokales. Er besuchte mehrere Deutschkurse und bestand am römisch 40 und am römisch 40 ÖDS-Deutschprüfungen für die Niveaus A1 sowie A2. Im Schuljahr 2017/2018 besuchte er als außerordentlicher Schüler den zweiten Jahrgang einer Höheren Lehranstalt und Fachschule für wirtschaftliche Berufe. Seit Juli 2017 lebt der BF im Haus einer österreichischen Pensionistin, unterstützt sie bei anfallenden Haus- und Gartenarbeiten und wird von ihr als familienähnliches Mitglied behandelt. Im November und Dezember 2017 nahm er an der 12-teiligen Dialogreihe " römisch 40 " teil. Seit dem 01.09.2018 absolviert der BF eine Lehre als Restaurantfachmann und erledigt die ihm übertragenen Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit des Lehrberechtigten. Bis zum Beginn der Lehre bezog der BF Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. In seiner Freizeit spielt er mit seinen Freunden Fußball und Volleyball.
1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF sein Heimatland aus den von ihm genannten Grund verlassen hat.
1.4. Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)
Anschläge in Nangarhar 11.9.2018
Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vergleiche TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).
Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vergleiche RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).
Kämpfe in den Provinzen Sar-e Pul und Jawzjan 11.9.2018
Am Montag, dem 10.9.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war (Tolonews 10.9.2018a; Tolonews 10.9.2018b). Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste (Khaama Press 10.9.2018a).
Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vgl. FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vgl. LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vergleiche FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vergleiche LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).
IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018
Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vergleiche Khaama Press 10.9.2018b).
IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018
Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vergleiche CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).
Kommentar:
Weiterführende Informationen über die Aktivitäten der Taliban und Zusammenstöße mit den afghanischen Sicherheitskräften werden in der kommenden Aktualisierung (Q3) der Sicherheitslage näher beschrieben.
KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)
Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018
Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz- Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vg