Entscheidungsdatum
10.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L525 2172140-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, StA: Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.9.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , StA: Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.9.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, §§ 46, 55 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraphen 46, 55, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsbürger - stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 4.5.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und nach Zulassung des Verfahrens am 13.2.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei Ahmadiyya Moslem und werde wegen seiner Religion bedroht und verfolgt. Er habe auch Angst vor dem Umbringen bzw. um sein Leben.
Mit Bescheid vom 15.9.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, es fehle dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Konventionsgrund der Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der Ahmadiyya an der Konkretheit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und habe er zum einen eine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr von erheblicher Intensität und zum anderen ein öffentliches Ausleben seines Glaubens (§ 3 AsylG), darüber hinaus das Bestehen einer realen Gefahr bei einer Rückkehr (§ 8 AsylG), nicht glaubhaft machen können. Ferner liege eine besondere Integrationsverfestigung nicht vor und wurde zudem ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde (§ 57 AsylG), weshalb gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei.Mit Bescheid vom 15.9.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, es fehle dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Konventionsgrund der Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der Ahmadiyya an der Konkretheit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und habe er zum einen eine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr von erheblicher Intensität und zum anderen ein öffentliches Ausleben seines Glaubens (Paragraph 3, AsylG), darüber hinaus das Bestehen einer realen Gefahr bei einer Rückkehr (Paragraph 8, AsylG), nicht glaubhaft machen können. Ferner liege eine besondere Integrationsverfestigung nicht vor und wurde zudem ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde (Paragraph 57, AsylG), weshalb gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei.
Am 27.9.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass der Bescheid zur Gänze angefochten werde.
Mit Schreiben vom 28.9.2017 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Im Akt befindet sich eine E - Mail Nachricht vom 11.6.2018 inklusive Schreiben vom 5.6.2018, worin der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf die Korrektur des Namens XXXX auf XXXX, geb. am XXXX, stellte.Im Akt befindet sich eine E - Mail Nachricht vom 11.6.2018 inklusive Schreiben vom 5.6.2018, worin der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf die Korrektur des Namens römisch 40 auf römisch 40 , geb. am römisch 40 , stellte.
Im Akt befindet sich ein Ausdruck zum Verfahren L516 2169212-1 zu XXXX, geb. am XXXX, einem Freund des Beschwerdeführers.Im Akt befindet sich ein Ausdruck zum Verfahren L516 2169212-1 zu römisch 40 , geb. am römisch 40 , einem Freund des Beschwerdeführers.
Im Akt befindet sich eine E - Mail Nachricht des BFA vom 8.5.2018 mit der Übersetzung des Pakistanischen Personalausweises des Beschwerdeführers vom 13.11.2017 (XXXX, geb. am XXXX).Im Akt befindet sich eine E - Mail Nachricht des BFA vom 8.5.2018 mit der Übersetzung des Pakistanischen Personalausweises des Beschwerdeführers vom 13.11.2017 (römisch 40 , geb. am römisch 40 ).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger, trägt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur Volksgruppe der Rajput und gehört seit seiner Geburt der Religionsgruppe der Ahmadiyya an (AS 85). Der Beschwerdeführer kommt aus der Stadt Rabwah (AS 89), wo ein Teil seiner Kernfamilie (Mutter, zwei Brüder, eine Schwester) nach wie vor in einem Mietshaus wohnt; sein Vater ist verstorben, dieser wurde 2001 ermordet (AS 86). Der Beschwerdeführer hat telefonischen Kontakt mit seiner Familie (insbesondere mit seiner Mutter; AS 86). Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet (AS 86). Der Beschwerdeführer spricht Urdu auf muttersprachlichem Niveau und außerdem Punjabi (AS 84). Der Beschwerdeführer besuchte in Pakistan zehn Jahre die Grundschule und zwei Jahre eine Privatschule, danach hat er Pizzakoch gelernt und als solcher gearbeitet (AS 85 und 87).Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger, trägt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur Volksgruppe der Rajput und gehört seit seiner Geburt der Religionsgruppe der Ahmadiyya an (AS 85). Der Beschwerdeführer kommt aus der Stadt Rabwah (AS 89), wo ein Teil seiner Kernfamilie (Mutter, zwei Brüder, eine Schwester) nach wie vor in einem Mietshaus wohnt; sein Vater ist verstorben, dieser wurde 2001 ermordet (AS 86). Der Beschwerdeführer hat telefonischen Kontakt mit seiner Familie (insbesondere mit seiner Mutter; AS 86). Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet (AS 86). Der Beschwerdeführer spricht Urdu auf muttersprachlichem Niveau und außerdem Punjabi (AS 84). Der Beschwerdeführer besuchte in Pakistan zehn Jahre die Grundschule und zwei Jahre eine Privatschule, danach hat er Pizzakoch gelernt und als solcher gearbeitet (AS 85 und 87).
Der Beschwerdeführer ist illegal und mit Hilfe von Schleppern aus Pakistan (von seiner Heimatadresse Rabwah) ausgereist und befindet sich seit Mai 2016 in Österreich (AS 29). Der Beschwerdeführer ist gesund (AS 31 und AS 84). Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und lebt von der Grundversorgung (Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem; AS 87). Der Beschwerdeführer besucht in Österreich keine Kurse, keine Schule und ist kein Mitglied in einem Verein (AS 87). Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Ve