Entscheidungsdatum
11.12.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W163 2171544-4/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel Leitner als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vom 12.12.2017 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2017, Zl. XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel Leitner als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vom 12.12.2017 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2017, Zl. römisch 40 beschlossen:
A)
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr) wird gemäß § 8a Abs. 1 und 2 VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 3 ZPO als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr) wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz 3, ZPO als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Spruchpunkt A.):römisch eins. Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Spruchpunkt A.):
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Antrag vom 12.12.2017, hat die antragstellende Partei durch ihren Rechtsvertreter - gleichzeitig mit der Beschwerdeerhebung - die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG ausschließlich im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabengebühr für die im Spruch angeführte Rechtssache beantragt. Die Beigebung eines Rechtsanwaltes für die Einbringung einer Beschwerde wurde ausdrücklich nicht beantragt. Ein Vermögensbekenntnis (§ 66 ZPO) wurde mit dem Antrag allerdings nicht vorgelegt. Begründet wurde der Antrag damit, dass die antragstellende Partei völlig vermögenslos sei und auch über kein regelmäßiges Einkommen verfüge, sowie nur EUR 65,- auf dem Konto habe, weshalb sie auch nicht in der Lage sei, die Kosten für die Führung des Beschwerdeverfahrens zu tragen.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Antrag vom 12.12.2017, hat die antragstellende Partei durch ihren Rechtsvertreter - gleichzeitig mit der Beschwerdeerhebung - die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG ausschließlich im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabengebühr für die im Spruch angeführte Rechtssache beantragt. Die Beigebung eines Rechtsanwaltes für die Einbringung einer Beschwerde wurde ausdrücklich nicht beantragt. Ein Vermögensbekenntnis (Paragraph 66, ZPO) wurde mit dem Antrag allerdings nicht vorgelegt. Begründet wurde der Antrag damit, dass die antragstellende Partei völlig vermögenslos sei und auch über kein regelmäßiges Einkommen verfüge, sowie nur EUR 65,- auf dem Konto habe, weshalb sie auch nicht in der Lage sei, die Kosten für die Führung des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Mit der gleichen Eingabe (eingelangt um 16.23 Uhr) des Rechtsvertreters wurde eine Bestätigung über die am 12.12.2017 um
16.12 Uhr durchgeführte Banküberweisung der Eingabengebühr in Höhe von 30 Euro (Empfänger: Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern) übermittelt.
2. Gemäß § 8a Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).2. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß Paragraph 52, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. Paragraph 52, BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8 a, VwGVG).
Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Für Beschwerdeverfahren gemäß § 22a BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG über Maßnahmenbeschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sinngemäß anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 idgF.Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist. Für Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG über Maßnahmenbeschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sinngemäß anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014, idgF.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage, allerdings erweist sich der Antrag dennoch aus folgendem Grund als unzulässig:Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage, allerdings erweist sich der Antrag dennoch aus folgendem Grund als unzulässig:
Aus dem Zusammenhalt der Anordnungen in § 64 Abs. 3 ZPO ergibt sich zweifelsfrei, dass eine wirksame Befreiung von der Entrichtung der in § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO angeführten "Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren" nicht mehr nachträglich, d.h., nachdem die Gebührenschuld bereits entstanden ist, beantragt werden kann (vgl. VfGH 16.09.2016, Zl. G 274/2016-8).Aus dem Zusammenhalt der Anordnungen in Paragraph 64, Absatz 3, ZPO ergibt sich zweifelsfrei, dass eine wirksame Befreiung von der Entrichtung der in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO angeführten "Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren" nicht mehr nachträglich, d.h., nachdem die Gebührenschuld bereits entstanden ist, beantragt werden kann vergleiche VfGH 16.09.2016, Zl. G 274/2016-8).
Im vorliegenden Fall wurde die vollständige Eingabengebühr in Höhe von EUR 30,- Euro vom Rechtsvertreter im Namen der antragstellenden Partei am selben Tag, an dem auch der gegenständliche Verfahrenshilfeantrag eingebracht wurde, mittels Banküberweisung an das zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zur Einzahlung gebracht.
Weder das VwGVG noch die ZPO enthält eine Bestimmung dahingehend, dass nach einer bereits erfolgten Entrichtung der Eingabengebühr eine "Befreiung von der Entrichtung" auch nachträglich in Form einer "Rücküberweisung" der entrichteten Gebühr angeordnet werden könnte, selbst wenn die Antragstellung noch zeitgerecht vor oder spätestens gleichzeitig mit der Entstehung der Gebührenschuld erfolgt sein sollte.
Da eine nachträgliche Erstattung einer bereits entrichteten Gerichtsgebühr gesetzlich nicht vorgesehen ist, war der gegenständliche Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 8a Abs. 1 und 2 VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO als unzulässig zurückzuweisen.Da eine nachträgliche Erstattung einer bereits entrichteten Gerichtsgebühr gesetzlich nicht vorgesehen ist, war der gegenständliche Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
Damit erübrigt sich eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe, insbesondere im Hinblick auf eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts.
Da im vorliegenden Fall der Antrag zurückzuweisen ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall der Antrag zurückzuweisen ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
II. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Eingabengebühr, Verfahrenshilfe, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W163.2171544.4.00Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019