TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/11 W227 2198332-1

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Veröffentlicht am 11.12.2018
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Entscheidungsdatum

11.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
UG §62 Abs1
UG §62 Abs3
UG §68 Abs1 Z3
UG §77 Abs2
UG §77 Abs3
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 62 heute
  2. UG § 62 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2025
  3. UG § 62 gültig von 28.05.2021 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 62 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2017
  1. UG § 62 heute
  2. UG § 62 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2025
  3. UG § 62 gültig von 28.05.2021 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 62 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2017
  1. UG § 68 heute
  2. UG § 68 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 68 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 68 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 68 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  6. UG § 68 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2015
  1. UG § 77 heute
  2. UG § 77 gültig ab 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  3. UG § 77 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  4. UG § 77 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  5. UG § 77 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2015
  1. UG § 77 heute
  2. UG § 77 gültig ab 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  3. UG § 77 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  4. UG § 77 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  5. UG § 77 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2015

Spruch

W227 2198332-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vizerektorin für Studium und Lehre der Universität Wien vom 19. Februar 2018, Zl. 54644 2014 ZUL/2018-01153891-1, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Vizerektorin für Studium und Lehre der Universität Wien vom 19. Februar 2018, Zl. 54644 2014 ZUL/2018-01153891-1, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer begann am 1. März 2014 das Bachelorstudium Politikwissenschaft an der Universität Wien. In Folge wurde er vier Mal in der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung "LK BAK5 LK Theoriegeschichte und Theoriedebatten" negativ beurteilt - zuletzt am 6. September 2017.

2 Am 16. Januar 2018 teilte das Studien-Service-Center (SSC) dem Beschwerdeführer mit, dass er vom Studium mit 6. September 2017 rückwirkend ausgeschlossen sei, weil der letzte zulässige Antritt zu einer Prüfung negativ beurteilt worden sei (in der entsprechenden E-Mail an den Beschwerdeführer wurde fälschlicherweise die Rechtsgrundlage des § 71 UG anstatt des § 68 UG angegeben).2 Am 16. Januar 2018 teilte das Studien-Service-Center (SSC) dem Beschwerdeführer mit, dass er vom Studium mit 6. September 2017 rückwirkend ausgeschlossen sei, weil der letzte zulässige Antritt zu einer Prüfung negativ beurteilt worden sei (in der entsprechenden E-Mail an den Beschwerdeführer wurde fälschlicherweise die Rechtsgrundlage des Paragraph 71, UG anstatt des Paragraph 68, UG angegeben).

3. Am 2. Februar 2018 begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses vom Bachelorstudium Politikwissenschaft an der Universität Wien.

Begründend führte er zusammengefasst aus:

Er habe an den beiden letzten gleichnamigen Lehrveranstaltungen gar nicht teilgenommen und keine Leistungen erbracht. Bei der letzten sei er auch nicht ordnungsgemäß angemeldet gewesen, weil die erste Einheit nicht stattgefunden habe. Würde es sich tatsächlich um seine letzte zulässige Wiederholung handeln, hätte er sich ohne Rücksprache beim SSC nicht wirksam anmelden können. Auch sei es ihm aus Krankheitsgründen nicht möglich gewesen, in den letzten beiden Lehrveranstaltungen entsprechende Leistungen zu erbringen; dazu werde (nun) eine mit 29. Jänner 2018 datierte Krankmeldung vorgelegt.

Weiters habe ein Ausschluss unverzüglich und nicht ein Semester später zu erfolgen, weil dadurch nach dem Ausschlussdatum abgelegte Prüfungen ungültig würden. Überdies fordere das Gesetz, dass "Mitteilungen an die Studierenden" zu den Lehrveranstaltungen (etwa Abgabetermine) im Mitteilungsblatt kundzumachen seien. Auch im Vorlesungsverzeichnis sei dies nicht erfolgt, weshalb die Art der Information durch die Lehrveranstaltungsleiter weder dem Gesetz noch der Satzung entsprechen würde.

Ferner sei fraglich, ob die Wiederholungsbeschränkungen für Prüfungen auch für Lehrveranstaltungen gelten würden.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Vizerektorin für Studium und Lehre gemäß § 68 Abs. 1 Z 3 Universitätsgesetz 2002 (UG) das Erlöschen der Zulassung des Beschwerdeführers zum Bachelorstudium Politikwissenschaft an der Universität Wien mit Wirkung vom 6. September 2017 fest.4. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Vizerektorin für Studium und Lehre gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 3, Universitätsgesetz 2002 (UG) das Erlöschen der Zulassung des Beschwerdeführers zum Bachelorstudium Politikwissenschaft an der Universität Wien mit Wirkung vom 6. September 2017 fest.

Begründend führte sie im Wesentlichen Folgendes aus:

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe an den letzten beiden Lehrveranstaltungen nicht teilgenommen und keine Leistungen erbracht, sei festzuhalten, dass er nachweisbar an sieben von zehn Seminareinheiten im Wintersemester 2016/2017 teilgenommen habe. Einen wichtigen Grund für die Abmeldung (oder eine Aufhebung nach § 79 UG) habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Auch im Sommersemester 2017 sei der Beschwerdeführer in der betreffenden Lehrveranstaltung nachweislich sowohl in der ersten Einheit und insgesamt viermal anwesend gewesen und hätte sich sogar für ein (dann nicht gehaltenes) Referat eingetragen.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe an den letzten beiden Lehrveranstaltungen nicht teilgenommen und keine Leistungen erbracht, sei festzuhalten, dass er nachweisbar an sieben von zehn Seminareinheiten im Wintersemester 2016/2017 teilgenommen habe. Einen wichtigen Grund für die Abmeldung (oder eine Aufhebung nach Paragraph 79, UG) habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Auch im Sommersemester 2017 sei der Beschwerdeführer in der betreffenden Lehrveranstaltung nachweislich sowohl in der ersten Einheit und insgesamt viermal anwesend gewesen und hätte sich sogar für ein (dann nicht gehaltenes) Referat eingetragen.

Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer der Lehrveranstaltungsleiterin per E-Mail Folgendes mitgeteilt:

"Sehr geehrte Frau Mag. Dr. XXXX,"Sehr geehrte Frau Mag. Dr. römisch 40 ,

Ich habe ein riesiges Problem. Ich habe letztes Semester Ihren Lektürekurs besucht und hatte leider einfach nicht genug Zeit ihn immer zu besuchen, wegen einer Reihe an persönlichen Problem und bin deswegen durchgefallen.

Damit habe ich auch gerechnet, nur mein Problem ist, dass ich mich geirrt habe und es mein vierter Antritt war und nicht mein dritter, wie ich dachte und ich damit für das Studium gesperrt bin. Mir ist das leider erst jetzt aufgefallen, weil ich mich für Ihren Kurs, der mir auch gut gefallen hat, in diesem Semester anmelden wollte. Gibt es irgendeine Möglichkeit, dass sie mir eine Chance geben damit ich mir die 5 ausbessern kann oder sie den Kurs als nicht besucht ändern können, so dass ich keine Note habe? Ich schreib Ihnen auch gerne die doppelte Menge an Arbeiten oder was immer Sie als notwendig erachten. [...]"

Daraus werde einerseits ersichtlich, dass er (auch) die Lehrveranstaltung im Sommersemester 2017 besucht habe; andererseits werde - abgesehen davon, dass die mit 29. Jänner 2018 datierte Krankmeldung verspätet sei - die grundsätzliche Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers dokumentiert, weshalb kein wichtiger Grund für den Abbruch bestanden habe.

Weiters könne dem Argument des Beschwerdeführers, wonach sich die Regelungen über die Wiederholung von Prüfungen nicht auf Lehrveranstaltungen erstrecken würden, nicht gefolgt werden. Denn im studienrechtlichen Teil der Satzung werde in § 10 Abs. 1 explizit geregelt, dass die prüfungsimmanente Lehrveranstaltung einen "Prüfungsvorgang darstelle, der sich über die gesamte Dauer der Lehrveranstaltung erstrecke und mindestens zwei mündlich oder schriftlich zu erbringende Teilleistungen beinhalte".Weiters könne dem Argument des Beschwerdeführers, wonach sich die Regelungen über die Wiederholung von Prüfungen nicht auf Lehrveranstaltungen erstrecken würden, nicht gefolgt werden. Denn im studienrechtlichen Teil der Satzung werde in Paragraph 10, Absatz eins, explizit geregelt, dass die prüfungsimmanente Lehrveranstaltung einen "Prüfungsvorgang darstelle, der sich über die gesamte Dauer der Lehrveranstaltung erstrecke und mindestens zwei mündlich oder schriftlich zu erbringende Teilleistungen beinhalte".

Abschließend sei festzuhalten, dass der verspätete Ausschluss vom Studium aus organisatorischen Gründen in den Einflussbereich der Universität Wien falle. Die später abgelegten Prüfungen würden daher bis zur Information über den Ausschluss nicht für ungültig erklärt. In diesem Zusammenhang fehle es daher an der rechtlichen Beschwer.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen Folgendes vorbringt:

Die Wortfolge auf der Website des Studienpräses "Beim Studium innerhalb eines Curriculums findet diese Antrittszählung automatisch statt, u:space verhindert die Anmeldung bei der dritten Wiederholung und fordert dazu auf das SSC zu kontaktieren." sei eine Verordnung des Studienpräses und stelle zwingendes Studienrecht dar, weshalb u:space - wäre es der letzte Antritt gewesen - die Anmeldung automatisch verhindert hätte.

Die Universität sei zudem richtig der Meinung gewesen, dass der Beschwerdeführer im Wintersemester 2017/2018 nicht vom Studium ausgeschlossen gewesen sei. Erst am Ende des Semesters sei dann rückwirkend der Ausschluss erfolgt. Der Beschwerdeführer sei beschwert, weil er vom Studium gesetzwidrig und rückwirkend ausgeschlossen worden sei.

Ferner sei in der Mitteilung des SSC vom 16. Januar 2018 fälschlicherweise als Rechtsgrundlage § 71 Abs. 1 Z 3 UG zitiert worden; der Beschwerdeführer sei jedoch kein Studierender eines außerordentlichen Studiums.Ferner sei in der Mitteilung des SSC vom 16. Januar 2018 fälschlicherweise als Rechtsgrundlage Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 3, UG zitiert worden; der Beschwerdeführer sei jedoch kein Studierender eines außerordentlichen Studiums.

Weiters setze die erfolgte Meldung zur Fortsetzung des Studiums die Zulassung voraus. Die Zulassung für das Wintersemester 2017/2018 sei ein Bescheid, der rechtskräftig geworden sei, weshalb die Berechtigung zur ordnungsgemäßen Fortsetzung des Studiums vorliege.

Zudem verkenne die Vizerektorin für Studium und Lehre, dass die Satzung nicht über dem Gesetz stehe, sondern der Kundmachungsregel des § 20 Abs. 6 Z 8 UG (Mitteilungsblatt) verpflichtet sei.Zudem verkenne die Vizerektorin für Studium und Lehre, dass die Satzung nicht über dem Gesetz stehe, sondern der Kundmachungsregel des Paragraph 20, Absatz 6, Ziffer 8, UG (Mitteilungsblatt) verpflichtet sei.

Schließlich sei § 77 Abs. 2 UG nicht auf Lehrveranstaltungen anzuwenden, weil man zu einer Lehrveranstaltung "nach gesichertem Sprachgebrauch" nicht "antrete".Schließlich sei Paragraph 77, Absatz 2, UG nicht auf Lehrveranstaltungen anzuwenden, weil man zu einer Lehrveranstaltung "nach gesichertem Sprachgebrauch" nicht "antrete".

6. Am 14. Mai 2018 erließ die Vizerektorin für Studium und Lehre der Universität Wien eine (auf das Gutachten des Senats vom 26. April 2018 gestützte) Beschwerdevorentscheidung und kam (erneut) zum Schluss, dass die Zulassung des Beschwerdeführers zum Bachelorstudium Politikwissenschaft an der Universität Wien mit Wirkung vom 6. September 2017 erloschen ist.

7. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen (unbegründeten) Vorlageantrag ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer begann am 1. März 2014 das Bachelorstudium Politikwissenschaft an der Universität Wien.

Der Beschwerdeführer war vier Mal bei der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung "LK BAK5 LK Theoriegeschichte und Theoriedebatten" angemeldet und wurde bei allen negativ beurteilt, nämlich:

* im Wintersemester 2015/2016 am 3. Februar 2016

* im Sommersemester 2016 am 14. September 2016

* im Wintersemester 2016/2017 am 12. April 2017 und

* im Sommersemester 2017 am 6. September 2017.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und stützen sich insbesondere auf das Sammelzeugnis des Beschwerdeführers vom 3. April 2018 und die Aufzeichnungen der Lehrveranstaltungsleiter, die der Beschwerdeführer nicht entkräften konnte.

Abgesehen davon führt der Beschwerdeführer in seinem oben unter Punkt 4. wiedergegebenen E-Mail an die Lehrveranstaltungsleiterin selbst aus, dass er - entgegen seinen Behauptungen im Feststellungsantrag - sehr wohl an der Lehrveranstaltung im Sommersemester 2017 einerseits teilnahm bzw. andererseits auch teilnehmen konnte und nicht krankheitsbedingt verhindert war. Schließlich bestreitet er die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid in seiner Beschwerde nicht (mehr).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)

3.1.1. Die hier relevanten Bestimmungen des UG lauten:

"§ 20 Leitung und innere Organisation

(6) Jede Universität hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf der Homepage der Universität öffentlich zugänglich zu machen. Im Mitteilungsblatt sind insbesondere kundzumachen:

1. Satzung, Entwicklungsplan und Organisationsplan einschließlich der Personalzuordnung;

[...]

4. Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen;

[...]

8. Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse;

[...]

§ 59 Rechte und Pflichten der StudierendenParagraph 59, Rechte und Pflichten der Studierenden

[...]

(2) Die Studierenden haben insbesondere

1. der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens-und Adressenänderungen unverzüglich bekannt zu geben,

2. die Fortsetzung des Studiums der Universität, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist zu melden,

3. sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden,

4. sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden

[...]

§ 62 Meldung der Fortsetzung des StudiumsParagraph 62, Meldung der Fortsetzung des Studiums

(1) Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.

(2) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unwirksam, solange die Studierendenbeiträge samt allfälliger Sonderbeiträgen nach den Bestimmungen des HSG 2014 und die allfälligen Studienbeiträge nicht eingelangt sind.

(3) Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester erstreckt sich bis zum Ende der Nachfrist des unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.

[...]

§ 68 Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen StudienParagraph 68, Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien

(1) Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende

[...]

3. bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach den Prüfungsantritten an der jeweiligen Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien nach den Prüfungsantritten an den beteiligten Bildungseinrichtungen in allen Studien bemisst oder

[...]

(3) Das Erlöschen der Zulassung in den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4 und 7 sowie Abs. 2 ist der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag der oder des Studierenden einen Feststellungsbescheid zu erlassen.(3) Das Erlöschen der Zulassung in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 7 sowie Absatz 2, ist der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag der oder des Studierenden einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

§ 76 Lehrveranstaltungen und PrüfungenParagraph 76, Lehrveranstaltungen und Prüfungen

(1) Mindestens einmal im Studienjahr ist ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen zu veröffentlichen, welches Informationen über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen enthält.

(2) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.

[...]

§ 77 Wiederholung von PrüfungenParagraph 77, Wiederholung von Prüfungen

(1) Die Studierenden sind berechtigt, positiv beurteilte Prüfungen bis zwölf Monate nach der Ablegung, jedoch längstens bis zum Abschluss des betreffenden Studienabschnittes oder bis zum Abschluss des betreffenden Studiums einmal zu wiederholen. Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig. Dies gilt auch für die im Curriculum von Lehramtsstudien gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien. An den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 dürfen zwei positiv beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach während der gesamten Studiendauer je einmal wiederholt werden.(1) Die Studierenden sind berechtigt, positiv beurteilte Prüfungen bis zwölf Monate nach der Ablegung, jedoch längstens bis zum Abschluss des betreffenden Studienabschnittes oder bis zum Abschluss des betreffenden Studiums einmal zu wiederholen. Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig. Dies gilt auch für die im Curriculum von Lehramtsstudien gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien. An den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 dürfen zwei positiv beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach während der gesamten Studiendauer je einmal wiederholt werden.

(2) Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen dreimal zu wiederholen. Auf die Zahl der zulässigen Prüfungsantritte sind alle Antritte für dieselbe Prüfung an derselben Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien an allen beteiligten Bildungseinrichtungen anzurechnen. In der Satzung ist festzulegen, ob und wie viele weitere Prüfungswiederholungen zulässig sind.

(3) Die dritte Wiederholung einer Prüfung ist kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch für die zweite Wiederholung.

[...]

§ 79 Rechtsschutz bei PrüfungenParagraph 79, Rechtsschutz bei Prüfungen

(1) Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

[...]"

§ 10 des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Wien (MBl. vom 27. Juni 2018, 36. Stück, Nr. 192) lautet:Paragraph 10, des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Wien (MBl. vom 27. Juni 2018, 36. Stück, Nr. 192) lautet:

"§ 10 Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen

(1) Die prüfungsimmanente Lehrveranstaltung stellt einen Prüfungsvorgang dar, der sich über die gesamte Dauer der Lehrveranstaltung erstreckt und mindestens zwei mündlich oder schriftlich zu erbringende Teilleistungen beinhaltet.

(2) Eine Regelung über das Ausmaß der Anwesenheitspflicht darf von den Leiterinnen und Leitern der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung als Mindestanforderung an die Studierenden für eine positive Beurteilung festgelegt werden. Machen die Studierenden glaubhaft, dass sie aus einem wichtigen Grund nicht teilnehmen können, so können sie von der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung für einzelne Termine von der Anwesenheitspflicht entbunden werden.

(3) Die einzelnen Teilleistungen sind von den Leiterinnen und Leitern der Lehrveranstaltung in einem sachlich angemessenen, fairen und nachvollziehbaren Ausmaß für die Beurteilung heranzuziehen. Die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung hat folgende Festlegungen rechtzeitig vor dem Beginn der Anmeldefrist im Vorlesungsverzeichnis der Universität Wien bekannt zu geben und dabei die Bestimmungen des Curriculums, insbesondere hinsichtlich des Studierendenaufwandes(ECTS-Punkte), zu beachten:

a. die Ziele und die Inhalte der Lehrveranstaltung;

b. die Methoden der Vermittlung der Studienziele;

c. die Sprache, in der die Lehrveranstaltung abgehalten wird;

d. die Art der Leistungskontrolle (schriftlich/mündlich) und erlaubte Hilfsmittel pro Teilleistung;

e. die Mindestanforderungen an die Studierenden für eine positive Beurteilung (Beurteilungskriterien einschließlich der Regelungen zur Anwesenheit);

f. den Beitrag der einzelnen Teilleistungen zur Beurteilung der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung (Beurteilungsmaßstab).

[...]

(5) Die Anmeldung zu prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen erfolgt nach einem von der Studienprogrammleiterin oder dem Studienprogrammleiter im Einvernehmen mit dem Rektorat festzulegenden Verfahren, das die zweckmäßige Verteilung von Lehrveranstaltungsplätzen und die Kontrolle der Einhaltung der Voraussetzungen für die Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen sicherstellt. Dieses ist im Mitteilungsblatt rechtzeitig kundzumachen. Die Studienprogrammleiterin oder der Studienprogrammleiter gibt die Regelungen des Anmeldeverfahrens einschließlich der An- und Abmeldefristen vor dem Beginn des Semesters bekannt und entscheidet nach Überprüfung der Erfüllung der curricularen Bedingungen über die Vergabe der Lehrveranstaltungsplätze. [...]

(6) Angemeldete Studierende, die in der ersten Lehrveranstaltungseinheit ohne Angabe eines wichtigen Grundes nicht erschienen sind, werden von der Lehrveranstaltungsleiterin oder dem Lehrveranstaltungsleiter abgemeldet. Die freiwerdenden Plätze werden nach Maßgabe des Verfahrens gemäß Abs. 5 vergeben. Alle Studierende, die einen Lehrveranstaltungsplatz erhalten haben, sind zu beurteilen, sofern sie sich nicht zeitgerecht abgemeldet haben (Abs. 5) oder unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses einen wichtigen Grund für die Nichtdurchführung der Abmeldung glaubhaft machen. Studierende, die einen wichtigen Grund für den Abbruch der gesamten prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung glaubhaft machen, sind nicht zu beurteilen. Wird das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht wegen Offensichtlichkeit unmittelbar durch die Lehrveranstaltungsleiterin oder den Lehrveranstaltungsleiter bejaht, hat die bzw. der Studienpräses auf Antrag der Studierenden mit Bescheid festzustellen, ob ein wichtiger Grund gegeben ist. Der Antrag ist unverzüglich, längstens binnen vierzehn Tagen ab dem Abbruch einzubringen.(6) Angemeldete Studierende, die in der ersten Lehrveranstaltungseinheit ohne Angabe eines wichtigen Grundes nicht erschienen sind, werden von der Lehrveranstaltungsleiterin oder dem Lehrveranstaltungsleiter abgemeldet. Die freiwerdenden Plätze werden nach Maßgabe des Verfahrens gemäß Absatz 5, vergeben. Alle Studierende, die einen Lehrveranstaltungsplatz erhalten haben, sind zu beurteilen, sofern sie sich nicht zeitgerecht abgemeldet haben (Absatz 5,) oder unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses einen wichtigen Grund für die Nichtdurchführung der Abmeldung glaubhaft machen. Studierende, die einen wichtigen Grund für den Abbruch der gesamten prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung glaubhaft machen, sind nicht zu beurteilen. Wird das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht wegen Offensichtlichkeit unmittelbar durch die Lehrveranstaltungsleiterin oder den Lehrveranstaltungsleiter bejaht, hat die bzw. der Studienpräses auf Antrag der Studierenden mit Bescheid festzustellen, ob ein wichtiger Grund gegeben ist. Der Antrag ist unverzüglich, längstens binnen vierzehn Tagen ab dem Abbruch einzubringen.

(7) Eine negativ beurteilte prüfungsimmanente Lehrveranstaltung ist durch neuerliche Absolvierung einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung, die demselben Prüfungszweck dient, zu wiederholen. Eine kommissionelle Beurteilung ist unzulässig."

3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Wie oben festgestellt wurde der Beschwerdeführer in der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung "LK BAK5 LK Theoriegeschichte und Theoriedebatten" vier Mal negativ beurteilt, zuletzt am 6. September 2017. Damit ist die Zulassung des Beschwerdeführers zum Bachelorstudium Politikwissenschaft an der Universität Wien gemäß § 68 Abs. 1 Z 3 UG am 6. September 2017 ex lege erloschen (zum Ex-Lege-Erlöschen vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG,Wie oben festgestellt wurde der Beschwerdeführer in der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung "LK BAK5 LK Theoriegeschichte und Theoriedebatten" vier Mal negativ beurteilt, zuletzt am 6. September 2017. Damit ist die Zulassung des Beschwerdeführers zum Bachelorstudium Politikwissenschaft an der Universität Wien gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 3, UG am 6. September 2017 ex lege erloschen (zum Ex-Lege-Erlöschen vergleiche Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG,

3. Auflage, § 68 Rz 1; vgl. zu § 68 Abs. 1 Z 3 UG auch VwGH Ro 23.05.2017, Ro 2016/10/0039).3. Auflage, Paragraph 68, Rz 1; vergleiche zu Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 3, UG auch VwGH Ro 23.05.2017, Ro 2016/10/0039).

Dazu ist vorab festzuhalten, dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - die im E-Mail des SSC vom 16. Jänner 2018 an den Beschwerdeführer (siehe oben Punkt I.2.) fälschlicherweise angegebene Rechtsgrundlage des § 71 UG anstatt des § 68 UG keine rechtlichen Auswirkungen hat.Dazu ist vorab festzuhalten, dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - die im E-Mail des SSC vom 16. Jänner 2018 an den Beschwerdeführer (siehe oben Punkt römisch eins.2.) fälschlicherweise angegebene Rechtsgrundlage des Paragraph 71, UG anstatt des Paragraph 68, UG keine rechtlichen Auswirkungen hat.

Den weiteren Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach § 77 Abs. 2 UG gar nicht auf prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen anwendbar sei, widerspricht - wie schon in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt - bereits der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satzungsteil Studienrecht, welcher die prüfungsimmanente Lehrveranstaltung als "Prüfungsvorgang" bezeichnet, der sich über die gesamte Dauer der Lehrveranstaltung erstreckt. Auch unmittelbar aus § 77 Abs. 3 UG ergibt sich unzweifelhaft, dass § 77 UG auch für prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen gelten muss: "Die dritte Wiederholung einer Prüfung ist kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird". Der Gesetzgeber hatte somit zwei Arten von Prüfungen vor Augen, nämlich einerseits Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt werden und andererseits solche, die mehrere Prüfungsvorgänge umfassen. Letztere Gruppe umfasst die prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen, welche daher jedenfalls "Prüfungen" im Sinne des § 77 Abs. 2 UG sind.Den weiteren Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach Paragraph 77, Absatz 2, UG gar nicht auf prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen anwendbar sei, widerspricht - wie schon in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt - bereits der Wortlaut des Paragraph 10, Absatz eins, Satzungsteil Studienrecht, welcher die prüfungsimmanente Lehrveranstaltung als "Prüfungsvorgang" bezeichnet, der sich über die gesamte Dauer der Lehrveranstaltung erstreckt. Auch unmittelbar aus Paragraph 77, Absatz 3, UG ergibt sich unzweifelhaft, dass Paragraph 77, UG auch für prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen gelten muss: "Die dritte Wiederholung einer Prüfung ist kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird". Der Gesetzgeber hatte somit zwei Arten von Prüfungen vor Augen, nämlich einerseits Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt werden und andererseits solche, die mehrere Prüfungsvorgänge umfassen. Letztere Gruppe umfasst die prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen, welche daher jedenfalls "Prüfungen" im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, UG sind.

Der Argumentation des Beschwerdeführers, bei der Wortfolge auf der Website des Studienpräses ("Beim Studium innerhalb eines Curriculums findet diese Antrittszählung automatisch statt, u:space verhindert die Anmeldung bei der dritten Wiederholung und fordert dazu auf das SSC zu kontaktieren.") handle es sich um eine Verordnung, welche die Anmeldung zur letzten Prüfung ohne Kontaktaufnahme zum SSC verhindere, ist - wie in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausgeführt - Folgendes entgegenzuhalten: Eine Verordnung kann nur dann vorliegen, wenn es sich um einen Akt mit normativem Inhalt handelt. Ein solcher liegt in der Gestaltung oder verbindlichen Feststellung der Rechtslage. Sind an einen Akt keine Rechtsfolgen (insbesondere Rechte und Pflichten) geknüpft, dann ist dieser kein normativer Akt (vgl. Raschauer [2017], Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Rz 762 ff). Die betreffende Wortfolge gibt bloß Auskunft darüber, wie das elektronische Anmeldesystem der Universität Zahlungen vornimmt und wie dieses bei Anmeldungen zum letzten Antritt grundsätzlich verfährt. Ein normatives Kriterium etwa dahingehend, dass die Kontaktaufnahme zum SSC eine zwingende rechtliche Voraussetzung für das Vorliegen eines letzten Antritts sein soll, ist darin keinesfalls zu erblicken. Es kann daher für das Erlöschen der Zulassung nur darauf ankommen, dass der Beschwerdeführer vier Mal bei derselben Lehrveranstaltung tatsächlich angemeldet war und bei all diesen Antritten negativ beurteilt wurde.Der Argumentation des Beschwerdeführers, bei der Wortfolge auf der Website des Studienpräses ("Beim Studium innerhalb eines Curriculums findet diese Antrittszählung automatisch statt, u:space verhindert die Anmeldung bei der dritten Wiederholung und fordert dazu auf das SSC zu kontaktieren.") handle es sich um eine Verordnung, welche die Anmeldung zur letzten Prüfung ohne Kontaktaufnahme zum SSC verhindere, ist - wie in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausgeführt - Folgendes entgegenzuhalten: Eine Verordnung kann nur dann vorliegen, wenn es sich um einen Akt mit normativem Inhalt handelt. Ein solcher liegt in der Gestaltung oder verbindlichen Feststellung der Rechtslage. Sind an einen Akt keine Rechtsfolgen (insbesondere Rechte und Pflichten) geknüpft, dann ist dieser kein normativer Akt vergleiche Raschauer [2017], Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Rz 762 ff). Die betreffende Wortfolge gibt bloß Auskunft darüber, wie das elektronische Anmeldesystem der Universität Zahlungen vornimmt und wie dieses bei Anmeldungen zum letzten Antritt grundsätzlich verfährt. Ein normatives Kriterium etwa dahingehend, dass die Kontaktaufnahme zum SSC eine zwingende rechtliche Voraussetzung für das Vorliegen eines letzten Antritts sein soll, ist darin keinesfalls zu erblicken. Es kann daher für das Erlöschen der Zulassung nur darauf ankommen, dass der Beschwerdeführer vier Mal bei derselben Lehrveranstaltung tatsächlich angemeldet war und bei all diesen Antritten negativ beurteilt wurde.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass "Mitteilungen an die Studierenden" zu den Lehrveranstaltungen (etwa Abgabetermine) im Mitteilungsblatt kundzumachen seien und daher die Art der Informationsmitteilung gesetzwidrig gewesen sei. Er stützt sich dabei auf § 20 Abs. 6 Z 8 UG, wonach im Mitteilungsblatt insbesondere "Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse" kundzumachen seien. Hier lässt - wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung richtig ausgeführt - schon der Zusatz "von allgemeinem Interesse" darauf schließen, dass nicht jegliche Informationsmitteilung zu allen Lehrveranstaltungen im Mitteilungsblatt kundzumachen ist, sondern nur solche Informationen, deren Kenntnisnahme im Interesse aller Studierenden liegt. Zudem enthält § 76 Abs. 2 UG eine lex specialis hinsichtlich der Informationsmitteilungen an Studierende im Hinblick auf Lehrveranstaltungen: "Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren." Dieser Bestimmung zufolge sind Lehnveranstaltungsinformationen den Studierenden in geeigneter Weise mitzuteilen, was - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht nur die Kundmachung im Mitteilungsblatt umfasst.Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass "Mitteilungen an die Studierenden" zu den Lehrveranstaltungen (etwa Abgabetermine) im Mitteilungsblatt kundzumachen seien und daher die Art der Informationsmitteilung gesetzwidrig gewesen sei. Er stützt sich dabei auf Paragraph 20, Absatz 6, Ziffer 8, UG, wonach im Mitteilungsblatt insbesondere "Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse" kundzumachen seien. Hier lässt - wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung richtig ausgeführt - schon der Zusatz "von allgemeinem Interesse" darauf schließen, dass nicht jegliche Informationsmitteilung zu allen Lehrveranstaltungen im Mitteilungsblatt kundzumachen ist, sondern nur solche Informationen, deren Kenntnisnahme im Interesse aller Studierenden liegt. Zudem enthält Paragraph 76, Absatz 2, UG eine lex specialis hinsichtlich der Informationsmitteilungen an Studierende im Hinblick auf Lehrveranstaltungen: "Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren." Dieser Bestimmung zufolge sind Lehnveranstaltungsinformationen den Studierenden in geeigneter Weise mitzuteilen, was - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht nur die Kundmachung im Mitteilungsblatt umfasst.

In seinem weiteren Vorbringen meint der Beschwerdeführer, dass er aufgrund seiner Fortsetzungsmeldung im Wintersemester 2017/2018 zur Fortsetzung des Studiums zugelassen worden sei, und diese Zulassung im Wintersemester 2017/2018 ein bereits rechtskräftig gewordener Bescheid sei. Dem ist nicht zu folgen, weil - wie in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt - eine Fortsetzungsmeldung nur dann rechtliche Wirkung entfaltet und wirksam ist, wenn der Studierende zum Studium, für welches die Fortsetzung gemeldet wird, überhaupt zugelassen ist; dies ergibt sich aus § 62 Abs. 1 und Abs. 3 UG (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG, 3. Auflage, § 62 Rz 3). Da die Zulassung des Beschwerdeführers aber gemäß § 68 Abs. 1 Z 3 UG mit der vierten negativen Beurteilung am 6. September 2017 ex lege erloschen ist, war dessen Fortsetzungsmeldung unwirksam. Keinesfalls aber konnte die Fortsetzungsmeldung des Beschwerdeführers die Wirkung haben, dass eine Zulassung, die wegen Nichtbestehens der letzten zulässigen Wiederholung erloschen ist, wieder auflebt (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG, 3. Auflage, § 62 Rz 3).In seinem weiteren Vorbringen meint der Beschwerdeführer, dass er aufgrund seiner Fortsetzungsmeldung im Wintersemester 2017/2018 zur Fortsetzung des Studiums zugelassen worden sei, und diese Zulassung im Wintersemester 2017/2018 ein bereits rechtskräftig gewordener Bescheid sei. Dem ist nicht zu folgen, weil - wie in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt - eine Fortsetzungsmeldung nur dann rechtliche Wirkung entfaltet und wirksam ist, wenn der Studierende zum Studium, für welches die Fortsetzung gemeldet wird, überhaupt zugelassen ist; dies ergibt sich aus Paragraph 62, Absatz eins und Absatz 3, UG vergleiche Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG, 3. Auflage, Paragraph 62, Rz 3). Da die Zulassung des Beschwerdeführers aber gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 3, UG mit der vierten negativen Beurteilung am 6. September 2017 ex lege erloschen ist, war dessen Fortsetzungsmeldung unwirksam. Keinesfalls aber konnte die Fortsetzungsmeldung des

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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