Entscheidungsdatum
11.12.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W210 2190803-1/11E
W210 2190766-1/10E
W210 2190810-1/10E
W210 2190806-1/10E
W210 2190808-1/10E
W210 2190811-1/10E
W210 2200533-1/9E
Gekürzte Ausfertigung des am 13.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , 3. mj. XXXX , geboren am XXXX , 4. mj. XXXX , geboren am XXXX , 5. mj. XXXX , geboren am XXXX , 6. mj. XXXX , geboren am XXXX , und 7. mj. XXXX , geboren am XXXX , die Minderjährigen vertreten durch die Mutter XXXX , alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11 Top 15, 1050 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark jeweils 21.02.2018, Zahlen. 1093798509-151714462 (1.), 1093797403-151714276 (2.), 1093801005-151714551 (3.), 1093799909-151714519 (4.), 1138979701-161728635 (5.), 1093801506-151714586 (6.) und 1192684903-180497228 (7.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2018Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3. mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4. mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 5. mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 6. mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 7. mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , die Minderjährigen vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11 Top 15, 1050 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark jeweils 21.02.2018, Zahlen. 1093798509-151714462 (1.), 1093797403-151714276 (2.), 1093801005-151714551 (3.), 1093799909-151714519 (4.), 1138979701-161728635 (5.), 1093801506-151714586 (6.) und 1192684903-180497228 (7.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2018
I. beschlossen:römisch eins. beschlossen:
A)
Die Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide werden eingestellt.Die Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und den Beschwerdeführern XXXX , XXXX , mj. XXXX , mj. XXXX , mj. XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und den Beschwerdeführern römisch 40 , römisch 40 , mj. römisch 40 , mj. römisch 40 , mj. römisch 40 , mj. römisch 40 und mj. römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird den Beschwerdeführern XXXX ,römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird den Beschwerdeführern römisch 40 ,
XXXX , mj. XXXX , mj. XXXX , mj. XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch 40 , mj. römisch 40 , mj. römisch 40 , mj. römisch 40 , mj. römisch 40 und mj. römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.
III. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision gegen die Spruchpunkte A.I., A.II., A.III. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision gegen die Spruchpunkte A.I., A.II., A.III. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.11.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 13.11.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.11.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 13.11.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W210.2190803.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019