TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/12 W264 2201241-1

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Veröffentlicht am 12.12.2018
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Entscheidungsdatum

12.12.2018

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W264 2201241-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , Sozialversicherungsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 3.7.2018, OB:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Sozialversicherungsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 3.7.2018, OB:

61256093500022, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, gemäß § 28 VwGVG zu Recht erkannt:61256093500022, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Die Beschwerdeführerin stellte am 22.3.2018 den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) unter Verwendung des Antragsformulars idF 07/2017.Die Beschwerdeführerin stellte am 22.3.2018 den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) unter Verwendung des Antragsformulars in der Fassung 07/2017.

In dieser Formularversion wird darauf hingewiesen, dass damit gleichzeitig die Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass beantragt wird.

2. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten der Allgemeinmedizinerin Dr. XXXX vom 29.5.2018 wurde nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am gleichen Tage das Ergebnis der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgehalten und wird zum Inhalt des Gutachtens auf dieses verwiesen.2. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten der Allgemeinmedizinerin Dr. römisch 40 vom 29.5.2018 wurde nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am gleichen Tage das Ergebnis der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgehalten und wird zum Inhalt des Gutachtens auf dieses verwiesen.

3. Im Rahmen des Parteigehörs übermittelte die BF der belangten Behörde das Schreiben vom 24.6.2018, worin sie auf Blutbefunde aus den Jahren 2017 und 2018 hinweist und angab, an ihren "nicht so guten" und "schlechten" Tagen zusätzlich extreme Schmerzen im Bereich der LWS, Hüften und Oberschenkel zu haben. Sie führte an, welche Unfälle sie seit ihrer Kindheit erlitten hatte und welche Verletzungen sie davon davontrug.

Für den näheren Inhalt wird auf dieses Schreiben hingewiesen.

4. Die belangte Behörde holte daraufhin die Stellungnahme der bereits befassten Allgemeinmedizinerin Dr. XXXX vom 2.7.2018 ein, welches zusammenfassend aussagt wie folgt:4. Die belangte Behörde holte daraufhin die Stellungnahme der bereits befassten Allgemeinmedizinerin Dr. römisch 40 vom 2.7.2018 ein, welches zusammenfassend aussagt wie folgt:

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5. Mit Erledigung vom 3.7.2018 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aufgrund des Ermittlungsverfahrens ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% festgestellt wurde und ihr daher der Behindertenpass unbefristet ausgestellt werde.

6. Der Behindertenpass wurde mit Erledigung vom 3.7.2018 (Betreff: "Betrifft: Behindertenpass gem. §§ 40 ff Bundesbehindertengesetz) auf postalischem Wege übermittelt.6. Der Behindertenpass wurde mit Erledigung vom 3.7.2018 (Betreff: "Betrifft: Behindertenpass gem. Paragraphen 40, ff Bundesbehindertengesetz) auf postalischem Wege übermittelt.

7. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde daher der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.

8. Gegen diesen Bescheid wurde mit Email vom 17.7.2018 gegen den Bescheid vom 3.7.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und mit folgenden Beweismitteln untermauert:

* Überweisung durch niedergelassenen Allgemeinmediziner Dr. XXXX (undatiert)* Überweisung durch niedergelassenen Allgemeinmediziner Dr. römisch 40 (undatiert)

Diagnose: 70% Stenose ACI li, v.a. PAVK 2b - 3 - Gehstrecke 100 m; v. a. Totalverschluss AC-Abgangssegment re, v.a. Sublaviastenose

Zweck der Überweisung: MRT ANGIO 1. Hals/Schädelgefäße, 2. Becken/Bein

* Befund Röntgen XXXX vom 26.6.2018 über HWS-Röntgen mit Funktionsaufnahmen und Hüft-Röntgen beidseits, ap. und axial* Befund Röntgen römisch 40 vom 26.6.2018 über HWS-Röntgen mit Funktionsaufnahmen und Hüft-Röntgen beidseits, ap. und axial

* Dekurs der Chirurgischen Abteilung des XXXX vom 6.7.2018: klinisch beschwerdefrei, grobneurologisch unauff., im Carotisdulex ist re System verschlossen, ACIS ist auf 70% verengt. TASS 100 mg ab heute, Kontrolle in 6 Monaten mit rezentem Duplexbefund* Dekurs der Chirurgischen Abteilung des römisch 40 vom 6.7.2018: klinisch beschwerdefrei, grobneurologisch unauff., im Carotisdulex ist re System verschlossen, ACIS ist auf 70% verengt. TASS 100 mg ab heute, Kontrolle in 6 Monaten mit rezentem Duplexbefund

* Medikamentenverordnung Dris. XXXX vom 26.6.2018:* Medikamentenverordnung Dris. römisch 40 vom 26.6.2018:

Novalgin, Diclovit, Noax Uno ret. Tabl., Thrombo Ass

* Befund Röntgen XXXX vom 2.7.2018 über Sonographie der Halsarterien mit Anmerkung: "Weitere Abklärung des Aortenbogens und der Halsarterien mittels Schnittbildangiographie sowie die Vorstellung an einer Gefäßambulanz werden empfohlen".* Befund Röntgen römisch 40 vom 2.7.2018 über Sonographie der Halsarterien mit Anmerkung: "Weitere Abklärung des Aortenbogens und der Halsarterien mittels Schnittbildangiographie sowie die Vorstellung an einer Gefäßambulanz werden empfohlen".

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die näheren Ausführungen zu den Beschwerdegründen waren derart, dass die BF um "Bearbeitung, Neueinstufung und positiven Bescheid ersuchte".

9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlageschreiben vom 18.7.2018 den bezughabenden Akt zur Entscheidung vor. Dieser langte am 19.7.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Im Wege der belangten Behörde übermittelte die BF dem Bundesverwaltungsgericht folgende medizinischen Beweismittel und langten diese am 5.9.2018 ein:

* MRT-Befund Angiographie und Becken-Bein des MR/CT XXXX GmbH vom 27.8.2018* MRT-Befund Angiographie und Becken-Bein des MR/CT römisch 40 GmbH vom 27.8.2018

* MRT-Befund Gehirn und MRA der basalen Gefäße des MR/CT XXXX GmbH vom 27.8.2018* MRT-Befund Gehirn und MRA der basalen Gefäße des MR/CT römisch 40 GmbH vom 27.8.2018

10. Im Wege der belangten Behörde übermittelte die BF dem Bundesverwaltungsgericht folgende medizinischen Beweismittel und langten diese am 11.9.2018 ein:

* MRT-Befund Angiographie Gehirngefäße und der Carotis des MR/CT XXXX GmbH vom 6.9.2018* MRT-Befund Angiographie Gehirngefäße und der Carotis des MR/CT römisch 40 GmbH vom 6.9.2018

* Endbefund (Chemische Befunde und Autoantikörper) der XXXX , Labors.at, vom 13.8.2018* Endbefund (Chemische Befunde und Autoantikörper) der römisch 40 , Labors.at, vom 13.8.2018

11. Mit Erledigung vom 18.10.2018 wurde die bereits im Verfahren vor der belangten Behörde befasste Gutachterin Dr. XXXX um Erstellung einer ergänzenden Stellungnahme beauftragt:11. Mit Erledigung vom 18.10.2018 wurde die bereits im Verfahren vor der belangten Behörde befasste Gutachterin Dr. römisch 40 um Erstellung einer ergänzenden Stellungnahme beauftragt:

"Die BF begehrte mit am 26.3.2018 eingelangtem Antrag die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentl. Verkehrsmittel" in den Behindertenpass. Die BF wurde am 29.5.2018 von Ihnen befundet und floss der Befund in Ihr Gutachten vom 29.5.2018, auf welchem der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 3.7.2018 basiert, ein.

Die BF setzt sich mit Beschwerde gegen den Bescheid vom 3.7.2018, mit welchem der Antrag abgewiesen wurde, zur Wehr und übermittelte mit der Beschwerde vom 17.7.2018 als medizinische Beweismittel Folgendes:

* Überweisung Dris. XXXX zu MRT Angio 1. Hals/Schädelgefäße, 2. Becken/Bein, undatiert, (Diagnose: 70% Stenose ACI li, va PAVK 2b-3 - Gehstrecke 100 m, va. Totalverschluss AC-Abgangssegment re/va Subclaviastenose)* Überweisung Dris. römisch 40 zu MRT Angio 1. Hals/Schädelgefäße, 2. Becken/Bein, undatiert, (Diagnose: 70% Stenose ACI li, va PAVK 2b-3 - Gehstrecke 100 m, va. Totalverschluss AC-Abgangssegment re/va Subclaviastenose)

* Röntgenbefund Röntgen XXXX vom 26.6.2018 über Röntgen HWS und Hüften* Röntgenbefund Röntgen römisch 40 vom 26.6.2018 über Röntgen HWS und Hüften

* Arztbrief des XXXX , Chirurg. Abt. vom 6.7.2018* Arztbrief des römisch 40 , Chirurg. Abt. vom 6.7.2018

* Medikamentenverordnung Dris. XXXX vom 26.6.2018* Medikamentenverordnung Dris. römisch 40 vom 26.6.2018

* Röntgenbefund Röntgen XXXX vom 2.7.2018 über Sonographie Halsarterien* Röntgenbefund Röntgen römisch 40 vom 2.7.2018 über Sonographie Halsarterien

Mit am 5.9.2018 bei der belangten Behörde eingelangter Email übermittelte die BF Folgendes:

* MRT-Befund des MR/CT-Ambulatoriums XXXX GmbH vom 27.8.2018 betreffend MRT Gehirn und MRA basale Gefäße* MRT-Befund des MR/CT-Ambulatoriums römisch 40 GmbH vom 27.8.2018 betreffend MRT Gehirn und MRA basale Gefäße

* MRT-Befund des MR/CT-Ambulatoriums XXXX GmbH vom 27.8.2018 betreffend MRT Angiographie Becken-Bein.* MRT-Befund des MR/CT-Ambulatoriums römisch 40 GmbH vom 27.8.2018 betreffend MRT Angiographie Becken-Bein.

Mit am 10.9.2018 bei der belangten Behörde eingelangter Email übermittelte die BF Folgendes:

* MRT-Befund des MR/CT-Ambulatoriums XXXX GmbH vom 6.9.2018 betreffend MRT Angiographie Gehirngefäße und der Carotis* MRT-Befund des MR/CT-Ambulatoriums römisch 40 GmbH vom 6.9.2018 betreffend MRT Angiographie Gehirngefäße und der Carotis

* Laborbefund der XXXX vom 13.8.2018.* Laborbefund der römisch 40 vom 13.8.2018.

Sie werden nunmehr ersucht, zu beurteilen, ob diese oben genannten vorgelegten Beweismittel eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis hinsichtlich die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen und wird die Erstellung eines Aktengutachtens darüber erbeten und wird gebeten, das Folgende zu beachten und darin zu beantworten:

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des VwGH entwickelten Beurteilungskriterien zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind Funktionseinschränkungen relevant, welche die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Nach der Judikatur des VwGH zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse: 300 m bis 400 m) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert.

a) Im vorgelegten Beweismittel "Überweisung Dris. XXXX zu MRT Angioa) Im vorgelegten Beweismittel "Überweisung Dris. römisch 40 zu MRT Angio

1. Hals/Schädelgefäße, 2. Becken/Bein, undatiert" ist zu lesen:

"Gehstrecke 100 m": Ist der BF das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300m bis 400m aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und allenfalls unter Verwendung von Hilfsmitteln möglich?

b) Sind allenfalls für die Zurücklegung einer Wegstrecke benötigte Behelfe für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwerend?

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.

a) Wird mit den oben genannten vorgelegten Beweismitteln belegt, dass es der BF etwa nicht möglich wäre Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen zu überwinden?

b) Sind aufgrund der bei der BF festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen in Zusammenschau mit den oben genannten vorgelegten Beweismitteln Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt zu befürchten?

Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen.

Therapiefraktion - das heißt, keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes ist nicht ausreichend.

Zur Zumutbarkeit eventueller therapeutischer Maßnahmen möge bitte Stellung genommen werden.

c) Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß die Funktionseinschränkungen sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken.

d) Wird mit den oben genannten vorgelegten Beweismitteln belegt, dass erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen?

e) Wird mit den oben genannten vorgelegten Beweismitteln belegt, dass erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten vorliegen?

c) Werden mit den oben genannten vorgelegten Beweismitteln etwa Schmerzen belegt, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch Beeinflussung der Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der BF oder durch Beeinflussung ihrer cardiopulmonalen Belastbarkeit erheblich erschweren und somit auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Einfluss haben? Es ist hierbei auf die Entscheidung des VwGH vom 20.10.2011, 2009/11/0032, hinzuweisen, wo das Höchstgericht ausgesprochen hat, dass im behördlichen Ermittlungsverfahren Art und Ausmaß von Schmerzen und der Umstand, inwieweit ein Beschwerdeführer dadurch an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gehindert ist, zu erheben sind, um feststellen zu können, ob einem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tatsächlich zumutbar ist.

d) Es möge mitgeteilt werden, ob in den oben genannten vorgelegten Beweismitteln Schmerzmittel angeführt sind und bejahendenfalls gegen welches der Leiden der BF diese Linderung verschaffen sollen.

e) Liegt bei der BF eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor?

Sollte aus gutachterlicher Sicht die Beiziehung weiterer Sachverständigen aus anderen Teilbereichen der Medizin für erforderlich erachten werden, so wird ersucht, dies entsprechend der gutachterlichen Anregung zu veranlassen. Sollte auf die Beiziehung weiterer Sachverständigen aus anderen Teilbereichen der Medizin aus gutachterlicher Sicht verzichtet werden, so möge dies bitte kurz begründet werden.

Sollte aus medizinischer Sicht eine neuerliche Untersuchung der BF befürwortet werden, so wird ersucht, die Vorladung zur Untersuchung zu veranlassen. Es möge dabei darauf Bedacht genommen werden, dass bei der Aufforderung zum Erscheinen zur ärztlichen Untersuchung entsprechend § 41 Abs 3 BBG eine neuerliche Ladung zum Erscheinen zur ärztlichen Untersuchung nicht auszusprechen ist, wenn der BF ohne triftigen Grund der schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zur ärztlichen Untersuchung nicht entspricht. Auf die Folgen eines solchen Verhaltens ist in der Ladung hinzuweisen.Sollte aus medizinischer Sicht eine neuerliche Untersuchung der BF befürwortet werden, so wird ersucht, die Vorladung zur Untersuchung zu veranlassen. Es möge dabei darauf Bedacht genommen werden, dass bei der Aufforderung zum Erscheinen zur ärztlichen Untersuchung entsprechend Paragraph 41, Absatz 3, BBG eine neuerliche Ladung zum Erscheinen zur ärztlichen Untersuchung nicht auszusprechen ist, wenn der BF ohne triftigen Grund der schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zur ärztlichen Untersuchung nicht entspricht. Auf die Folgen eines solchen Verhaltens ist in der Ladung hinzuweisen.

NEUERUNGSBESCHRÄNKUNG:

Es wird auf die Neuerungsbeschränkung hingewiesen, wonach ab 19.7.2018 (Einlangen der Beschwerdevorlage im Bundesverwaltungsgericht) keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen.

Im Falle einer allfälligen Untersuchung ist zu sagen: Im Hinblick auf die Neuerungsbeschränkung des § 46, 3. Satz BBG ist zu sagen, dass bloß die Befunde hinsichtlich jene Leiden, welche im SVGA vom 29.5.2018 berücksichtigt sind, relevant sind.Im Falle einer allfälligen Untersuchung ist zu sagen: Im Hinblick auf die Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, 3, Satz BBG ist zu sagen, dass bloß die Befunde hinsichtlich jene Leiden, welche im SVGA vom 29.5.2018 berücksichtigt sind, relevant sind.

Unterlagen welche nicht mit den im SVGA vom 29.5.2018 genannten Leiden in Zusammenhang stehen und bei einer allfälligen Untersuchung nachgereicht werden, mögen als "bei der Untersuchung am XX vorgelegt" bezeichnet / gekennzeichnet und dem Akt zwar angeschlossen werden, aber in der gutachterlichen Beurteilung nicht berücksichtigt werden."Unterlagen welche nicht mit den im SVGA vom 29.5.2018 genannten Leiden in Zusammenhang stehen und bei einer allfälligen Untersuchung nachgereicht werden, mögen als "bei der Untersuchung am römisch zwanzig vorgelegt" bezeichnet / gekennzeichnet und dem Akt zwar angeschlossen werden, aber in der gutachterlichen Beurteilung nicht berücksichtigt werden."

12. Die befasste Sachverständige Dr. XXXX erstellte das Allgemeinmedizinische Aktengutachten vom 29.10.2018. Darin wird unter "vorgelegte, neue relevante Befunde" dokumentiert:12. Die befasste Sachverständige Dr. römisch 40 erstellte das Allgemeinmedizinische Aktengutachten vom 29.10.2018. Darin wird unter "vorgelegte, neue relevante Befunde" dokumentiert:

* die mit der Beschwerde vom 17.7.2018 übermittelte Überweisung Dris. XXXX zu MRT Angio 1. Hals/Schädelgefäße, 2. Becken/Bein, undatiert* die mit der Beschwerde vom 17.7.2018 übermittelte Überweisung Dris. römisch 40 zu MRT Angio 1. Hals/Schädelgefäße, 2. Becken/Bein, undatiert

* der mit der Beschwerde vom 17.7.2018 übermittelte Befund Röntgen XXXX vom 26.6.2018 über HWS-Röntgen mit Funktionsaufnahmen und Hüft-Röntgen beidseits, ap. und axial* der mit der Beschwerde vom 17.7.2018 übermittelte Befund Röntgen römisch 40 vom 26.6.2018 über HWS-Röntgen mit Funktionsaufnahmen und Hüft-Röntgen beidseits, ap. und axial

* der mit der Beschwerde vom 17.7.2018 übermittelte Befund Dekurs der Chirurgischen Abteilung des XXXX vom 6.7.2018* der mit der Beschwerde vom 17.7.2018 übermittelte Befund Dekurs der Chirurgischen Abteilung des römisch 40 vom 6.7.2018

* der mit der Beschwerde vom 17.7.2018 übermittelte Befund Röntgen XXXX vom 26.6.2018 über HWS-Röntgen* der mit der Beschwerde vom 17.7.2018 übermittelte Befund Röntgen römisch 40 vom 26.6.2018 über HWS-Röntgen

* der mit der Beschwerde vom 17.7.2018 übermittelte Befund Röntgen XXXX vom 2.7.2018 über Sonographie der Halsarterien* der mit der Beschwerde vom 17.7.2018 übermittelte Befund Röntgen römisch 40 vom 2.7.2018 über Sonographie der Halsarterien

Es folgt ein Auszug aus dem Allgemeinmedizinischen Aktengutachten Dris. Bischof vom 29.10.2018:

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13. Mit Erledigung vom 5.11.2018 wurde das Gutachten Dris. Bischof vom 29.10.2018 im Rahmen des Parteigehörs sowohl an die Beschwerdeführerin als auch an die belangte Behörde als Amtspartei übermittelt. Für die Abgabe einer allfälligen Stellungnahme wurde eine Frist von vier Wochen ab Zustellung eingeräumt.

Hinsichtlich elektronische Einbringung von Schriftsätzen wurde darin auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) hingewiesen, da gemäß § 1 Abs 1 letzter Satz BVwG-EVV die Einbringung per E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung im Sinne dieser Verordnung ist.Hinsichtlich elektronische Einbringung von Schriftsätzen wurde darin auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) hingewiesen, da gemäß Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV die Einbringung per E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung im Sinne dieser Verordnung ist.

Es wurde auch darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.

14. Die Zustellung an die belangte Behörde erfolgte laut Protokoll des BRZ-Zustellservice am 6.11.2018 um 14:15:17 Uhr.

15. Die Zustellung an die Beschwerdeführerin ist durch unbedenklichen Rückschein RSb durch eigenhändige Übernahme am Samstag 10.11.2018, sodass die Frist am Samstag 9.12.2018 endete, ausgewiesen.

16. Am 3.12.2018 langte eine mit 1.12.2018 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin per Email ein, welcher sie folgende medizinische Beweismittel anschloss:

* Endbefund (Chemische Befunde und Autoantikörper) der XXXX , Labors.at, vom 13.8.2018* Endbefund (Chemische Befunde und Autoantikörper) der römisch 40 , Labors.at, vom 13.8.2018

* Endbefund (Chemische Befunde und Autoantikörper) der XXXX , Labors.at, vom 20.4.2018* Endbefund (Chemische Befunde und Autoantikörper) der römisch 40 , Labors.at, vom 20.4.2018

17. Die mit Email vom 3.12.2018 übermittelte Stellungnahme vom 1.12.2018 samt Beilagen (oben unter 16. näher bezeichnet) langten am 4.12.2018 per RECO (RO XXXX ) auf postalischem Wege ein.17. Die mit Email vom 3.12.2018 übermittelte Stellungnahme vom 1.12.2018 samt Beilagen (oben unter 16. näher bezeichnet) langten am 4.12.2018 per RECO (RO römisch 40 ) auf postalischem Wege ein.

In der im Rahmen des Parteigehörs abgegebenen Stellungnahme wurde von der BF aus subjektiver Sicht und unter Hinweis auf die übermittelten Laborbefunde dazu ausgeführt, weshalb aus ihrer Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Der Hausarzt wäre aus ihrer Sicht in diese Bewertungen einzubeziehen, da er den Krankheits- und Beschwerdeverlauf in Echtzeit miterlebe, so die BF. Der Hausarzt habe ihr mittlerweile Sirdalud 4mg Tabletten verordnet, um wenigstens halbwegs die Nachtruhe zu gewährleisten, denn "wegen der starken Krämpfe" habe sie bisher "nur äußerst eingeschränkt Schlaf" finden können. Er habe auch eine Untersuchung der Nervenleitfähigkeit angeregt, sie habe aber noch keinen Untersuchungstermin hierfür.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in ihren Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, war die Beschwerde dahingehend zu prüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte unter Verwendung des vorgesehenen Formulars idF 03/2017 bei der belangten Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach1.1. Die Beschwerdeführerin stellte unter Verwendung des vorgesehenen Formulars in der Fassung 03/2017 bei der belangten Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach

§ 29b StVO 1960. In dieser Formularversion wird der Hinweis gegeben:Paragraph 29 b, StVO 1960. In dieser Formularversion wird der Hinweis gegeben:

"Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' sind gilt dieser Antrag auch als Antrag auf [...] Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' in den Behindertenpass".

1.2. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses.

1.3. In Ermangelung von Beeinträchtigungen, welche die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken bzw in Ermangelung von Funktionsbeeinträchtigungen, welche nicht eine Wegstrecke von 300 m bis 400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung von zweckmäßigen Behelfen, zurücklegen lassen oder die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert, ist die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorzunehmen.

1.4. Das im Rahmen des Parteigehörs beim Bundesverwaltungsgericht am 3.12.2018 und am 4.12.2018 eingelangte Beweismittel "Endbefund (Chemische Befunde und Autoantikörper) der Gruppenpraxis für Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Labors.at, vom 13.8.2018" wurde dem Bundesverwaltungsgericht bereits im Wege der belangten Behörde vorgelegt und wurde daher dem Bundesverwaltungsgericht bereits am 11.9.2018 bekannt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter 1.1. und 1.2. getroffenen Feststellungen gründen auf dem unzweifelhaften, unbestritten Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes.

2.2. Die unter 1.4. getroffene Feststellung war zu treffen, da die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht dieses oben näher bezeichnete Beweismittel mit ihrer an die belangte Behörde gerichteten Email vom 7.9.2018 übermittelte.

2.3. Die unter 1.3. getroffene Feststellung basiert auf den beiden im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens eingeholten Sachverständigenbeweisen "Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 29.5.2018" und deren "Stellungnahme vom 2.7.2018" sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 29.10.2018.2.3. Die unter 1.3. getroffene Feststellung basiert auf den beiden im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens eingeholten Sachverständigenbeweisen "Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 29.5.2018" und deren "Stellungnahme vom 2.7.2018" sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 29.10.2018.

Hinsichtlich die bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und die Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen des oben wiedergegebenen Sachverständigengutachtens Dris. XXXX vom 29.5.2018, die Stellungnahme Dris. XXXX vom 2.7.2018 sowie das Allgemeinmedizinische Aktengutachten Dris. XXXX vom 29.10.2018, welches auf die Fragen des Bundesverwaltungsgerichts eingeht, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.Hinsichtlich die bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und die Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen des oben wiedergegebenen Sachverständigengutachtens Dris. römisch 40 vom 29.5.2018, die Stellungnahme Dris. römisch 40 vom 2.7.2018 sowie das Allgemeinmedizinische Aktengutachten Dris. römisch 40 vom 29.10.2018, welches auf die Fragen des Bundesverwaltungsgerichts eingeht, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2.4. Die Leiden der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin von der Ärztin für Allgemeinmedizin Dris. Bischof am 29.5.2018 erhoben und wurden dabei als die von der BF als derzeitige Beschwerden angegebenen Leiden "Permanente Knieschmerzen, Kreuzschmerzen, Schmerzen auch rechter Fuß, zweitweise Genickschmerzen und Schwindel" dokumentiert. Ebenso wurden in diesem Sachverständigengutachten die als von der medizinischen Sachverständigen als relevant angesehenen vorgelegten medizinischen Beweismittel dokumentiert. Es sind dies die folgenden:

* Befund Röntgen XXXX vom 8.3.2017 über LWS, Hüftgelenk beidseits, Knie beidseits und rechter Vorfuß sowie Sonographie des Abdomens und der Schilddrüse* Befund Röntgen römisch 40 vom 8.3.2017 über LWS, Hüftgelenk beidseits, Knie beidseits und rechter Vorfuß sowie Sonographie des Abdomens und der Schilddrüse

* Befund Dris. Saad, Facharzt für Orthopädie und orthopäd. Chirurgie vom 6.4.2017

Die BF wurde von der Sachverständigen untersucht und beurteilte die Sachverständige, ob die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorliegen, anhand der persönlichen Untersuchung der BF am 29.5.2018 in Zusammenschau mit den von der BF vorgelegten Befunden und gelangte die medizinische Sachverständige in ihrem Gutachten vom 29.5.2018 wie auch in ihrer Stellungnahme vom 2.7.2018 zu dem Schluss, dass es der Beschwerdeführerin an Beeinträchtigungen, welche die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken, mangelt und es ebenso an solchen Funktionsbeeinträchtigungen mangelt, welche sie nicht eine Wegstrecke von 300 m bis 400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung von zweckmäßigen Behelfen, zurücklegen lassen oder die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der Beschwerdeführerin in hohem Maße erschweren würden.

Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Parteigehörs vorgebrachten "permanente starke Schmerzen" in den unteren Extremitäten anbelangend ist zu sagen, dass "permanente Knieschmerzen, Schmerzen auch rechter Fuß" sowie Kreuzschmerzen und Genickschmerzen bereits am Tag der Untersuchung am 29.5.2018 gegenüber der Sachverständigen Dr. XXXX geäußert wurden und von dieser aus sachverständiger Sicht hinsichtlich Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel berücksichtigt wurden, indem die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 29.5.2018 zu der Frage "welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?" ausführt, dass Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, nur indirekt erfasst werden können und sich anhand des beobachteten Die Sachverständige führte in ihrem Gutachten nach persönlicher Untersuchung am 29.5.2018 aus, dass anhand des beobachteten Gangbildes - etwas kleinschrittig, aber flüssig und sicher - in Zusammenschau mit dem Untersuchungsergebnis - kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich bzw unzumutbar machen, ergibt.Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Parteigehörs vorgebrachten "permanente starke Schmerzen" in den unteren Extremitäten anbelangend ist zu sagen, dass "permanente Knieschmerzen, Schmerzen auch rechter Fuß" sowie Kreuzschmerzen und Genickschmerzen bereits am Tag der Untersuchung am 29.5.2018 gegenüber der Sachverständigen Dr. römisch 40 geäußert wurden und von dieser aus sachverständiger Sicht hinsichtlich Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel berücksichtigt wurden, indem die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 29.5.2018 zu der Frage "welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?" ausführt, dass Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, nur indirekt erfasst werden können und sich anhand des beobachteten Die Sachverständige führte in ihrem Gutachten nach persönlicher Untersuchung am 29.5.2018 aus, dass anhand des beobachteten Gangbildes - etwas kleinschrittig, aber flüssig und sicher - in Zusammenschau mit dem Untersuchungsergebnis - kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich bzw unzumutbar machen, ergibt.

Auch im dem bekämpften Bescheid vorangegangenen Ermittlungsverfahren gab die BF im Rahmen des Parteigehörs mit Stellungnahme vom 24.6.2018 an, an ihren ""nicht so guten" und "schlechten" Tagen "extreme Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, Hüften und Oberschenkel" zu haben. In der darauffolgenden Stellungnahme Dris. Bischof vom 2.7.2018 wird zu Schmerzen der BF ausgeführt, nämlich dass im damaligen Zeitpunkt keine bzw bedarfsweise Schmerzmedikamente eingenommen wurden und daher davon auszugehen sei, dass die Beschwerden nicht permanent in hohem Ausmaße bestehen und daher die Mobilität nicht dauernd eingeschränkt ist.

Auch im gerichtlichen Ermittlungsverfahren wurden die Schmerzen anbelangend Fragen an die medizinische Sachverständige Dr. XXXX herangetragen (Fragen c) und d) des Auftragsschreibens vom 18.10.2018). Dazu wurde im Allgemeinmedizinischen Aktengutachten Dris. XXXX vom 29.10.2018 ausgeführt, dass mit den - oben unter I.8. näher bezeichneten und oben unter I.12. erwähnten - von der BF vorgelegten medizinischen Beweismitteln Schmerzen der BF, welche ihr das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel durch Beeinflussung der Geh-, Steh- und Steigfähigkeit erheblich erschweren, nicht belegt werden. Die medizinische Sachverständige Dr. XXXX gab im Allgemeinmedizinischen Aktengutachten vom 29.10.2018 an, dass die BF bei der Untersuchung im Mai 2018 als Schmerzmittel Diclovit angegeben hatte, im Befund (Anm: gemeint wohl Medikamentenverordnung Dris. XXXX ) vom 26.6.2018 drei Schmerzmittel - nämlich Novalgin, Diclovit und Noax - angeführt sind und diese in der Regel eine deutliche Linderung der Schmerzen im Bewegungs- und Stützapparat verschaffen. Die im Rahmen des Parteigehörs mit Schreiben vom 1.12.2018 (eingelangt am 3.12. und am 4.12.2018) angeführten permanenten starken Schmerzen in den unteren Extremitäten anbelangend ist auszuführen, dass das in der Beilage dieses Schreibens übermittelte Beweismittel "Endbefund (Chemische Befunde und Autoantikörper) der XXXX , Labors.at, vom 13.8.2018" bereits mit der im Wege der belangten Behörde übermittelten Email vom 7.9.2018 in das Verfahren eingebracht und seitens des Bundesverwaltungsgerichts der medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX mit Auftragsschreiben vom 18.10.2018 zur Kenntnis gebracht wurde und diese darüber somit in Kenntnis gesetzt war, als sie das Allgemeinmedizinische Aktengutachten vom 29.10.2018 erstellte. Die BF wurde in der Erledigung vom 5.11.2018 betreffend Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.Auch im gerichtlichen Ermittlungsverfahren wurden die Schmerzen anbelangend Fragen an die medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 herangetragen (Fragen c) und d) des Auftragsschreibens vom 18.10.2018). Dazu wurde im Allgemeinmedizinischen Aktengutachten Dris. römisch 40 vom 29.10.2018 ausgeführt, dass mit den - oben unter römisch eins.8. näher bezeichneten und oben unter römisch eins.12. erwähnten - von der BF vorgelegten medizinischen Beweismitteln Schmerzen der BF, welche ihr das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel durch Beeinflussung der Geh-, Steh- und Steigfähigkeit erheblich erschweren, nicht belegt werden. Die medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 gab im Allgemeinmedizinischen Aktengutachten vom 29.10.2018 an, dass die BF bei der Untersuchung im Mai 2018 als Schmerzmittel Diclovit angegeben hatte, im Befund Anmerkung, gemeint wohl Medikamentenverordnung Dris. römisch 40 ) vom 26.6.2018 drei Schmerzmittel - nämlich Novalgin, Diclovit und Noax - angeführt sind und diese in der Regel eine deutliche Linderung der Schmerzen im Bewegungs- und Stützapparat verschaffen. Die im Rahmen des Parteigehörs mit Schreiben vom 1.12.2018 (eingelangt am 3.12. und am 4.12.2018) angeführten permanenten starken Schmerzen in den unteren Extremitäten anbelangend ist auszuführen, dass das in der Beilage dieses Schreibens übermittelte Beweismittel "Endbefund (Chemische Befunde und Autoantikörper) der römisch 40 , Labors.at, vom 13.8.2018" bereits mit der im Wege der belangten Behörde übermittelten Email vom 7.9.2018 in das Verfahren eingebracht und seitens des Bundesverwaltungsgerichts der medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 mit Auftragsschreiben vom 18.10.2018 zur Kenntnis gebracht wurde und diese darüber somit in Kenntnis gesetzt war, als sie das Allgemeinmedizinische Aktengutachten vom 29.10.2018 erstellte. Die BF wurde in der Erledigung vom 5.11.2018 betreffend Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.

Zu dem im Rahmen des Parteigehörs mit Schreiben vom 1.12.2018 (eingelangt am 3.12. und am 4.12.2018) in der Beilage dieses Schreibens übermittelten Beweismittel "Endbefund (Chemische Befunde und Autoantikörper) der XXXX , Labors.at, vom 20.4.2018" ist auszuführen, dass dieser Befund vier Monate älter ist als jener, welcher vom 13.8.2018 stammt und welcher seitens des Bundesverwaltungsgerichts der medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX mit Auftragsschreiben vom 18.10.2018 zur Kenntnis gebracht wurde und diese darüber somit in Kenntnis gesetzt war, als sie das Allgemeinmedizinische Aktengutachten vom 29.10.2018 erstellte.Zu dem im Rahmen des Parteigehörs mit Schreiben vom 1.12.2018 (eingelangt am 3.12. und am 4.12.2018) in der Beilage dieses Schreibens übermittelten Beweismittel "Endbefund (Chemische Befunde und Autoantikörper) der römisch 40 , Labors.at, vom 20.4.2018" ist auszuführen, dass dieser Befund vier Monate älter ist als jener, welcher vom 13.8.2018 stammt und welcher seitens des Bundesverwaltungsgerichts der medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 mit Auftragsschreiben vom 18.10.2018 zur Kenntnis gebracht wurde und diese darüber somit in Kenntnis gesetzt war, als sie das Allgemeinmedizinische Aktengutachten vom 29.10.2018 erstellte.

Zu dem im Parteigehörs mit Schreiben vom 1.12.2018 (eingelangt am 3.12. und am 4.12.2018) ad untere Extremitäten Vorgebrachten (neben

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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