TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/17 W237 2206494-1

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Veröffentlicht am 17.12.2018
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Entscheidungsdatum

17.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W237 2206502-1/2E

W237 2206491-1/2E

W237 2206507-1/2E

W237 2206498-1/2E

W237 2206494-1/2E

W237 2206492-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) mj. XXXX, geb. XXXX, 4.) mj. XXXX, geb. XXXX, 5.) mj. XXXX, geb. XXXX, und 6.) mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und AsylDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 6.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl

vom 04.09.2018, 1.) Zl. 1103249609/160122904, 2.) Zl. 1103248503/160123056, 3.) Zl. 1103269808/160123137, 4.) Zl. 1103269906/160123153, 5.) Zl. 1103270210/160123170 und 6.) Zl. 1138018304/161681995, zu Recht:

A)

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, iVm § 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018, iVm § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: FPG), und § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018, und § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: FPG), und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, und Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 55 Abs. 2 und 3 FPG wird die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 10.02.2019 festgesetzt.2. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG wird die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 10.02.2019 festgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten im November 2015 gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern (den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern) unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 12.11.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

1.1. Im Zuge ihrer Erstbefragung am 25.01.2016 gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie Staatsangehörige der Russischen Föderation und muslimischen Glaubens seien sowie der tschetschenischen Volksgruppe angehörten. Vor ungefähr vier bis fünf Monaten hätten sie den Entschluss gefasst, Tschetschenien zu verlassen; sie wären anschließend über Russland, Weißrussland und Polen nach Österreich gereist, wo sie um Asyl angesucht hätten. Zum Fluchtgrund führte der Erstbeschwerdeführer an, dass vor zwei Jahren die Polizei zu ihm in die Arbeit gekommen sei und gemeint habe, der Erstbeschwerdeführer habe etwas gestohlen. Er sei daraufhin auf eine Polizeistation mitgenommen worden, wo die Polizisten ihm schließlich gesagt hätten, dass er gar nichts gestohlen habe und dieser Vorwurf nur ein Vorwand gewesen sei; sie hätten von ihm verlangt, dass er für sie als Täuschkäufer tätig werde. Der Erstbeschwerdeführer sei dieser Aufforderung ausgewichen und habe entgegnet, er wolle nur gelegentlich aushelfen. Wenn man ablehne, für die Polizei zu arbeiten, müsse man aus Angst, gefoltert oder umgebracht zu werden, sofort fliehen. Die Zweitbeschwerdeführerin verwies auf die Fluchtgründe ihres Mannes.

1.2. Nach Durchführung eines Verfahrens nach der Dublin III-VO wurden die Verfahren der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2016 schließlich zugelassen.

1.3. Der Sechstbeschwerdeführer wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 15.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des asylrechtlichen Familienverfahrens.1.3. Der Sechstbeschwerdeführer wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 15.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des asylrechtlichen Familienverfahrens.

1.4. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 23.07.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

1.4.1. Dabei brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er etwas Stress habe und unter psychologischer Betreuung stehe. Zum Leben in Österreich führte er an, dass alle Kinder bis auf den jüngsten Sohn in die Schule gingen, der mittlere Sohn gehe in den Kindergarten. In Tschetschenien würden noch vier Brüder und fünf Schwestern leben, zu denen er telefonisch in Kontakt stehe und denen es insgesamt gut gehe. Seine Brüder verrichteten Gelegenheitsarbeiten, sie hätten aber eigene Häuser und die Schwestern seien verheiratet. Der Erstbeschwerdeführer habe ein Haus geerbt, das Grundstück gehöre jedoch nicht ihm. Er habe in Tschetschenien elf Jahre lang die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Anschließend sei er als Bauarbeiter tätig gewesen, er habe hie und da auch als Verkäufer gearbeitet.

Zu seinem Fluchtgrund befragt führte er an, dass es in Tschetschenien keine Meinungsfreiheit gebe und man unter Dauerstress stehe. Es könne die Situation heute gut sein und am nächsten Tag alles passieren. Er wolle mit seiner Familie ein normales Leben führen und seine Kinder in Österreich großziehen. Als junger Mensch habe er alles getan, was junge Menschen so tun würden, "auch ein wenig am Krieg teilgenommen". Nun wolle er das aber nicht mehr machen. Es seien damals alle im Krieg und bewaffnet gewesen, um gegen die Russen zu kämpfen. Wenn jemand die Waffe gegen ihn richte, verteidige er sich. Befragt, ob dies nun alle Fluchtgründe seien, bejahte dies der Erstbeschwerdeführer. Er wolle nur mehr ein normales Leben für sich und seine Familie, insbesondere seine Kinder führen. Was alles in Tschetschenien genau passiert sei, wolle er nicht erzählen, zumal ihm gesagt worden sei, dass das ohnehin egal sei. Er wolle nicht, dass seine Kinder stehlen oder kämpfen müssten, in Tschetschenien gebe es auch noch Minen, bei denen Kinder verletzt würden.

Über Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer bei seiner Erstbefragung angegeben habe, von Polizisten rekrutiert worden zu sein, führte er an, dass dieser Vorfall in Weißrussland passiert sei und nichts mit Tschetschenien zu tun habe. In Österreich habe er arabische, afghanische, russische und auch österreichische Freunde, das gelte auch für seine Ehefrau. Außerdem sei er für die Caritas ehrenamtlich tätig gewesen. Seine Geschwister lebten mit ihren Kindern in Tschetschenien, eine Schwester sei in Deutschland. Der Erstbeschwerdeführer sei der jüngste in seiner Familie und im Krieg gewesen; er habe in diesem Zusammenhang Angst, dass ihn jemand verraten könne, im Krieg gewesen zu sein. Er habe allerdings nie Probleme mit der Polizei oder Behörden gehabt. Einen fluchtauslösenden Moment habe es nicht gegeben, er sei einfach ausgereist. Auf Nachfrage, wieso es dem Erstbeschwerdeführer nicht möglich sei, wie seine Geschwister in Tschetschenien zu leben, meinte er, dass er dort schon leben könne, er fürchte allerdings die allgemeine Situation.

1.4.2. Die Zweitbeschwerdeführerin führte im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 23.07.2018 zu ihrem Gesundheitszustand an, dass sie unter niedrigem Blutdruck leide;

ihrer ältesten Tochter sollten die Gaumenmandeln entfernt werden;

ernsthafte Erkrankungen lägen aber weder bei ihr noch ihren Kindern vor. Die Zweitbeschwerdeführerin habe noch keine Deutschkurse besucht; wenn ihr jüngstes Kind in den Kindergarten gehe, wolle sie jedoch auch an Kursen teilnehmen. Ihr Mann habe den A1-Kurs besucht. In Tschetschenien sei sie neun Jahre lang in die Schule gegangen, gearbeitet habe sie nie.

Zu ihrem Fluchtgrund befragt führte sie an, dass sie ihrem Mann gefolgt sei. Auf Nachfrage, was sie bei einer Rückkehr nach Tschetschenien befürchte, führte sie an, dass es dort keine Arbeit gebe. Früher hätten sie Vieh gehabt, das sie allerdings verkauft hätten, um nach Österreich zu kommen. In Tschetschenien sei es aus finanziellen Gründen immer schwer gewesen. Zu einem fluchtauslösenden Ereignis könne sie keine Angaben machen. In Österreich wolle sie normal leben, damit ihre Kinder eine Ausbildung machen könnten. Wenn sie Deutsch gelernt habe, könne sie auch arbeiten gehen; in Tschetschenien gebe es hingegen keine Bildungsmöglichkeiten. Befragt, wie sie ihre Töchter erziehe, führte sie aus, dass sie sie nach moslemischen Traditionen erziehe; ihre Kinder müssten nur Kopftücher tragen, wenn sie es selbst wollten. Würden ihre Töchter einen christlichen Mann heiraten, hätte sie damit Probleme.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 04.09.2018 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab, erkannte ihnen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. nicht zu (Spruchpunkt III.), erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017, jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt VI.).2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 04.09.2018 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte ihnen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg.cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch drei.), erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg.cit. in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

2.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf dabei umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation, insbesondere zu Tschetschenien. Zu den Personen der Beschwerdeführer wurde festgestellt, dass vier Brüder und fünf Schwestern des Erstbeschwerdeführers weiterhin in Tschetschenien leben würden, eine seiner Schwestern lebe in Deutschland. Seine Brüder würden Gelegenheitsarbeit verrichten, der Erstbeschwerdeführer besitze in Tschetschenien ein Haus, seine Schwestern wären verheiratet und hätten jeweils eine eigene Familie. Keiner der Beschwerdeführer leide an einer lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung. Der Erstbeschwerdeführer habe Arbeitserfahrung in den verschiedensten Berufen gesammelt, unter anderem als Bauarbeiter und Verkäufer. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten den Großteil ihres Lebens in der Russischen Föderation verbracht und wären mit der Sprache und dem Kulturkreis bestens vertraut.

2.2. Dass die Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung in Russland ausgesetzt wären oder eine solche bei ihrer Rückkehr zu erwarten hätten, habe nicht festgestellt werden können. Der Erstbeschwerdeführer habe in seiner Einvernahme sinngemäß ausgeführt, dass er und seine Familie in Tschetschenien Dauerstress ausgesetzt wären und keine Meinungsfreiheit hätten; konkrete Verfolgungshandlungen habe er nicht aufzeigen können, er fürchte lediglich "die allgemeine Situation". Hinsichtlich des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers, er sei im Krieg gewesen und fürchte daher bei einer Rückkehr die örtlichen Behörden, sei festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer in seinem Heimatland nie Probleme mit den Heimatbehörden gehabt habe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine ausführlichen Angaben machen können, sie sei lediglich dem Erstbeschwerdeführer gefolgt. Insgesamt habe somit keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden können.

2.3. Die Beschwerdeführer seien vor der Ausreise in der Lage gewesen, für sich zu sorgen, und es sei kein Grund ersichtlich, warum dies nicht wieder möglich sein sollte. Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz seien bei keinem der Beschwerdeführer hervorgekommen. Die Bindungen zu ihrem Heimatstaat seien wesentlich stärker als zu Österreich, so würden neun Geschwister des Erstbeschwerdeführers in Tschetschenien leben. Darüber hinaus besitze er in Tschetschenien auch ein Haus. Bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sei nicht davon auszugehen, dass die Familie eine völlig ausweglose Situation erwarte.

2.4. Eine besondere Integrationsbemühung in Österreich sei ebenso nicht dargelegt worden. Umstände, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen rechtfertigen würden, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Bei keinem der Beschwerdeführer habe eine besonders tiefe Verwurzelung in die österreichische Gesellschaft festgestellt werden können, was auch aus dem kurzen Aufenthalt resultiere. Die Zweitbeschwerdeführerin habe zudem selbst angegeben, ihre Kinder nach tschetschenischem Weltbild zu erziehen. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführer würden daher bei einer Gesamtabwägung überwiegen.

3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer vollinhaltlich Beschwerde, welche am 25.09.2018 per Fax beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin bringen sie vor, bei Tschetschenien handle es sich um eine Diktatur, die gravierende Menschenrechtsverletzungen zu verantworten habe. So gebe es dort Folter, Geiselnahmen und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen betreffend Personen auf Grund einfacher Kritik an der sozioökonomischen Lage in der Republik; zudem herrsche dort Arbeitslosigkeit. Da die minderjährigen Beschwerdeführer schulpflichtig seien, sei jedenfalls das Schuljahr abzuwarten. In Anbetracht der Integration der Familie, insbesondere der Kinder, und des Umstands, dass sich die Familie seit fast drei Jahren in Österreich aufhalte, seien Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig. Da die schulpflichtigen Kinder der Familie in den letzten Tagen ein neues Schuljahr begonnen hätten, sei die Frist für die freiwillige Ausreise jedenfalls so zu gewähren, dass diese das jeweilige Schuljahr beenden könnten.

4. Die Beschwerdeführer legten im Verfahren vor der belangten Behörde folgende Unterlagen vor:

4.1. Betreffend den Erstbeschwerdeführer:

  • -Strichaufzählung
    Psychiatrischer Befund vom 26.04.2016: PTSD F 43.1, Angst und depressive Störung, gemischt F 41.2;

  • -Strichaufzählung
    Bestätigungsschreiben des OeAD über den Besuch eines Deutschkurses für Flüchtlinge am Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten seit Januar 2016 vom 01.04.2016;

  • -Strichaufzählung
    Arztbrief vom 02.05.2016, Diagnose: Depressive Störung, PTSD unwahrscheinlich;

  • -Strichaufzählung
    Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 25.07.2016, keine abschließende Diagnose möglich;

  • -Strichaufzählung
    Deutschkursbestätigung vom 11.05.2017 von März 2017 bis Juli 2017;

  • -Strichaufzählung
    Überweisung vom 15.01.2018 an einen Lungenfacharzt wegen der Diagnose Dyspnoe;

  • -Strichaufzählung
    Zertifikat über Besuch eines Deutschkurses A1.

4.2. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin:

  • -Strichaufzählung
    Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 25.07.2016 ohne Diagnose;

  • -Strichaufzählung
    Diverse ärztliche Schreiben betreffend ihre Schwangerschaft mit dem Sechsbeschwerdeführer wg. Eisenmangelanämie und Kreislaufproblemen;

  • -Strichaufzählung
    Ärztliches Schreiben eines Allgemeinmediziners vom 11.01.2018, wonach die Beschwerdeführerin gemeinsam mit insgesamt sechs Familienangehörigen in einer Zweizimmerwohnung lebe; die Wohnung sei für die Familie sehr klein, es entstehe dadurch ein großes gesundheitliches Risiko und alle Beschwerdeführer litten an Erkrankungen wie Panikattacken, Ausschlägen am ganzen Körper, Vertigo, Anämie, Schwäche, Schlafstörung und Asthma;

  • -Strichaufzählung
    Schreiben einer Erstuntersuchungsambulanz vom 18.01.2018, festgestellte Belastungsreaktion/Panikattacke und Gastritits;

  • -Strichaufzählung
    Überweisungsschreiben an einen Neurologen wg. Panikattacke und Depression vom 30.01.2018;

  • -Strichaufzählung
    Bestätigungsschreiben des Vereins Hemayat vom 25.01.2018, wonach die Zweitbeschwerdeführerin auf der Warteliste für Psychotherapie stehe.

  • -Strichaufzählung
    Schreiben einer Erstuntersuchungsambulanz vom 18.05.2018, wonach eine akute Belastungsreaktion bei chron. Stressreaktion vorgelegen sei;

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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