Entscheidungsdatum
18.12.2018Norm
BBG §40Spruch
W266 2188168-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf HALBAUER, Bakk. Phil. als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf HALBAUER, Bakk. Phil. als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen,
Landesstelle Wien, vom 19.1.2018, OB: XXXX , betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses in nicht öffentlicherLandesstelle Wien, vom 19.1.2018, OB: römisch 40 , betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses in nicht öffentlicher
Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 16.11.2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis). Da die Beschwerdeführerin über keinen Behindertenpass verfügte, wertete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland (in der Folge: belangte Behörde) diesen Antrag als einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf die Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".Die Beschwerdeführerin stellte am 16.11.2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). Da die Beschwerdeführerin über keinen Behindertenpass verfügte, wertete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland (in der Folge: belangte Behörde) diesen Antrag als einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf die Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
Mit dem im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei und nach diesem Gutachten ein Grad der Behinderung von 40% vorliege. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung würden als schlüssig anerkannt und in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Da die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung in Höhe von 40% festgestellt habe, lägen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor, da gemäß § 40 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz der Grad der Behinderung mindestens 50% zu betragen habe.Mit dem im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei und nach diesem Gutachten ein Grad der Behinderung von 40% vorliege. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung würden als schlüssig anerkannt und in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Da die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung in Höhe von 40% festgestellt habe, lägen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor, da gemäß Paragraph 40, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz der Grad der Behinderung mindestens 50% zu betragen habe.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen, fristgerechten Beschwerde führt die Beschwerdeführerin - unter Vorlage weiterer Befunde - im Wesentlichen aus, dass ihrer Ansicht nach die ärztliche Stellungnahme ihres behandelnden Orthopäden nicht hinreichend von der Sachverständigen berücksichtigt worden wäre. Es gehe hauptsächlich um ihre massiven Bewegungseinschränkungen. Während ihr Orthopäde in seinem Arztbrief festhalte, dass sie nur mehr eine Wegstrecke von ca. 50 m ohne Hilfsmittel zurücklegen könne, stünde im Sachverständigengutachten der Beklagten Behörde, sie könne 500 m weit gehen und brauche keinen Gehbehelf. Ebenso habe ihr behandelnder Orthopäde ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für sie wegen des Zustandes nach Hüft TEP beidseits mit eingeschränkter Beweglichkeit unzumutbar wäre. Sie sehe massive Widersprüche zwischen der Aussage ihres behandelnden Arztes und jener im Gutachten der belangten Behörde.
Vom Bundesverwaltungsgericht wurde in der Folge ein orthopädisches Gutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, eingeholt, welches mit Schreiben vom 6.8.2018 den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur allfälligen Stellungnahme binnen zweier Wochen nach Zustellung übermittelt wurde.
Bis dato haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Stellung genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Nach Einsicht in den behördlichen Verwaltungsakt, insbesondere in das Gutachten der Sachverständigen für Orthopädie, welches auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.01.2018 basiert, und in die vorgelegten Befunde, Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens sowie eines aktuellen Auszuges aus dem zentralen Melderegister steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, am XXXX geboren und wohnhaft in XXXX Wien, XXXX .Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, am römisch 40 geboren und wohnhaft in römisch 40 Wien, römisch 40 .
Aufgrund ihrer Beschwerde erfolgte am 19.4.2018 eine neuerliche ärztliche Begutachtung der Beschwerdeführerin und wurde den Parteien das darauf basierende Gutachten einer Fachärztin für Orthopädie im Rahmen des Parteiengehörs zur allfälligen Stellungnahmen binnen zweier Wochen ab Zustellung übermittelt. Jedoch haben weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde von dieser Möglichkeit gebrauch gemacht.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes wird folgendes festgestellt:
Allgemeinen Zustand: gut
Ernährungszustand: gut
Größe: 162 cm
Gewicht: 94 kg
Blutdruck: 155/80
Caput/ColIum:
klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig
Aktive Beweglichkeit:
Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.
Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 1/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, geringgradige Unterschenkelödeme beidseits, kein Hinweis für postthrombotisches Syndrom, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. De Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Hüftgelenk beidseits: Narbe nach Hüfttotalendoprothese beidseits, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz, kein Beugeschmerz auslösbar.
Kniegelenk beidseits: geringgradige Strukturvergröberung rechts mehr als links, keine wesentliche Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, Patella verbacken rechts mehr als links, endlagige Beugeschmerzen rechts auslösbar. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/90, IRIAR beidseits 5/0/130, Knie bds. 0 /0/130,
Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60 Grad bei KG 5 möglich
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, ggr. Skoliose mit rechtskonvexer Krümmung der BWS und linkskonvexem Ausgleichsschwung, ggr Asymmetrie der Taillenfalten, links verstärkt, regelrechte Krümmugsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Druckschmerz paralumbal L 4 links, kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 25 cm, Rotation und Seitneigen jeweils zur Hälfte eingeschränkt; Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen in Begleitung der Tochter mit angelegten
Kompressionsstrümpfen an beiden Unterschenkeln ohne Gehhilfe mit Anhalten an der Tochter. Das Gangbild barfuß im Untersuchungszimmer ist verlangsamt und leicht vorgeneigt, ohne Anhalten, konzentriert, sicher möglich, Wendemanöver sicher durchführbar mit vorübergehendem Anhalten, Trendelenburg negativ.
Anamnestisch wird sonst eine Krücke verwendet, heute keine Gehhilfe, da Anhalten an Tochter möglich.
Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig;
Stimmungslage ausgeglichen.
Die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers entsprechen der folgenden Leidensposition
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Hüftgelenkstotalersatz beidseits 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da beidseits geringgradige Einschränkung der Beuge- und Drehfähigkeit ohne Hinweis für Lockerung.
02.05.08
30
2
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden und andauernder Therapiebedarf bei Abnützungserscheinungen mit geringgradiger Skoliose mit mäßig eingeschränkter Beweglichkeit ohne Wurzelreizzeichen.
02.01.02
30
3
Abnützungserscheinungen rechtes Kniegelenk Unterer Rahmensatz, da zwar keine Einschränkung des Bewegungsumfangs, jedoch geringgradige degenerative Veränderungen mit Beschwerden beim Bewegungsablauf.
02.05.18
10
4
Bluthochdruck Wahl dieser Position, da höher dosierte Kombinationstherapie zur Blutdruckeinstellung erforderlich, keine evidenten Folgeschäden.
05.01.02
20
5
Geringgradiges Lymphödem beider unterer Extremitäten Unterer Rahmensatz, da geringgradige Schwellungsneigung beidseits bei Zustand nach Thrombose und erforderliche Antikoagulation ohne Hinweis für postthrombotisches Syndrom, keine wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit.
05.08.01
10
und beträgt der Grad der Behinderung 40%.
Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Leiden 3 und 5 erhöhen nicht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem führenden Leiden 1 besteht.
Leiden 4 erhöht nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken mit Leiden
1.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen betreffend Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnadresse auf den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin am Antragsformular, sowie auf den übereinstimmenden Unterlagen im Verwaltungsakt sowie auf dem eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes und des Grades der Behinderung beruhen die Feststellungen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten der Sachverständigen für Orthopädie, welches auf einer persönlichen Untersuchung am 19.4.2018 basiert. Dieses ist in sich schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Es wird darin vollständig und in nachvollziehbarer Art und Weise auf alle, von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Leidenszustände unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde eingegangen.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin führt die Sachverständige schlüssig aus, dass aus dem Befund des die Beschwerdeführerin behandelnden Orthopäden vom 2.11.2017 zwar eine Diagnoseliste und eine Gangbildbeschreibung sowie eine Therapieempfehlung zu entnehmen sind, jedoch kein orthopädischer Status enthalten ist, sodass eine Vergleichbarkeit des Status nicht möglich ist. Hinsichtlich der Diagnoseliste steht der Befund nicht im Widerspruch zur aktuellen feststellbaren Gesundheitseinschränkungen. Die rezidivierende Lumboischialgie wird in Leiden 2 im vollen Umfang berücksichtigt. Ohne Hinweis für höhergradige Funktionseinschränkungen und ohne motorisches Defizit ist eine höhere Einstufung nicht möglich. Die geringgradige Gonarthrose rechts wird im aktuellen Gutachten in der Einschätzung berücksichtigt. Der Zustand nach Hüfttotalendoprothese beidseits wird entsprechend den geringgradigen Funktionseinschränkungen in der dafür vorgesehenen Position der EVO in angemessener Höhe berücksichtigt. Ein Hinweis für eine Lockerung ist weder im Rahmen der klinischen Untersuchung feststellbar noch anhand entsprechender Befunde objektivierbar. Eine maßgebliche Insuffizienz mit Hinkmechanismus im Sinne eines positiven Trendelenburg Zeichens ist nicht nachvollziehbar. Eine maßgebliche Einschränkung des Bewegungsumfanges liegt nicht vor, es konnte lediglich eine geringgradige Einschränkung der Beuge und Drehfähigkeit festgestellt werden. Die degenerative Skoliose wird im Leiden zwei berücksichtigt; maßgeblich sind jedoch objektivierbare funktionelle Einschränkungen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie nur 50 m ohne Hilfsmittel zurücklegen könne, führt die Sachverständige nachvollziehbar aus, dass in der getroffenen Einschätzung die Verwendung einfacher Gehhilfen bei längeren Gehstrecken Berücksichtigung findet, jedoch sich daraus keine höhere Einschätzung ergibt. Zum Vorbringen der Osteoporose stellt die Sachverständige fest, dass diese per se kein einschätzungswürdiges Leiden nach der EVO darstellt und maßgebliche Folgeschäden nicht dokumentiert sind. Die ebenfalls vorgebrachte Antikoagulation mit Marcoumar berücksichtigt die Sachverständige in der Einstufung des Leiden 5. Weiters führte Sachverständige aus, dass eine höhergradige Einschränkung der Mobilität anhand der durchgeführten Untersuchungen und vorgelegten Befunden nicht nachvollziehbar ist.
Die Einschätzung der festgestellten Leiden wurde von der Sachverständigen aus den nachfolgend genannten Gründen nachvollziehbar und schlüssig den folgenden Positionen und Rahmensätzen der EVO und der darin vorgenommenen Leidensbeschreibungen vorgenommen.
Leiden 1 (Hüftgelenkstotalersatz beidseits Position 02.05.08 Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig 20 - 40 %; Streckung/Beugung bis zu 0-10-90°
mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit) 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da beidseits geringgradige Einschränkung der Beuge- und Drehfähigkeit ohne Hinweis für Lockerung.
Leiden 2 (Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Position 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen) Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden und andauernder Therapiebedarf bei Abnützungserscheinungen mit geringgradiger Skoliose mit mäßig eingeschränkter Beweglichkeit ohne Wurzelreizzeichen.
Leiden 3 (Abnützungserscheinungen rechtes Kniegelenk Position 02.05.18 Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig10 - 20 %; Streckung/Beugung bis 0-0-90°) Unterer Rahmensatz, da zwar keine Einschränkung des Bewegungsumfangs, jedoch geringgradige degenerative Veränderungen mit Beschwerden beim Bewegungsablauf.
Leiden 4 (Bluthochdruck Position 05.01.02) Wahl dieser Position, da höher dosierte Kombinationstherapie zur Blutdruckeinstellung erforderlich, keine evidenten Folgeschäden.
Leiden 5 (Geringgradiges Lymphödem beider unterer Extremitäten Position 05.08.01 10% Sichtbare Varizen ohne sonstige Schäden) Unterer Rahmensatz, da geringgradige Schwellungsneigung beidseits bei Zustand nach Thrombose und erforderliche Antikoagulation ohne Hinweis für postthrombotisches Syndrom, keine wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit.
Auch die Ausführungen der Sachverständigen zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung sind schlüssig und nachvollziehbar, da diese ausführt, dass das Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Jedoch erhöhen Leiden 3 und 5 nicht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem führenden Leiden 1 besteht. Leiden 4 erhöht ebenfalls nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken mit Leiden 1.
Darüber hinaus kommt die vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Sachverständige zum selben Ergebnis, wie der von der belangten Behörde bestellte Sachverständige und sind sohin die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin von zwei Sachverständigen objektviert und gleich eingeschätzt worden.
Das gegenständliche Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist,.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist,.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Gemäß Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Gemäß § 1. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) ist unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) ist unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Einschätzungsverordnung sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Die relevanten Positionen der Anlage zur Einschätzungsverordnung lauten:
Hüftgelenke
02.05.08
Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig
20 - 40 %
Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit
02.01 Wirbelsäule
02.01.02
Funktionseinschränkungen mittleren Grades
30 - 40 %
Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag
Kniegelenk
02.05.18
Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig
10 - 20 %
Streckung/Beugung bis 0-0-90°
05.01.02
Mäßige Hypertonie
20 %
05.08 Venöses und
lymphatisches System:
Lymphödem nach Operationen (z.B. Mammacarcinom, Entfernung inguinaler
Lymphknoten etwa wegen fortgeschrittenen Melanoms) ist im Rahmen der Grundkrankheit einzuschätzen und wirkt als erhöhender Faktor innerhalb des Rahmensatzes. Besenreiser begründen keinen GdB