Entscheidungsdatum
18.12.2018Norm
BBG §40Spruch
W266 2170367-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf HALBAUER, Bakk. Phil. als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX geboren am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ, vom 17.5.2017, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf HALBAUER, Bakk. Phil. als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 geboren am römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ, vom 17.5.2017, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer am 29.1.2007 einen Behindertenpass ausgestellt und darin einen Grad der Behinderung in Höhe von 50% eingetragen.
Am 4.11.2016 stellte die Beschwerdeführerin unter Vorlage neuer Befunde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
Dieser Antrag wurde am 6.4.2017 zurückgezogen.
Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ (in der Folge: belangte Behörde), wurde in der Folge von Amts wegen der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 % neu festgesetzt und der Behindertenpass der Beschwerdeführerin eingezogen.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich aufgrund des medizinischen Beweisverfahrens nunmehr ein Grad der Behinderung in Höhe von 30% ergebe. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen, fristgerechten Beschwerde führt die Beschwerdeführerin - unter Vorlage weiterer Befunde - im Wesentlichen aus, dass das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten nicht ausreichend zur Beurteilung des urologischen Beschwerdebildes sei. Sie leide an einer Mischharninkontinenz mit vorrangiger Drangsymptomatik und Fäkalinkontinenz in Verbindung mit der Laktoseintoleranz. Die Fäkalinkontinenz i.V.m. der Laktoseintoleranz wäre mit einem höheren Grad der Behinderung als mit 30 % einzustufen. Weiters bringt sie vor, dass die mit einem Grad der Behinderung von 30 % eingestuften degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates orthopädisch und nicht nur allgemeinmedizinische zu beurteilen wären. Ferner sei es keinesfalls zu einer Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen und sei die Verringerung des Grades der Behinderung nicht nach zu vollziehen.
Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein urologisches Sachverständigengutachten sowie ein zusammenfassendes internistisches und allgemeinmedizinisches Gutachten, beide basierend auf der Aktenlage, eingeholt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch Einsicht in den behördlichen Verwaltungsakt, insbesondere in das Gutachten des Sachverständigen für Allgemeinmedizin, welches auf persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin am 3.10.2016 basiert, Einholung eines urologischen sowie eines zusammenfassenden internistischen bzw. allgemeinmedizinischen Gutachtens, jeweils basierend auf der Aktenlage, sowie eines aktuellen Auszuges aus dem zentralen Melderegister steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und am XXXX geboren und wohnhaft in XXXX , XXXX .Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und am römisch 40 geboren und wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 .
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes wird folgendes festgestellt:
Klinischer Status - Fachstatus:
Größe 168 cm, Gewicht 59 kg
Kopf und Hals:
Pupillen eng ,isocor, träge; Schleimhäute gut durchblutet;
Halsvenen nicht gestaut. Blande Narbe nach Strumektomie
Thorax:
Pulmo: VA
Cor: Herztöne rein, rhythmisch
Abdomen:
Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar, kein Druckschmerz, keine Resistenz tastbar; Unterbauchlaparotomienarbe
Wirbelsäule :
Kein Klopfschmerz. Seitneigung funktionell cervical beidseits mittelgradig eingeschränkt.
FBA: 10 cm
Extremitäten:
Fußpulse allseits palpabel, Varizen mäßig beidseits ,keine Ödeme
OE: Abduktion rechtes Schultergelenk 90°. Die anderen großen Gelenke der OE und UE sind funktionell unauffällig.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Unauffällig
Status Psychicus:
Subdepressiv, allseits orientiert
Die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers entsprechen den folgenden Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Laktoseintoleranz, chronische Gastritis, Hiatushernie Unterer Rahmensatz bei normalem Ernährungszustand, allerdings rezidivierender Durchfall.
07.04.05
30
2
Degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates Unterer Rahmensatz bei mäßigen Funktionseinschränkungen.
02.02.02
30
3
Zustand nach Eierstockkrebs rechts 2008 Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz nach abgelaufener Heilungsbewährung (OP am 14.7.2008) und unauffälligen onkologischen Nachkontrollen.
13.01.02
20
4
Zustand nach Hepatitis B Unterer Rahmensatz, da fast normale Leberwerte.
07.05.03
10
5
Vorhofflimmern g.Z. Fixer Rahmensatz. Blutverdünnung.
05.01.01
10
und beträgt der Gesamtgrad der Behinderung 30%,
Leiden 1 wird durch die nachfolgenden Leiden nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Die Beurteilung erfolgt nach der Einschätzungsverordnung. Im neuen Leiden 1 werden Leiden 2 und Leiden 3 aus dem Vorgutachten zusammengefasst. Eine Verbesserung ist nicht eingetreten.
Leiden 2 ist ein neues Leiden.
Leiden 3 ist ein neues Leiden.
Leiden 4 (im Vorgutachten Leiden 1) wird wegen Verbesserung um drei Stufen geringer bewertet.
Leiden 5 ist ein neues Leiden.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Einerseits Beurteilung nach der Einschätzungsverordnung, andererseits Verbesserung von Leiden 4.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen betreffend Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnadresse auf den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin am Antragsformular, sowie auf den übereinstimmenden Unterlagen im Verwaltungsakt sowie auf dem eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes und des Grades der Behinderung beruhen die Feststellungen auf dem bereits von der belangten Behörde eingeholten Gutachten einer Sachverständigen für Innere und Allgemeinmedizin, welches auf einer persönlichen Untersuchung am 11.1.2017 basiert, sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktenmäßigen urologischen Gutachten und dem zusammenfassenden Gutachten der bereits von der Behörde beigezogenen Sachverständigen. Diese sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Es wird darin vollständig und in nachvollziehbarer Art und Weise auf alle, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Leidenszustände unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde eingegangen.
Die Einstufung des Leidens 1 (Laktoseintoleranz, chronische Gastritis, die Hiatushermine) mit dem unteren Rahmensatz der Position 07.04.05 der EVO i.H.v. 30 % entspricht der in der EVO vorgenommenen Beschreibung (Häufige rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes) dabei einem normalen Ernährungszustand rezidivierende Durchfälle festgestellt worden sind. Die Allgemeinmedizinerin führt zum vorgebrachten Vorliegen einer Fäkalinkontinenz aus, dass eine solche befundmäßig nicht belegt werden konnte.
Auch das Leiden 2 (degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates) wird schlüssig und nachvollziehbar mit dem unteren Rahmensatz der Position 02.02.02 der EVO i.H.v. 30 % eingeschätzt und entspricht auch dies der Beschreibung der EVO (Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität), da mäßige Funktionseinschränkungen vorliegen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass das Wirbelsäulenleiden von einer orthopädischen Fachärztin untersucht hätte werden müssen ist auszuführen, dass im Rahmen des von der Behörde eingeholten Gutachtens nach einer ausführlichen klinischen Untersuchung sowohl der Wirbelsäule als auch der Gelenke ein Befund erhoben wurde und die dort beschriebenen Einschränkungen nachvollziehbar von der Sachverständigen als mäßiggradig eingestuft werden.
Die Einstufung des Leidens 3 (Zustand nach Eierstockkrebs rechts 2008) mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 13.01.02 der EVO i.H.v. 20 % entspricht ebenfalls der Beschreibung der EVO (5 Jahre nach Entfernung des Malignoms, (Heilungsbewährung) Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt der Entfernung des Tumors bei operativer Entfernung der Zeitpunkt der Operation, bei anderen Therapieformen (Chemotherapie, Bestrahlung) nach Abschluss der Behandlung (Entfernung des Malignoms) bei komplikationslosem Verlauf und bei geringfügiger Funktionseinschränkung), da nach abgelaufener Heilungsbewährung (OP am 14.7.2008) kein Hinweis auf ein Rezidiv besteht.
Soweit die Beschwerdeführerin moniert, dass das von der beklagten Behörde eingeholte Gutachten nicht ausreichend auf die urologischen Beschwerden eingegangen ist, ist auszuführen, dass der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene urologische Sachverständige eine Belastungsinkontinenz 1. bis 2. Grades festgestellt hat, welche als Leiden 4 im zusammenfassenden Gutachten der Allgemeinmedizinerin berücksichtigt wurde. Der urologische Sachverständige führte nachvollziehbar aus, dass die Belastungsinkontinenz mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz i.H.v. 20 % eingeschätzt wird, da eine geringe Belastungsinkontinenz bei behandelter Drangkomponente vorliegt. Dazu führt der Sachverständige weiters aus, dass üblicherweise die Drangkomponente gut medikamentös versorgt werden kann und auch eine entsprechende Therapie eingeleitet wurde. Weitere Therapien wie z.B. eine Beckenbodengymnastik sind jedoch nicht eingeleitet worden. Abschließend führt der urologische Sachverständige aus, dass weitere Aussagen zur urologischen Situation nicht vorliegen. Dies entspricht den Kriterien der EVO (10 - 20 %: geringe Restharnbildung, längeres Nachträufeln; 30 - 40 %:
erhebliche Restharnbildung, manuelle Entleerung notwendig, Blasenschrittmacher).
Das Leiden 5 (Zustand nach Hepatitis B) wird schlüssig mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 07.05.03 der EVO i. H.v. 10 % eingestuft. Auch dies entspricht der Beschreibung der EVO (Fibrose, Fettleber; ohne Komplikationen), da fast normale Leberwerte vorliegen.
Schließlich wird auch das Leiden 6 (Vorhofflimmern) schlüssig und nachvollziehbar dem fixen Rahmensatz der Position 05.01.01 der EVO i. H.v. 10 % (leichte Hypertonie) zugeordnet.
Ebenso schlüssig und nachvollziehbar hat die Allgemeinmedizinerin den Gesamtgrad der Behinderung i.H.v. 30 % damit begründet, dass das Leiden eins durch die nachfolgenden Leiden nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Insgesamt war das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, das Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist,.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist,.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Gemäß Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Gemäß § 1. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) ist unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) ist unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Einschätzungsverordnung sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Die relevanten Positionen der Anlage zur Einschätzungsverordnung lauten:
07.04.05
Chronische Darmstörungen mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen
30 %: Häufige rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes 40 %: Häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes
02.02
Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates
Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen
Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen
Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen.
Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen
Defiziten nach Abschnitt 04. "Neuromuskuläre Erkrankungen" im Kapitel
"Nervensystem" zu beurteilen.
02.02.02
Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades
30 - 40 %
Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität
13.01.02
Entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung
10 - 40 %
5 Jahre nach Entfernung des Malignoms (Heilungsbewährung) Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt der Entfernung des Tumors - bei operativer Entfernung der Zeitpunkt der Operation - bei anderen Therapieformen (Chemotherapie, Bestrahlung) nach Abschluss der Behandlung (Entfernung des Malignoms) 10 - 20 %: bei komplikationslosem Verlauf und bei geringfügiger Funktionseinschränkung 30 - 40 %: wenn maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand festgestellt werden Besteht ein darüber hinausgehendes Defizit, so ist eine Einschätzung nach dem zutreffenden Organsystem entsprechend dem funktionellen Defizit (physisch oder psychisch) vorzunehmen
08.01.06
Entleerungsstörung der Blase und der Harnröhre leichten bis mittleren Grades
10 - 40 %
10 - 20 %: geringe Restharnbildung, längeres Nachträufeln 30 - 40 %: erhebliche Restharnbildung, manuelle Entleerung notwendig, Blasenschrittmacher
07.05 Leber
Unter dem Begriff "chronische Hepatitis" werden alle chronischen Verlaufsformen von Hepatitiden zusammengefasst. Die gutachterliche Beurteilung beruht auf dem klinischen Befund, den funktionsrelevanten Laborparameter, der Äthiologie und auf den histopathologischen Nachweis des Grades der nekro-inflammatorischen Aktivität
(nach Grading) sowie auf dem Stadium der Fibrose.
Für die Virushepatitis B und C gilt bei fehlender Histologie primär das klinische Gesamtbild des bisherigen Verlaufes.
Zusätzlich kann der ALAT/GPT Wert im Referenzbereich bei nachgewiesener Hepatitis B und C (Virus Replikation zur Einschätzung nach der chronischen Hepatitis) genutzt werden.
Interferontherapie: Auftretende allgemeine Nebenwirkungen erhöhen die funktionelle
Einschätzung um 10 %.
Malignome sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen.
07.05.03
Fibrose, Fettleber
10 - 20 %
Ohne Komplikationen
05.01 Hypertonie
Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen.
Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst
05.01.01
Leichte Hypertonie
10 %
Gemäß § 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.