Entscheidungsdatum
18.12.2018Norm
BBG §40Spruch
W266 2128559-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf HALBAUER, Bakk. Phil. als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf HALBAUER, Bakk. Phil. als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen,
Landesstelle NÖ, vom 11.3.2016, Passnr.: XXXX , betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses in nicht öffentlicherLandesstelle NÖ, vom 11.3.2016, Passnr.: römisch 40 , betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses in nicht öffentlicher
Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Grad der Behinderung nicht 30% sondern 40% beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 24.9.2013 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung in Höhe von zuletzt 50%.
Am 1.12.2015 beantragte der Beschwerdeführer - unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln - die Verlängerung seines befristeten Behindertenpasses.
Am 23.12.2015 und am 27.1.2016 erneuerte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter diesen Antrag und beantragte zusätzlich die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO.Am 23.12.2015 und am 27.1.2016 erneuerte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter diesen Antrag und beantragte zusätzlich die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO.
Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ (in der Folge: belangte Behörde), wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Neuausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei und nach diesem Gutachten ein Grad der Behinderung von 30% vorliege. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
Die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung würden als schlüssig anerkannt und in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Da die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung in Höhe von 30% festgestellt habe, lägen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor, da gemäß § 40 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz der Grad der Behinderung mindestens 50% zu betragen habe.Die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung würden als schlüssig anerkannt und in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Da die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung in Höhe von 30% festgestellt habe, lägen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor, da gemäß Paragraph 40, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz der Grad der Behinderung mindestens 50% zu betragen habe.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen, fristgerechten Beschwerde führt der Beschwerdeführer - unter Vorlage von Befunden - im Wesentlichen aus, dass seitens der belangten Behörde seine, in den vorgelegten befunden belegte, Neurodermitis nicht berücksichtigt worden wäre. Zu der unter Nummer zwei angeführten Diagnose, "motorisches Defizit an der linken Hand nach Bruch des vierten Halswirbelkörpers" führt der Beschwerdeführer aus, dass bei ihm nach wie vor eine erhebliche Feinmotorikstörung der linken Hand vorliege, welche sich in einer Tonussteigerung links, insbesondere im Bereich der Fingerflexoren zeige, welche sich im Alltag dahingehend auswirke, dass er Probleme beim Greifen und Manipulieren sowie Halten von Gegenständen habe. So sei die linke Hand für den Beschwerdeführer beim Essen, Schreiben oder auch beim Halten von Gegenständen kaum einsetzbar. Durchgeführte Ergotherapien hätten keine Besserungstendenz gezeigt. Ebenfalls unberücksichtigt gelassen habe die belangte Behörde, dass beim Beschwerdeführer bei längerem Gehen die spastische Tonussteigerung der linken unteren Extremität zunehme und es zu Verkrampfungen der Zehen komme, welche die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers relevant einschränken würden. Es sei sohin keine wesentliche Besserung eingetreten, die eine Herabsetzung des Grades der Behinderung rechtfertigen würde. Darüber hinaus läge zwischen der unter Nummer eins und der unter der Nummer zwei geführten Diagnose eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vor beziehungsweise stelle das unter der Nummer zwei geführte Leiden eine wesentliche zusätzliche Behinderung dar, welche die Erhöhung des führenden Grades der Behinderung rechtfertige.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden in der Folge ein Neurologisches und ein allgemeinmedizinisches Gutachten basierend auf Untersuchungen am 7.12.2017 und am 15.5.2018 eingeholt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Nach Einsicht in den behördlichen Verwaltungsakt, insbesondere in die vorgelegten Befunde sowie Einholung eines neurologischen Gutachtens sowie eines aktuellen Auszuges aus dem zentralen Melderegister steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, am XXXX geboren und wohnhaft in XXXX , XXXX .Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, am römisch 40 geboren und wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 .
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes wird folgendes festgestellt:
Status:
Größe: 1,86 Gewicht: 62
Rechtshänder
Stuhl/ Miktion: unauffällig
Psvch.:
bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv-mnestisches Defizit,
Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar,
Affekte: angepaßt, keine produktive Symptomatik
Neurologisch:
Hirnnerven:
Geruch: anamnestisch unauffällig
Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung
Visus: Lesebrille
Pupillen mittelweit, rund isocor
Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner
Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit
Sensibilität: unauffällig
Hörvermögen anamnestisch unauffällig,
Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig
OE:
Rechtshänder
Kraft seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig
Tonus: minimale Tonuserhöhung links
Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt
Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich
Feinmotorik: links beeinträchtigt, die Finger werden immer wieder in gebeugter
Stellung gehalten und passiv mit der anderen Hand geöffnet
MER (BSR, RPR, TSR): lebhaft seitengleich
Pyramidenbahnzeichen: negativ
Hypo/Dysdiadochokinese links
AW: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation
FNV: zielsicher bds.
Sensibilität: Bei wiederholter Prüfung wird eine Gefühlsminderung wechselnd an der Hand links angegeben. Nur an den Fingerspitzen Finger 1-3 links durchgehend Gefühlsminderung angegeben.
UE:
Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus:
unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt PSR: seitengleich gesteigert ASR: seitengleich lebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ
Laseque: negativ
Beinvorhalteversuch: kein Absinken Knie- Hacke- Versuch : zielsicher bds.
Sensibilität: seitlicher Oberschenkel rechts (DD: N. cutaneus femoris lateralis - DD: Z,n. Beckenkammspanentnahme)
Stand und Gang: unauffällig Romberg: unauffällig
Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine
Falltendenz Zehen- und Fersenstand: unauffällig
Sprache und Sprechen: unauffällig
Gesamteindruck- Gangbild
Kommt alleine frei gehend zur Untersuchung.
Führerschein vorhanden, kommt mit dem eigenen Auto alleine zur Untersuchung. BF hält die linken Finger in wechselnd ausgeprägter Beugestellung mit Einschlagen des Daumens zwischen Finger 3 und 4. BF biegt die linken Finger mit der rechten Hand in gestreckte Stellung. Anzumerken ist, dass die Finger durch die Untersucherin sehr leicht, praktisch ohne Widerstand, in Strecksteilung gebracht werden können und diese bei der neurologischen Untersuchung auch beibehalten wird. Die passive Beweglichkeit ist gut möglich ohne fühlbare Muskelanspannung.
Die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin entsprechen der folgenden Leidensposition
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Feinmotorische Störung der linken Hand und Reste einer minimal ausgeprägten Tetraspastik nach Bruch des 4. Halswirbelkörpers 12 06 2012 und Beschreibung einer Strukturalteration des HWS Rückenmarkes (Abi. 28), ischämisch/hypoxische Veränderungen im Gehirn- Stammganglien beidseits (MRT 21 06 2012) Oberer Rahmensatz, da feinmotorische Funktionsstörung der linken Hand und sehr geringe Störung des linken Beines bei Langzeitbeanspruchung vorliegend. Wahl dieser Positionsnummer, da gute Kraft, keine Lähmungen nachweisbar sind.
04 03 01
40
2
Zustand nach Bruch des 4. Halswirbels und Verblockung des 4. und 5. Halswirbels Unterer Rahmensatz, da nur endlagige funktionelle Einschränkungen bestehen.
02 01 02
30
3
Neurodermitis Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da gering- bis mäßiggradige Ausprägung bei Fehlen dadurch bedingter funktioneller Beeinträchtigungen und fehlender Erfordernis engmaschiger dermatologischer Kontrollen
01.01.02
20
und beträgt der Grad der Behinderung 40%.
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine wechselseitig negative Leidensbeeinträchtigung vorliegt. Die feinmotorische Beeinträchtigung der linken Hand und die sehr geringe Störung des linken Beines werden durch die endlagig beeinträchtigte funktionelle Einschränkung der HWS nicht beeinflusst. Eine Neurodermitis (Leiden 3) wirkt mit dem führenden Leiden 1 nicht auf maßgebliche Weise negativ zusammen und erhöht nicht weiter.
Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Auf die feinmotorische Einschränkung der linken Hand wurde nunmehr Bezug genommen, ebenso auf die Beeinträchtigungen des linken Beines und beides entsprechend der EVO gegenüber dem Leiden 2 des Vorgutachtens abweichend beurteilt und um 2 Stufen angehoben.
Daraus resultiert eine Erhöhung des Gesamtgrades um 1 Stufe gegenüber dem Vorgutachten.
Unter der Berücksichtigung der vorliegenden Befunde, welche eine Neurodermitis dokumentieren, sowie in Zusammenschau mit der durchgeführten allgemeinmedizinischen Untersuchung kommt es im Vergleich zum Vorgutachten zur Aufnahme der Neurodermitis als Leiden
3.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen betreffend Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnadresse auf den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin am Antragsformular, sowie auf den übereinstimmenden Unterlagen im Verwaltungsakt sowie auf dem eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes und des Grades der Behinderung beruhen die Feststellungen auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten der Sachverständigen für Neurologie und des Sachverständigen für Allgemeinmedizin, welche auf einer persönlichen Untersuchung am 7.12.2017 und am 15.5.2018 basieren. Diese sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Es wird darin vollständig und in nachvollziehbarer Art und Weise auf alle, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Leidenszustände unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde eingegangen, die die Neurologin wie folgt zusammenfasst:
* "Unfallchirurgischer Erstbericht 12 06 2012 Abi. 7: Schmerzen am gesamten rechten Arm... I.d. periph. d. Extremitäten keine motorischen Ausfälle....* "Unfallchirurgischer Erstbericht 12 06 2012 Abi. 7: Schmerzen am gesamten rechten Arm... römisch eins.d. periph. d. Extremitäten keine motorischen Ausfälle....
* Unfallchirurgischer Transferierungsbericht 12 06- 20 06 2012
* Arztbrief Neurologie UK St. Pölten 20 06- 29 06 2012: Dg.: Fract. Corp. Vert. C IV et arc. vert. C IV, 12 06 2012, Corpektomie CIV, ventrale Fusion mit Beckenkammspan und Verriegelungsplatte, Commotio cerebri, Diffusionsstörung im Stammgangliengebiet bds. mit klinisch choreatischer Bewegungsstörung rechts, organisches Psychosyndrom, Nikotinabusus* Arztbrief Neurologie UK St. Pölten 20 06- 29 06 2012: Dg.: Fract. Corp. Vert. C römisch vier et arc. vert. C römisch vier, 12 06 2012, Corpektomie CIV, ventrale Fusion mit Beckenkammspan und Verriegelungsplatte, Commotio cerebri, Diffusionsstörung im Stammgangliengebiet bds. mit klinisch choreatischer Bewegungsstörung rechts, organisches Psychosyndrom, Nikotinabusus
* Unfallchirurgische Nachbehandlung 26 06 2012: ...Parästhesien re. Arm sind remittiert, Kraftgrad noch etwas herabgesetzt +3....
* Arztbrief RZ Meidling 31 01 - 05 04 2013: Unfallfolgen dzt:
Restsymptomatik eines sehr geringen hirnorganischen Psychosyndroms mit lediglich schwankender Aufmerksamkeit und erhöhter cerebraler Ermüdbarkeit, Reste einer gering ausgeprägten Tetrasymptomatik, ohne
Alltagsbeeinträchtigung, Feinmotoilitätsstörung der linken OE......
wird in deutlich gebesserten und arbeitsfähigem Zustand nach Hause entlassen. Auf Grund der feinmotorischen Beeinträchtigung der linken oberen Extremität bei bestehendem guten kognitiven Leistungsniveau wäre unseres Erachtens eine Qualifizierungsmaßnahme gerechtfertigt. Der Untersuchte will das zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Anspruch nehmen.
* Bescheid der AZVA 24 04 2014: Dauerrente 35%
* Unfallchirurgisches Gutachten Pr. Rohrmoser an das LG Krems.
Rechtssache XXXX gegen AUVA 15 07 2014: MdE ab 01 06 2014 aus unfallchirurgischer Sicht mit 10% anzunehmenRechtssache römisch 40 gegen AUVA 15 07 2014: MdE ab 01 06 2014 aus unfallchirurgischer Sicht mit 10% anzunehmen
* Gesprächsnotiz mit AUVA 03 12 2015: lt. telef. Auskunft MdE 40%
* Befund Neurologe Dr. Schultes 03 05 2016 Abl.108: subjektiv erhebliche Feinmotorikstörung linke Hand..."
Die neurologische Sachverständige führt zum Vorbringen des Beschwerdeführers schlüssig aus, dass die feinmotorische Einschränkung der linken Hand wie auch die Beeinträchtigung des linkten Beines nunmehr einbezogen wurde und beides der EVO entsprechend gegenüber dem Leiden 2 des Vorgutachtens um 2 Stufen angehoben wurde.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde seine Neurodermitis außer Acht gelassen habe, kann nunmehr festgehalten werden, dass diese vom Sachverständigen für Allgemeinmedizin in seinem zusammenfassenden Gutachten berücksichtigt und mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20% eingeschätzt wurde. Diese Einschätzung wurde vom Sachverständigen dahingehend begründet, dass eine gering- bis mäßiggradige Ausprägung bei Fehlen dadurch bedingter funktioneller Beeinträchtigungen und fehlender Erfordernis engmaschiger Kontrollen vorliegt.
Da sich sohin die Sachverständigen mit dem Vorbringen und den Befunden des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt haben und die Einschätzung des Grades der Behinderung schlüssig und nachvollziehbar erfolgt, werden das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte neurologische und allgemeinmedizinische Gutachten der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1. Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist,.3.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist,.
3.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn3.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.4. Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.3.4. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
3.5. Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn3.5. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
3.6. Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn3.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
3.7. Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.3.7. Gemäß Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
3.8. Gemäß § 1. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) ist unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.3.8. Gemäß Paragraph eins, Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) ist unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
3.9. Gemäß § 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.3.9. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Einschätzungsverordnung sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
3.10. Die relevanten Positionen der Anlage zur Einschätzungsverordnung lauten:
04.03 Spinlae Lähmungen - Querschnittsyndrom
04.03.01
Leichten Grades
20 - 40 %
Feinmotrische Störungen, Schwäche in einzelnen Muskelgruppen
02.01.02
Funktionseinschränkungen mittleren Grades
30 - 40 %
Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag
01.01
Entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, immunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen
und gutartige Neubildungen der Haut, sichtbarer Schleimhäute
und der Hautanhangsgebilde; Narben, Fehlbildungen und Pigmentstörungen.
01.01.01
Leichte Formen
10 %
Weitgehend begrenzt, bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend, therapeutisch gut beherrschbar
01.01.02
Mittelschwere, ausgedehnte Formen
20 - 40 %
20 - 30 %: Bei länger dauerndem Bestehen; weitgehend begrenzt, mit funktionellen Beeinträchtigungen, trotz adäquater Therapie protrahierter Verlauf, Rezidiv. Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) bei länger dauerndem Bestehen. Rosazea, Rhinophym stärkere Ausdehnung, entstellende Wirkung. Akne schweren Grades mit vereinzelter Abszess- und Fistelbildung und lokalisationsbedingten Beeinträchtigungen. 40 %: Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) mit generalisierenden Hauterscheinungen
Gemäß § 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs. 2 Einschätzungsverordnung ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Einschätzungsverordnung ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs. 3 Einschätzungsverordnung liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wennGemäß Paragraph 3, Absatz 3, Einschätzungsverordnung liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn