TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/20 W256 2146564-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W256 2146564-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. Jänner 2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. Jänner 2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 26. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes an: "Die Sicherheitslage in Afghanistan war sehr schlecht, deshalb bin ich geflüchtet. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe."

Der Beschwerdeführer wurde am 24. Oktober 2016 durch die belangte Behörde einvernommen. Dabei führte er befragt zu seiner Religionszugehörigkeit ergänzend aus, dass er kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan vom "Islam zurückgetreten" und nunmehr Christ sei. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde er aus diesem Grund "große Probleme" bekommen.

Mit E-Mail vom 6. September 2016 wurde der belangten Behörde von der Landespolizeidirektion XXXX der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 4. September 2016 betreffend ein gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf geschlechtliche Nötigung (Vorfallszeit: 07.2016 bis 23.08.2016) geführtes Ermittlungsverfahren vorgelegt.Mit E-Mail vom 6. September 2016 wurde der belangten Behörde von der Landespolizeidirektion römisch 40 der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 4. September 2016 betreffend ein gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf geschlechtliche Nötigung (Vorfallszeit: 07.2016 bis 23.08.2016) geführtes Ermittlungsverfahren vorgelegt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft habe machen können. Das behauptete Interesse am Christentum diene ausschließlich der Erlangung eines Aufenthaltsstaus in Österreich. Aus der allgemeinen Lage Afghanistans, insbesondere in Kabul selbst, sei keine Situation ersichtlich, die eine ernsthafte Bedrohung des Lebens annehmen ließe. Der gesunde Beschwerdeführer könne bei einer Rückkehr nach Afghanistan - wie bisher - in der Landwirtschaft und als Bäcker tätig sein. Auch stünde ihm die Möglichkeit offen, Rückkehrhilfen in Anspruch zu nehmen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen, weshalb eine aussichtslose Lage nicht anzunehmen sei. Es seien keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration in Österreich rechtfertigen würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan öfters in der Moschee gebetet. Dabei sei er vom Mullah regelmäßig aufgefordert worden, sich dem heiligen Krieg anzuschließen. Da der Beschwerdeführer dies nicht wollte, habe er sich von seiner Glaubensgemeinschaft distanziert. Nach seiner Flucht in Europa habe er sich vom Islam abgewandt und sich dem Christentum zugewandt. Das bei der Staatsanwaltschaft XXXX geführte Verfahren werde "bald diversionell eingestellt". Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan keinerlei soziale Anbindungen. Ohne diese und aufgrund seiner mangelnden (Aus)Bildung wäre der Beschwerdeführer in Afghanistan Lebensbedingungen ausgesetzt, die als unmenschlich oder erniedrigend zu bezeichnen seien. Unter einem wurde u.a. ein Schreiben eines Pfarrseelsorgers eines röm. kath. Pfarramtes vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer seit Oktober 2015 in der Vorbereitung auf die Konversion zur christlichen Religion stehe.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan öfters in der Moschee gebetet. Dabei sei er vom Mullah regelmäßig aufgefordert worden, sich dem heiligen Krieg anzuschließen. Da der Beschwerdeführer dies nicht wollte, habe er sich von seiner Glaubensgemeinschaft distanziert. Nach seiner Flucht in Europa habe er sich vom Islam abgewandt und sich dem Christentum zugewandt. Das bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 geführte Verfahren werde "bald diversionell eingestellt". Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan keinerlei soziale Anbindungen. Ohne diese und aufgrund seiner mangelnden (Aus)Bildung wäre der Beschwerdeführer in Afghanistan Lebensbedingungen ausgesetzt, die als unmenschlich oder erniedrigend zu bezeichnen seien. Unter einem wurde u.a. ein Schreiben eines Pfarrseelsorgers eines röm. kath. Pfarramtes vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer seit Oktober 2015 in der Vorbereitung auf die Konversion zur christlichen Religion stehe.

Über telefonische Nachfrage teilte die Staatsanwaltschaft XXXX dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Juli 2017 mit, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren zwischenzeitig mittels Diversion erledigt worden sei.Über telefonische Nachfrage teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Juli 2017 mit, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren zwischenzeitig mittels Diversion erledigt worden sei.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Dompfarrers von XXXX vom 20. Juli 2017 vor, wonach der Beschwerdeführer regelmäßig Sonntagsgottesdienste besuche und seit einem Jahr den Wunsch äußere, ein Christ zu sein.Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Dompfarrers von römisch 40 vom 20. Juli 2017 vor, wonach der Beschwerdeführer regelmäßig Sonntagsgottesdienste besuche und seit einem Jahr den Wunsch äußere, ein Christ zu sein.

Mit Schreiben vom 18. April 2018 legte der Beschwerdeführer seinen Taufschein vor.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden den Parteien u.a. das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 2. März 2017, zuletzt aktualisiert am 30. Jänner 2018, durch das Bundesverwaltungsgericht zum Parteiengehör übermittelt.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 wurde den Parteien die ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 1. Juni 2017 (ACCORD) zum Parteiengehör übermittelt.

In seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2018 verwies der Beschwerdeführer auf die Problematik der Konversion und der Blasphemie. Unter einem wurden diverse Integrationsunterlagen vorgelegt, darunter u.a. ein Schreiben der röm. katholischen Pfarre XXXX vom 11. Juli 2018, eine Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2018 sowie ein A1 Zertifikat.In seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2018 verwies der Beschwerdeführer auf die Problematik der Konversion und der Blasphemie. Unter einem wurden diverse Integrationsunterlagen vorgelegt, darunter u.a. ein Schreiben der röm. katholischen Pfarre römisch 40 vom 11. Juli 2018, eine Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2018 sowie ein A1 Zertifikat.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 19. Juli 2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurde die Lebensgefährtin und Taufpatin des Beschwerdeführers (auch zu seiner Konversion) als Zeugin befragt.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 wurde den Parteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29. Juni 2018, zuletzt aktualisiert am 23. November 2018 (im Folgenden: LIB) zum Parteiengehör übermittelt.

In seiner dazu ergangenen Stellungnahme vom 13. Dezember 2018 verwies der Beschwerdeführer auf die allgemein immer schlechter werdende Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer insbesondere als von der Familie verstoßener Konvertit in Afghanistan gänzlich auf sich alleine gestellt wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person

Der - im Spruch genannte - Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an (AS 9, Verhandlungsschrift Seite 8).

Er hat sich in Österreich mit dem Christentum inhaltlich befasst (siehe dazu die Verhandlungsschrift Seite 24 ff sowie die Zeugenaussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung von Dipl.-Pass, ASP XXXX, Seite 34 ff) und besucht regelmäßig die Kirche (Verhandlungsschrift Seite 27, vorgelegtes Schreiben der röm. katholischen Pfarre XXXX vom 11. Juli 2018, Bestätigung des Dompfarrers von XXXX vom 20. Juli 2017 sowie die Zeugenaussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung von Dipl.-Pass, ASP XXXX, Seite 34 ff). Der Beschwerdeführer wurde am 1. April 2018 römisch-katholisch getauft (vorgelegter Taufschein der (Erz)Diözese XXXX). Ein auf einer Glaubensüberzeugung beruhender innerer Entschluss, sich vom Islam abzuwenden und sich demgegenüber dem Christentum zuzuwenden bzw. danach zu leben, konnte jedoch nicht festgestellt werden (siehe dazu die Beweiswürdigung).Er hat sich in Österreich mit dem Christentum inhaltlich befasst (siehe dazu die Verhandlungsschrift Seite 24 ff sowie die Zeugenaussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung von Dipl.-Pass, ASP römisch 40 , Seite 34 ff) und besucht regelmäßig die Kirche (Verhandlungsschrift Seite 27, vorgelegtes Schreiben der röm. katholischen Pfarre römisch 40 vom 11. Juli 2018, Bestätigung des Dompfarrers von römisch 40 vom 20. Juli 2017 sowie die Zeugenaussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung von Dipl.-Pass, ASP römisch 40 , Seite 34 ff). Der Beschwerdeführer wurde am 1. April 2018 römisch-katholisch getauft (vorgelegter Taufschein der (Erz)Diözese römisch 40 ). Ein auf einer Glaubensüberzeugung beruhender innerer Entschluss, sich vom Islam abzuwenden und sich demgegenüber dem Christentum zuzuwenden bzw. danach zu leben, konnte jedoch nicht festgestellt werden (siehe dazu die Beweiswürdigung).

Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan, in der Provinz Logar im Ort XXXX geboren und ist er dort auch gemeinsam mit seiner Mutter, seinen Schwestern und seinen Brüdern aufgewachsen. Im Jahr 2014 ist der Beschwerdeführer alleine in den Iran - illegal - ausgereist, um in weiterer Folge nach etwa 10 Monaten in Richtung Europa zu flüchten (Verhandlungsschrift Seite 6 ff).Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan, in der Provinz Logar im Ort römisch 40 geboren und ist er dort auch gemeinsam mit seiner Mutter, seinen Schwestern und seinen Brüdern aufgewachsen. Im Jahr 2014 ist der Beschwerdeführer alleine in den Iran - illegal - ausgereist, um in weiterer Folge nach etwa 10 Monaten in Richtung Europa zu flüchten (Verhandlungsschrift Seite 6 ff).

Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan über Onkel mütterlicherseits und väterlicherseits, welche nach wie vor im Heimatdorf (auch finanziell) gut leben (Verhandlungsschrift Seite 12).

Die Familie des Beschwerdeführers besitzt im Heimatdorf ein 1 Jirib großes Feld, welches derzeit vom Onkel väterlicherseits bewirtschaftet wird (Verhandlungsschrift Seite 11).

Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan wäre seine Familie in der Lage, diesen finanziell zu unterstützen (siehe Beweiswürdigung).

Der Beschwerdeführer ist gesund (Verhandlungsschrift Seite 5). Er spricht Dari und Paschtu (Verhandlungsschrift Seite 8) und hat er in Afghanistan als Landwirt und Bäcker gearbeitet. Überdies war er auch im Iran als Schweißer tätig (Verhandlungsschrift Seite 9).

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragsstellung am 26. Juni 2015 im Bundesgebiet aufhältig (OZ 1 AS 11).

Er ist strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom 17. Dezember 2018). Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen des Verdachtes auf geschlechtliche Nötigung wurde mittels Diversion erledigt (AS 55; Beschwerde und Aktenvermerk vom 4. Juli 2017).

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörige oder Verwandte (Verhandlungsschrift Seite 13).

Er hat in Österreich den Deutschkurs A1 besucht und die Prüfung dazu abgelegt (mit der Stellungnahme vom 12. Juli 2018 vorgelegtes Zertifikat sowie Verhandlungsschrift Seite 13). Zudem engagiert sich der Beschwerdeführer auch ehrenamtlich (mit der Stellungnahme vom 12. Juli 2018 vorgelegte Bestätigung sowie Verhandlungsschrift Seite 13).

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich seit ungefähr einem Jahr über eine Lebensgefährtin, mit welcher er allerdings nicht zusammenlebt und ein solches Zusammenleben auch nicht in Aussicht ist (Verhandlungsschrift Seite 15 ff und Seite 35).

Der Beschwerdeführer wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt (Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 17. Dezember 2018).

zur Lage in Afghanistan

zur Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil.

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (LIB, Seite 42).

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen. Dies ist den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zuzuschreiben (LIB, Seite 45).

Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (LIB, Seite 53).

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (LIB, Seite 46).

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht. In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt. Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe u

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten