TE Bvwg Beschluss 2018/12/28 W225 2142585-1

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Veröffentlicht am 28.12.2018
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Entscheidungsdatum

28.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W225 2142585-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, AZ XXXX , nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ XXXX , betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, beschlossen:

A)

Die Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ XXXX , wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ XXXX , wurden den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR 10.038,29 gewährt.

Im angefochtenen Bescheid wurde - ausgehend von einer am 09.10.2015 auf der Alm mit der BNr. XXXX durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle - eine sanktionsrelevante Differenzfläche im Ausmaß von 3,4558 ha, und damit eine Flächenabweichung von 3,5501 %. Gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) 640/2014 wurde daher der Betrag für die Basisprämie um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt.

2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Beschwerde beigeschlossen wurde eine Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG 2007 betreffend die verfahrensgegenständliche Alm.

3. Mit als "Abänderungsbescheid - Direktzahlungen 2015" titulierter Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016, AZ XXXX , wurden den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR 10.156,47 gewährt. In dieser Entscheidung wurde gleichbleiben der Betrag für die Basisprämie um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt.

4. Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016 erhoben die Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.

5. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2016 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

In einem Begleitschreiben an das Bundesverwaltungsgericht führte die AMA aus, dass aus Sicht der AMA in der vorliegenden Sache ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vorliege. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass gemäß § 8i MOG eine Erklärung mittels Formulars eingereicht und/oder in der Beschwerde darauf Bezug genommen geworden sei. Diese Unterlage sei sowohl formal als auch inhaltlich geprüft worden und könnte von der AMA daher auch berücksichtigt werden, wenn die AMA noch zuständig wäre. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm

§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zum Anfechtungsgegenstand:

Die AMA hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom vom 28.04.2016, AZ XXXX , mit Bescheid vom 31.08.2016, AZ XXXX , abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

3.3. Zu A):

3.3.1. Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

3.3.2. zur Zurückverweisung:

Die AMA weist in der Beschwerdevorlage daraufhin, dass die nunmehr vorgelegte § 8i MOG-Erklärung dazu führen würde, dass von der Verhängung einer Flächensanktion gegen die Beschwerdeführer Abstand genommen werden würde und dass eine Entscheidung durch die AMA selbst zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen würde.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der AMA zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens. Daher wird auch hinsichtlich der Zuständigkeit die von der AMA dargelegte Auffassung vom erkennenden Gericht geteilt.

Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die AMA zu ermitteln haben, wie der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2015 sowie die im Zuge dieses Antrags gestellten weiteren Anträge zu beurteilen sind.

3.4.zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,
Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Kassation, Kontrolle,
Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Verschulden, Vorlageantrag,
Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W225.2142585.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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