Entscheidungsdatum
28.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W195 2196421-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Im Rahmen einer am XXXX vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF an, Anfang 2015 den Entschluss gefasst zu haben, sein Heimatland zu verlassen. Schlepperunterstützt sei er dabei über Indien, Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt, von wo aus er über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist sei. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, sein Heimatland zu verlassen, führte dieser aus, aufgrund seiner politischen Gesinnung in seiner Heimat von Mitgliedern der regierenden Partei verfolgt zu werden. Weitere Fluchtgründe habe er nicht, allerdings fürchte er bei einer Rückkehr in seine Heimat um sein Leben und habe aus diesem Grund Bangladesch verlassen.2. Im Rahmen einer am römisch 40 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF an, Anfang 2015 den Entschluss gefasst zu haben, sein Heimatland zu verlassen. Schlepperunterstützt sei er dabei über Indien, Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt, von wo aus er über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist sei. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, sein Heimatland zu verlassen, führte dieser aus, aufgrund seiner politischen Gesinnung in seiner Heimat von Mitgliedern der regierenden Partei verfolgt zu werden. Weitere Fluchtgründe habe er nicht, allerdings fürchte er bei einer Rückkehr in seine Heimat um sein Leben und habe aus diesem Grund Bangladesch verlassen.
3. Am XXXX wurde vom BFA aufgrund einer ärztlichen Untersuchung (Altersfeststellung) und eines Gutachtens der Medizinischen Universität Wien festgestellt, dass der BF spätestens am XXXX geboren wurde.3. Am römisch 40 wurde vom BFA aufgrund einer ärztlichen Untersuchung (Altersfeststellung) und eines Gutachtens der Medizinischen Universität Wien festgestellt, dass der BF spätestens am römisch 40 geboren wurde.
4. Am XXXX wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er u. a. aus, in seinem Heimatland politisch aktiv, seit 2011 Mitglied der BNP und seit 2014 Werbesekretär der BNP gewesen zu sein. Aufgefordert darzulegen, aus welchen Gründen er Bangladesch verlassen habe, gab der BF an, dass es Anfang 2014 eine Schlägerei zwischen Anhängern der BNP und der Awami League gegeben habe. Im Zuge dieses Vorfalls sei er mit einem chinesischen Schneidemesser am Hinterkopf verletzt worden. Auch andere Parteifreunde seien im Zuge dieses Vorfalls verletzt worden. Dieser Anschlag sei von einem Cousin seines Vaters, der vom BF in weiterer Folge als "Onkel" bezeichnet wurde, organisiert worden, da ihm nicht gefiel, dass der BF und sein Vater Anhänger der BNP seien. Dieser "Onkel" - XXXX - sei ein Anhänger der Awami League und damit selbst politisch aktiv. Nachdem sich sein Vater geweigert habe, ihn politisch zu unterstützen bzw. der BF den Posten des Werbesekretärs in der BNP erhielt, habe der Onkel immer wieder damit gedroht, den BF und seinen Vater umzubringen bzw. sie aufgefordert, das Land zu verlassen. Auch habe der Chairman der Awami League eine Anzeige gegen den BF und 20 weitere BNP-Anhänger mit dem Vorwurf eingebracht, dass der BF und ein Parteigenosse namens XXXX zwei Awami-League Anhänger mit einem chinesischen Schneidemesser an der Hand bzw. am Kopf schwer verletzt hätten. Dieser Vorfall habe jedoch nie stattgefunden und sei von den politischen Gegnern des BF erfunden worden. Dennoch sei in weiterer Folge Anklage gegen den BF sowie 15-20 weitere Tatverdächtige erhoben und über diese auch in der Zeitung berichtet worden. Aus diesem Grund habe der BF ab dem 06.01.2014 auch zahlreiche Poster aufgehängt, auf denen der BF zu diesem Vorfall Stellung bezog und der Öffentlichkeit mitzuteilen versuchte, dass er die ihm angelastete Tat nicht begangen habe.4. Am römisch 40 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er u. a. aus, in seinem Heimatland politisch aktiv, seit 2011 Mitglied der BNP und seit 2014 Werbesekretär der BNP gewesen zu sein. Aufgefordert darzulegen, aus welchen Gründen er Bangladesch verlassen habe, gab der BF an, dass es Anfang 2014 eine Schlägerei zwischen Anhängern der BNP und der Awami League gegeben habe. Im Zuge dieses Vorfalls sei er mit einem chinesischen Schneidemesser am Hinterkopf verletzt worden. Auch andere Parteifreunde seien im Zuge dieses Vorfalls verletzt worden. Dieser Anschlag sei von einem Cousin seines Vaters, der vom BF in weiterer Folge als "Onkel" bezeichnet wurde, organisiert worden, da ihm nicht gefiel, dass der BF und sein Vater Anhänger der BNP seien. Dieser "Onkel" - römisch 40 - sei ein Anhänger der Awami League und damit selbst politisch aktiv. Nachdem sich sein Vater geweigert habe, ihn politisch zu unterstützen bzw. der BF den Posten des Werbesekretärs in der BNP erhielt, habe der Onkel immer wieder damit gedroht, den BF und seinen Vater umzubringen bzw. sie aufgefordert, das Land zu verlassen. Auch habe der Chairman der Awami League eine Anzeige gegen den BF und 20 weitere BNP-Anhänger mit dem Vorwurf eingebracht, dass der BF und ein Parteigenosse namens römisch 40 zwei Awami-League Anhänger mit einem chinesischen Schneidemesser an der Hand bzw. am Kopf schwer verletzt hätten. Dieser Vorfall habe jedoch nie stattgefunden und sei von den politischen Gegnern des BF erfunden worden. Dennoch sei in weiterer Folge Anklage gegen den BF sowie 15-20 weitere Tatverdächtige erhoben und über diese auch in der Zeitung berichtet worden. Aus diesem Grund habe der BF ab dem 06.01.2014 auch zahlreiche Poster aufgehängt, auf denen der BF zu diesem Vorfall Stellung bezog und der Öffentlichkeit mitzuteilen versuchte, dass er die ihm angelastete Tat nicht begangen habe.
Die Polizei sei auch zum BF nach Hause gekommen. Auch seien immer wieder Parteileute zu ihrem Haus gekommen und hätten seiner Mutter ausgerichtet, dass sie den BF umbringen werden. Auch seine Schwester sei auf dem Weg zur Schule beschimpft und bedroht worden, sodass sie nicht mehr in die Schule gehen wollte. In weiterer Folge sei bei einem persönlichen Treffen zwischen einem hohen Polizeibeamten und seinem "Onkel" beschlossen worden, den BF sowie die weiteren angeklagten BNP-Parteimitglieder zu suc