Entscheidungsdatum
03.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W208 2199213-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch ARGE RECHTSBERATUNG DIAKONIE UND VOLKSHILFE, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL vom 25.05.2018, Zl. 1104860407 - 160203025/BMI-EAST_WEST, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch ARGE RECHTSBERATUNG DIAKONIE UND VOLKSHILFE, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL vom 25.05.2018, Zl. 1104860407 - 160203025/BMI-EAST_WEST, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG) gestellt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG) gestellt.
2. Am 09.02.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Befragung statt, bei der er in der Sprache Paschtu zum Fluchtweg und Fluchtgrund (Angabe des BF: Verfolgung durch den Taliban angehörende Cousins) befragt wurde. Verständigungsprobleme lagen nicht vor.
3. Bei ihrer Einvernahme am 12.04.2018 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu an, dass die bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprächen und machte nähere Ausführungen zu Herkunft und zu den Gründen ihrer Flucht. Im Wesentlichen gab er an es würde ein Grundstückstreit mit einem Onkel väterlicherseits, der Kontakte zu den Taliban hätte, bestehen.
Der BF legte folgende Unterlagen vor:
Taskira ausgestellt am 17.05.2016, 2 Teilnahmebetätigungen Wertedialog, 3 Deutschkursbestätigungen, eine Anmeldebestätigung bei einem Fitnessklub und eine Urkunde über den 1. Platz bei den offenen österr. TAE-KWON-DO Meisterschaften ÖSVT.
Verständigungsprobleme lagen laut Niederschrift auch bei dieser Befragung nicht vor.
4. Das BFA hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status Asylberechtigter gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status de subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).4. Das BFA hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status Asylberechtigter gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status de subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
5. Gegen den am 28.05.2018 zugestellten Bescheid wurde von der gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG dem BF zur Seite gestellten und im Spruch genannte Rechtsberatungsorganisation (Vollmacht und Zustellvollmacht vom 18.06.2018) am 21.06.2018 beim BFA Beschwerde eingebracht. Die Beschwerde richtete sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte II. -5. Gegen den am 28.05.2018 zugestellten Bescheid wurde von der gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem BF zur Seite gestellten und im Spruch genannte Rechtsberatungsorganisation (Vollmacht und Zustellvollmacht vom 18.06.2018) am 21.06.2018 beim BFA Beschwerde eingebracht. Die Beschwerde richtete sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch zwei. -
VI..römisch sechs..
6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 26.06.2018 vom BFA vorgelegt.
7. Mit Ladungen vom 05.09.2018 wurde vom BVwG eine Verhandlung in der Sache anberaumt und der BF darauf hingewiesen, welche aktuellen Länderinformationen in das Verfahren eingebracht und falls nicht bekannt angefordert werden können, Akteneinsicht genommen und eine Stellungnahme abgegeben werden könne.
8. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 05.11.2018 eine öffentliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu und ihrer bevollmächtigten Vertretung persönlich teilnahm und ausführlich zu den Fluchtgründen und zur Person befragt wurde, sowie Stellung nehmen konnte.
Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden folgende weitere Unterlagen vorgelegt bzw. eingebracht:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1. Zur Person und ihrem Netzwerk
Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, wurde 1997 in der Provinz NANGARHAR, Distrikt XXXX geboren. Ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan; weiters Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Paschtu, außerdem spricht er noch Dari und verfügt über Deutschkenntnisse.Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, wurde 1997 in der Provinz NANGARHAR, Distrikt römisch 40 geboren. Ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan; weiters Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Paschtu, außerdem spricht er noch Dari und verfügt über Deutschkenntnisse.
Der BF hat keine Schulbildung genossen, kann aber in allen Sprachen lesen, beim Schreiben hat er Probleme.
Der BF ist arbeitsfähig und hat Berufserfahrung als Arbeiter in einer Streichholzfabrik sowie in der Landwirtschaft. Er hat bereits in Afghanistan TAE-KWON-DO trainiert (BVwG, 5).
Der BF hat folgende Angehörige in Afghanistan: drei Onkel mütterlicherseits, bei einem der eine KFZ-Werkstatt und zwei Söhne hat, wovon einer in der Werkstatt arbeitet und einer bei der Nationalarmee ist, lebt die Mutter und der Vater der gehbehindert ist (BVwG, 6).
Ob, wann und von wem der ältere Bruder getötet wurde, steht nicht fest.
Ob der BF mit einem weiteren Onkel väterlicherseits (vs) und dessen Söhnen (seinen Cousins) in Feindschaft lebt, kann nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF keine weiteren Angehörigen, Bekannte oder Freunde mehr in Afghanistan hat. Es ist - aufgrund der Erfahrungen aus zahlreichen Einvernahmen von afghanischen Staatsbürgern - eine gerichtsnotorische Tatsache, dass afghanische Familien wegen der schwachen staatlichen Sozialstrukturen in der Regel über mehrere Kinder verfügen und enge Beziehungen zu ihrer erweiterten Großfamilie pflegen auf deren Netzwerk sie auch angewiesen sind.
Er kann auf das soziale Netzwerk seines Clans vor Ort zurückgreifen und auf die Unterstützung der Großfamilie (Onkeln und deren Nachkommen in der Heimatprovinz), die sie aufgrund der modernen Kommunikationsmittels und des Bankwesens finanziell und mit ihren Kontakten auch aus der Ferne unterstützen können.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Er ist in Afghanistan nicht vorbestraft, war dort nie inhaftiert, war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, hat sich nicht politisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Heimatland.
1.2. Zu den Fluchtgründen
Der BF war vor dem Verlassen Afghanistans keiner konkreten individuellen Verfolgung durch seinen Onkel (vs) oder dessen Söhnen (seinen Cousins) wegen Grundstücksstreitigkeiten ausgesetzt.
Der BF war auch sonst keiner individuellen Verfolgung durch einen konkreten Akteur ausgesetzt.
1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF in ihr Herkunftsland
Der BF wäre im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keinem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung des Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch einen konkreten Akteur ausgesetzt.
Der BF wäre im Falle einer allfälligen Rückkehr nach HERAT oder MAZAR-E SHARIF - Städte die er sicher erreichen kann - im Stande, für ein ausreichendes Auskommen im Sinne der Sicherung ihrer Grundbedürfnisse zu sorgen und wäre er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht der Gefahr ausgesetzt in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
Der BF wurde über die vorhandenen Möglichkeiten von Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt.
1.4. Zur Integration in Österreich
Der BF hält sich seit Februar 2016 in Österreich auf, lebt in einer Stadt in Oberösterreich.
Er besuchte Deutschkurse und hat sich bereits ansatzweise Deutschkenntnisse angeeignet.
Er leistete und leistet Hilfstätigkeiten für einen indischen Freund und einen älteren Nachbarn.
Er ist Mitglied in einem Fitness-Verein und TAE-KWON-DO-Kämpfer auf hohem Niveau.
Der BF war bisher - abgesehen von der angeführten geringfügigen Tätigkeit - nicht erwerbstätig. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ferner verfügt er über keine Einstellungszusage.
Ein Referenzschreiben belegt das persönliche Verhalten und Engagement in seinem Heim.
Der BF ist bereit die gesellschaftlichen Regeln und österreichischen Gesetze zu akzeptieren und einzuhalten.
Der BF ist in Österreich nicht verheiratet,