Entscheidungsdatum
07.01.2019Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W203 2193703-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX .1995, StA. Syrien, vertreten durch RA MMag. Dr. Stefan Pechmann, Prinz Eugen Straße 70/2/1.1, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2017, Zl. 1105455900 - 160232149 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 .1995, StA. Syrien, vertreten durch RA MMag. Dr. Stefan Pechmann, Prinz Eugen Straße 70/2/1.1, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2017, Zl. 1105455900 - 160232149 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F., der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, i.d.g.F., der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger, stellte am 13.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 14.02.2016 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er in Daraa geboren worden, Moslem (genauer: Sunnit) sowie ledig sei und der Volksgruppe der Araber angehöre. Er habe von 01.01.2001 bis 01.01.2007 die Grundschule und nachfolgend die Hauptschule in XXXX besucht. Danach sei er bis 01.01.2015 als Bauer tätig gewesen, Berufsausbildung habe er keine absolviert. Sein Vater, seine Mutter, zwei Brüder sowie drei Schwestern würden sich noch in Syrien befinden. Zwei weitere Brüder, seine Schwägerin, ein Neffe und eine Nichte würden in Österreich leben. Der Beschwerdeführer sei illegal aus XXXX zu Fuß in die Türkei gereist. Als Fluchtgrund gab er an, dass er vom Regime zum Militärdienst verpflichtet würde und auch die Möglichkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer von den Terrormilizen rekrutiert werde. Der Krieg sei so brutal und es würden viele Menschen getötet werden. Alle Menschen würden vermummt herumlaufen und töten. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer rekrutiert zu werden, seinen Wehrdienst habe er nicht geleistet und bei einer Rückkehr würde er sicher verhaftet werden. Vorgelegt wurde ein syrischer Personalausweis.2. Am 14.02.2016 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er in Daraa geboren worden, Moslem (genauer: Sunnit) sowie ledig sei und der Volksgruppe der Araber angehöre. Er habe von 01.01.2001 bis 01.01.2007 die Grundschule und nachfolgend die Hauptschule in römisch 40 besucht. Danach sei er bis 01.01.2015 als Bauer tätig gewesen, Berufsausbildung habe er keine absolviert. Sein Vater, seine Mutter, zwei Brüder sowie drei Schwestern würden sich noch in Syrien befinden. Zwei weitere Brüder, seine Schwägerin, ein Neffe und eine Nichte würden in Österreich leben. Der Beschwerdeführer sei illegal aus römisch 40 zu Fuß in die Türkei gereist. Als Fluchtgrund gab er an, dass er vom Regime zum Militärdienst verpflichtet würde und auch die Möglichkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer von den Terrormilizen rekrutiert werde. Der Krieg sei so brutal und es würden viele Menschen getötet werden. Alle Menschen würden vermummt herumlaufen und töten. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer rekrutiert zu werden, seinen Wehrdienst habe er nicht geleistet und bei einer Rückkehr würde er sicher verhaftet werden. Vorgelegt wurde ein syrischer Personalausweis.
3. Am 23.08.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. In dieser Befragung gab er an, dass er psychische Probleme habe und ihm deswegen von einem Arzt Medikamente verschrieben worden seien. Er sei traumatisiert und leide an einer schweren Depression, er habe in Syrien furchtbare Dinge erlebt, man habe seinen Bruder köpfen wollen. Befragt dazu, ob er im bisherigen Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass es Übersetzungsmissverständnisse gegeben habe. Er sei verheiratet und seine Frau halte sich in Syrien auf. Er habe bereits seine Heiratsurkunde sowie zwei ärztliche Befunde - auch für einen seiner Brüder - vorgelegt. Seine Schwester sowie sein Schwager hätten in Österreich schon den Status von Asylberechtigten zuerkannt bekommen. Seine Familie sei mit ihm nach Österreich gekommen. Nachfolgend wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien anzuordnen. Dieser gab an, dass er in Österreich bleiben wolle, seine Schwester passe auf sie auf, sie begleite ihn und seinen Bruder und er fühle sich langsam besser. Er habe niemanden in Syrien, seine Frau sei alleine in Syrien geblieben. Seine Frau habe durch Schläge ein Kind verloren, die radikalen Islamisten hätten sie geschlagen, als sie nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Der anwesende Rechtsberater stellte aufs Wesentlichste zusammengefasst fest, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet bei seinen Familienangehörigen das öffentliche Interesse an einer Außerlandesbringung überwiegen würden.
4. Mit Bescheid vom 10.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages sei Kroatien zuständig und dementsprechend sei eine Abschiebung dorthin zulässig.
5. Am 24.10.2016 wurde gegen den Bescheid vom 10.10.2016 Beschwerde erhoben.
6. Mit Erkenntnis vom 16.12.2016 wurde dieser Beschwerde stattgegeben, der Bescheid aufgehoben und das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich zugelassen
7. Am 09.11.2017 wurde der Beschwerdeführer erneut vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Befragung gab er zusammengefasst auf das Wesentlichste an, dass es ihm gut gehe und er keine Medikamente nehme. Er sei in Psychotherapie gewesen, gehe aber nicht mehr regelmäßig hin. Er sei nach islamischem Recht geschieden, die Ehe sei in Syrien registriert worden, nach dieser Registrierung sei seine Ehe immer noch aufrecht. Die Angaben zu den Aufenthaltsorten seiner Familie deckten sich mit den bereits getroffenen in den vorherigen Befragungen. Der Beschwerdeführer habe fünf Jahre lang die Schule besucht und dann als Bauer gearbeitet. Er habe Probleme mit den Behörden in Syrien gehabt, da er zum Militär hätte müssen. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er das Land verlassen habe, da er den Militärdienst nicht habe leisten wollen. Er - und auch sein Vater - seien mehrfach bedroht worden. Er habe Angst gezwungen zu werden Leute umzubringen. Er sei aufgrund seines Alters verpflichtet, den Militärdienst zu leisten. Da er dies nicht getan habe, sei seine Mutter an Kontrollposten angesprochen worden, dass ihre Söhne zum Militär müssten.
8. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 02.03.2017 (gemeint wohl: 02.03.2018) - zugestellt am 09.03.2018 - wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).8. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 02.03.2017 (gemeint wohl: 02.03.2018) - zugestellt am 09.03.2018 - wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine gegen ihn gerichtete Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung nicht glaubhaft vorbringen habe können, da er hinsichtlich seines Fluchtgrundes nicht in der Lage gewesen sei, mehr als eine allgemeine Behauptung vorzubringen. Er habe zwar versucht, mit einer vagen Schilderung ein persönliches Bedrohungsbild aufzubauen, dieser Schilderung sei aber jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Er habe angegeben, dass ihm seitens der syrischen Streitkräfte eine Rekrutierung drohen könne, konkretere Angaben bzw. weitere Gefährdungen habe er nicht anführen können. Er sei nicht in der Lage gewesen, eine Konfliktpartei zu nennen, von der ihm eine Rekrutierung drohen könne, obwohl er auch mehrmals bedroht worden sei. Einen Einberufungsbefehl der syrischen Armee habe er nicht erhalten. Es sei ihm im Rahmen der Einvernahme mehrmals die Gelegenheit geboten worden, wohlbegründete Furcht glaubhaft zu machen. Seine Angaben würden lediglich auf einem vagen unglaubwürdigen Gedankenkonstrukt basieren. Auch die Schilderungen der Schwägerin des Beschwerdeführers und dessen Bruder seien unkonkret geblieben und nicht geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern. Bezug genommen wurde auf eine Anfrage durch die Staatendokumentation vom 19.03.2012 zum Thema "Staatliches Vorgehen bei Wehrdienstverweigerung". Dieser sei zu entnehmen, dass Kriegsdienstverweigerung besonders in jenen Fällen von Richtern festgestellt werde, in denen Personen bereits den Wehrdienst aufgenommen haben und sich diesem entziehen würden. Der Beschwerdeführer habe sich laut eigenen Angaben dem Wehrdienst nicht entzogen. Es sei nur angeblich die Mutter des Beschwerdeführers an Checkpoints angesprochen worden, dass dieser zum Militär müsse.
9. Am 29.03.2018 - eingelangt bei der belangten Behörde am 03.04.2018 - wurde gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides Beschwerde erhoben. Begründet wurde dies auf das Wesentlichste zusammengefasst damit, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers einerseits in der Furcht bestehen würden, im syrischen Bürgerkrieg zwischen die Fronten zu geraten und insbesondere in der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, da er die zwangsweise Einberufung zum Militärdienst befürchte, welche er aus Gewissensgründen ablehne.9. Am 29.03.2018 - eingelangt bei der belangten Behörde am 03.04.2018 - wurde gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides Beschwerde erhoben. Begründet wurde dies auf das Wesentlichste zusammengefasst damit, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers einerseits in der Furcht bestehen würden, im syrischen Bürgerkrieg zwischen die Fronten zu geraten und insbesondere in der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, da er die zwangsweise Einberufung zum Militärdienst befürchte, welche er aus Gewissensgründen ablehne.
10. Mit Schreiben vom 23.04.2018, eingelangt am 26.04.2018, legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verfahrensakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, stammt aus XXXX , Daraa, und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum sunnitischen Glauben.Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, stammt aus römisch 40 , Daraa, und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum sunnitischen Glauben.
Der Beschwerdeführer ist 1995 geboren und ist somit im wehrdienstfähigen Alter. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen gesundheitlichen Einschränkungen, die einen Wehrdienst betreffend maßgeblich wären. Es droht dem Beschwerdeführer die reale Gefahr, dass er in Syrien - bei einer nunmehrigen Rückkehr - zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen wird und er ist im Zusammenhang mit der Einziehung zum und Ableistung des Militärdienstes der Gefahr ausgesetzt, zu menschen- und völkerrechtsverletzenden Handlungen gezwungen zu werden, bzw. bei Verweigerung des Militärdienstes unverhältnismäßig bestraft zu werden.
Der Beschwerdeführer hat seinen regulären Wehrdienst bei der syrischen Armee noch nicht abgeleistet.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien
Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 25. Jänner 2018, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl):
Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst
Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder lokalen bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Militärdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016).
Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017).Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017).
Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsatz verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. "Rekrut" ist der niedrigste Rang, und die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (BFA 8.2017).
Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zur Zeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Es gibt immer wieder Razzien, wie zum Beispiel Anfang Mai 2017, als bei einem Fußballspiel in Tartus alle Männer beim Verlassen des Stadions versammelt und zum Dienst verpflichtet wurden. Einige Zeit zuvor gab es einen weiteren Vorfall, bei dem vor einem Einkaufszentrum in Damaskus alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert wurden. Auch ein "Herauspflücken" bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, kann rekrutiert werden (BFA 8.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. Syria Direct 7.12.2017). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2015).Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zur Zeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Es gibt immer wieder Razzien, wie zum Beispiel Anfang Mai 2017, als bei einem Fußballspiel in Tartus alle Männer beim Verlassen des Stadions versammelt und zum Dienst verpflichtet wurden. Einige Zeit zuvor gab es einen weiteren Vorfall, bei dem vor einem Einkaufszentrum in Damaskus alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert wurden. Auch ein "Herauspflücken" bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, kann rekrutiert werden (BFA 8.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche Syria Direct 7.12.2017). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2015).
Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (FIS 23.8.2016; vgl. ISW 8.3.2017). Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es gibt auch Männer im kampffähigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (FIS 23.8.2016; vergleiche ISW 8.3.2017). Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es gibt auch Männer im kampffähigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).
Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016; vgl. Zeit 10.12.2017).Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016; vergleiche Zeit 10.12.2017).
Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, und auch nicht aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Dies